Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Das Gericht kann gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz durch Gerichtsbescheid entscheiden. Der Sachverhalt ist klar und die Rechtslage nicht schwierig. Die Beteiligten sind hierzu angehört worden im Erörterungstermin am 1.3.2017. Die Klägerin hat zwar angegeben, es sei ihr lieber, wenn noch medizinisch ermittelt würde. Dies hält die Kammer aber angesichts des eindeutigen Ergebnisses bereits aus rechtlichen Gründen nicht für sinnvoll und erforderlich.
Zu Recht hat es die Beklagte abgelehnt, wie von der Klägerin gewünscht, ihr derzeitiges Studium der Psychologie
bzw. ein entsprechendes "Präsenzstudium" an einer anderen Universität als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zu fördern. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass das Gericht die angefochtenen Bescheide vom 21.03.2016 und vom 02.09.2016 aufhebt und die begründete Ermessensentscheidung der Beklagten aufhebt. Insbesondere liegt keine "Ermessensreduzierung auf Null" vor. Außerdem ist die Höchstförderungsdauer für die Förderung von Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben bei einem Studium der Psychologie (
lt. Homepage der F1 H. 6 Semester mindestens bei Vollzeitstudium und 12 Semester bei Teilzeitstudium) deutlich überschritten.
Das Gericht sieht von einer ausführlichen Darstellung der Entscheidungsgründe ab und folgt der Begründung der Beklagten im angefochtenen Bescheid vom 21.03.2016 und im Widerspruchsbescheid vom 2.9.2016 (§ 136 Absatz 3 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -).
Dabei berücksichtigt die Kammer zusätzlich die ausführlichen Ausführungen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 20.12.2016 und im Erörterungstermin am 1.3.2017. Der Klägerin ist sowohl in diesem Schriftsatz als auch in ihrer gesamten Haltung im Erörterungstermin am 1.3.2017 anzumerken, wie sehr sie sich bemüht, frühere Traumatisierungen zu überwinden und eine tragfähige Lebensperspektive für sich zu finden.
Anders als von ihr selbst zugestanden ist die Kammer aber wie die Beklagte der Überzeugung, dass die Klägerin die Schwere ihrer noch bestehenden Erkrankung nicht in vollem Ausmaß erkennt und zu Unrecht den Schwerpunkt (vor allem) bei einer ADHS- Erkrankung sieht. Entgegen dieser Darstellung legen die von ihr selbst im Klageverfahren angegebenen, anlässlich der vielfachen und noch nicht lange zurückliegenden stationären Behandlungen erstellten
ICD-10-Diagnosen deutlich schwerere Erkrankungen nahe. Die Entlassungsberichte liegen überwiegend in der Gutachtenakte der Beklagten vor. Noch immer findet Ergothearpie statt.
Dass die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden davon ausgegangen ist, dass angesichts dieser Krankengeschichte und bei (selbst nach Angaben der Klägerin) nicht abgeschlossener Bewältigung früherer Traumatisierungen mit fortbestehenden Ängsten ausgerechnet ein Psychologiestudium nicht erfolgversprechend im Sinne des § 9 I Satz 1 Ziffer 2
SGB VI angesehen wurde, ist nicht zu beanstanden. Es fehlt der Klägerin jedenfalls derzeit noch an der für die gewünschte Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlichen Eignung (§ 16
SGB VI;
§ 33 I Nr. 4 SGB IX,) hierfür. Bereits auf einer Stufe vor der eigentlichen Ermessensausübung, nämlich der der Eignung für die gewünschte Maßnahme bestehen deutliche Hinweise darauf, dass diese der Klägerin für eine langfristige Tätigkeit im angestrebten Beruf fehlt.
Dabei hat die Beklagte zu Recht auch die Ergebnisse der Berufsfindungsmaßnahme am
BFW H1 in der Zeit vom 9.11.2015 bis 27.11.2015 berücksichtigt, bei der die Klägerin selbst die dortigen Anforderungen nur unter arbeitsmarktunüblichen Sonderbedingungen "aushalten" konnte. Ein selbständiges "Durcharbeiten" von "Triggersituationen", dem sich die Klägerin nach ihren eigenen Angaben gestellt hat, hält auch die Kammer nicht für geeignet, um den Anforderungen gerade einer Tätigkeit im psychologischen Bereich mit Klienten mit ihrerseits großen Problemen langfristig gerecht werden zu können. Da die Klägerin derzeit ihr Studium lediglich in Heimarbeit durchführt und durchführen kann, hat auch sie selbst keine reale Möglichkeit sich im Kontakt mit anderen (wie im BfW) dabei zu erleben. Fehlt es an der erforderlichen Eignung für einen Berufswunsch, fehlt es bereits an einem berechtigten Berufswunsch im Sinne von
§ 9 SGB IX (Hohmann in Wiegand:
SGB IX, Teil 1 - Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen 1/07,
§ 37 SGB IX, Rdn.14).
Darüber hinaus hat die Beklagte erkennbar auch Ermessen ausgeübt, das das Gericht nicht durch eigene Ermessenserwägungen übergehen darf (§ 13 I
SGB VI). Ob als Voraussetzung für die Förderung einer weiteren Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben tatsächlich einzig und allein eine weitere medizinische stationäre Rehabilitationsmaßnahme in Betracht kommt, wie in dem Bescheid vom 21.3.2016 angegeben, kann hier offenbleiben. Denn eine andere Förderung als die des von der Klägerin derzeit ausgeübten Psychologiestudiums strebt die Klägerin nicht an. Keinesfalls besteht eine Situation einer "Ermessensreduzierung auf Null", bei der das Auswahlrecht des Rentenversicherungsträgers nach § 13 I
SGB VI durch äußere Umstände so eingeengt ist, dass alle anderen Entscheidungen ausscheiden müssten. Allein eine solche Entscheidungslage könnte aber dazu führen, dass das Gericht die Beklagte verurteilt, das derzeitige Studium der Klägerin als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zu fördern.
Dies gilt umso mehr, als die Höchstförderungsdauer für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach
§ 37 II SGB IX "in der Regel" auf 2 Jahre begrenzt ist. Es handelt sich bei dieser mit
§ 9 SGB IX in Verbindung stehenden Vorschrift um ein "Verbot mit gesetzlicher Ausnahmeregelung" (Luik in Schlegel/ Voelzke, jurisPK
SGB IX, 2. Aufl., 2015, § 37
SGB IX, Rdn. 22). Ausnahmen hierzu müssen auf Art und Schwere der Behinderung bestehen und voraussetzen, dass allein durch eine solche Verlängerung der Höchstförderungsdauer eine Wiedereingliederung in das Erwerbsleben möglich ist (
vgl. Luik a.a.O., Rdn. 23, 24; Hohmann, a.a.O., Rdn. 11 und 12).
Bei dieser Sachlage hält es die Kammer nicht für geboten, über die vielfach vorliegenden Befunde hinaus medizinische Ermittlungen anzustellen, da jedenfalls eine "Ermessensreduzierung auf Null" ausscheidet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193
SGG und trägt dem Ausgang der Hauptsache Rechnung.