Urteil
Förderung von Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben bei einem Studium der Psychologie

Gericht:

SG Hamburg


Aktenzeichen:

S 9 R 1011/16


Urteil vom:

02.03.2017


Entscheidung:

Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Die Klägerin hat nach dem Abitur zunächst Sinologie studiert und mit dem Abschluss "Bachelor of Arts" abgeschlossen. Sie war sodann vom 1.12.2010 bis 29. 2. 2012 als kaufmännische Angestellte im Bereich Import in einem Marketingunternehmen erwerbstätig. Aus ihrem Abschlusszeugnis ergibt sich, dass eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen wurde. Vom 1.5.2012 bis 30.4.2013 war sie ferner erwerbstätig als Trainee im Beschaffungsbereich der Firma B ... Es handelte sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis. Die Klägerin sah sich zur Weiterführung solcher Tätigkeiten nicht mehr in der Lage insbesondere unter Hinweis auf eine ADHS-Erkrankung.

Vom 17. bis 31.10.2013 und vom 2.1. bis 9.1.2014 war die Klägerin in tagesklinischer Behandlung im W ... Ab 26. März 2014 war sie stationär im Klinikum B2 bis 20.5.2014 und vom 23.6. bis 11.7.2014 erneut in tagesklinischer Behandlung, nun in der S1; sodann vom 17. bis 30.7.2014 in der A. Klinik N., entlassen mit den Diagnosen: posttraumatische Belastungsstörung, Panikstörung, nicht organische Insomnie, ADHS. Im selben Jahr begann sie eine ambulante Verhaltenstherapie. Vom 26. 3. 2015 bis 30.4.2015 führte sie zu Lasten der Beklagten eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation in der S. Reha-Klinik B1 durch. Als Entlassungsdiagnosen sind von dort benannt: - hyperkinetische Störungen: einfache Aktivitäts-und Aufmerksamkeitsstörung - essenzielle Hypertonie, nicht näher bezeichnet: ohne Angabe einer hypertensiven Krise. Die Klägerin wurde arbeitsunfähig entlassen. Es wurden dort erhebliche traumatische Belastungen der Klägerin in der Kindheit erhoben. Die Klinik empfahl eine Weiterführung der ambulanten Psychotherapie und gegebenenfalls teilstationäre oder stationäre psychiatrische/psychotherapeutische Behandlungen. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wurden diskutiert. Die Klinik sah für die letzte Tätigkeit der Klägerin als Einkäuferin/kaufmännische Angestellte nur noch ein Leistungsvermögen von unter 3 Stunden täglich.

Bereits im Oktober 2014 hatte die Klägerin ein Studium der Psychologie an der F1 H. aufgenommen, das sie fortführt.

Unter dem 3.7.2015 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, wobei sie zunächst konkret eine Umschulung zur Heilpraktikerin für Naturheilverfahren mit dem Schwerpunkt Psychotherapie beantragte.

Die Beklagte bewilligte ihr daraufhin Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Feststellung der beruflichen Eignung im Berufsförderungswerk (BfW) H1. Bereits vor Beginn der Maßnahme erhielt die Klägerin am 16.9.2015 die Mitteilung, dass die von ihr gewünschte Maßnahme aufgrund einer sehr ungünstigen Arbeitsmarktlage sowie den Anforderungen des Berufs, die nicht mit ihrem Leistungsvermögen übereinstimmten, voraussichtlich nicht gefördert werden könne.

Die Berufsfindungsmaßnahme am BfW H1 wurde dann in der Zeit vom 9.11.2015 bis 27.11.2015 durchgeführt. Es resultierte hieraus ein Abschlussbericht, wonach keine ausreichende Belastbarkeit für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bei der Klägerin bestehe. Aus dem Abschlussbericht der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Frau A. ergibt sich, dass aus psychiatrischer Sicht zur Zeit der Testung keine Integrationsfähigkeit für die Klägerin am allgemeinen Arbeitsmarkt festgestellt worden sei. Eine Motivation der Klägerin habe lediglich für den sozialen Bereich bestanden. Dieser sei aber angesichts der derzeitigen Ergebnisse der Testung nicht vor Abschluss einer Psychotherapie empfehlenswert.

Die Klägerin beantragte jedoch am 24.11.2015 noch während der Maßnahme am BFW nun die Förderung eines Studiums der Sozialen Arbeit am BFW H2. Es fand eine Abschlussbesprechung am 27.11.2015 statt.

Die Beklagte äußerte sich mit Schreiben vom 15.2.2016. Der Klägerin wurde eine (erneute) stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation mit Traumaschwerpunkt mit Bescheid vom 24.2.2016 bewilligt, der jedoch mit einem Widerrufsvorbehalt versehen war für den Fall, dass Tatsachen bekannt würden, die erkennen ließen, dass eine solche Leistung nicht (mehr) angezeigt sei.

Die Klägerin beantragte nun, ihr das begonnene Studium für Psychologie als Präsenzstudium zu fördern. Sie lehnte eine weitere stationäre Behandlung ab und bat um eine alternative Vorgehensweise zur Klärung noch bestehender Vorbehalte. Mit Schreiben vom 5.3.2016 beantragte sie, ihr das vorgesehene Studium an der Medical School H1 im Bachelorstudiengang Psychologie mit Studiengebühren von 695,- EUR monatlich und Beginn ab 4.4.2016 zu finanzieren. Eine weitere medizinische Rehabilitation halte sie nicht für erforderlich, da sie sich in ambulanter Behandlung befinde.

Mit Bescheid vom 21.3.2016 lehnte die Beklagte die weitere Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben vor Abschluss der psychotherapeutischen Behandlung ab, da eine Durchführung von weiteren Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zuvor nicht erfolgversprechend sei. Der Klägerin sei ihre praktische Arbeit im BFW nur möglich gewesen, wenn genau die von ihr gewünschten Bedingungen hätten hergestellt werden können: Niemand habe in ihrem Rücken sitzen dürfen, in der Gruppe sei es ihr zu laut gewesen, sie habe nur mit dem eigenen Laptop arbeiten können, das Licht habe nicht gestimmt und letztendlich habe sie in einem eigenen Raum arbeiten müssen. Nach den Feststellungen des BFW (Ärztlicher Dienst) bestehe eine posttraumatische Belastungsstörung mit schlechtem Strukturniveau aufgrund desolatester Kindheitsbedingungen. Die Selbstreflexionsfähigkeit sei wenig ausgeprägt und eine Nachreifung erforderlich. Es bestehe der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung mit Borderline- Anteilen. Die Klägerin ist auf die bestehenden Mitwirkungspflichten nach dem SGB I hingewiesen worden und im Übrigen darauf, dass ein Studium auch wegen der Überschreitung der Höchstförderungsdauer von 2 Jahren nicht möglich sei.

Mit ihrem Widerspruch vom 20.4.2016 legte die Klägerin eine Stellungnahme der behandelnden Psychologin vor, wonach die Einschätzung der Beklagten, eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erst nach Abschluss der ambulanten Psychotherapie auszuführen, nicht gerechtfertigt sei. Dazu holte die Beklagte eine Stellungnahme ihrer Fachärztin für Psychiatrie Frau Dr. F. ein, die ein Leistungsvermögen für 6 Stunden täglich für körperlich mittelschwere Arbeiten ohne besondere Stressbelastung, ohne besonderen Zeitdruck, ohne besondere Anforderungen an die Ein- und Umstellfähigkeit sowie an die Konzentration, ohne besondere Nähe zu sozialen Bereichen in einem möglichst überschaubaren Arbeitsbereich ohne Nachtschichtarbeit sah. Ebenfalls hielt sie eine psychosomatische stationäre Reha- Behandlung mit Traumaschwerpunkt für empfehlenswert.

Mit Bescheid vom 05.07.2016 widerrief die beklagte die Bewilligung der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme.

Mit Widerspruchsbescheid vom 2.9.2016 wies die Beklagte daraufhin den Widerspruch der Klägerin zurück. Zwar habe der Rehabilitationsträger Eignung und Neigung der Versicherten bei der Auswahl der erforderlichen Maßnahmen zur Reintegration ins Arbeitsleben zu berücksichtigen. Das Gesetz verlange dabei aber nur eine "angemessene" Berücksichtigung. Die derzeit durchgeführte ambulante Psychotherapie sei nicht geeignet, die relativ schweren Störungen bei der Klägerin insbesondere bei der Bewältigung der bestehenden Traumata ausreichend zu bessern. Sie sei nicht vergleichbar mit einer stationären Leistung mit Traumaschwerpunkt. Erforderlich sei nämlich ein hinreichend geschützter, versorgender Rahmen für die Bearbeitung traumatischer Erlebnisse. Eine Traumatherapie gelte allgemein als erheblich belastender und fordernder als zum Beispiel eine Verhaltenstherapie. Außer der behandelnden Psychologin kämen alle begutachtenden Experten zu dem Ergebnis, dass sie (die Klägerin) die Diagnose ADHS sehr stark in den Vordergrund stelle und demgegenüber weitere psychische Einschränkungen bagatellisiere. Es bestehe zwar Behandlungsbedarf, jedoch ohne Einigkeit über die Stabilität und Reha-Fähigkeit sowie die zielführende Behandlungsweise. Diese Unstimmigkeiten könnten nicht aufgelöst werden. Maßgeblich für ihre (der Beklagten) Entscheidung bleibe die gutachterliche Stellungnahme ihres (der Beklagten) sozialmedizinischen Dienstes, wonach derzeit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht Erfolg versprechend seien.

Unabhängig davon könne das angestrebte Studium in keinem Fall gefördert werden. Es würden grundsätzlich keine Studiengänge gefördert. Das gelte auch für den von der Klägerin benannten Studiengang der sozialen Arbeit im BFW H2.

Mit der Klage vom 19.9.2016 verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Über das bisher Vorgetragene hinaus hat sie mitgeteilt, dass sie derzeit Leistungen des SGB II beziehe und weiter an der F1 H. Psychologie studiere. Ihre Studiengebühren beliefen sich auf 371,- EUR pro Semester, mithin 62,- EUR monatlich. Sie hat mit ähnlicher Begründung wie im Widerspruchsverfahren dargelegt, dass sie nach anfänglichen Zweifeln nun nach ihrer Auffassung durchaus geeignet sei, im Beruf einer Psychologin langfristig erfolgreich tätig zu sein. Sie habe sich den ständigen "Triggersituationen" gestellt und diese durchgearbeitet. Mit der Zeit sei es ihr gelungen, sich den Lernsituationen länger und dauerhafter zu widmen. Allerdings bestünden noch regelmäßig Ängste, dass sie gerade bei der Tätigkeit versagen könnte, bei der sie das ungewohnte Gefühl habe, endlich angekommen zu sein. Außerdem habe sie von Januar bis Februar 2016 eine ehrenamtliche Aufgabe in der Flüchtlingshilfe als Deutschlehrerin angenommen, mit der sie sehr positive Erfahrungen gemacht habe. Die Ausführung dieser Arbeit neben dem Studium habe sie aber überfordert, so dass sie sie wieder aufgegeben habe. Anders als im Widerspruchsbescheid angegeben bagatellisiere sie nicht ihre Krankengeschichte. Es bestehe zwar durchaus noch Behandlungsbedarf, nach ihrer Auffassung jedoch nicht in einem stationären Setting. Auf die ausführlichen Ausführungen im Einzelnen wird verwiesen

Die Klägerin beantragt sinngemäß nach Lage der Akten,

den Bescheid vom 21.03.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.09.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Förderung eines Hochschulstudiums der Psychologie als Präsenzstudium zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat im Klagevortrag keine wesentliche Änderung gegenüber den Angaben im Widerspruchsverfahren gesehen.

Im Erörterungstermin am 01.03.2017 sind der Sachverhalt und die Rechtslage nochmals ausführlich mit den Beteiligten erörtert worden. Sie sind jeweils bei ihren Auffassungen geblieben. Die Klägerin hat mitgeteilt, dass ihre psychotherapeutische Behandlung am U. beendet sei, da die Therapeutin dort nicht mehr tätig sei. Sie sei nun im Anschluss in ergotherapeutischer Behandlung. Daraufhin sind die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung des Rechtsstreits im Wege des Gerichtsbescheids angehört worden. Hinsichtlich des Inhalts des Erörterungstermins im Einzelnen wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Rechtsweg:

LSG Hamburg, Urteil vom 29.05.2018 - L 3 R 24/17

Quelle:

Sozialgerichtsbarkeit BRD

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Das Gericht kann gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz durch Gerichtsbescheid entscheiden. Der Sachverhalt ist klar und die Rechtslage nicht schwierig. Die Beteiligten sind hierzu angehört worden im Erörterungstermin am 1.3.2017. Die Klägerin hat zwar angegeben, es sei ihr lieber, wenn noch medizinisch ermittelt würde. Dies hält die Kammer aber angesichts des eindeutigen Ergebnisses bereits aus rechtlichen Gründen nicht für sinnvoll und erforderlich.

Zu Recht hat es die Beklagte abgelehnt, wie von der Klägerin gewünscht, ihr derzeitiges Studium der Psychologie bzw. ein entsprechendes "Präsenzstudium" an einer anderen Universität als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zu fördern. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass das Gericht die angefochtenen Bescheide vom 21.03.2016 und vom 02.09.2016 aufhebt und die begründete Ermessensentscheidung der Beklagten aufhebt. Insbesondere liegt keine "Ermessensreduzierung auf Null" vor. Außerdem ist die Höchstförderungsdauer für die Förderung von Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben bei einem Studium der Psychologie (lt. Homepage der F1 H. 6 Semester mindestens bei Vollzeitstudium und 12 Semester bei Teilzeitstudium) deutlich überschritten.

Das Gericht sieht von einer ausführlichen Darstellung der Entscheidungsgründe ab und folgt der Begründung der Beklagten im angefochtenen Bescheid vom 21.03.2016 und im Widerspruchsbescheid vom 2.9.2016 (§ 136 Absatz 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Dabei berücksichtigt die Kammer zusätzlich die ausführlichen Ausführungen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 20.12.2016 und im Erörterungstermin am 1.3.2017. Der Klägerin ist sowohl in diesem Schriftsatz als auch in ihrer gesamten Haltung im Erörterungstermin am 1.3.2017 anzumerken, wie sehr sie sich bemüht, frühere Traumatisierungen zu überwinden und eine tragfähige Lebensperspektive für sich zu finden.

Anders als von ihr selbst zugestanden ist die Kammer aber wie die Beklagte der Überzeugung, dass die Klägerin die Schwere ihrer noch bestehenden Erkrankung nicht in vollem Ausmaß erkennt und zu Unrecht den Schwerpunkt (vor allem) bei einer ADHS- Erkrankung sieht. Entgegen dieser Darstellung legen die von ihr selbst im Klageverfahren angegebenen, anlässlich der vielfachen und noch nicht lange zurückliegenden stationären Behandlungen erstellten ICD-10-Diagnosen deutlich schwerere Erkrankungen nahe. Die Entlassungsberichte liegen überwiegend in der Gutachtenakte der Beklagten vor. Noch immer findet Ergothearpie statt.

Dass die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden davon ausgegangen ist, dass angesichts dieser Krankengeschichte und bei (selbst nach Angaben der Klägerin) nicht abgeschlossener Bewältigung früherer Traumatisierungen mit fortbestehenden Ängsten ausgerechnet ein Psychologiestudium nicht erfolgversprechend im Sinne des § 9 I Satz 1 Ziffer 2 SGB VI angesehen wurde, ist nicht zu beanstanden. Es fehlt der Klägerin jedenfalls derzeit noch an der für die gewünschte Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlichen Eignung (§ 16 SGB VI; § 33 I Nr. 4 SGB IX,) hierfür. Bereits auf einer Stufe vor der eigentlichen Ermessensausübung, nämlich der der Eignung für die gewünschte Maßnahme bestehen deutliche Hinweise darauf, dass diese der Klägerin für eine langfristige Tätigkeit im angestrebten Beruf fehlt.

Dabei hat die Beklagte zu Recht auch die Ergebnisse der Berufsfindungsmaßnahme am BFW H1 in der Zeit vom 9.11.2015 bis 27.11.2015 berücksichtigt, bei der die Klägerin selbst die dortigen Anforderungen nur unter arbeitsmarktunüblichen Sonderbedingungen "aushalten" konnte. Ein selbständiges "Durcharbeiten" von "Triggersituationen", dem sich die Klägerin nach ihren eigenen Angaben gestellt hat, hält auch die Kammer nicht für geeignet, um den Anforderungen gerade einer Tätigkeit im psychologischen Bereich mit Klienten mit ihrerseits großen Problemen langfristig gerecht werden zu können. Da die Klägerin derzeit ihr Studium lediglich in Heimarbeit durchführt und durchführen kann, hat auch sie selbst keine reale Möglichkeit sich im Kontakt mit anderen (wie im BfW) dabei zu erleben. Fehlt es an der erforderlichen Eignung für einen Berufswunsch, fehlt es bereits an einem berechtigten Berufswunsch im Sinne von § 9 SGB IX (Hohmann in Wiegand: SGB IX, Teil 1 - Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen 1/07, § 37 SGB IX, Rdn.14).

Darüber hinaus hat die Beklagte erkennbar auch Ermessen ausgeübt, das das Gericht nicht durch eigene Ermessenserwägungen übergehen darf (§ 13 I SGB VI). Ob als Voraussetzung für die Förderung einer weiteren Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben tatsächlich einzig und allein eine weitere medizinische stationäre Rehabilitationsmaßnahme in Betracht kommt, wie in dem Bescheid vom 21.3.2016 angegeben, kann hier offenbleiben. Denn eine andere Förderung als die des von der Klägerin derzeit ausgeübten Psychologiestudiums strebt die Klägerin nicht an. Keinesfalls besteht eine Situation einer "Ermessensreduzierung auf Null", bei der das Auswahlrecht des Rentenversicherungsträgers nach § 13 I SGB VI durch äußere Umstände so eingeengt ist, dass alle anderen Entscheidungen ausscheiden müssten. Allein eine solche Entscheidungslage könnte aber dazu führen, dass das Gericht die Beklagte verurteilt, das derzeitige Studium der Klägerin als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zu fördern.

Dies gilt umso mehr, als die Höchstförderungsdauer für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 37 II SGB IX "in der Regel" auf 2 Jahre begrenzt ist. Es handelt sich bei dieser mit § 9 SGB IX in Verbindung stehenden Vorschrift um ein "Verbot mit gesetzlicher Ausnahmeregelung" (Luik in Schlegel/ Voelzke, jurisPK SGB IX, 2. Aufl., 2015, § 37 SGB IX, Rdn. 22). Ausnahmen hierzu müssen auf Art und Schwere der Behinderung bestehen und voraussetzen, dass allein durch eine solche Verlängerung der Höchstförderungsdauer eine Wiedereingliederung in das Erwerbsleben möglich ist (vgl. Luik a.a.O., Rdn. 23, 24; Hohmann, a.a.O., Rdn. 11 und 12).

Bei dieser Sachlage hält es die Kammer nicht für geboten, über die vielfach vorliegenden Befunde hinaus medizinische Ermittlungen anzustellen, da jedenfalls eine "Ermessensreduzierung auf Null" ausscheidet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und trägt dem Ausgang der Hauptsache Rechnung.

Referenznummer:

R/R7780


Informationsstand: 08.10.2018