Urteil
Übergangsleistungen nach der BKV

Gericht:

LSG Nordrhein-Westfalen 17. Senat


Aktenzeichen:

L 17 U 234/14


Urteil vom:

09.05.2018


Grundlage:

  • BKV § 3 Abs. 2 S. 1, 2 |
  • SGB VII § 9 Abs. 1

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11.02.2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Kläger über den 31.05.2004 hinaus Übergangsleistungen nach § 3 Abs. 2 der Berufskrankheitenverordnung (BKV) beanspruchen kann.

Der 1941 geborene Kläger war als Pflasterer tätig. Mit Bescheid vom 8.4.2010 erkannte die Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen einer BK 2108 an (Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können), setzte den Tag nach Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit (22.3.2004) als Zeitpunkt des Versicherungsfalls fest und bewilligte ab 23.3.2004 eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 v.H. Die Folgen der BK wurden wie folgt bezeichnet: Mittelgradige Bewegungseinschränkung und hinsichtlich der Dreh- und Seitneigefähigkeit der Rumpfwirbelsäule noch degenerative, bandscheibenbedingte Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit Zustand nach Ausräumung von Bandscheibenvorfällen L3/L4, L 4/L5 und L5/S1, chronisch rezidivierende Lumbalgien und Lumboischialgien. Ebenfalls mit Bescheid vom 8.4.2010 wurde auch das Vorliegen einer BK 2301 (Lärmschwerhörigkeit) anerkannt und mit einer MdE von 10 v.H. bewertet.

Die IKK Nordrhein teilte der Beklagten im April 2010 mit, die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Rheinland habe dem Kläger rückwirkend ab 1.6.2004 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen bewilligt (Bescheid vom 6.4.2005).

In einem Aktenvermerk hielt die Beklagte fest, dass dem Kläger ab 22.3.2004 bis 2.5.2004 Lohnfortzahlung (LFZ) gewährt worden sei, es sei zu prüfen, ob ihm vom 3.5.2004 bis 31.5.2004 ein Minderverdienst entstanden und zu entschädigen sei.

Mit Bescheid vom 5.5.2010 bewilligte die Beklagte dem Kläger sodann eine Übergangsleistung für den Zeitraum vom 3.5.2004 bis 31.5.2004 i.H.v. 234,87 EUR. Weiter führte die Beklagte aus, ab 1.6.2004 entfalle der Anspruch auf Ausgleich des Minderverdienstes, weil nach den einschlägigen Kommentierungen zu § 3 BKV ab Bezug von Regelaltersrentenleistungen kein Anspruch mehr auf Ausgleich eines Minderverdienstes bestehe, da sich die Rentenbezieher vom Arbeitsleben abgewandt hätten und keinen mit der Maßnahme nach § 3 BKV zusammenhängenden wirtschaftlichen Nachteil mehr erleiden könnten. Eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit könne nicht mehr ausgeübt werden.

Dem widersprach der Kläger. Er habe Anspruch auf Ausgleich des Minderverdienstes für die Dauer von 5 Jahren ab Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit. Die Aufgabe sei aufgrund der BK 2108 anerkannt worden, dann aber nur zu einem unwesentlichen Teil i.H.v. 234,87 ausgeglichen worden. Die Übergangsleistung könne deshalb nicht mit der Rentengewährung enden, weil diese vorzeitig erfolgt sei und ausdrücklich nur für schwerbehinderte Menschen. Mithin sei die Kausalität der Tätigkeitsaufgabe nicht unterbrochen.

Die Beklagte teilte daraufhin im Juli 2007 mit, der Kläger habe seine Tätigkeit tatsächlich nach dem Auftreten eines Blasenkarzinoms aufgegeben. Aus diesem Grunde sei er seit April 2004 arbeitsunfähig gewesen. Darauf habe schließlich zweifellos sein Entschluss beruht, sich sobald wie möglich mit einer vorgezogenen Altersrente aus dem Erwerbsleben zu verabschieden. Es sei deshalb problematisch, überhaupt einen durch die anerkannte BK 2108 bedingten Minderverdienst zu sehen, der auszugleichen gewesen wäre.

Mit Widerspruchsbescheid vom 5.8.2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass sich der Kläger im Wesentlichen aus rückenunabhängigen Gründen vom Arbeitsleben abgewandt habe und ein etwaiger Minderverdienst seitdem rechtlich nicht mehr dem mit der genannten BK verbundenen Unterlassungszwang zugeordnet werden könne. Der Anspruch auf den Minderverdienstausgleich nach § 3 Abs. 2 BKV setze voraus, dass zwischen der Einstellung der gefährdenden Tätigkeit und einem Minderverdienst oder sonstigen wirtschaftlichen Nachteilen ein rechtlich wesentlicher Ursachenzusammenhang bestehe. Das sei nicht der Fall.

Dagegen hat sich die am 13.9.2010 vor dem Sozialgericht Düsseldorf (SG) erhobene Klage gerichtet, mit der der Kläger sein Begehren weiterverfolgt hat. Wenn die gesetzliche Rentenversicherung Leistungen gewähre, bedeute das nicht automatisch, dass damit die Leistungen nach der BKV einzustellen seien. Er sei 41 Jahre bei der Firma beschäftigt gewesen, Altersrente habe er vorzeitig in Anspruch nehmen müssen, während seiner Krankheitsphase sei ihm gekündigt worden. Im Rahmen des § 3 BKV reiche es völlig aus, wenn die Beschwerden der LWS mitursächlich für die Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit geworden seien.

Der Kläger hat beantragt,

unter Abänderung der bezeichneten Bescheide wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger für 5 Jahre ab Aufgabe der gefährdenden Tätigkeiten Übergangsleistungen zu gewähren aus dem Gesichtspunkt der BK 2108, hilfsweise aus dem Gesichtspunkt der BK 1301.

Die Beklagte hat beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hat die getroffene Entscheidung für zutreffend gehalten. Es fehle an dem erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeitsaufgabe und dem entstandenen Minderverdienst. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass ab Bezug von Regelaltersrentenleistungen kein Anspruch mehr auf einen Ausgleich eines Minderverdienstes nach § 3 BKV bestehe, da sich die Rentenbezieher vom Arbeitsleben abgewandt hätten.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 11.2.2014 abgewiesen. Die Kammer habe keinen Zweifel daran, dass der Kläger nicht wegen der drohenden BK, sondern wegen der davon unabhängigen Karzinomerkrankung Rente als Schwerbehinderter seit 1.6.2004 beziehe. Es fehle somit am Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeitsaufgabe und dem Minderverdienst, dieser sei aber Voraussetzung für den Anspruch. Nicht zu prüfen sei, ob beim Kläger die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 BKV überhaupt vorlägen, denn die Beklagte habe mit dem Bescheid vom 5.5.2010 bindend geregelt, dass grundsätzlich ein Anspruch auf diese Leistungen bestehe.

Das Urteil ist der Bevollmächtigten des Klägers am 26.3.2014 zugestellt worden.

Hiergegen richtet sich die am 24.4.2014 eingelegte Berufung, mit der der Kläger unter Wiederholung seines Vorbringens sein Begehren weiterverfolgt. Die Beklagte sei bei der Bewilligung der Übergangsleistungen für den Zeitraum 3.5.2004 bis 31.5.2004 von der Kausalität zwischen der BK-bedingten Tätigkeitsaufgabe und dem Minderverdienst ausgegangen, aus diesem Grunde könne sie die Leistung nicht im Zeitpunkt der Rentenbewilligung einstellen, denn für die Kausalität reiche auch Mitursächlichkeit. Aus § 2 Abs. 2 SGB I ergebe sich im Übrigen ein Anspruch auf Gewährung der Leistung in nennenswertem Rahmen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11.02.2014 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 05.05.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.08.2010 zu verurteilen, dem Kläger ab 01.06.2004 für die Dauer von 5 Jahren Übergangsleistungen nach § 3 Abs. 2 BKV zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Der Kläger ignoriere, dass er seine Tätigkeit wegen der Karzinomerkrankung der Blase aufgegeben habe.

Der Senat hat die Schwerbehindertenakte des Klägers bei der Stadt L angefordert und darüber hinaus eine Auskunft bei der DRV eingeholt, auf den Inhalt des Schreibens vom 12.4.2007 wird verwiesen. Wegen der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte, die der Senat beigezogen hat und deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist sowie auf den Vortrag der Beteiligten im Übrigen Bezug genommen.

Rechtsweg:

SG Düsseldorf, Urteil vom 11.02.2014 - S 6 U 445/10

Quelle:

Justizportal des Landes NRW

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen, denn der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid vom 5.5.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.8.2010 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Der Kläger hat über den 31.5.2004 hinaus keinen Anspruch auf die Gewährung von Übergangsleistungen.

Rechtsgrundlage für den streitigen Anspruch sind §§ 3 Abs. 2 S. 1 und 2 Nr. 2 der auf der Rechtsgrundlage des § 9 Abs. 1 SGB (Sozialgesetzbuch) VII erlassenen BKV in der seit 1.12.1997 geltenden Fassung. Danach haben Versicherte, die die gefährdende Tätigkeit unterlassen, weil die Gefahr fortbesteht, zum Ausgleich hierdurch verursachter Minderungen des Verdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile gegen den Unfallversicherungsträger Anspruch auf Übergangsleistungen. Als Übergangsleistung wird eine monatlich wiederkehrende Zahlung bis zur Höhe eines Zwölftels der Vollrente längstens für die Dauer von fünf Jahren gezahlt.

Der Anspruch aus § 3 Abs. 2 S. 1 und 2 BKV hat fünf Voraussetzungen: Zunächst muss eine aktuelle, konkret individuelle Gefahr der Entstehung, des Wiederauflebens oder der Verschlimmerung einer BK vorliegen, als zweites ist die Unterlassung der gefährdenden Tätigkeit erforderlich, dritte Voraussetzung ist das Vorliegen einer Minderung des Verdienstes oder des Eintretens sonstiger wirtschaftlicher Nachteile, schließlich muss (viertens und fünftens) ein doppelter Kausalzusammenhang zwischen der drohenden BK und der Einstellung der gefährdenden Tätigkeit einerseits und zwischen dieser Einstellung der Tätigkeit und der Minderung des Verdienstes oder den sonstigen wirtschaftlichen Nachteilen andererseits bestehen (BSG, a.a.O, Juris-Rn. 16-19 mwN).

Die beiden erstgenannten Voraussetzungen sind unproblematisch erfüllt, wovon auch die Beklagte ausgeht und deshalb Übergangsleistungen für den Zeitraum vom 3.5.2004 bis 31.5.2004 bewilligt hat. Das gilt ebenso für die zwischen diesen beiden Tatbestandsmerkmalen erforderliche Kausalität. Zu Beginn des streitigen Zeitraums ab 1.6.2004 hat auch ein Minderverdienst vorgelegen, da das Renteneinkommen niedriger war als das Einkommen aus Erwerbstätigkeit.

Dieser Minderverdienst ab dem 1.6.2004 kann aber nicht mehr der Unterlassung der schädigenden Tätigkeit kausal zugerechnet werden. Denn der Kausalzusammenhang muss zu jedem Zeitpunkt des Bezugs von Übergangsleistungen und nicht nur zu dessen Anfang bestehen (Mehrtens/Brandenburg, Kommentar zur BKV, Stand Januar 2018, G § 3.Rn. 5.3 mwN).

Diese Voraussetzung ist beim Kläger ab dem 1.6.2004 nicht mehr gegeben. Der erkennende Senat hat für den vergleichbaren Fall, dass eine Erwerbsunfähigkeit unabhängig von den Folgen einer anerkannten BK bzw. von dem Gesundheitszustand eintritt, der die konkrete Gefahr im Sinne des § 3 Abs. 1 BKV begründet, bereits entschieden (Urteil vom 9.12.1998, L 17 U 162/98, juris), dass ab diesem Zeitpunkt ein ursächlich auf die etwaige festgestellte konkrete Gefahr zurückzuführender Minderverdienst nicht mehr vorliegt. Nur dann, wenn die Feststellung von Erwerbsunfähigkeit durch den Rentenversicherungsträger allein oder zumindest wesentlich auf der Gesundheitsstörung beruht, welche die konkrete Gefahr im Sinne von § 3 Abs. 1 BKV begründet, entfällt die Übergangsleistung nicht (Senatsurteil vom 9.12.1998, a.a.O. Rn. 42 mwN). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Sie ist auf den Versicherungsfall der Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu übertragen, denn auch diese führt aus vorwiegend gesundheitlichen Gründen zum gänzlichen Ausscheiden aus dem Erwerbsleben, so dass die Sachverhalte im Wesentlichen vergleichbar sind.

Die Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers, die den Versicherungsfall der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung begründet hat, beruht nicht auf der anerkannten BK 2108. Ausweislich der Unterlagen aus der Schwerbehindertenakte ist ihm die Schwerbehinderteneigenschaft erst auf seinen Änderungsantrag vom April 2004 hin bewilligt worden, bis dahin lag der GdB wegen degenerativer LWS-Veränderungen und Restbeschwerden nach Bandscheibenoperationen bei 30. Ausschließlich das im April 2004 hinzugekommene Harnblasenkarzinom und damit eine gänzlich andere Erkrankung als das Wirbelsäulenleiden hat zur Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft geführt. Es war wegen des hierfür festgestellten Einzel-GdB von 50 für die Anerkennung der Schwerbehinderung ganz allein hinreichend, aber auch notwendig. Die Nachfrage des Senats beim Rentenversicherungsträger hat ergeben, dass die Bewilligung der Rente allein aufgrund der Schwerbehinderteneigenschaft bei Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im Übrigen erfolgt ist, ohne dass weitere medizinische Gutachten angefertigt wurden. Die anerkannte BK ist damit nicht einmal ursächlich im Sinne einer conditio sine qua non des Rentenbezuges, denn die BK allein reichte weder aus noch war sie erforderlich, die Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers zu begründen. Die Kausalität für das vollständige Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsleben ab dem 1.6.2004 kann damit nicht in der BK 2108 gesehen werden, auch nicht im Sinne einer wesentlichen Mitursache.

Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der Ansicht des Klägers, er habe Anspruch auf Leistungsgewährung über den 31.5.2004 hinaus, weil ihm bis zu diesem Zeitpunkt Übergangsleistungen bewilligt worden seien. Ratio legis des § 3 Abs. 2 BKV ist nicht der Gedanke der sozialen Entschädigung, sondern der der Prävention. Der Kausalzusammenhang muss zu jedem Zeitpunkt des Bezugs von Übergangsleistungen und nicht nur zu Anfang gegeben sein (Mehrtens/Brandenburg, a.a.O.). Der Leistungsträger hat bei der Bewilligung zu berücksichtigen, ob aktuell im Entscheidungszeitpunkt die mit der Leistungsart "Übergangsleistung" intendierten Zwecke (noch) zu erreichen sind. Die präventiven Übergangsleistungen sollen Anreize schaffen, der beruflich bedingten Erkrankung durch Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit vorzubeugen bzw. deren Verschlimmerung zu vermeiden. Die Übergangsleistung ist damit als präventive Hilfe beim und zum Übergang in eine nicht gefährdende Tätigkeit (!) ausgestaltet und verfolgt aufgrund dessen zukunftsgerichtete Ziele (BSG a.a.O. Rn. 22, 24, 27 mwN). Dagegen dient die Übergangsleistung nicht dem Ausgleich des Schadens, den der Versicherte durch die krankheitsbedingte Tätigkeitsaufgabe in Form des Minderverdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile erleidet (BSG, a.a.O., Rn. 26).

Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte dem Kläger ab 1.6.2004 keine Übergangsleistungen mehr bewilligt hat. Zu diesem Zeitpunkt waren die mit der Übergangsleistung intendierten Zwecke nicht mehr zu erreichen, da der Kläger aus Gründen, die von der Berufskrankheit unabhängig sind, dauerhaft aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist und auch nicht die Absicht hatte, in das Erwerbsleben zurückzukehren. Es bedurfte daher zu diesem Zeitpunkt keiner zukunftsorientierten Bemühungen mehr, dem Kläger den Übergang in eine nicht gefährdende Tätigkeit zu erleichtern, derartige Bemühungen wären ins Leere gegangen.

Letztlich führt auch der Vortrag, § 2 SGB I sei zu beachten, zu keiner abweichenden Entscheidung. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift sind die sozialen Rechte bei der Auslegung der Vorschriften des SGB und bei der Ausübung von Ermessen zu beachten; dabei ist sicherzustellen, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden. Hieraus ergibt sich für den Kläger kein Anspruch auf Gewährung von Leistungen, denn es wird in Abs. 1 S. 2 der Norm ausdrücklich erwähnt, dass aus den sozialen Rechten nur insoweit Ansprüche geltend gemacht oder hergeleitet werden können, als deren Voraussetzungen und Inhalte durch die Vorschriften der besonderen Teile des SGB im Einzelnen bestimmt sind. Maßgeblich ist daher allein § 3 Abs. 2 BKV. Ermessensgesichtspunkte (vgl. § 2 Abs. 2 SGB I) greifen nicht ein. Ein Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung über die Zuerkennung eines Rechts auf eine Übergangsleistung entsteht erst, wenn der Versicherte nach der durch die (drohende) Berufskrankheit bedingten Aufgabe seiner bisherigen gefährdenden Tätigkeiten deswegen einen geringeren oder keinen Verdienst erlangt hat (BSG, a.a.O., Rn. 25). Daran fehlt es hier, da wegen der fehlenden Kausalität zwischen Tätigkeitsaufgabe und Minderverdienst schon der Tatbestand des § 3 Abs. 2 BKV nicht gegeben ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Revisionszulassungsgründe sind nicht gegeben (§ 160 Abs. 2 SGG).

Referenznummer:

R/R7990


Informationsstand: 12.03.2019