Urteil
Hörgeräte - gesetzliche Rentenversicherung - Kostenübernahme

Gericht:

SG Cottbus


Aktenzeichen:

S 37 KR 306/17


Urteil vom:

06.10.2020


Grundlage:

  • SGB IX § 49 Abs. 3 |
  • SGB IX § 49 Abs. 8 S. 1 Nr. 4a |
  • SGB IX § 4 Abs. 1 Nr. 3

Zur Verpflichtung des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung zur Finanzierung von zwei Hörgeräten (Opn Mini Ex) im Fall eines hörbehinderten, als Tontechniker beschäftigten Versicherten als notwendiges Hilfsmittel als Leistungen zur Teilhabe (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX i. V. m. § 49 Abs. 3 und Abs. 8 Satz 1 Nr. 4a SGB IX).

Ein behinderter Arbeitnehmer, der als Toningenieur besonderen beruflichen Anforderungen zu entsprechen hat, muss sich hier nicht auf die von der gesetzlichen Krankenkasse entsprechend § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V zum Festbetrag zu übernehmenden Hilfsmittel verweisen lassen. Diese Hörgeräte stellen in Berücksichtigung seiner besonderen beruflichen Situation keine ausreichende Leistung dar.

Referenznummer:

R/R8662


Informationsstand: 16.03.2021