Leistungserbringer Unfallversicherungsträger

Entscheidungen zur Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger für die Leistungserbringung.

Versicherte der gesetzlichen Unfallversicherung haben nach Maßgabe der Vorschriften des SGB VII und unter Beachtung des SGB IX Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Sozialen Teilhabe, auf ergänzende Leistungen, auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie auf Geldleistungen (§ 26 SGB VII). Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung haben Menschen mit einem Gesundheitsschaden, der durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist. Die Leistungen zur Heilbehandlung und zur Rehabilitation haben Vorrang vor Rentenleistungen.

Urteile (96)

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