Urteil
Streitwertfestsetzung bei fehlenden Anhaltspunkten für eine konkrete Schätzung des Gegenstandswertes

Gericht:

SG Duisburg 29. Kammer


Aktenzeichen:

S 29 U 153/15


Urteil vom:

11.05.2018


Grundlage:

  • SGG § 197 a |
  • GKG § 63 Abs. 2 Satz 1 |
  • SGG § 183 |
  • GKG § 52 Abs. 2

Tenor:

Der Streitwert für das Klageverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

In dem durch 08.06.2015 erledigten Klageverfahren, das am 17.04.2015 anhängig geworden war, stritten die Beteiligten über die Bescheidung eines Widerspruchs des Klägers (Untätigkeitsklage). Der Kläger hat in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber geklagt. Die Untätigkeit der Beklagten bezog sich auf die Nichtbescheidung eines Widerspruchs des Klägers gegen die Ablehnung der Gewährung von Leistungen an den Arbeitgeber im Sinne des § 34 SGB IX.

Rechtsweg:

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.01.2019 - L 15 U 523/18

Quelle:

Justizportal des Landes NRW

Entscheidungsgründe:

Der Streitwert ist gemäß § 197 a SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG von Amts wegen festzusetzen, sobald eine Entscheidung ergeht oder sich das Verfahren sonst erledigt. Ein Antrag auf Streitwertfestsetzung ist nicht erforderlich.

Die Voraussetzungen des § 197 a Abs. 1 SGG sind vorliegend erfüllt, denn die Beteiligten gehören nicht zu den nach § 183 SGG kostenmäßig privilegierten Personen.

Nach §§ 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Die Bedeutung der Sache für den Kläger entspricht dabei in der Regel seinem wirtschaftlichen Interesse an der Entscheidung und ihren Auswirkungen.

Bei einer Untätigkeitsklage fehlen Anhaltspunkte für eine konkrete Schätzung des Gegenstandswertes, so dass von dem pauschalen Gegenstandswert des § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,00 Euro auszugehen ist.

Referenznummer:

R/R8266


Informationsstand: 27.11.2019