Urteil
sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensfehler - richterliche Beweiswürdigung - revisionsgerichtliche Überprüfbarkeit - Verstoß gegen allgemeinen Erfahrungssatz - MdE-Neubewertung - Fassung der Empfehlungen

Gericht:

BSG 2. Senat


Aktenzeichen:

B 2 U 49/99 R


Urteil vom:

19.12.2000


Orientierungssatz:

1. Die Feststellung der Höhe der MdE erfordert als tatsächliche Feststellung stets eine Würdigung der hierfür notwendigen Beweismittel. Diese vom Tatsachengericht gemäß § 128 Abs 1 S 1 SGG nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens unter Einschluß der Beweisaufnahme nach der Überzeugungskraft der jeweiligen Beweismittel frei vorzunehmende Würdigung darf das Revisionsgericht nur darauf prüfen, ob das Tatsachengericht bei der Beweiswürdigung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen und ob es das Gesamtergebnis des Verfahrens berücksichtigt hat (vgl BSG vom 31.5.1996 - 2 RU 24/95 =3D HVBG-INFO 1996, 2071).

2. Das LSG verstößt in seiner Beweiswürdigung gegen einen allgemeinen Erfahrungssatz, wenn es die im Jahre 1994 neu gefaßten Grundsätze der DOG auf den schon im Jahre 1976 veränderten Gesundheitszustand des Klägers zur MdE-Einschätzung anwandte. Denn bei einer Veränderung des Gesundheitszustandes dürfen für eine auf diesen Zeitpunkt bezogene Neubewertung der MdE die Empfehlungen nur in der Fassung angewendet werden, die in diesem Zeitpunkt gelten bzw galten.

Vorhergehende Entscheidungen:
SG Hamburg - S 26 U 326/94 -
LSG Hamburg - L 3 U 50/98.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

JURIS-GmbH

Referenznummer:

KSRE028471522


Informationsstand: 09.03.2001