Urteil
Bandscheibenerkrankung: Bei schwerem Tragen weiterhin Berufskrankheit

Gericht:

BSG


Aktenzeichen:

B 2 U 12/98 R


Urteil vom:

23.03.1999


Gehört schweres Tragen bzw. Heben zu den Tätigkeiten des jeweiligen Arbeitsplatzes, so wird eine Bandscheibenerkrankung weiterhin als Berufskrankheit anerkannt. Entgegen der verbreiteten Volksmeinung entschied dies das Bundessozialgericht Kassel in einem Grundsatzurteil. Die fehlenden medizinischen Erkenntnisse über Wirbelsäulenleiden bei Berufsgruppen mit schwerer Körperbelastung bereiteten den Richtern bei ihrem Urteil Schwierigkeiten.

Der Senat hat entgegen der Auffassung des LSG die Aufnahme von "bandscheibenbedingten Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben und Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeit in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können", in die Berufskrankheitenliste (Nr. 2108 der Anlage 1 zur BKVO) als von der Ermächtigungsgrundlage des § 551 Abs. 1 S. 3 RVO gedeckt angesehen. Die Sache mußte zurückverwiesen werden, weil Feststellungen des LSG darüber fehlen, ob beim Kläger die tatsächlichen Voraussetzungen der BK Nr. 2108 erfüllt sind, und das Revisionsgericht solche Feststellungen selbst nicht treffen darf.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Focus Online

Referenznummer:

R/R2076


Informationsstand: 14.03.2005