Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.
Die Zurückweisung der Berufung war indes zunächst unter die Maßgabe zu stellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 28. April 2004 geändert wird. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet nicht, wie es die Beteiligten und das SG gesehen haben, "der Bescheid vom 04. Juni 2004", sondern der Bescheid vom 28. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03. September 2004. Es unterliegt keinen Zweifeln, dass es sich beim Bescheid vom 28. April 2004 um einen anfechtungsfähigen Verwaltungsakt
i.S.v. § 31 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (
SGB X) handelt, welcher unter anderem die Höhe des Übergangsgeldes abschließend regelt; der Zusatz "z.Zt." stellt die Verbindlichkeit der Regelung
bzw. den im Bescheid vom 28. April 2004 zum Ausdruck kommenden rechtlichen Bindungswillen nicht in Frage und stellt auch keine Einschränkung des Verfügungssatzes dar, sondern deutet lediglich auf eine künftige Abänderbarkeit hin. Demgegenüber kommt dem Schreiben vom 04. Juni 2004 keine Verwaltungsaktsqualität zu. Hierfür müsste dem Schreiben unter Zugrundelegung eines verobjektivierten Empfängerhorizonts unter anderem zu entnehmen sein, dass es sich um eine hoheitliche Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalls handelte. Hieran gemessen erscheint das Schreiben eher als Mitteilung
bzw. wiederholende Verfügung, dass an der bisherigen Entscheidung vom 28. April 2004 festgehalten wird. Hierfür spricht insbesondere, dass der Kläger um Mitteilung gebeten wird, ob er an seinem - bereits eingelegten - Widerspruch festhält. Typische Verwaltungsaktsbestandteile wie ein hervorgehobener Verfügungssatz (wie etwa im Bescheid vom 28. April 2004), die Bezeichnung als Bescheid und eine Rechtsbehelfsbelehrung fehlen. Unerheblich ist, wie die Beteiligten selbst das Schreiben rechtlich werteten.
Die Zurückweisung der Berufung war ferner unter eine berichtigende Maßgabe zu stellen, soweit das vollständig abgefasste Urteil im Tenor mit der Formulierung "oder" an einem Übertragungsfehler leidet, indem es (sinnverfälschend) vom verkündeten, protokollierten Urteilstenor abweicht, in welchem es noch richtigerweise "sondern" heißt. Da es sich hierbei um eine offenkundige Unrichtigkeit handelt, liegt gemäß § 138 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) ein Berichtigungsfall vor, wobei mit der Entscheidung über die vorliegende Berufung gleichzeitig eine Berichtigung des angefochtenen Urteils vorgenommen werden kann (
vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer,
SGG - Kommentar, 9. Aufl. 2008, § 138 Rn. 4).
Das SG hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben.
Nach § 50
SGB VII (neugefasst durch Gesetz vom 19. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1046)) bestimmen sich Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes nach den §§ 46 bis 51
SGB IX, soweit das
SGB VII nichts Abweichendes bestimmt; im Übrigen gelten die Vorschriften für das Verletztengeld entsprechend. Nach
§ 49 Hs. 1 SGB IX (ebenfalls neugefasst durch Gesetz vom 19. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1046)) wird, wenn Leistungsempfänger Verletztengeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen haben und im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt wird, bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt vom bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen. § 49
SGB IX zielt darauf ab, die Bemessungsgrundlage zur Wahrung der Kontinuität durchgehend für mehrere Entgeltersatzleistungen zu übernehmen. Es handelt sich um eine Sonderregelung im Verhältnis zu
§ 47 SGB IX. Zugleich soll der Besitzstand des Berechtigten gewahrt und der Wechsel von einer Leistung zur anderen Leistung auch hinsichtlich des Verwaltungsaufwandes erleichtert und beschleunigt werden (etwa Dalichau, in Wiegand,
SGB IX - Handkommentar, Lieferung 3/ 10 August 2010, § 49 Rn. 1; von der Heide, in: Kossens/ von der Heide/ Maaß,
SGB IX - Kommentar, 3. Aufl. 2009, § 49 Rn. 1). Die Kontinuität erstreckt sich nur auf die Bemessungsgrundlage, nicht jedoch auf die Höhe der Leistung. Die Höhe der Leistung richtet sich nach der jeweiligen materiell-rechtlichen Rechtsgrundlage, insbesondere nach der in
§ 46 SGB IX festgelegten unterschiedlichen Höhe des Übergangsgeldes unter Zugrundelegung der dort angegebenen Prozentsätze (Dalichau, a.a.O., Rn. 15;
vgl. auch von der Heide, a.a.O., Rn. 5).
Dies zugrunde gelegt bestimmt sich die Berechnung des Übergangsgeldes nach § 50 Hs. 1
SGB VII i.V.m. § 49 Hs. 1
SGB IX. Die Berechnungsvorschriften für das Verletztengeld finden hier keine Anwendung,
vgl. § 50 Hs. 2
SGB VII.
Aus dem Wortlaut des § 49
SGB IX ergeben sich folgende Voraussetzungen: Erstens der vorangegangene Bezug einer der dort genannten Leistungen und zweitens - im Anschluss daran - eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger bezog unmittelbar vor der Inanspruchnahme von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 35
Abs. 1
SGB VII i.V.m. § 33 Abs. 1 und 3 Nr. 2, 3 und 4 SGB IX aufgrund des Bescheids vom 28. April 2004 (Teilnahme an einem Rehabilitationsvorbereitungslehrgang, Umschulung zum Steuerfachangestellten) Verletztengeld nach § 46
SGB VII.
Als Rechtsfolge bestimmt § 49 Hs. 1
SGB IX, dass bei der Berechnung des Übergangsgeldes vom bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt auszugehen ist. Unter diesen Wortlaut lässt sich das Arbeitsentgelt fassen, welches hier dem vor dem Verletztengeldbezug gewährten Arbeitslosengeld zugrunde lag, nämlich 19.827,15
EUR. Zwar wurde das Verletztengeld für sich genommen
bzw. unmittelbar nicht unter Zugrundelegung eines bestimmten Arbeitsentgelts berechnet. Es wurde vielmehr gemäß § 47
Abs. 2
S. 1
SGB VII berechnet, wonach Versicherte, die etwa - wie der Kläger - Arbeitslosengeld bezogen haben, Verletztengeld in Höhe des Krankengeldes nach
§ 47b SGB V erhalten. Da aber nach § 47b
Abs. 1
S. 1
SGB V das Krankengeld wiederum in Höhe des Betrags des Arbeitslosengeldes gewährt wurde, das der Kläger zuletzt bezogen hat, und die Höhe des Arbeitslosengeldes wiederum zunächst vom im Bemessungszeitraum erzielten Arbeitsentgelt abhängt (
vgl. §§ 129,
131 Abs. 1 S. 1 des Dritten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB III)), schlägt das vorliegend mit 19.827,15
EUR für das Arbeitslosengeld zugrunde gelegte Arbeitsentgelt auch auf das Verletztengeld durch; es liegt ihm mit anderen Worten zugrunde, und es lässt sich von ihm gemäß § 49 Hs. 1
SGB IX für die - nach
§ 46 Abs. 1 S. 1 und S. 3 Nr. 2 SGB IX vorzunehmende weitere - Berechnung des Übergangsgeldes ausgehen. Auf die Rechtmäßigkeit der Leistungsfeststellung oder auf die zutreffende Ermittlung des der Berechnung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts kommt es nicht an, weil anderenfalls der gesetzliche Zweck der Leistungskontinuität verfehlt würde (Majerski-Pahlen, in: Neumann/ Pahlen/ Majerski-Pahlen,
SGB IX, 12. Aufl. 2010, § 49 Rn. 4, 6,
vgl. auch
BSG, Urteil vom 28. März 1990 -
9b/11 RAr 87/89 -, zitiert nach juris Rn. 11 zu § 59c des bis zum 31. Dezember 1997 in Kraft gewesenen Arbeitsförderungsgesetzes (
AFG), wonach, wenn der Behinderte Übergangsgeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Krankengeld bezogen hat und im Anschluss daran eine berufsfördernde Maßnahme zur Rehabilitation durchgeführt wird, bei der Berechnung des Übergangsgeldes von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt auszugehen ist; i.E. so auch Dalichau, a.a.O., Rn. 10).
Der Auffassung, dass § 49 Hs. 1
SGB IX nur dann Anwendung finde, wenn unmittelbar vor dem Versicherungsfall
bzw. dem Verletztengeldbezug Arbeitsentgelt bezogen worden sei, schließt sich der Senat nicht an.
Im Schrifttum wird teilweise die Frage aufgeworfen, ob von § 49
SGB IX auch Fälle - wie der vorliegende - erfasst werden, in denen vor dem Bezug der dort genannten Leistungen (Verletztengeld
etc.)
bzw. vor dem Versicherungsfall ausschließlich Arbeitslosengeld bezogen wurde, weil in diesen Fällen unmittelbar vor dem Versicherungsfall kein Arbeitsentgelt bezogen worden sei, welches dem Verletztengeld
etc. zugrunde gelegt werden könne (
vgl. etwa Römer, in: Hauck,
SGB VII - Kommentar, 52. Erg.-Lfg. 6/ 11, K § 50 Rn. 10; von der Heide, a.a.O., § 49 Rn. 3; Dalichau, a.a.O., § 49 Rn. 13). Während ein Teil des Schrifttums in diesen Fällen die Anwendung von § 49
SGB IX unter Hinweis darauf verneint, dass die Vorschrift voraussetze, dass der vorausgegangenen Entgeltersatzleistung selbst ein Arbeitsentgelt als Ausgangspunkt der Bemessung zugrunde gelegen haben müsse (so etwa von der Heide und Dalichau, jeweils a.a.O.), wird teilweise aus Gründen der Kontinuität der Bemessungsgrundlage zumindest eine analoge Anwendung von § 49
SGB IX angenommen (so etwa Römer, a.a.O.). Ohne nähere Auseinandersetzung mit § 49
SGB IX selbst wird weithin vertreten, dass in Fällen vorangegangenen Arbeitslosengeldbezugs über § 50
SGB VII von vornherein kein Zugriff auf die §§ 46
ff. SGB IX eröffnet sei (etwa Ricke, in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, 70. Erg.-Lfg. 2011, § 50
SGB VII Rn. 2). Andere Teile des Schrifttums ziehen in Konstellationen wie der vorliegenden wohl eine Anwendung von
§ 48 S. 1 Nr. 2 SGB IX vor, wonach die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld aus 65 % des auf ein Jahr bezogenen tariflichen oder, wenn es an einer tariflichen Regelung fehlt, des ortsüblichen Arbeitsentgelts ermittelt wird, das für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der Leistungsempfänger gilt, wenn Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht erzielt worden ist (
vgl. Köllner, in: Lauterbach,
SGB VII - Kommentar, 44. Lfg. Stand November 2010, § 50 Rn. 60b und 65). Aus der Rechtsprechung liegt eine einschlägige obergerichtliche Entscheidung vor, nach der, wenn eine vorgehende Zahlung von Krankengeld auf § 47b
SGB V (Zahlung des Krankengeldes in Höhe des bisherigen Arbeitslosengeldes) beruht habe, das gewährte Krankengeld nicht auf der Grundlage von versicherungspflichtigem Entgelt, sondern von zuletzt bezogenem Arbeitslosengeld gewährt worden sei und es sich deshalb bei dem Krankengeld nach § 47b
SGB V nicht um Krankengeld
i.S.v. § 49
SGB IX handele (
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Mai 2008 - L 12 AL 113/07 -, zitiert nach juris Rn. 24).
Den Auffassungen, dass § 49 Hs. 1
SGB IX nur dann Anwendung finde, wenn unmittelbar vor dem Versicherungsfall
bzw. dem Verletztengeldbezug Arbeitsentgelt bezogen worden sei, ist nicht zu folgen (in diese Richtung gehend auch Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 19. Juli 2006 - L 20 R 641/05 -, zitiert nach juris Rn. 14, 17 f., wonach im Fall eines vom Träger der Rentenversicherung nach §§ 20 f.
SGB VI gewährten Übergangsgeldes § 49
SGB IX auch dann anzuwenden ist, wenn vor dem Krankengeldbezug (
i.S.v. § 49
SGB IX) bereits Übergangsgeld bezogen wurde; dann habe das Arbeitsentgelt, welches dem vorangegangenen Übergangsgeld zugrunde gelegen habe, auch dem Krankengeld zugrunde gelegen, und § 21
Abs. 3
SGB VI stehe dem nicht entgegen).
Wie schon ausgeführt, steht der Wortlaut von § 49 Hs. 1
SGB IX seiner Anwendung in Fällen wie dem vorliegenden nicht entgegen. Es heißt dort lediglich "wird... von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen" und nicht etwa "wird... von dem den vorgenannten (Entgeltersatz-) Leistungen unmittelbar zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen". Der Wortlaut zwingt so gerade nicht dazu, die Kontinuitätsregelung ausschließlich für Arbeitnehmer in einer versicherten Beschäftigung in Betracht zu ziehen (so aber i.E. von der Heide, a.a.O, Rn. 3, und Dalichau, a.a.O, Rn. 19 unter Verweis auf
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Mai 2008 - L 12 AL 113/07 -, zitiert nach juris Rn. 24). Vielmehr weist der in § 49 Hs. 1
SGB IX enthaltene Wortlaut "bisher" im Sinne des o.g. Gesetzeszwecks genau in die andere Richtung. Auch würde in Abkehr vom Normaufbau eine weitere, ungeschriebene Voraussetzung kreiert. Nach dem Normaufbau ("so wird") wird nicht als Voraussetzung, sondern als Rechtsfolge bestimmt, bei der Berechnung der ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt (hier gemäß § 45
Abs. 2
Nr. 1
SGB IX des Übergangsgeldes) vom bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt auszugehen. Dies legt den Schluss nahe, dass der Gesetzgeber, welcher das vorliegende Normanwendungs-
bzw. Auslegungsproblem nicht sah (
vgl. etwa BT-Drucks. 14/5074
S. 110, 14/5786
S. 44 und 14/5800
S. 28), jedenfalls nicht zur Voraussetzung erheben wollte, dass unmittelbar vor dem Bezug der in § 49 Hs. 1
SGB IX genannten Leistungen Arbeitsentgelt erzielt wurde.
Dass § 50
SGB VII eine § 21
Abs. 3
SGB VI entsprechende Regelung fehlt, wonach § 49
SGB IX mit der Maßgabe angewendet wird, dass Versicherte unmittelbar vor dem Bezug der dort genannten Leistungen Pflichtbeiträge (zu welchen gemäß § 3
Nr. 3
SGB VI auch solche aus einer Pflichtversicherung wegen Arbeitsgeldbezugs gehören) geleistet haben, steht der vom Senat vorgenommenen Auslegung, dass ein unmittelbar vorgehender Arbeitslosengeldbezug eine Anwendung von § 49
SGB IX nicht sperrt, nicht entgegen. Denn aus dem Fehlen einer § 21
Abs. 3
SGB VI entsprechenden Regelung könnte höchstens der Umkehrschluss gezogen werden, dass sogar dann, wenn unmittelbar zuvor gar keine Pflichtbeiträge gezahlt worden seien, gemäß § 50
SGB VII eine Anwendung von § 49
SGB IX nicht ausgeschlossen wäre.
Schließlich legt der bereits in der amtlichen Überschrift zu § 49 Hs. 1
SGB IX - Kontinuität der Bemessungsgrundlage - zum Ausdruck kommende, oben angesprochene Gesetzeszweck gerade keine einengende Auslegung des Inhalts nahe, dass § 49 Hs. 1
SGB IX nur etwa dann angewendet werden dürfe, dass Versicherte unmittelbar vor dem Bezug der dort genannten Leistungen versicherungspflichtiges Arbeitsentgelt erzielt hätten. Auch sieht der Senat (wohl entgegen Köllner, a.a.O., § 50 Rn. 60b und 65) keinen Raum für einen Rückgriff auf § 48
S. 1
Nr. 2 SBG VII, wenn wie hier vom Kläger nun einmal (vor dem Arbeitslosengeldbezug) Arbeitsentgelt erzielt wurde.
Nach alldem erscheint die von der Beklagten vorgenommene Gesetzesauslegung und -anwendung fehlerhaft, selbst wenn mit dem o.g. Schrifttum die Anwendung des § 49 Hs. 1
SGB IX zu verneinen wäre. Soweit die Beklagte die Anwendung von § 49 Hs. 1
SGB IX verneint und gemäß § 50
SGB VII i.V.m. § 46 Abs. 1 SGB IX der Berechnung des Übergangsgeldes das vom Kläger bezogene Verletztengeld quasi als Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen
i.S.v. § 46
Abs. 1
S. 1
SGB IX zugrunde legt, steht einem solchen Gesetzesverständnis bereits der eindeutige Wortlaut entgegen. Verletztengeld ist weder Arbeitseinkommen noch Arbeitsentgelt. Vielmehr hätte die Beklagte, eine fehlende Anwendbarkeit des § 49 Hs. 1
SGB IX unterstellt, gemäß § 50 Hs. 2
SGB VII für die Berechnung die Vorschriften für das Verletztengeld heranziehen müssen, mit der Folge, dass sie das Übergangsgeld unter entsprechender Anwendung der Verletztengeldvorschriften gemäß § 47
Abs. 2
SGB VII i.V.m. § 47b
Abs. 1
S. 1
SGB V zu berechnen (
vgl. etwa Ricke, a.a.O., § 50
SGB VII Rn. 2) und in Höhe des Arbeitslosengeldes
bzw. des Krankengeldes weiter zu gewähren hätte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Die Revision ist nach § 160
Abs. 2
Nr. 1
SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen.