Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 6. Juni 2019 sowie der Bescheid der Beklagten vom 11. Januar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2018 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben einen täglich mehrfach höhenverstellbaren Schreibtisch zu verschaffen.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Der Kläger begehrt Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben in Form eines jederzeit höhenverstellbaren Schreibtisches.
Der 1971 geborene Kläger ist seit 2011 als Fertigungsleiter bei der Firma L.
GmbH, E., beschäftigt. Die Firma stellt Medizinprodukte her. Zu den Aufgaben des Klägers gehört die Planung, Koordinierung und Regulierung des gesamten Fertigungsablaufs für Dialysestühle.
Im Oktober 2017 erlitt der Kläger einen medialen Bandscheibenvorfall im Bereich der Lendenwirbelsäule L4/L5 mit Kontakt zur Wurzel L5 rechts im Recessus (siehe MRT-Bericht der Radiologischen Praxis
Dr. B. vom 30. November 2017). Die übrigen abgebildeten Segmente zeigten im MRT eine beginnende Osteochondrose bei harmonischer Lordose. In der Folgezeit war der Kläger vom 6. November 2017 bis 5. Januar 2018 arbeitsunfähig krank.
Am 4. Januar 2018 beantragte der Kläger aufgrund dieses Bandscheibenvorfalls bei der Beklagten Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben in Form eines höhenverstellbaren Schreibtisches sowie eines orthopädischen Bürostuhls. Nach Einholung einer beratungsärztlichen Stellungnahme von
Dr. B. vom 9. Januar 2018 lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 11. Januar 2018 ab. Zur Begründung führte sie aus, die Erwerbsfähigkeit des Klägers sei aufgrund der vorliegenden Diagnose nicht erheblich gefährdet, die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Teilhabeleistungen seien daher nicht erfüllt.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2018 zurückwies. Sie führte dort zur Begründung ergänzend aus, dass der Arbeitgeber vorrangig mit der Ausstattung des Arbeitsplatzes mit einem höhenverstellbaren Schreibtisch zuständig sei. Der Arbeitgeber müsse die Arbeitsbedingungen so ausgestalten, dass von den Arbeitsplätzen keine Gefährdung für Leben und Gesundheit bestehe. Der jeweilige Stand der Technik sei hierbei zu berücksichtigen. Bei der Arbeit an Bildschirmplätzen habe der Arbeitgeber ausreichend Raum für wechselnde Arbeitshaltungen und -bewegungen vorzusehen, dies sei durch einen höhenverstellbaren Schreibtisch erreichbar. Dies entspräche zudem den aktuellen arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen. Deshalb bestehe seitens der Beklagten keine Verpflichtung zur Erbringung der begehrten Teilhabeleistung.
Dagegen hat der Kläger am 7. August 2018 Klage zum Sozialgericht (SG) Heilbronn erhoben und zur Begründung vorgetragen, dass sein behandelnder Orthopäde
Dr. L. attestiert habe, dass er einen höhenverstellbaren Schreibtisch benötige. Dieser sei zur Vermeidung krankheitsbedingter Fehlzeiten notwendig. Die Beklagte verkenne darüber hinaus, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet sei, krankheitsbedingte Sonderbedarfe bezüglich Arbeitsmitteln zu beschaffen und zur Verfügung zu stellen. Aufgrund der Arbeitsschutzbestimmungen schulde der Arbeitgeber nur die Ausstattung, die auch für gesunde Arbeitnehmer geschuldet sei. Sofern der Arbeitgeber keine entsprechenden Einrichtungen zur Verfügung stelle, ergebe sich eine Einstandspflicht der Beklagten, das Ermessen der Beklagten sei auf Null reduziert.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat an der von ihr vertretenen Auffassung festgehalten.
Das SG hat im Weiteren als sachverständigen Zeugen den behandelnden Orthopäden
Dr. L. schriftlich angehört. In seiner Auskunft vom 11. Dezember 2018 berichtet er von der letzten Vorstellung des Klägers am 9. April 2018. Angaben zu konkreten Auswirkungen der Erkrankungen des Klägers als Fertigungsleiter könne er nicht tätigen, er nehme jedoch eine Gefährdung der Erwerbsfähigkeit des Klägers aufgrund der Lendenwirbelsäulenbeschwerden bei Nervenwurzelkompressions-Syndrom nach Bandscheibenprotrusion an. Die drohende Minderung der Erwerbsfähigkeit könne durch einen höhenverstellbaren Schreibtisch mit einer entsprechenden orthopädischen Bestuhlung abgewendet werden.
Das SG hat ferner den Arbeitgeber des Klägers bezüglich der konkreten Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und der konkreten Ausgestaltung der Tätigkeit schriftlich befragt. Der Arbeitgeber hat in seiner Auskunft vom 31. Januar 2019 u.a. mitgeteilt, dass der seit 16. Mai 2011 beschäftigte Kläger den gesamten Fertigungsablauf plane, koordiniere, steuere und regele (verantwortlich). Bei der Tätigkeit handele es sich um eine hauptsächlich sitzende Tätigkeit, hin und wieder auch mit dem Wechsel von Stehen/Sitzen.
Im Weiteren hat das SG bei dem Facharzt für Orthopädie, Physikalische und Rehabilitative Medizin, Chirotherapie
Dr. H. das Gutachten vom 8. März 2019 eingeholt.
Dr. H. diagnostizierte darin eine schmerzhafte Funktionsstörung der Lendenwirbelsäule bei älterem Bandscheibenvorfall L4/L5, bisher ohne dauerhafte neurologische Ausfälle. Es liege zwar keine Minderung der Erwerbsfähigkeit vor, es sei jedoch eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit bei der gegenwärtigen Ausgestaltung der Tätigkeit überwiegend im Sitzen anzunehmen. Aufgrund der Bandscheibenbelastung durch das Sitzen sei aufgrund des individuellen Gesundheitszustandes des Klägers auch die Ausstattung mit einem orthopädischen Bürostuhl nicht sinnvoll. Erstrebenswert sei ein Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, wobei diesbezüglich ein normaler ergonomischer Bürostuhl ausreichend sei. Die Ausstattung mit einem höhenverstellbaren Schreibtisch sei wesentlich sinnvoller, da hierdurch die Belastungen der Wirbelsäule im Vergleich zu einer ständig
bzw. überwiegend sitzenden Tätigkeit minimiert würden. Auch zur Vorbeugung weiterer Wirbelsäulenschäden und der Vermeidung von Schmerzen sei ein höhenverstellbarer Schreibtisch zu empfehlen.
In der mündlichen Verhandlung am 6. Juni 2019 vor dem SG hat der Kläger mitgeteilt, dass er einen besonders stabilen Schreibtisch benötige, da dieser das Gewicht von zwei großen Bildschirmen sowie des Druckers zu bewältigen habe, dieser sei nicht unter 2.000,00
EUR zu bekommen.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 6. Juni 2019 abgewiesen. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, dass die Entscheidung der Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden sei und der Kläger keinen Anspruch auf Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Verschaffung eines höhenverstellbaren Schreibtisches habe. Nach dem allein hier in Betracht kommenden § 10
Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (
SGB VI) hätten Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert sei (
Nr. 1) und bei denen voraussichtlich bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden könne (
Nr. 2a), bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden könne (
Nr. 2b), bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der Arbeitsplatz durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten werden könne (
Nr. 2c).
Die möglichen Teilhabeleistungen würden in
§ 49 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (
SGB IX) aufgeführt (
Anm.:
§ 33 SGB IX in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung). Nach § 49
Abs. 3
Nr. 7
Abs. 8
Nr. 4 Buchst. b
SGB IX komme auch die Gewährung eines höhenverstellbaren Schreibtisches grundsätzlich in Betracht. Nach Auffassung des SG stehe jedoch nicht zur vollen Überzeugung fest, dass die Erwerbsfähigkeit des Klägers erheblich gefährdet wäre. Dies ergebe sich auch nicht aus dem Gutachten von
Dr. H.. Dieses überzeuge hinsichtlich der darin getroffenen Schlussfolgerung nicht. Unstreitig habe der Kläger einen Bandscheibenvorfall im Bereich der Lendenwirbelsäule erlitten. Gleichwohl ergebe sich für das SG aus den Feststellungen des Sachverständigen keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Annahme einer erheblichen Gefährdung der Erwerbsfähigkeit.
Dr. H. gehe zwar von einer erheblichen Gefährdung der Erwerbsfähigkeit des Klägers aus, stütze sich hierbei ausweislich seines Gutachtens im Wesentlichen auf subjektive Erwägungen des Klägers ("Der Kläger führt aus, er verbringe etwa sieben Stunden pro Tag am Schreibtisch im Sitzen. Dies führe regelmäßig zu Rückenschmerzen."). Diese Schlussfolgerung werde durch die objektiv erhobenen Befunde im Gutachten jedoch nicht gestützt.
Darüber hinaus ergebe sich auch aufgrund der generellen arbeitsseitigen Arbeitsplatzbedingungen eine vorrangige Verpflichtung des Arbeitgebers, den konkreten Arbeitsplatz des Klägers mit einem höhenverstellbaren Schreibtisch auszustatten, da ansonsten dem aktuellen Stand der Technik und den arbeitsmedizinischen Erkenntnissen zur Ausgestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen hinsichtlich der zu fördernden Steh-Sitz-Dynamik nicht hinreichend Rechnung getragen werde. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben kämen hingegen bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen in Betracht, wenn es sich um Hilfsmittel, Arbeitshilfen oder sonstige Arbeitsplatzausstattungen handele, die wegen der individuellen Erkrankung oder Behinderung des Versicherten über die vom Arbeitgeber jedem Arbeitnehmer an dem konkreten Arbeitsplatz geschuldeten Arbeitsschutzausstattungen hinausgehend erforderlich seien, um die Erwerbsfähigkeit entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Das SG verweist in dem Zusammenhang hinsichtlich der Verpflichtung des Arbeitgebers aus §§ 3 und 4 Arbeitsschutzgesetz auf eine Entscheidung des SG Rostock vom 16. Oktober 2018 (Aktenzeichen
S 14 R 119/18), wonach sich dies auch in der Arbeitsstättenverordnung konkretisiere und insgesamt aus diesen Regelungen unmittelbar die Verpflichtung des Arbeitgebers für seine Beschäftigten folge, nach dem Stand der Technik und der Arbeitsmedizin und den Grundsätzen der Ergonomie - unabhängig davon, ob die Arbeitnehmer gesund seien oder ihre Erwerbsfähigkeit gefährdet oder bereits gemindert sei - eine Bildschirmtätigkeit so zu organisieren und mit den erforderlichen Arbeitsmitteln auszustatten, dass eine Steh-Sitz-Dynamik verwirklicht und sowohl im Stehen als auch im Sitzen gearbeitet werden könne. Das vom SG zitierte SG Rostock, dem sich das SG angeschlossen hat, habe anders allerdings als das
LSG Rheinland-Pfalz die Auffassung vertreten, dass aus diesen Regelungen im Arbeitsschutzgesetz und der Arbeitsstättenverordnung auch die Verpflichtung des Arbeitgebers folge, die erforderlichen Maßnahmen zur Arbeitsorganisation und Arbeitsplatzausstattung zu treffen, um eine Steh-Sitz-Dynamik und damit ein Arbeiten sowohl im Stehen als auch im Sitzen zu ermöglichen und dass dies soweit es nach dem Stand der Technik der Arbeitsmedizin und Grundsätzen der Ergonomie durch geeignete arbeitsorganisatorische Maßnahmen oder die Bereitstellung von Stehpulten u.Ä. nicht zu gewährleisten sei, die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Bereitstellung eines höhenverstellbaren Arbeitstisches einschließe.
Davon ausgehend hat das SG weiter ausgeführt, der konkrete Arbeitsplatz des Klägers sei derart ausgestaltet, dass ohne einen höhenverstellbaren Schreibtisch die Steh-Sitz-Dynamik nicht gewährleistet sei. Dies könne auch nicht durch andere Veränderungen des Arbeitsplatzes etwa durch ein Stehpult oder durch das Aufstellen des Druckers in einem anderen Raum erreicht werden. Dies ergebe sich für das SG aus den glaubhaften Einlassungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung und die eigene vom Arbeitgeber abgegebene Arbeitsplatzbeschreibung. Der Kläger sei als Fertigungsleiter verantwortlich für den reibungslosen Fertigungsablauf der herzustellenden Medizinprodukte und habe daneben Personalführungskompetenz inne. Dazu benötige der Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt habe, zwingend mehrere Bildschirme, an denen er zeitgleich arbeite. Die hierfür benötigte Netzwerkverbindung befinde sich rechts direkt neben dem Schreibtisch. Der Büroraum befinde sich in einer von mehreren Produktionshallen mit Blickrichtung in Richtung Halleninneres. Aufgrund der überwachenden und übergeordneten Tätigkeit des Klägers habe das SG keinen Zweifel daran, dass die Steh-Sitz-Dynamik nicht etwa durch eine andere Ausgestaltung des Arbeitsplatzes, etwa durch mehrfache Wege zu einem außerhalb des eigentlichen Büroraums installierten Druckers oder durch ein Stehpult erreicht werden könne. Aufgrund der besonderen räumlichen sowie fachlichen Ausgestaltung des konkreten Arbeitsplatzes des Klägers als verantwortlicher Fertigungsleiter ergebe sich für das SG, dass die Verpflichtung des Arbeitgebers an die ergonomische Ausgestaltung gegenwärtig nicht realisiert sei.
Dies gelte unabhängig davon, ob der Kläger an einer Wirbelsäulenerkrankung leide. Jeder andere Fertigungsleiter werde den konkreten Arbeitsplatz und die konkreten Arbeitsbedingungen des Klägers genauso vorfinden, welcher wie voranstehend dargelegt aufgrund der konkreten Ausgestaltung nach Auffassung des SG der seitens der
DGUV beschriebenen Steh-Sitz-Dynamik nicht hinreichend gerecht werde.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben kämen hingegen bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen in Betracht, wenn es sich um Hilfsmittel, Arbeitshilfen oder sonstige Arbeitsplatzausstattungen handele, die wegen der individuellen Erkrankung oder Behinderung des Versicherten über die vom Arbeitgeber jedem Arbeitnehmer an dem konkreten Arbeitsplatz geschuldeten Arbeitsschutzausstattung hinausgehend erforderlich seien, um die Erwerbsfähigkeit entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Höhenverstellbare Arbeitstische kämen folglich regelmäßig als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nur in Betracht, wenn für den Anspruchssteller aufgrund Krankheit oder Behinderung das auch für jeden gesunden Arbeitnehmer empfohlene Maß eines Haltungswechsels zwischen Sitzen und Stehen und die dazu vom Arbeitgeber zu treffenden Maßnahmen nicht ausreichten. Hierfür sei weder seitens des Klägers etwas vorgetragen noch aus den vorliegenden medizinischen Befunden ersichtlich.
Der Kläger hat gegen das seinen Bevollmächtigten am 3. Juli 2019 mit Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil am 25. Juli 2019 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht die Klägerbevollmächtigte geltend, anders als das SG meine, stelle
Dr. H. in seinem Sachverständigengutachten vom 8. März 2019 schlüssig und nachvollziehbar dar, dass die Erwerbsfähigkeit des Klägers aufgrund der bei ihm bestehenden Erkrankungen ohne einen höhenverstellbaren Schreibtisch erheblich gefährdet sei.
Dr. H. stütze seine Einschätzung der beim Kläger vorliegenden Erkrankung und Leiden in fachmedizinisch korrekter Weise darauf, dass der Kläger nachgewiesen durch den vorliegenden radiologischen Bericht über eine Kernspintomographie der Lendenwirbelsäule vom 30. November 2017 unter einem mittigen Bandscheibenvorfall L4/L5 mit Kontakt zur Wurzel L5 Recessus leide und ohne Aggravations- und Simulationstendenzen Art und Umfang seiner Beschwerden und Funktionsstörungen in fachmedizinisch/orthopädisch nachvollziehbarer Weise angegeben habe. Die erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit des Klägers führe
Dr. H. darauf zurück, dass der Kläger sieben Stunden am Tag am Schreibtisch sitzen müsse, was nachvollziehbar und plausibel regelmäßig zu Rückenschmerzen führe.
Dr. H. gebe auch weiter an, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers in absehbarer Zeit nicht wesentlich ändern werde. Denn eine wesentliche Änderung könne nur durch eine Versteifung des Bewegungssegments L4/L5 mitsamt kranker Bandscheibe eintreten. Eine solche Selbstversteifung dauere allerdings mindestens fünf bis zehn Jahre und eine operative Versteifung der Wirbelsäule oder ein Bandscheibenersatz sei derzeit keine sinnvolle medizinische Maßnahme. Auch physiotherapeutische Maßnahmen würden an der "Schwachstelle" dauerhaft nichts ändern können. Der Kläger habe nach alledem gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form eines höhenverstellbaren Schreibtisches. Die Leistungspflicht der Beklagten sei nicht auf den Arbeitgeber "abzuwälzen".
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 6. Juni 2019 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11. Januar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form eines höhenverstellbaren Schreibtisches zu verschaffen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Im Rahmen des Erörterungstermins am 27. Mai 2020 hat der Kläger u.a. noch angegeben, dass er beim Arbeitgeber wegen eines höhenverstellbaren Schreibtisches nachgefragt habe und zwar unmittelbar nach dem Bandscheibenvorfall, dies aber abgelehnt worden sei. Im Betrieb des Klägers gebe es auch keine Bildschirmarbeitsplätze mit höhenverstellbaren Schreibtischen. Der Kläger hat ferner angegeben, dass er schon eine Gefährdungsbeurteilung abgegeben habe, da er auch der Beauftragte für die Arbeitsplatzsicherheit sei. Einen Betriebsrat habe man allerdings nicht und man habe auch keine Möglichkeit, entsprechende Vorschläge, denen nicht gefolgt werde, durchzusetzen.
Die Beteiligten haben sich im Übrigen im Erörterungstermin am 27. Mai 2020 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
I.
Der Senat konnte aufgrund der Zustimmung der Beteiligten gemäß § 124
Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die nach den §§ 143, 144
Abs. 1,
Abs. 3
SGG statthafte, unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151
Abs. 1 und
Abs. 3
SGG) eingelegte Berufung ist zulässig.
II.
Die Berufung ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des SG ist der Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2018 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Denn der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Verschaffung eines täglich mehrfach höhenverstellbaren Schreibtisches für seinen Arbeitsplatz.
Da der Kläger sich den begehrten täglich mehrfach höhenverstellbaren Schreibtisch nicht bereits selbst beschafft hat, begehrt er keine Kostenerstattung. Zulässige Klageart ist damit die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54
Abs. 1
SGG).
Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ausstattung mit einem täglich mehrfach höhenverstellbaren Schreibtisch an seinem Arbeitsplatz als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 9, 16
SGB VI i.V.m. § 49 Abs. 3 Nr. 7, Abs. 8 S. 1 Nr. 4 SGB IX (in der seit 1. Januar 2018 geltenden Fassung) zu. Er erfüllt die Voraussetzungen für die Leistungen nach den §§ 9
ff. SGB VI (dazu unter 1) und die vorrangig zu prüfenden Voraussetzungen einer medizinischen Rehabilitation (dazu unter 2) liegen nicht vor. Nach den Besonderheiten des vorliegenden Falles ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger den höhenverstellbaren Schreibtisch im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (dazu unter 3) zu verschaffen. Eine vorrangige Leistungspflicht des Arbeitgebers besteht nicht (dazu unter 4).
1.) Die gesetzliche Rentenversicherung erbringt nach § 9
Abs. 1 Satz 1
SGB VI Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen, um (1.) den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und (2.) dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern. Nach § 9
Abs. 2
SGB VI können diese Leistungen erbracht werden, wenn die persönlichen (§ 10
SGB VI) und versicherungsrechtlichen (§ 11
SGB VI) Voraussetzungen dafür erfüllt und die Leistungen nicht nach § 12
SGB VI ausgeschlossen sind. Dies ist vorliegend der Fall. Der Kläger fällt in den persönlichen Anwendungsbereich (§ 10
SGB VI), da seine Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit
bzw. körperlicher Behinderung jedenfalls erheblich gefährdet ist (§ 10
Abs. 1
Nr. 1
SGB VI).
Bei der Prüfung der Erwerbsfähigkeit ist auf die Fähigkeit des Versicherten abzustellen, seinen bisherigen Beruf oder seine bisherige Tätigkeit weiter ausüben zu können. Die Erwerbsfähigkeit ist gefährdet, wenn aufgrund einer Krankheit oder Behinderung die Gefahr einer Minderung der Erwerbsfähigkeit besteht. Jedwede krankheits- oder behinderungsbedingte Gefährdung der Erwerbsfähigkeit genügt allerdings nicht, um einen Anspruch auf eine Teilhabeleistung zu begründen. Die Gefährdung muss vielmehr erheblich sein und damit entweder einen solchen Schweregrad haben, dass mit dem Eintritt einer Minderung der Erwerbsfähigkeit zu rechnen ist oder progredienter Art sein, sodass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und hierdurch bedingt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit droht. Diese Gefahr darf sich nicht erst in unbestimmter Zukunft realisieren, sondern muss in absehbarer Zeit bevorstehen. Ferner darf die Erkrankung nicht nur vorübergehend sein, sondern es muss aufgrund des Krankheitsbildes eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von gewisser Dauer drohen, die insbesondere nicht durch ambulante ärztliche oder Krankenhausbehandlung abwendbar (
vgl. auch § 13
Abs. 2 Nrn. 1 und 2
SGB VI) sein darf (
vgl. Jüttner in Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch
SGB VI, K § 10 Rn. 7 f).
Der Kläger übt seine Tätigkeit in sitzender Haltung mit fast ausschließlicher Bildschirmarbeit aus. Bei ihm liegt eine Krankheit (hier regelwidriger Körperzustand)
bzw. eine Behinderung (hier Abweichung der körperlichen Funktion von dem für das Lebensalter typischen Zustand für länger als 6 Monate) von Seiten der Wirbelsäule vor. Dies hat der behandelnde Orthopäde
Dr. L. in seinen Attesten vom 14. Dezember 2017 im Verwaltungsverfahren
bzw. 12. Dezember 2018 im SG-Verfahren dargelegt. Dies wurde auch vom Sachverständigen
Dr. H. im Gutachten vom 8. März 2019 bestätigt.
Der Kläger berichtete dort, dass sich die im Herbst 2017 aufgetretenen akuten Beschwerden nach wochenlanger konservativer Therapie deutlich zurückgebildet hätten, er bis zum heutigen Tag aber nach langem Sitzen immer wieder Schmerzen in der unteren Lendenregion mit Ausstrahlung in den rechten Oberschenkel bis zum Knie habe. Bei der Untersuchung durch
Dr. H. zeigte sich ein flottes und sicheres Gangbild ohne Hinken, im entkleideten Zustand fand sich ein Beckentiefstand rechts von etwa 1
cm mit leichtem Überhang der Wirbelsäule rechts. Die gesamte Wirbelsäule war nicht auffällig druck- oder klopfempfindlich. Die paravertebrale Muskulatur war entlang der Wirbelsäule mäßiggradig verspannt. Dort fanden sich mehrere Blockierungen, die lumbale Muskulatur war dagegen locker und nicht druckempfindlich. Der Bewegungsumfang der einzelnen Wirbelsäulenabschnitte war überdurchschnittlich gut. Auch zeigten sich im Rahmen der orientierenden neurologischen Untersuchung der oberen und unteren Gliedmaßen durch
Dr. H. keine Anzeichen einer Nerven-
bzw. Nervenwurzelschädigung.
Dr. H. geht auf der Grundlage der von ihm damit diagnostizierten schmerzhaften Funktionsstörung der Lendenwirbelsäule bei älterem Bandscheibenvorfall L4/L5 zwar nicht von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers in seiner Tätigkeit als Fertigungsleiter aus. Er sieht allerdings eine erhebliche Gefährdung vor dem Hintergrund, dass der Kläger täglich etwa 7 Stunden pro Tag am Schreibtisch im Sitzen arbeitet. Aus orthopädischer Sicht wäre es nach Auffassung von
Dr. H. anzustreben, dass der Kläger nicht permanent sitzt. Vor diesem Hintergrund wäre die sinnvollste Maßnahme, die Sitzdauer pro Tag zu minimieren. Auch das Sitzen auf einem orthopädischen Bürostuhl sei aus orthopädischer Sicht für die Bandscheiben nicht optimal. Nach seiner Auffassung wäre also die Ausstattung des Arbeitsplatzes mit einem orthopädischen Bürostuhl nicht sinnvoll. Aus Sicht von
Dr. H. wäre vielmehr ein ergonomischer Bürostuhl völlig ausreichend, was allerdings voraussetze, dass dem Kläger durch Maßnahmen am Schreibtisch die Möglichkeit zum Arbeiten sowohl im Sitzen wie auch im Stehen geboten werde. Durch ärztliche Behandlungen lässt sich diese Krankheit/Behinderung nicht beheben. Dies hat der Sachverständige
Dr. H. zur Überzeugung des Senats aufgezeigt. Denn eine begründete Aussicht, dass sich der Gesundheitszustand in absehbarer Zeit wesentlich ändert, bestehe nicht. Zwar ist es nach
Dr. H. prinzipiell vorstellbar, dass sich das Bewegungssegment L4/L5 mitsamt der kranken Bandscheibe eines Tages spontan versteift, was dann tatsächlich zu einer dauerhaften Funktionsverbesserung führen könne. Ein solcher Vorgang dauere aber mindestens 5 bis 10 Jahre. Für eine operative Versteifung der Wirbelsäule oder einem Bandscheibenersatz sieht
Dr. H. derzeit keine sinnvolle Indikation. Auch physiotherapeutische Maßnahmen werden an der "Schwachstelle" nichts dauerhaft ändern können.
Bei dem Kläger kann auch voraussichtlich eine Minderung seiner Erwerbsfähigkeit durch die hier streitgegenständliche Leistung abgewendet werden (§ 10
Abs. 1
Nr. 2a
SGB VI). Das Vorliegen dieser Prognose haben der behandelnde Arzt
Dr. L. sowie der Sachverständige
Dr. H. zur Überzeugung des Senats in zutreffender Weise bejaht. Der mehrfach täglich stufenlos höhenverstellbare Schreibtisch vermag zu einem Wechsel der Körperhaltung zwischen Sitzen und Stehen während der Ausführung der Arbeit beizutragen und es können dadurch zunehmende Schäden an der Wirbelsäule verhindert und schmerzbedingte Ausfallzeiten vermieden werden. Das wiederholte Aufstehen und Umhergehen und der dadurch bewirkte Wechsel der Körperhaltung reicht nicht aus, um die Beschwerden zu bessern oder zu beseitigen.
Auf der Grundlage der Auskunft des behandelnden Arztes
Dr. L. wie auch des Sachverständigengutachtens von
Dr. H., denen sich der Senat anschließt, stellt der Senat damit ausdrücklich fest, dass beim Kläger eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit im Sinne von § 10
Abs. 1
Nr. 1
SGB VI vorliegt und ein mehrfach täglich stufenlos höhenverstellbarer Schreibtisch das geeignete Mittel ist, die Erwerbsfähigkeit des Klägers auf Dauer zu sichern (§ 10
Abs.1
Nr.2a
SGB VI).
Der Kläger erfüllt auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 11
SGB VI und ein Ausschlussgrund nach § 12
SGB VI ist nicht gegeben.
2.) Aufgrund des grundsätzlichen Vorrangs von Leistungen der medizinischen Rehabilitation gegenüber Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bei gleicher Leistungsgewährung innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der gesetzlichen Rentenversicherung (
vgl. noch zu § 31 a.F. Oppermann in Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch
SGB IX, K § 31 Rn. 20a;
vgl. auch
BSG, Urteil vom 21. August 2008 -
B 13 R 33/07 R -, juris Rn. 17) sind zunächst die Leistungsvoraussetzungen für die Erbringung von medizinischen Rehabilitationsleistungen nach § 15
SGB VI i.V.m. §§ 42 ff SGB IX (
a.F.§§ 26 ff SGB IX), insbesondere § 42
Abs. 2
Nr. 6 und
§ 47 SGB IX, zu prüfen. In § 47
Abs. 1
SGB IX wird für alle Träger von Leistungen der medizinischen Rehabilitation der Hilfsmittelbegriff einheitlich definiert (
vgl. zuletzt
BSG, Urteil vom 30. September 2015 -
B 3 KR 14/14 R -, juris Rn. 11, noch zu
§ 31 SGB IX). Hiernach umfassen Hilfsmittel die Hilfen, die von den Leistungsempfängern getragen oder mitgeführt oder bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden können und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles erforderlich sind, um (1.) einer drohenden Behinderung vorzubeugen, (2.) den Erfolg einer Heilbehandlung zu sichern oder (3.) eine Behinderung bei der Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens auszugleichen, soweit sie nicht allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind. Der Begriff des Hilfsmittels umfasst also nur "bewegliche" Sachen und schließt fest eingebaute Inventarbestandteile einer Wohnung aus. Es kommt aber nicht darauf an, ob die Mittel unmittelbar am Körper der kranken oder behinderten Person wirken und dadurch den ärztlichen Behandlungserfolg sichern oder eine Behinderung ausgleichen oder ob dies mittelbar dadurch erfolgt, dass eine Hilfsperson in die Lage versetzt wird, die beabsichtigten Ziele zu erreichen. Entscheidend ist, ob das Mittel im Einzelfall der kranken oder behinderten Person dadurch zugutekommt, dass die Auswirkungen ihrer Krankheit oder Behinderung behoben oder gemildert werden (
vgl. BSG, Urteil vom 3. August 2006 -
B 3 KR 25/05 R -, juris Rn. 12; Urteil vom 18. Juni 2014 -
B 3 KR 8/13 R -, juris Rn. 11, jeweils zu § 31
SGB IX a.F.). Bei dem vom Kläger begehrten Schreibtisch geht es um einen mittelbaren Behinderungsausgleich nach § 47
Abs. 1
Nr. 3
SGB IX und auf dem Gebiet der medizinischen Rehabilitation durch die Träger der Rentenversicherung stellt auch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit - wie im vorliegenden Fall - ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens nach dieser Vorschrift dar (
vgl. Jüttner in Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch
SGB VI, K § 15 Rn. 54). Der mittelbare Behinderungsausgleich folgt beim Kläger dadurch, dass ihm ein täglich mehrfach höhenverstellbarer Schreibtisch zur Verfügung gestellt wird, der die "Behinderung" im Sinne des § 47
SGB IX und des
§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, also die dauerhaft regelwidrige Körperfunktion
bzw. das Funktionsdefizit im Sinne des herkömmlichen rein medizinischen Behinderungsbegriffs von Seiten der Wirbelsäule des Klägers (
BSG, Urteil vom 30. September 2015 -
B 3 KR 14/14 R - juris Rn. 19) ausgleicht. Der Schreibtisch kann nicht nur an die Körpergröße des Klägers angepasst werden, sondern ermöglicht darüber hinaus das Arbeiten im dynamischen Wechsel zwischen Stehen und Sitzen am Bildschirmarbeitsplatz (sog. Steh-Sitz-Dynamik,
vgl. Handreichung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (
BAuA) http://www.
baua.de/de/Themen/Arbeitsgestaltung-im-Betrieb/Neue-Technologien-und-Arbeitsformen/Moderne-Bildschirmarbeit/Steh-Sitzdynamik.html) und dadurch können die bestehenden Wirbelsäulenschmerzen verringert oder vermieden und eine weitere Verschlechterung verhindert werden.
Allerdings scheidet die Gewährung von Leistungen der medizinischen Rehabilitation an den Kläger nach diesen Vorschriften aus, da ein täglich mehrfach höhenverstellbarer Schreibtisch ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens darstellt und damit von der Versorgung ausgenommen ist. Hierzu zählen solche Gegenstände, die allgemein auch von Gesunden im täglichen Leben verwendet werden. Maßgeblich hierfür ist die jeweilige Zweckbestimmung, ausgehend von Funktion und Gestaltung des Gegenstands, wie er konkret beansprucht wird und beschaffen ist. Nach diesen Vorgaben ist ein Gegenstand trotz geringer Verbreitung und trotz hohen Verkaufspreises als allgemeiner Gebrauchsgegenstand einzustufen, wenn er von der Konzeption her nicht vorwiegend für Kranke und Behinderte gedacht ist; keine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind dagegen für die speziellen Bedürfnisse kranker und behinderter Menschen entwickelte und so benutzte Gegenstände, selbst wenn sie millionenfach verbreitet sind (
vgl. Jüttner a.a.O. Rn. 56). Ein mehrfach täglich höhenverstellbarer Schreibtisch ist ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. Solche Schreibtische werden nicht nur von Kranken
bzw. Behinderten verwendet, sondern auch von gesunden Menschen, die ihn zur Entlastung der Wirbelsäule und zur Vermeidung von Haltungsstörungen im Falle ständiger Schreibtischarbeit sowie zur Ermöglichung einer wechselnden Körperhaltung während der Arbeit nutzen (
vgl. zum Präventionspotential alternativer Sitzgelegenheiten, u.a. auch zum Steh-Sitzkonzept: Veröffentlichungen der
BAuA http://www.
baua.de/de/Themen/Arbeitsgestaltung-im-Betrieb/Neue-Technologien-und-Arbeitsformen/Moderne-Bildschirmarbeit/Steh-Sitzdynamik.html). Für die speziellen Bedürfnisse kranker und behinderter Menschen ist ein solcher höhenverstellbarer Schreibtisch nicht entwickelt worden.
3.) Der Anspruch des Klägers auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben folgt aus § 16
SGB VI i.V.m. den §§ 49
ff. SGB IX, hier aus § 49
Abs. 8 Satz 1
Nr. 4
SGB IX. Nach dieser Vorschrift stellen Leistungen nach § 49
Abs. 3
Nr. 7
SGB IX (sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um behinderten Menschen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten) auch Kosten für Hilfsmittel dar, die wegen Art oder Schwere der Behinderung
u. a. zur Berufsausübung erforderlich sind, es sei denn, dass eine Verpflichtung des Arbeitgebers besteht oder solche Leistungen als medizinische Leistung erbracht werden - dies scheidet hier aus (
vgl. oben 2) - können. Ein täglich mehrfach höhenverstellbarer Schreibtisch stellt ein solches Hilfsmittel zur Berufsausübung nach § 49
Abs. 8 Satz 1
Nr. 4
SGB IX und keine technische Arbeitshilfe nach § 49
Abs. 8 Satz 1
Nr. 5
SGB IX dar.
Technische Arbeitshilfen sind Vorrichtungen und Geräte, die den Arbeitsplatz eines behinderten Menschen behindertengerecht ausstatten, um behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen. Ziel ihres Einsatzes ist es, bei bestimmten Behinderungen die Arbeitstätigkeit überhaupt erst zu ermöglichen, die Arbeitsausführung zu erleichtern, d.h. Arbeitsbelastungen zu verringern und die Arbeitssicherheit zu gewährleisten. Technische Arbeitshilfen kommen als singuläre Maßnahme der behindertengerechten Arbeitsplatzgestaltung vor (
z.B. als orthopädischer Bürostuhl;
vgl. auch Sozialgericht (SG) Dresden, Urteil vom 28. Februar 2011 -
S 24 KN 625/09 -, juris). Sie sind aber meist Bestandteil einer umfassenden ergonomischen und behindertengerechten Gestaltung des Arbeitsplatzes und seines Umfelds. Zu den technischen Hilfen zählen maschinelle Einrichtungen am Arbeitsplatz wie beispielsweise Großschriftdarstellung für Sehbehinderte, Schreibtelefone für Gehörlose, bauliche Veränderungen wie Rampen für Rollstuhlfahrer, Verbreiterung von Türen und Durchgängen, behinderungsgerechte Ausstattung von Sozial- und Sanitärräumen sowie Einrichtungen, die den Weg zum Arbeitsplatz bewältigen helfen, wie Personenaufzüge (
vgl. Götze in Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch
SGB IX, K § 33 Rn. 40). Angesichts des Vorrangs von individuellen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gegenüber Ansprüchen gegen den Arbeitgeber auf Ausstattung des Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen (
vgl. BSG, Urteil vom 22. September 1981 -
1 RA 11/80 -, juris Rn 27) ist der Anwendungsbereich des § 49
Abs. 8 Satz 1
Nr. 5
SGB IX eng (
vgl. Simon in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 2. Auflage 2015, § 102
SGB IX Rn. 38). Der täglich mehrfach höhenverstellbare Schreibtisch stellt im Falle des Klägers kein technisches Arbeitsmittel, sondern ein Hilfsmittel zur Berufsausübung dar. Es dient bei ihm nicht dazu, seine Arbeitstätigkeit überhaupt erst zu ermöglichen, seine Arbeitsausführung zu erleichtern
bzw. die Arbeitssicherheit zu gewährleisten. Vielmehr soll das Hilfsmittel dem Kläger zum mittelbaren Ausgleich seiner Behinderung im Hinblick auf seine bestimmte Berufsausübung - hier als Fertigungsleiter - dienen und ist nur aufgrund seines konkreten Arbeitsplatzes (enger berufsspezifischer Zusammenhang) notwendig, indem es die Folgeerscheinungen der Behinderung ausgleicht (
vgl. zur gleichlautenden Vorgängerregelung in § 33
SGB IX Götze a.a.O. § 31 Rn. 39; Luik in Schlegel/Voelzke a.a.O., § 33
SGB IX Rn. 230; a.A. wohl Stähler in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Auf. 2013, § 16
SGB VI Rn. 13 ohne Begründung; SG Dresden, Beschluss vom 17. Dezember 2009 -
S 24 KN 1653/09 ER -, juris Rn. 19). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Leistungen an Arbeitgeber nach
§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB IX (Arbeitshilfen im Betrieb), nach
§ 164 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 4 und 5 SGB IX (behindertengerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten; Ausstattung des Arbeitsplatzes mit technischen Arbeitshilfen), nach
§ 46 Abs. 2 SGB III (behindertengerechte Ausgestaltung von Arbeitsplätzen) sowie nach
§ 102 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2a SGB IX (behindertengerechte Einrichtung von Arbeitsplätzen) nicht Gegenstand des Verfahrens sind und dem Kläger als nicht schwerbehinderter Mensch kein Anspruch gegenüber dem Integrationsamt nach § 102
Abs. 3 Satz 1
Nr. 1a
SGB IX (technische Arbeitshilfen) zusteht.
4.) Eine vorrangige Verpflichtung des Arbeitgebers (§ 49
Abs. 8 Satz 1
Nr. 4
SGB IX) auf Ausstattung des Arbeitsplatzes des Klägers mit einem täglich mehrfach höhenverstellbaren Schreibtisch besteht nicht. Zwar ist es grundsätzlich richtig, dass es nicht die Aufgabe der gesetzlichen Rentenversicherungsträger ist, eine mangelnde ergonomische Grundausstattung des Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber auszugleichen (
vgl. SG Dresden, Urteil vom 29. März 2010 -
S 24 R 157/08 -, juris; SG Frankfurt (Oder), Urteil vom 12. Juni 2013 -
S 29 R 303/12 -, juris) und dass sich aus den staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (u.a. Arbeitsschutzgesetz, Bildschirmarbeitsverordnung, Arbeitsstättenverordnung- ArbstättV-) sowie aus der Unfallverhütungsvorschriften (
DGUV Information 215 - 410 von Juli 2019) Handlungsanleitungen für die sicherheitstechnischen und ergonomischen Anforderungen für die Gestaltung der Arbeit an Bildschirm- und Büroarbeitsplätzen ergeben. Dies gilt auch für den Arbeitsplatz des Klägers.
Nach § 3a
Abs. 1
ArbStättV hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass von ihnen keine Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ausgehen. Dabei hat er den Stand der Technik und insbesondere die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 7
Abs. 4
ArbStättV bekannt gemachten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Bei Einhaltung der in Satz 2 genannten Regeln und Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass die in der Verordnung gestellten Anforderungen diesbezüglich erfüllt sind. Wendet der Arbeitgeber die Regeln und Erkenntnisse nicht an, muss er durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz der Beschäftigten erreichen. Im Zusammenhang mit der am 3. Dezember 2016 in Kraft getretenen Novelle zur Änderung der
ArbStättV sind im Zuge der Rechtsbereinigung die Regelungen der Bildschirmarbeitsverordnung zeitgemäß modernisiert und in die
ArbStättV integriert worden und wird nunmehr in der
Nr. 6 zum Anhang der
ArbStättV enthalten. Die neue
Nr. 6 des Anhangs enthält die grundsätzlichen Anforderungen und Festlegungen zur Bildschirmarbeit in Arbeitsstätten und übernimmt die
EG-Bildschirmrichtlinie 90/270/EWG, die bisher mit der Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) umgesetzt war. Vorgaben hinsichtlich täglich mehrfach höhenverstellbaren Schreibtischen finden sich darin nicht. Unter
Nr. 6.1
Abs. 1 Satz 2 wird lediglich ausgeführt, dass die Grundsätze der Ergonomie auf die Bildschirmarbeitsplätze und die erforderlichen Arbeitsmittel sowie die für die Informationsverarbeitung durch die Beschäftigten erforderlichen Bildschirmgeräte entsprechend anzuwenden sind. Eine entsprechende Arbeitsstättenregel (
ASR) vom Ausschuss für Arbeitsstätten (§ 7
ArbStättV) gibt es bislang nicht. Heranzuziehen sind nach Auffassung des Senats damit die von der
BAuA veröffentlichten Handreichungen und die
DGUV Information 215 - 410, die in Zusammenarbeit mit der
BAuA erstellt worden ist.
Arbeitsmittel entsprechen den ergonomischen Gestaltungskriterien, wenn sie den physischen und psychischen Gegebenheiten des Menschen so angepasst sind, dass einseitige, zu hohe Belastungen vermieden werden. Stellteile sowie Verstelleinrichtungen müssen ergonomisch gestaltet und angeordnet sein. Verstellungen müssen leicht und bei häufiger Betätigung schnell vorgenommen werden können. Sie dürfen sich während der Benutzung des Arbeitsmittels nicht unbeabsichtigt verändern können (
DGUV Information 215 - 410 Ziffer 8.1). Nach Ziffer 8.3 der
DGUV Information 215 - 410 müssen die Arbeitsmittel so gestaltet sein, dass einem möglichst großen Kreis von Benutzern mit unterschiedlichen Körpermaßen die Erledigung verschiedener Arbeitsaufgaben in ergonomischen Körperhaltungen ermöglicht wird. Eine ergonomisch günstige Arbeitshaltung wird erreicht, wenn am Steharbeitsplatz die Arbeitshöhe und am Sitzarbeitsplatz zusätzlich die Sitzhöhe (einmalig) den Körpermaßen des Benutzers angepasst ist. Für solche individuellen Arbeitsmittel hat grundsätzlich der Arbeitgeber zu sorgen.
Unter Berücksichtigung der Verstellmöglichkeiten des Arbeitstisches/der Arbeitsfläche sollte nach Ziffer 8.3.1 der
DGUV Information 215 - 410 die Arbeitshöhe an die unterschiedlichen Körpermaße des Menschen und an die Arbeitsaufgabe sowohl im Sitzen als auch im Stehen angepasst werden können. Es können unterschiedliche Tischsysteme mit höhenverstellbarer Arbeitsfläche - einen solchen Schreibtisch begehrt der Kläger -, mit höheneinstellbarer Arbeitsfläche und mit fester Arbeitsflächenhöhe eingesetzt werden. Höhenverstellbare Arbeitsflächen, die sich sowohl im Sitzen als auch im Stehen nutzen lassen, wirken sich günstig auf den Bewegungsapparat des Menschen aus, wenn durch die Bereitschaft zur Nutzung der Höhenverstellung die Steh-Sitz-Dynamik gefördert wird. Die Höhenverstellung von Arbeitsflächen kann zum Beispiel mittels Seilzug, Kurbeltrieb, Gasfeder, elektromotorischer Antriebe oder deren Kombination erfolgen. Der Verstellmechanismus muss sich auch unter Belastung leichtgängig und sicher betätigen lassen. Hiernach konnte der Arbeitgeber dem Kläger einen solchen täglich mehrfach höhenverstellbaren Schreibtisch zur Verfügung stellen, war allerdings auch dazu nicht zwingend verpflichtet, wenn er eine (sonstige) individuelle Lösung mit fester oder höheneinstellbarer Arbeitsflächenhöhe wählte, die den genannten Vorgaben entsprach. Zwar stellt die Förderung der Steh-Sitz-Dynamik, d.h. der dynamische Wechsel zwischen Stehen und Sitzen, also die Unterbrechung der sitzenden Tätigkeit durch Arbeitsabschnitte, die im Stehen erledigt werden, ein sinnvolles alternatives Büroarbeitskonzept dar (
vgl. BAuA: http://www.
baua.de/de/Themen/Arbeitsgestaltung-im-Betrieb/Neue-Technologien-und-Arbeitsformen/Moderne-Bildschirmarbeit/Steh-Sitzdynamik.html).
Allerdings ergibt sich aus diesen Veröffentlichungen zur Überzeugung des Senats keine allgemeine Verpflichtung von Arbeitgebern zur Ausstattung von Arbeitsplätzen mit höhenverstellbaren Schreibtischen, die ein wechselseitiges Arbeiten im Sitzen und im Stehen. Ein vorrangiger Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber besteht daher nicht (siehe hierzu insgesamt auch
LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. März 2016 -
L 6 R 504/14 - juris).
Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht in Verbindung mit dem Arbeitsschutzgesetz (
ArbSchG) und der Arbeitsstättenverordnung (
ArbStättV). Denn dort sind zwar jeweils Verpflichtungen des Arbeitgebers aufgeführt, aber kein konkreter, individueller Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf bestimmte Maßnahmen (siehe hierzu etwa auch
BAG, Urteil vom 12. August 2008 -
9 AZR 1117/06 - juris). So findet sich im § 17
Abs. 1 Satz 1
ArbSchG lediglich das Recht der Beschäftigten, dem Arbeitgeber Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen. Folgt ein Arbeitgeber den Vorschlägen nicht, besteht jedoch kein individueller Anspruch eines Arbeitnehmers auf Vollzug der Vorschläge, vielmehr haben diese, sofern Sie der Auffassung sind, dass die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten, und hilft der Arbeitgeber darauf gerichteten Beschwerden von Beschäftigten nicht ab, die Möglichkeit, sich an die zuständige Behörde zu wenden (§ 17
Abs. 2 Satz 1
ArbSchG).
Nach den Angaben des Klägers im Erörterungstermin vom 27. Mai 2020 verfügt im Betrieb kein Bildschirmarbeitsplatz über einen höhenverstellbaren Schreibtisch, ein entsprechender Antrag des Klägers unmittelbar nach dem Bandscheibenvorfall, gerichtet an den Arbeitgeber, wurde abgelehnt und im Übrigen gibt es im Unternehmen auch keinen Betriebsrat, der möglicherweise auf entsprechende Änderungen hinwirken könnte.
5.) Im Ergebnis ist damit auf der Grundlage der ärztlichen Unterlagen, nämlich der Atteste von
Dr. L.
bzw. des Gutachtens von
Dr. H. zur Überzeugung des Senates festzustellen, dass beim Kläger zwar aktuell keine Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliegt, diese aber erheblich gefährdet ist, sofern er weiterhin unter Berücksichtigung des bei ihm bestehenden Wirbelsäulenleidens wie bisher sieben Stunden täglich in fast ausschließlich sitzender Position, ohne die Möglichkeit einer Steh-Sitz-Dynamik, arbeitet. Damit hat der Kläger auf Grundlage der oben dargestellten gesetzlichen Regelungen einen Anspruch gegen die Beklagte auf Verschaffung eines täglich mehrfach höhenverstellbaren Schreibtisches. Hinsichtlich der konkreten Auswahl des Schreibtisches steht der Beklagten ein entsprechendes Auswahlermessen zu, hierbei dürfte auch zu berücksichtigen sein, dass es wohl nicht zwingend notwendig sein dürfte, dass auch der Drucker auf dem höhenverstellbaren Schreibtisch platziert ist. Der Senat kann aus eigener Anschauung hinsichtlich der Ausstattung der Büros hier beim Landessozialgericht mit täglich mehrfach höhenverstellbaren Schreibtischen auf den Geschäftsstellen wie auch in den Richterarbeitszimmern darauf verweisen, dass in all den Fällen die Drucker jeweils auf separaten, nicht höhenverstellbaren Tischen neben dem höhenverstellbaren Schreibtisch mit den Bildschirmen platziert sind, ohne dass es deswegen zu Einschränkungen oder Schwierigkeiten kommt.
Aus diesen Gründen war der Berufung stattgegeben und die Beklagte zur Verschaffung eines täglich mehrfach höhenverstellbaren Schreibtisches zu verpflichten gewesen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt auf § 193
SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160
Abs. 2 Nrn. 1 und 2
SGG) liegen nicht vor.