Der Streitwert ist gemäß § 197 a
SGG i.V.m. § 63
Abs. 2 Satz 1 GKG von Amts wegen festzusetzen, sobald eine Entscheidung ergeht oder sich das Verfahren sonst erledigt. Ein Antrag auf Streitwertfestsetzung ist nicht erforderlich.
Die Voraussetzungen des § 197 a
Abs. 1
SGG sind vorliegend erfüllt, denn die Beteiligten gehören nicht zu den nach § 183
SGG kostenmäßig privilegierten Personen.
Nach §§ 52
Abs. 1 GKG ist der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Die Bedeutung der Sache für den Kläger entspricht dabei in der Regel seinem wirtschaftlichen Interesse an der Entscheidung und ihren Auswirkungen.
Bei einer Untätigkeitsklage fehlen Anhaltspunkte für eine konkrete Schätzung des Gegenstandswertes, so dass von dem pauschalen Gegenstandswert des § 52
Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,00 Euro auszugehen ist.