I
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Verletztenrente auf Grund der Folgen von zwei Arbeitsunfällen; umstritten ist insbesondere, ob eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (
MdE) in rentenberechtigender Höhe vorliegt.
Der im Jahre 1944 geborene Kläger erlitt am 17. August 1992 bei seiner Tätigkeit als Lkw-Fahrer einen Arbeitsunfall. Die nach oben gefahrene Lademulde seines Lkw fiel beim Rückwärtsfahren plötzlich nach unten und erschütterte so den Lkw erheblich. Dadurch wurde der Kläger nach oben geschleudert und schlug mit dem Kopf unter das Fahrerhausdach. Im Durchgangsarztbericht wurde eine Platzwunde am Nasenrücken vermerkt und festgestellt, Bewusstlosigkeit oder Erbrechen seien nicht aufgetreten.
Am 24. November 1992 erlitt der Kläger erneut einen Arbeitsunfall. Er wurde auf Grund einer plötzlichen Schwenkbewegung eines Baggerarms von der Baggerschaufel am Kopf getroffen und stürzte eine kleine Böschung hinab. Im Durchgangsarztbericht wurden oberflächliche Hautabschürfungen an der rechten Augenbraue sowie mäßige Kopfschmerzen festgestellt und eine Schädelprellung mit oberflächlicher Hautabschürfung diagnostiziert.
Nachdem der Kläger in der Folgezeit über zunehmende Kopfschmerzen sowie Schwindel, Seh- und Hörstörungen geklagt hatte, holte die Beklagte Gutachten des Chirurgen
Prof. Dr. S. und des Neurologen
Dr. K. sowie eine Stellungnahme des Chirurgen
Dr. R. ein. Sodann lehnte sie die Gewährung einer Verletztenrente anlässlich des Unfalls vom 17. August 1992 ab, weil eine
MdE im rentenberechtigenden Grade über die 13. Woche hinaus nicht vorliege ( Bescheid vom 27. September 1993).
Nachdem der Kläger hiergegen Widerspruch eingelegt hatte, holte die Beklagte noch eine Stellungnahme des Neurologen
Dr. K. sowie Gutachten des Chirurgen
Dr. L. und des Orthopäden B. ein und lehnte sodann auch die Gewährung einer Verletztenrente anlässlich des Unfalls vom 24. November 1992 ab. Die vom Kläger gegen beide Bescheide erhobenen Widersprüche wies die Beklagte zurück; die bei dem Kläger bestehenden Beschwerden könnten nicht auf eines der Unfallereignisse zurückgeführt werden (Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 1994).
Die vom Kläger gegen die ablehnenden Bescheide (jeweils in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 1994) erhobenen Klagen hat das Sozialgericht Dortmund (SG) miteinander verbunden und nach Einholung eines Gutachtens des Chirurgen
Prof. Dr. B., nach dem die vom Kläger geklagten Kopfschmerzen und die Sehstörungen auf keinen der Arbeitsunfälle zurückzuführen seien, abgewiesen (Urteil vom 19. Juni 1996).
Auf die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (
LSG) ua ein Gutachten des Radiologen
Prof. Dr. L. eingeholt, der zu dem Ergebnis gekommen ist, es sei nicht erkennbar, dass die bei dem Kläger vorliegenden Befunde und Beschwerden allein oder annähernd gleichwertig mit anderen Ursachen mit Wahrscheinlichkeit durch den Arbeitsunfall vom 17. August 1992 und/oder vom 24. November 1992 hervorgerufen oder verschlimmert worden seien. In seinem auf Antrag des Klägers gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) eingeholten Gutachten hat der Radiologe
Dr. F. ausgeführt, im Anschluss an das erste Trauma vom 17. August 1992 habe sich bei dem Kläger eine zuvor nicht existente Beschwerdesymptomatik manifestiert, die durch das zweite Trauma vom 24. November 1992 ungünstig beeinflusst worden sei. Das bestehende cerviko-encephale Syndrom, das als Unfallschaden anzusehen sei, werde mit einer
MdE um 20 vH bewertet. Der Chirurg
Prof. Dr. S. hat in einem vom
LSG eingeholten Gutachten dargelegt, die Unfälle vom 17. August 1992 und/oder vom 24. November 1992 hätten die in der Folgezeit nachgewiesene gesundheitliche Schädigung iS der Entstehung eines cerviko-encephalen Syndroms verursacht, die eine
MdE um 20 vH bedinge.
Das
LSG hat die Beklagte daraufhin unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide und Änderung des erstinstanzlichen Urteils verurteilt, dem Kläger wegen der gesundheitlichen Folgen der Arbeitsunfälle vom 17. August 1992 und vom 24. November 1992 eine Verletztenrente ab 1. Januar 1993 nach einer
MdE um insgesamt 20 vH nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren (Urteil vom 26. März 2002). Der Kläger sei wegen der gesundheitlichen Folgen der Arbeitsunfälle um 20 vH in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert. Dabei erfolge die Entscheidung "auf wahldeutiger Grundlage". Entweder führten die bei dem Kläger vorliegenden gesundheitlichen Folgen eines der beiden Unfallereignisse vom 17. August 1992 bzw vom 24. November 1992 zu einer
MdE um 20 vH oder die Folgen jedes der Unfälle bewirkten für sich eine
MdE um jeweils 10 vH. Dies stehe zur vollen Überzeugung des erkennenden Senats auf Grund einer umfassenden Würdigung der durchgeführten Beweisaufnahme fest.
Prof. Dr. S. habe überzeugend dargelegt, dass das cerviko-cephale bzw cerviko-encephale Syndrom mit den Symptomen Kopfschmerz, Schwindel, Gleichgewichtsstörungen und Gangunsicherheit, depressiv-neurasthenischen Beschwerden sowie Seh- und Hörstörungen auf die Unfallereignisse vom 17. August 1992 und vom 24. November 1992 zurückzuführen und mit einer
MdE um 20 vH zu bewerten sei; diesen Feststellungen schließe sich der Senat an. Die von der Beklagten unter Vorlage von Stellungnahmen ihrer ärztlichen Berater erhobenen Einwände halte der Senat dagegen nicht für überzeugend.
Prof. Dr. S. wie auch bereits
Dr. F. hätten darauf hingewiesen, dass entgegen der Annahme der Berater ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den beiden Unfallereignissen und den geklagten Beschwerden gegeben sei; unrichtig sei auch die Annahme, der Kläger habe bereits vor den Unfallereignissen über ähnliche Beschwerden geklagt. Schließlich habe
Prof. Dr. S. unter Hinweis auf neuere wissenschaftliche Publikationen dargelegt, dass die Annahme der Berater, ein ursächlicher Zusammenhang scheide schon deshalb aus, weil knöcherne Verletzungen der Halswirbelsäule bzw des Kopfes mit bildgebenden Verfahren nicht nachweisbar gewesen seien, unzutreffend sei; vielmehr seien passagere Verletzungen der Vertebralarterien durch Einengung oder Abknickung möglich, ohne dass diese apparativ nachzuweisen seien. Die Einschätzung der
MdE durch
Prof. Dr. S., auf dessen Gutachten sich der Senat stütze, sei so zu würdigen, dass der gerichtliche Sachverständige davon ausgehe, dass ab 1. Januar 1993 entweder die gesundheitlichen Folgen eines der beiden Arbeitsunfälle eine
MdE um 20 vH bewirkten oder aber jeder der vom Kläger erlittenen Arbeitsunfälle eine
MdE um jeweils 10 vH hervorrufe; dieser Einschätzung schließe sich der Senat an.
Mit ihrer - vom Senat zugelassenen - Revision rügt die Beklagte eine Verletzung der §§ 580 Abs 1 und 581 Abs 3 Reichsversicherungsordung (RVO). Das Urteil des
LSG beruhe auf einer Wahlfeststellung, dass entweder der eine oder der andere Arbeitsunfall eine
MdE von 20 vH hinterlassen habe oder dass jeder Unfall mit einer
MdE um 10 vH zu bewerten sei. Eine Ausdehnung der Wahlfeststellung auf den Bereich der Kausalität zwischen Unfallereignis und Schaden, die sog haftungsausfüllende Kausalität, habe bisher in der Rechtsprechung nicht stattgefunden und vertrage sich auch nicht mit dem Regelungsgehalt der §§ 580, 581 RVO, nach denen für jeden Versicherungsfall die
MdE getrennt festzusetzen sei. Unabhängig von der Frage, ob überhaupt Unfallfolgen gegeben seien, sei eine eindeutige Zuordnung als Unfallfolgen bzw Festsetzung der
MdE zu einem der Unfälle nicht möglich, wie sich aus den Gutachten und insbesondere den Stellungnahmen der Ärzte
Dr. L. und B. ergebe. Grundvoraussetzung der Zulässigkeit einer Wahlfeststellung sei jedoch, dass jeder Geschehensablauf für sich zur Anerkennung eines Arbeitsunfalls führe. Die bisher zum Bereich der Wahlfeststellung ergangenen Entscheidungen hätten in der Regel den Bereich versicherte Tätigkeit bzw versicherte Person betroffen.
Des Weiteren verkenne das
LSG den Kausalitätsbegriff der gesetzlichen Unfallversicherung. Für die Feststellung der haftungsausfüllenden Kausalität gelte die Theorie der wesentlichen Bedingung. Bei der Frage, ob die vom Kläger geklagten Beschwerden auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen seien, stütze sich das
LSG auf das Gutachten des
Dr. S. , der die These aufstelle, die Beschwerden seien auf die Unfallereignisse vom 17. August und vom 24. November 1992 zurückzuführen. Dabei verkenne das
LSG aber, dass der Sachverständige Thesen über den Zusammenhang aufstelle, die nicht mit der Theorie der wesentlichen Bedingung zu vereinbaren seien. Es gelinge ihm nicht darzulegen, dass die Beschwerden auf (nur) einen Arbeitsunfall zurückzuführen seien. Das röntgenologische Gutachten des
Dr. F. stütze nicht die Kausalitätsbeurteilung, da dieser lediglich von der Möglichkeit spreche, dass die Ereignisse ein cervico-encephales Syndrom auslösen könnten.
Im Ergebnis sei den Stellungnahmen der Ärzte
Dr. L. und B. sowie der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen, dass ein "Unfallzusammenhang" zu verneinen sei. Ein solcher Zusammenhang müsse wahrscheinlich sein; eine Möglichkeit verdichte sich dann zur Wahrscheinlichkeit, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen Zusammenhang spreche und ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausschieden. Dem
LSG gelinge die Zuordnung jedoch erst dann, wenn die Verursachung kumulativ auf zwei Unfälle zurückgeführt werde; damit wäre aber nach den Beweisgrundsätzen ein "Unfallzusammenhang" sowohl zum Unfall vom 17. August 1992 wie auch vom 24. November 1992 abzulehnen.
Das angefochtene Urteil sei ferner aufzuheben, weil es nicht ausführbar sei. Bei Verurteilung auf wahlweise Feststellung sei eine Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes nicht möglich.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des
LSG Nordrhein-Westfalen vom 26. März 2002 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Dortmund vom 19. Juni 1996 zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
II
Die Revision der Beklagten ist iS der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das
LSG begründet. Die vom
LSG festgestellten Tatsachen reichen für die abschließende Entscheidung über den vom Kläger geltend gemachten Anspruch nicht aus.
Der vom Kläger erhobene Anspruch auf Verletztenrente richtet sich noch nach den Vorschriften der RVO, da nach den bindenden Feststellungen (§ 163
SGG) des
LSG die hierfür in Betracht kommenden Versicherungsfälle am 17. August 1992 und am 24. November 1992, also vor dem In-Kraft-Treten des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB VII) am 1. Januar 1997, eingetreten sind und die Leistung nicht nach dem In-Kraft-Treten des
SGB VII erstmals festzusetzen war (Art 36 des Unfallversicherungs- Einordnungsgesetzes, §§ 212, 214 Abs 3 Satz 1
SGB VII).
Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch ist § 581 Abs 1 Nr 2 RVO. Danach wird dem Verletzten als Verletztenrente der Teil der Vollrente (§ 581 Abs 1 Nr 1 RVO) gewährt, der dem Grade der
MdE entspricht, solange seine Erwerbsfähigkeit infolge des Arbeitsunfalls um wenigstens ein Fünftel (20 vH) gemindert ist. Abweichend von diesem Grundsatz ist nach § 581 Abs 3 RVO in den Fällen, in denen die Erwerbsfähigkeit des Verletzten infolge mehrerer Arbeitsunfälle gemindert ist und die Vomhundertsätze der durch die einzelnen Arbeitsunfälle verursachten
MdE zusammen wenigstens die Zahl 20 erreichen, für jeden, auch einen früheren Arbeitsunfall, Verletztenrente zu gewähren. Die Folgen eines Arbeitsunfalls sind allerdings nur zu berücksichtigen, wenn die Erwerbsfähigkeit jeweils um wenigstens 10 vH gemindert ist (§ 581 Abs 3 Satz 2 RVO). Diese Ausnahmeregelung von dem in § 581 Abs 1 Nr 2 RVO festgelegten Grundsatz hat den Sinn und Zweck, Unbilligkeiten zu vermeiden, die sich aus einer Anhäufung von Folgen aus mehreren Unfällen geringfügiger Art, also mit einer
MdE um weniger als 20 vH ergeben können (BSGE 28, 71, 72 = SozR Nr 3 zu § 581 RVO).
Dass es sich bei den beiden Unfällen, wegen deren Folgen der Kläger Entschädigung beansprucht, um Arbeitsunfälle handelte, hat die Beklagte mit den insoweit nicht angefochtenen Bescheiden vom 27. September 1993 und vom 19. September 1994 zumindest mittelbar anerkannt und ist im Übrigen auch nicht umstritten. Streitig ist zwischen den Beteiligten allerdings, welche gesundheitlichen Folgen diese Unfälle hatten, in welchem Umfang die Erwerbsfähigkeit des Klägers dadurch gemindert ist und ob und in welchem Umfang dem Kläger Verletztenrente hierfür zusteht.
Nach den Feststellungen des
LSG besteht bei dem Kläger ein cerviko-cephales bzw cerviko-encephales Syndrom mit den Symptomen Kopfschmerz, Schwindel, Gleichgewichtsstörungen und Gangunsicherheit, depressiv-neurasthenischen Beschwerden sowie Seh- und Hörstörungen, das mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Unfallereignisse vom 17. August 1992 und vom 24. November 1992 zurückzuführen und mit einer
MdE um 20 vH zu bewerten ist.
Diese Feststellungen reichen indes für die Beurteilung des Anspruchs des Klägers auf Verletztenrente nicht aus. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (
BSG) sind Gesundheitsschäden, die auf mehreren Arbeitsunfällen beruhen, jeweils getrennt zu beurteilen; die Bildung einer Gesamt-
MdE kommt insoweit nicht in Betracht. Der sachlich und örtlich zuständige Unfallversicherungsträger hat vielmehr für jeden Arbeitsunfall die
MdE und die Rente jeweils gesondert festzusetzen (vgl
BSG SozR 2200 § 581 Nr 21 mwN). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 581 Abs 3 Satz 1 RVO (bzw nunmehr § 56 Abs 1 Satz 2
SGB VII), dem in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Grundsatz des Ausgleichs (allein) des durch den Unfall herbeigeführten Schadens und der geschichtlichen Entwicklung des § 581 Abs 1 und 3 RVO (vgl
BSG aaO). Nach der Rechtsprechung des Senats gilt dies auch dann, wenn durch mehrere Arbeitsunfälle dasselbe Organ betroffen wird (
BSG Urteil vom 24. August 1966 - 2 RU 53/62 -) und wenn für die Entschädigung dieser Unfälle derselbe Unfallversicherungsträger zuständig ist. Die Unfallfolgen aus den verschiedenen Versicherungsfällen sollen nebeneinander bestehen bleiben, uU mehrere getrennte Rentenansprüche auslösen und ggf auch eine unterschiedliche Entwicklung der Höhe der einzelnen
MdE erfahren.
An dieser Rechtsprechung, der die Literatur - soweit ersichtlich - einhellig gefolgt ist (s etwa Brackmann / Burchardt,
SGB VII, § 56 RdNr 92a; Kater in Kater / Leube,
SGB VII, § 56 RdNr 55; Ricke in KassKomm, § 581 RVO RdNr 11; Ruppelt in Schulin,
HS-UV, § 48 RdNr 59; Kranig in Hauck / Noftz,
SGB VII, K § 56 RdNr 45), hält der Senat fest, zumal sich das
LSG damit nicht auseinander gesetzt hat und auch anderweitig nennenswerte Kritik daran nicht bekannt geworden ist.
Erforderlich ist mithin beim Vorliegen mehrerer Arbeitsunfälle die konkrete Feststellung, welche gesundheitlichen Schäden jeder dieser Unfälle im Einzelnen verursacht hat und welchen Grad der
MdE die jeweiligen Unfallfolgen - für jeden Unfall getrennt - bedingen. Nur auf dieser Grundlage ist zu beurteilen, ob und in welcher Höhe Anspruch auf Verletztenrente(n) besteht. Das
LSG hat insoweit keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Die Ausführungen, das bei dem Kläger vorliegende cerviko-cephale bzw cerviko-encephale Syndrom sei auf die beiden Unfallereignisse vom 17. August 1992 bzw vom 24. November 1992 zurückzuführen und bedinge eine
MdE um 20 vH, wobei die gesundheitlichen Folgen eines der beiden Unfallereignisse eine
MdE um 20 vH oder die Folgen jedes der Unfälle für sich eine
MdE um jeweils 10 vH bewirkten, beinhaltet keine eindeutige Zuordnung konkreter bei dem Kläger bestehender gesundheitlicher Schäden zu einem der beiden Arbeitsunfälle, sondern lässt insoweit mehrere Möglichkeiten offen. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine "Entscheidung auf wahldeutiger Grundlage" (zur Wahlfeststellung s BSGE 13, 51, 53 = SozR Nr 51 zu § 1 BVG;
BSG SozR 2200 § 548 Nr 80, SozR 3-2200 § 550 Nr 5) angesichts der besonderen Struktur des § 581 Abs 1 und 3 RVO zulässig ist, wenn - wovon der Kläger offenbar ausgeht - trotz Ausnutzung aller Erkenntnismöglichkeiten eine den genannten Anforderungen entsprechende Aufklärung des Sachverhalts nicht möglich ist. Denn im vorliegenden Fall finden sich in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Berufungsurteils keine entsprechenden Ausführungen und auch weder dem Sachverständigengutachten des
Prof. Dr. S. vom 28. September 2001 noch dessen ergänzender Stellungnahme vom 3. Januar 2002, auf die sich das
LSG im Wesentlichen stützt, ist dies zu entnehmen.
Da der Senat zur Nachholung entsprechender Feststellungen außer Stande ist (§ 163
SGG), war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das
LSG zurückzuverweisen (§ 170 Abs 2 Satz 2
SGG), damit die noch notwendigen Feststellungen getroffen werden können.
Das
LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.