Urteil
Personenkreis des Paragraph 18 Abs 4 AVG - Übergangsgeldberechnung

Gericht:

BSG


Aktenzeichen:

1 RA 23/85


Urteil vom:

11.06.1986


Grundlage:

  • AVG § 18 Abs 2 Fassung 1981-12-22 |
  • AVG § 18 Abs 4 Fassung 1981-12-22 |
  • RVO § 1241 Abs 2 Fassung 1981-12-22 |
  • RVO § 1241 Abs 4 Fassung 1981-12-22 |
  • RVO § 182 Abs 6 S 1

Leitsatz:

1. "Berechnungsgrundlage" des Anschluß-Übergangsgeldes iS des § 18 Abs 4 AVG (= § 1241 Abs 4 RVO) kann auch das Arbeitseinkommen eines freiwillig versicherten Selbständigen sein.

Orientierungssatz:

Personenkreis des § 18 Abs 4 AVG - Übergangsgeldberechnung:

1. § 18 Abs 4 AVG betrifft nur denjenigen Betreuten, der Arbeitseinkommen erzielt und hieraus Beiträge sowohl zur Krankenversicherung als auch zur Rentenversicherung entrichtet hat. Die nach Auffassung des Senats gebotene Auslegung des § 18 Abs 4 AVG führt demnach nicht zur Begründung eines Anspruchs auf Übergangsgeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung ohne Erfüllung der dafür erforderlichen rentenversicherungsrechtlichen Leistungsvoraussetzungen.

2. Es muß als dem Willen des Gesetzgebers entsprechend hingenommen werden, daß im Einzelfall der Betreute durch die Berechnung des Übergangsgeldes gemäß § 18 Abs 4 AVG besser gestellt wird als bei einer Berechnung ausschließlich nach Abs 2 der Vorschrift.

Sonstiger Orientierungssatz:

Kontinuität der Lohnersatzleistungen - Anwendung des § 1241 Abs 4 RVO, § 18 Abs 4 AVG:

1. Für die Berechnung des Übergangsgeldes ist die Berechnungsgrundlage der bisherigen Lohnersatzleistung (§ 1241 Abs 4 RVO, § 18 Abs 4 AVG) auch dann maßgebend, wenn die vorhergegangene Lohnersatzleistung aus einem Arbeitseinkommen gewährt worden und auch das nachfolgende Übergangsgeld aus einem Arbeitseinkommen zu berechnen ist.

2. Übersteigt der für die Berechnung des Krankengeldes maßgebende Regellohn (§ 182 Abs 6 S 1 RVO) das der Beitragszahlung zur Rentenversicherung zugrunde gelegte Arbeitseinkommen (§ 1241 Abs 2 RVO, § 18 Abs 2 AVG), führt die nach § 1241 Abs 4 RVO, § 18 Abs 4 AVG vorgesehene Kontinuität zu einem höheren Übergangsgeld.

Diese Entscheidung wird zitiert von:

LSG Darmstadt 1987-09-23 L-13/An-209/86 Entgegen
SGb 1987, 102-107, Tessmer, Horst

Rechtszug:

vorgehend SG Freiburg (Breisgau) 1984-07-10 S 9 An 464/83
vorgehend LSG Stuttgart 1985-03-26 L 6 An 2041/84

Referenznummer:

KSRE027660118


Informationsstand: 01.01.1990