Die Beteiligten streiten über die Höhe des dem Kläger zustehenden Übergangsgeldes.
Der im Jahre 1952 geborene Kläger erlitt am 27. März 1996 einen Arbeitsunfall. Nach Wiederaufnahme der Beschäftigung erzielte er Arbeitsentgelt bis März 1997. Nach anschließenden Zeiten der Arbeitsunfähigkeit bescheinigte ihm der Durchgangsarzt am 30. Juni 1998 Arbeitsfähigkeit ab 1. Juli 1998. Nachdem ihm die Beklagte wegen der Folgen des Arbeitsunfalls eine berufliche Rehabilitationsmaßnahme bewilligt hatte, absolvierte er eine solche vom 24. August 1998 bis 25. Juni 1999. Mit Bescheid vom 13. August 1998 bewilligte die Beklagte ihm für diesen Zeitraum Übergangsgeld in Höhe von 50,39 DM kalendertäglich unter Berücksichtigung eines Regelentgeltes im Bemessungszeitraum vom 1. März 1997 bis 31. März 1997 in Höhe von 96,86 DM täglich.
Daraus berechnete sie fiktiv Verletztengeld in Höhe von 63, 66 DM, dynamisierte dies entsprechend den Dynamisierungsvorschriften auf 67,19 DM ab 1. April 1998 und setzte hiervon nach § 51 Abs 1 Nr 1 Buchst a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB VII) 75 vH (50,39 DM) an. Den Widerspruch des Klägers, mit dem dieser ein höheres Übergangsgeld verlangte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 1999 unter Hinweis auf die gesetzlichen Vorschriften zur Berechnung des Übergangsgeldes zurück.
Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Bescheids verurteilt, dem Kläger Übergangsgeld in Höhe eines zu dynamisierenden Betrages von 63,66 DM kalendertäglich zu zahlen (Urteil vom 4. April 2000). Das Übergangsgeld betrage entgegen der Auffassung der Beklagten nicht 75 vH des Verletztengeldes, sondern 75 vH des sich für den Bemessungszeitraum errechnenden Regelentgeltes. Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte mit Bescheid vom 2. Februar 2001 das Übergangsgeld unter Änderung des Bescheids vom 13. August 1998 und des Widerspruchsbescheids vom 23. Februar 1999 für den Zeitraum vom 24. August 1998 bis 25. Juni 1999 auf Grund des Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl I 1971) neu berechnet und das Übergangsgeld unter Beibehaltung der Bemessungsgrundlage entsprechend erhöht. Im selben Bescheid hat sie unter den gleichen Voraussetzungen Übergangsgeld für die Zeit vom 10. April 2000 bis 9. April 2001 bewilligt.
Das Landessozialgericht (
LSG) hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen ( Urteil vom 6. Juni 2001). Gegenstand des Berufungsverfahrens sei nach § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) ausschließlich der Bescheid vom 2. Februar 2001. Er ersetze den Bescheid vom 13. August 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 1999, indem er den darin betroffenen Zeitraum vom 24. August 1998 bis 25. Juni 1999 sowie Zeiten darüber hinaus bis zum 9. April 2001 regele. Die Beklagte habe das Übergangsgeld korrekt berechnet. Nach § 51 Abs 1 Nr 1 Buchst a
SGB VII betrage dieses für Versicherte, die - wie der Kläger - mindestens ein Kind hätten, 75 vH des nach den Abs 2 und 3 zu berechnenden Betrages. Nach § 51 Abs 2
SGB VII sei, sofern in den drei letzten Jahren vor Beginn der berufsfördernden Leistung Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt worden sei, § 47 Abs 1 und 5
SGB VII entsprechend anzuwenden. Nach § 47 Abs 1
SGB VII erhielten Versicherte, die Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt hätten, Verletztengeld entsprechend § 47 Abs 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (
SGB V) mit der Maßgabe, dass das Regelentgelt aus dem Gesamtbetrag des regelmäßigen Arbeitsentgelts und des Arbeitseinkommens zu berechnen und bis zu einem Betrag in Höhe des 360. Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes zu berücksichtigen sei, dass das Verletztengeld 80 vH des Regelentgelts betrage und dass der so errechnete Betrag das bei Anwendung des § 47 Abs 2
SGB V berechnete Nettoarbeitsentgelt nicht übersteige. Ausgehend von der Gesetzessystematik sei die Berechnung nach § 47 Abs 1 und 2
SGB VII iVm § 47 Abs 1 und 2
SGB V vorzunehmen und nach § 51 Abs 1 Nr 1 Buchst a
SGB VII davon ein Betrag in Höhe von 75 vH zu berechnen. Der Bescheid vom 2. Februar 2001 setze auch die durch die Einführung des Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetzes herbeigeführte rückwirkende Erhöhung des Regelentgeltes korrekt um. Für die vom SG vorgenommene Berechnungsweise des Übergangsgeldes, die in Übereinstimmung mit der Berechnung des Verletztengeldes eine gleiche Höhe beider Leistungen zur Folge habe, biete das Gesetz keine Grundlage. Raum für eine verfassungskonforme Auslegung sei nicht vorhanden.
Im Übrigen zwängen weder der Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 des Grundgesetzes (
GG) noch das Grundrecht auf Eigentum (Art 14
GG) den Gesetzgeber, die Leistungen Verletztengeld und Übergangsgeld im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung einander anzugleichen.
Mit der - vom
LSG zugelassenen - Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 51
SGB VII. Die Beklagte hätte als Berechnungsgrundlage das mit Änderungsbescheid vom 2. Februar 2001 erhöhte Regelentgelt von 106,55 DM anfänglich als Berechnungsgrundlage heranziehen, gemäß § 51 Abs 1 Nr 1 Buchst a
SGB VII ein Übergangsgeld in Höhe von 75 vH des Regelentgelts feststellen und auf das Nettoentgelt begrenzen müssen. Die in § 51 Abs 2
SGB VII enthaltene Verweisung auf den hier allein in Betracht kommenden § 47 Abs 1
SGB VII und dessen Verweisung auf § 47 Abs 1 und 5
SGB V bedeute nicht, dass Bemessungsgrundlage für das Übergangsgeld das Verletztengeld sei. Um diese Verweisungsnormen "entsprechend" heranzuziehen, ließen sich unter Berücksichtigung der in § 47 Abs 1
SGB VII genannten spezifischen Änderungen aus der Krankengeldberechnung des § 47 Abs 1 und 2
SGB V nur der maßgebliche Entgeltabrechnungszeitraum und die Berechnung des Regelentgelts selbst entnehmen. Weder sei jedoch aus § 47 Abs 1 Satz 1
SGB V der Vomhundertsatz des Krankengeldes heranzuziehen noch aus § 47 Abs 1 Nr 2
SGB VII der Vomhundertsatz des Verletztengeldes. Insoweit bestimme § 51 Abs 1
SGB VII selbst, welcher Vomhundertsatz für die Höhe des Übergangsgeldes anzusetzen sei. § 51 Abs 1 letzter Halbs
SGB VII verweise, indem er auf die Absätze 2 und 3 der Norm Bezug nehme, lediglich auf das Regelentgelt, wie es sich über die Verweisung über das Verletztengeld aus der Berechnung des Krankengeldes ergebe. Der Norm selbst lasse sich schon vom Wortlaut her nicht entnehmen, dass Berechnungsgrundlage für das sbergangsgeld die Höhe des Verletztengeldes selbst sein solle. Andernfalls hätte der Gesetzgeber regeln können: "Das Übergangsgeld beträgt 75 vH des Verletztengeldes." Dies habe er gerade nicht getan. Er habe vielmehr lediglich auf die Berechnungsvorschriften des Regelentgelts verwiesen. Diese Verweisungskette sei gesetzestechnisch insoweit logisch, als sie auch für das Übergangsgeld in der Zwischenverweisung über § 47 Abs 1
SGB VII sicherstellen könne, dass die für das Unfallversicherungsrecht geltenden Arbeitsentgelte und die sich ergebende Höchstjahresarbeitsverdienstgrenze berücksichtigt würden. Diese Sichtweise entspreche auch dem besonderen Zweck der gesetzlichen Unfallversicherung. Deshalb habe der Gesetzgeber auch davon abgesehen, die Absenkung des Krankengeldanspruchs auf 90 vH des Nettoentgeltes auf das Verletztengeld zu übertragen. Nur dadurch würden die im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckten zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche eines Arbeitnehmers verwirklicht.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 6. Juni 2001 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 4. April 2000 mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Beklagte verurteilt wird, unter Abänderung des Bescheides vom 2. Februar 2001 ihm Übergangsgeld in Höhe von 75 vH des sich aus dem Bescheid der Beklagten vom 2. Februar 2001 ergebenden anfänglichen Regelentgelts von 106,55 DM für die Dauer des Übergangsgeldanspruchs ab 24. August 1998 nebst den sich aus dem Bescheid vom 2. Februar 2001 ergebenden Dynamisierungen zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Wie das
LSG zutreffend entschieden hat, hat die Beklagte das dem Kläger zustehende sbergangsgeld rechtsfehlerfrei berechnet.
Gegenstand des Verfahrens ist einmal der Bescheid der Beklagten vom 13. August 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Februar 1999, allerdings in der Fassung des Bescheides vom 2. Februar 2001, da durch ihn die Beschwer des Klägers gemindert worden ist.
Des Weiteren ist letzterer Bescheid gemäß § 96 Abs 1
SGG Gegenstand des Verfahrens geworden, soweit er den ursprünglich angefochtenen Bescheid geändert hat. Nach dieser Vorschrift wird auch ein neuer, nach Klageerhebung ergangener Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens, wenn er den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Das ist hier der Fall, soweit es um das Übergangsgeld für den Zeitraum vom 24. August 1998 bis 25. Juni 1999 geht. Soweit der Bescheid vom 2. Februar 2001 das Übergangsgeld für die Zeit vom 10. April 2000 bis 9. April 2001 betrifft, ist er jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens geworden. Zwar wird ein während des Verfahrens vor dem SG und dem
LSG im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses ergangener Folgebescheid, der Regelungen für einen weiteren Zeitraum trifft, jedenfalls im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung in entsprechender Anwendung von § 96 Abs 1
SGG iVm § 153 Abs 1
SGG Gegenstand des beim
LSG anhängigen Streitverfahrens, wenn gegen den Folgebescheid die gleichen Einwände wie gegen den Erstbescheid erhoben werden, der Kläger sich auch gegen den Folgebescheid wendet und die Beklagte nicht widerspricht (vgl BSGE 34, 255, 256 f = SozR Nr 3 zu § 624 RVO;
BSG Urteil vom 14. Dezember 1999 - B 2 U 48/98 R - USK 9975 mwN). Soweit der Bescheid vom 2. Februar 2001 Regelungen für die Zeit vom 10. April 2000 bis 9. April 2001 enthält, handelt es sich aber nicht um einen Folgebescheid im genannten Sinne, weil er nicht den Zeitraum erfasst, der auf den 25. Juni 1999 unmittelbar folgt, und weil es sich offensichtlich um die Bewilligung von Übergangsgeld für eine Rehabilitationsmaßnahme handelt, die von dem Bescheid der Beklagten vom 13. August 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Februar 1999 nicht erfasst worden ist.
In der Sache ist lediglich umstritten, welche Bemessungsgrundlage der Berechnung des Übergangsgeldes zu Grunde zu legen ist, ob also - jeweils begrenzt durch das Nettoarbeitsentgelt - 75 vH vom Regelentgelt oder 75 vH von 80 vH dieses Regelentgelts, dh vom Verletztengeld, zu berechnen sind. Dagegen sind die in den angefochtenen Bescheiden zur Berechnung des Übergangsgeldes herangezogenen Fakten, nämlich die Höhe des regelmäßigen und des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts, die Dauer der Rehabilitationsmaßnahme und der zeitlich vor ihr liegenden Beschäftigung sowie das Vorhandensein mindestens eines Kindes iS des § 51 Abs 1 Nr 1 Buchst a
SGB VII unumstritten. Die Feststellungen hierzu, die teils dem Urteil des
LSG,
teils in den von diesem in Bezug genommenen Gerichtsakten und Verwaltungsakten der Beklagten zu entnehmen sind, sind vom Kläger nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsgründen angefochten worden und daher für das Revisionsgericht bindend ( § 163
SGG).
Die Rechtsgrundlage für die Bemessungsgrundlage des Übergangsgeldes bestimmt sich im vorliegenden Fall noch nach der durch Art 7 Nr 23 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB IX) mit Wirkung vom 1. Juli 2001 außer Kraft getretenen Vorschrift des § 51
SGB VII sowie nach den §§ 13 und 16 des durch Art 63
SGB IX zum selben Zeitpunkt aufgehobenen Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation (RehaAnglG) vom 7. August 1974 (BGBl I 1881), zuletzt geändert durch Art 10 des Altersvermögensergänzungsgesetzes vom 21. März 2001 (BGBl I 403).
Nach § 51 Abs 1 Nr 1 Buchst a
SGB VII beträgt das Übergangsgeld für Versicherte, die - wie der Kläger - mindestens ein Kind (§ 65 Abs 2 Nr 3 Buchst a
SGB VII) haben, 75 vH des nach den Abs 2 und 3 berechneten Betrages. Für Versicherte, die - wie der Kläger - in den letzten drei Jahren vor dem Beginn der berufsfördernden Leistung Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben, ist nach § 51 Abs 2 Halbs 1
SGB VII grundsätzlich das Verletztengeld Bemessungsgrundlage für das Übergangsgeld. Die Vorschrift bestimmt im hier maßgeblichen Zusammenhang für den genannten Personenkreis, dass § 47 Abs 1
SGB VII entsprechend gilt. Letztere Vorschrift verweist zur Berechnung des Verletztengeldes mit bestimmten Maßgaben auf § 47 Abs 1 und 2
SGB V, der Regelungen zur Ermittlung des sog Regelentgelts und des darauf beruhenden Krankengeldes
enthält. Bereits dem Wortlaut des § 51 Abs 1
iVm Abs 2
SGB VII lässt sich entnehmen, dass das Verletztengeld die Bemessungsgrundlage für das Übergangsgeld ist. Denn am Ende des Abs 1 ist die Formulierung "berechneten Betrages" und nicht "zu berechnenden Betrages" verwendet worden, was darauf hindeutet, dass das Ergebnis der nach Abs 2 durchgeführten Berechnung, also ein Betrag in Höhe des Verletztengeldes, der "berechnete Betrag" ist. Dies wird auch durch die Entstehungsgeschichte und die Systematik des § 51
SGB VII sowie vor allem durch Vorschriften des RehaAnglG bestätigt. Demnach ist Bemessungsgrundlage für das Übergangsgeld - begrenzt durch das Nettoarbeitsentgelt - ein dem Verletztengeld entsprechender Betrag, nämlich 80 vH des Regelentgelts, wobei das Regelentgelt aus dem Gesamtbetrag des regelmäßigen Arbeitsentgelts und des Arbeitseinkommens zu berechnen und bis zu einem Betrag in Höhe des 360. Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes zu berücksichtigen ist (§ 47 Abs 1 Satz 1 Nr 1
SGB VII).
Vor dem Inkrafttreten des
SGB VII (1. Januar 1997) war die Berechnung des Übergangsgeldes für Beschäftigte in § 568 Abs 3 der Reichsversicherungsordnung (RVO) geregelt, der in seiner letzten Fassung (1996) inhaltlich im Wesentlichen dem § 51 Abs 2
SGB VII entsprach. Er verwies ebenfalls auf die entsprechende Anwendung der Vorschrift zur Berechnung des Verletztengeldes, nämlich auf § 561 Abs 1 RVO, dieser wiederum mit bestimmten Maßgaben auf die Vorschriften zur Berechnung des Krankengeldes, nämlich § 47 Abs 1 und 2
SGB V bzw vor dem 1. Januar 1989 auf § 182 Abs 4 und 5 (Berechnung des Regelentgelts) sowie auf Abs 8 (Dynamisierung) RVO. Die genannte Fassung des § 568 Abs 3 RVO ist, soweit sie auf die entsprechende Anwendung der Vorschrift über die Bemessung des Verletztengeldes (§ 561 Abs 1 RVO) verwies, durch Art 4 Nr 10 des Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetzes (AFKG) vom 22. Dezember 1981 (BGBl I 1497) mit Wirkung vom 1. Januar 1982 ( Art 18 AFKG) in die RVO übernommen worden. Davor war mit Wirkung vom 1. Oktober 1974 (§ 45 RehaAnglG) für die Berechnung des bergangsgeldes Üder Arbeitnehmer § 561 Abs 1 RVO in der Fassung von § 21 Nr 45 RehaAnglG maßgebend, wobei nach der Terminologie der ursprünglichen Fassung des RehaAnglG unter Übergangsgeld im Unfallversicherungsrecht sowohl das heutige Verletztengeld als auch das heutige Übergangsgeld iS einer Entgeltersatzleistung bei Maßnahmen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation verstanden wurde. § 561 Abs 1 RVO ( Fassung 1974) verwies zur Berechnung des Übergangsgeldes in diesem Sinne unter besonderer Regelung des Höchstbetrages auf die entsprechende Anwendung des § 182 Abs 4, 5, 8 und 10 RVO, also auf die Vorschriften zur Berechnung des Krankengeldes. Damit stand fest, dass damals das Übergangsgeld bei Maßnahmen der Rehabilitation nach derselben Bemessungsgrundlage wie das Krankengeld, also von 100 vH des Regelentgelts, berechnet wurde. Durch das AFKG wurde diese Gleichbehandlung der Entgeltersatzleistungen beseitigt, was auch dazu führte, dass die vor dem RehaAnglG verwendeten unterschiedlichen Bezeichnungen (ua Verletztengeld) wieder für sie eingeführt wurden. Letzteres sowie der Umstand, dass die durch das AFKG neu geschaffene Vorschrift zur Berechnung des Übergangsgeldes während der Maßnahme einer Berufshilfe hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für Beschäftigte nicht auf die Vorschriften über das Krankengeld, sondern auf § 561 Abs 1 RVO verwies, machten deutlich, dass das nach dieser Vorschrift berechnete Verletztengeld die Bemessungsgrundlage für das Übergangsgeld sein sollte.
Für eine Auslegung des § 51 Abs 2
SGB VII in diesem Sinne spricht auch § 13 Abs 3 Satz 1 RehaAnglG in der Fassung von Art 2 § 1 Nr 3 Buchst e AFKG. Nach dieser Vorschrift sind bei der Berechnung des Übergangsgeldes als Bemessungsgrundlage 80 vH des Regelentgelts, höchstens jedoch das entgangene regelmäßige Nettoarbeitsentgelt zu Grunde zu legen. In der Begründung zu Art 2 § 1 Nr 1 Buchst e des Entwurfs eines AFKG (BT-Drucks 9/799 S 50) wird die Reduzierung der Bemessungsgrundlage für das Übergangsgeld auf 80 vH des Regelentgelts als eine Reduzierung auf das Nettoarbeitsentgelt angesehen und hierzu Folgendes ausgeführt:
"Bei medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation durch die gesetzliche Rentenversicherung sowie bei berufsfördernden Maßnahmen der Rehabilitation soll das Übergangsgeld bei Behinderten, bei denen selbst oder bei deren Ehegatten Pflegebedürftigkeit vorliegt und der deshalb eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann, sowie bei Behinderten, die mindestens ein Kind haben, das nach den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden besonderen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen ist, 90 vom Hundert, bei allen übrigen Behinderten 75 vom Hundert des früheren Nettoentgelts nicht übersteigen. Die Verminderung des Übergangsgeldes erscheint im Hinblick auf die Ausgabenentwicklung bei den Rehabilitationsträgern geboten. Sie ist sozial vertretbar, weil neben dem Übergangsgeld zusätzliche Leistungen erbracht werden (zB Fahrkostenerstattung, Übernahme der Kosten für Arbeitskleidung und Arbeitsgerät, Übernahme der Unterkunfts- und Verpflegungskosten bei auswärtiger Unterbringung)."
Gemäß § 9 Abs 1 RehaAnglG enthalten die §§ 10 bis 20 RehaAnglG zwar nur Grundsätze über die Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistungen eines Rehabilitationsträgers, über die im Einzelnen nach den für diese Träger geltenden besonderen Rechtsvorschriften zu entscheiden ist. Da im vorliegenden Fall die Auslegung der Einzelvorschrift (§ 51 Abs 2
SGB VII) zu einem Ergebnis führt, das sich mit dem in § 13 Abs 3 Satz 1 RehaAnglG enthaltenen Grundsatz deckt, bedarf es zum Verhältnis zwischen den Vorschriften des RehaAnglG und denen des
SGB VII keiner weiteren Erwägungen. Hinzu kommt, dass die genannten Fassungen des § 568 Abs 3 RVO und des § 13 Abs 3 Satz 1 RehaAnglG durch ein und dasselbe Gesetz, das AFKG, herbeigeführt worden sind, und daher angenommen werden muss, dass der Gesetzgeber den § 568 Abs 3 RVO völlig anders formuliert hätte, wenn eine grundlegende Abweichung vom Grundsatz des § 13 Abs 3 Satz 1 RehaAnglG beabsichtigt gewesen wäre.
Dieses Ergebnis wird durch das seit dem 1. Juli 2001 in Kraft befindliche
SGB IX bestätigt. Denn nach § 46 Abs 1 Satz 1
SGB IX iVm § 50
SGB VII (
idF von Art 7 Nr 22
SGB IX) werden - auch in der gesetzlichen Unfallversicherung - der Berechnung des sbergangsgeldes 80 vH des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt) zu Grunde gelegt, höchstens jedoch das in entsprechender Anwendung des § 47
SGB IX berechnete Nettoarbeitsentgelt; hierbei gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.
Schließlich liegt in der Begrenzung der Bemessungsgrundlage für das Übergangsgeld auf 80 vH des Regelentgelts kein Verfassungsverstoß. Insbesondere wird der allgemeine Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1
GG) iS der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl BVerfGE 81, 156, 205/206 mwN = SozR 3-4100 § 128 Nr 1) nicht dadurch verletzt, dass Bezieher von Übergangsgeld Geldleistungen auf einer Bemessungsgrundlage von 80 vH, Bezieher von Verletztengeld dagegen auf einer Bemessungsgrundlage von 100 vH des Regelentgelts erhalten. Denn zwischen den beiden Vergleichsgruppen bestehen bei den Leistungsvoraussetzungen und bei der Leistungsdauer (vgl § 46 Abs 3 Satz 2 Nr 3
SGB VII) in der Regel erhebliche Unterschiede, die eine ungleiche Behandlung rechtfertigen können.
Nach diesen rechtlichen Maßstäben hat das
LSG zutreffend entschieden, dass die Beklagte für die Zeit vom 24. August 1998 bis 25. Juni 1999 das Übergangsgeld nach § 51 Abs 1
iVm Abs 2
SGB VII in der hier getroffenen Auslegung richtig berechnet hat. Andere Anspruchsgrundlagen, die für diesen Zeitraum zu einem höheren Übergangsgeld führen könnten, sind für den Senat nicht erkennbar und werden von der Revision auch nicht geltend gemacht.
Die Revision des Klägers war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG.