Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Erstattung bzw. Abführung von Beiträgen zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung.
Bei der 1976 geborenen Klägerin erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 04.07.2007 das Vorliegen einer Berufskrankheit nach Nr. 5101 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) an. Für die Dauer von 78 Wochen (bis zum 30.09.2007) gewährte die Beklagte der Klägerin Verletztengeld nach dem Verdienst als Zahntechnikerin. Nach einer Berufsfindungsmaßnahme entschied sich die Klägerin nach nochmaliger Abwägung, ob sie ggf. ein Studium beginnen sollte, für die Ausbildung zur Kauffrau im Gesundheitswesen. Als Beginn der Maßnahme war der 01.08.2007 vorgesehen, diese Maßnahme brach die Klägerin am 10.08.2007 wieder ab. Das Studium der Klägerin wurde als Maßnahme nach § 35 Abs. 3 des 7. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) anerkannt.
Mit Bescheid vom 10.09.2007 wurde eine Teilförderung im Studium gewährt. In diesem Bescheid wurde aufgeführt, dass eine Anmeldung bei einem Sozialversicherungsträger nicht erfolgt und auch keine Anmeldung zur Krankenversicherung. Mit Bescheid vom 09.09.2008 wurden Übergangsleistungen (Ausgleich des Minderverdienstes) nach § 3 BKV zuerkannt. Gegen die Bescheide erhob die Klägerin zunächst Widerspruch und sodann Klage vor dem Sozialgericht Münster (Az.: S 13 U 177/08). Das Verfahren wurde durch den Vergleich vom 28.04.2010 beendet. Die Beklagte zahlte an die Klägerin, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, einen Betrag in Höhe von 10.000,00 EUR.
Mit Schreiben vom 10.12.2013 beantragte die Klägerin eine Überprüfung der Bescheide vom 10.09.2007 und 09.09.2008 im Rahmen des § 44 des 10. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X). Es seien Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung nachzuentrichten.
Mit Bescheid vom 13.02.2014 in der Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 26.08.2014 erkannte die Beklagte für den Förderungszeitraum vom 01.10.2007 bis 31.03.2012 eine Nachversicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung an. Aufgrund des von der Klägerin vorgelegten Urteils des Bundessozialgerichts vom 25.05.2011 (Az.: B 12 KR 8/2009) ergäbe sich hinsichtlich der Beurteilung der Krankenversicherungspflicht eine Änderung, da in dem Urteil des Bundesozialgerichts auf die Teilhabe am Arbeitsleben Bezug genommen werde. Da eine Teilförderung nach § 35 SGB VII eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben darstelle, sei eine Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung für die Dauer der Maßnahme gegeben (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V).
Eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sei jedoch aus dem Urteil nicht herzuleiten, da das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung nicht auf Teilhabeleistungen im Allgemeinen sondern auf den Bezug einer in den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung aufgeführten Leistung wie Übergangsgeld oder Verletztengeld abstelle (§ 3 Nr. 3 des 6. Buches des Sozialgesetzbuches - SGB VI - ). Eine solche Leistung habe die Klägerin nicht erhalten, da die von der Beklagten während des Studiums gezahlten Leistungen weder Verletztengeld (§ 45 SGB VII) noch Übergangsgeld (§ 49 SGB VII) seien. Auch der Ausgleich des Minderverdienstes nach § 3 BKV stelle keine Leistung i.S. der Vorschrift der Rentenversicherung dar, nach der eine Beitragspflicht bestünde. Für die Arbeitslosenversicherung lasse sich ebenfalls keine Beitragspflicht herleiten § 26 Abs. 2 Nr. 1 des 3. Buches des Sozialgesetzbuches - SGB III - ). Studenten seien darüber hinaus versicherungsfrei § 27 Abs. 4 Nr. 2 SGB III. Nach ihren eigenen Auskünften sei die Klägerin während der Zeit des Studiums bei der TKK und der Barmer Ersatzkasse versichert gewesen. Für diesen Zeitraum werde sie nachversichert. Ansonsten könne ihrem Antrag vom 10.12.2013 auch nach erneuter Prüfung nicht entsprochen werden.
Wegen dieser Entscheidung hat die Klägerin am 17.09.2014 Klage erhoben.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Bescheid vom 13.02.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.08.2014 teilweise aufzuheben und die Beklagte unter Neufeststellung der Bescheide vom 10.09.2007 und 09.09.2008 zu verurteilen, die Klägerin im Förderungszeitraum in der Arbeitslosen- und Rentenversicherung nachzuversichern.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich in ihrer Klageerwiderung im Wesentlichen auf die Gründe der angefochtenen Bescheide.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die die Klägerin betreffende Verwaltungsakte der Beklagten, die der Entscheidung zugrunde gelegen haben, Bezug genommen.