Urteil
Voraussetzungen eines Anspruchs des Versicherten auf Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch den Rentenversicherungsträger

Gericht:

LSG Sachsen-Anhalt 3. Senat


Aktenzeichen:

L 3 R 507/16


Urteil vom:

29.05.2017


Grundlage:

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander Kosten für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI).

Die am ... 1974 geborene Klägerin absolvierte nach ihrer Schulausbildung von Oktober 1990 bis Februar 1993 erfolgreich eine Berufsausbildung zur Verkäuferin im Einzelhandel und war als Sachbearbeiterin, Kauffrau, im Warenverkauf und zuletzt als Außendienstmitarbeiterin (Kundenberaterin im Großhandel) versicherungspflichtig beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde erst im Jahr 2013 gelöst. Die Klägerin bezog auf Grund ihrer seit dem 6. August 2012 fortlaufend bescheinigten Arbeitsunfähigkeit Krankengeld bis zum 18. März 2013.

Bei der Klägerin ist seit dem 25. Oktober 2012 ein Grad der Behinderung (GdB) von 20 festgestellt.

Zur Begründung ihres Antrags auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben vom 31. Oktober 2012 gab die Klägerin an, psychisch erkrankt zu sein und sich die Arbeit als Außendienstmitarbeiterin nicht mehr zuzutrauen. Mit dem täglichen Autofahren und Kundenkontakt sei sie aktuell überfordert. Sie leide unter sozialen Ängsten, Konzentrationsmangel, Unsicherheit und Zukunftsängsten. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 25. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. September 2013 mit der Begründung ab, die Erwerbsfähigkeit der Klägerin sei nicht erheblich gefährdet oder gemindert, weil die Klägerin in der Lage sei, eine Beschäftigung als Einzelhandelskauffrau ohne Außendienst weiterhin auszuüben. Unter Umständen komme die Leistungspflicht der Bundesagentur für Arbeit in Betracht.

Im Rahmen ihrer am 19. September 2013 erhobenen Klage vor dem Sozialgericht Magdeburg S 12 R 722/13 hat die Klägerin sich insbesondere auf die für die Agentur für Arbeit B. erstellte gutachterliche Äußerung der Fachärztin für Arbeitsmedizin Dr. B. vom 2. April 2013 gestützt, in der sie - die Klägerin - im Ergebnis als vollschichtig einsatzfähig für körperlich gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt angesehen wurde. Aus sozialmedizinischer Sicht sei die Klägerin nicht mehr als Verkäuferin im Außendienst einsetzbar. Vorrangig sei die Einleitung einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit und des Allgemeinbefindens der Klägerin zu empfehlen. Auch in dem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Sachsen-Anhalt (MDK) vom 15. Februar 2013 sei eine weitere Arbeitsunfähigkeit bestätigt worden und sowohl eine medizinische Rehabilitation als auch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben empfohlen worden.

Das Sozialgericht hat zunächst Befundberichte eingeholt. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Blatt 48 bis 59a und 61 bis 63 Bd. I der Gerichtsakten Bezug genommen.

Im Klageverfahren hat das Sozialgericht das Gutachten von dem Facharzt für psychotherapeutische Medizin/Psychoanalyse Dr. F. vom 14. November 2014 eingeholt, das auf der Grundlage der ambulanten Untersuchung der Klägerin am 15. September 2014 erstattet worden ist. Der gerichtliche Sachverständige hat im Ergebnis der Begutachtung festgestellt, es lasse sich keine positive Aussage darüber treffen, dass ein Berufswechsel allein einen positiven Einfluss auf den Gesundheitszustand der Klägerin haben würde. Erst nach einer erfolgreichen Psychotherapie könne die Klägerin so stabil sein, auch Konflikte im Berufsleben bewältigen zu können, egal in welchem Beruf. Derzeit könne die Klägerin vermutlich drei bis sechs Stunden täglich leichte bis mittelschwere Arbeiten im Sitzen und Stehen überwiegend in geschlossenen Räumen verrichten. Allerdings wäre eine allmähliche Heranführung entsprechend dem "Hamburger Modell" empfehlenswert. Es bestehe zum Zeitpunkt der Begutachtung eine leichtere Ermüdbarkeit, welche Reaktionsfähigkeit, Übersicht, Zuverlässigkeit, Ausdauer und das Verantwortungsbewusstsein einschränken könne. Eine psychotherapeutische Exploration könne das nicht exakt feststellen, wenn es nicht grobe Ausfälle seien, die hier nicht vorlägen. Der gerichtliche Sachverständige hat in seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 25. Februar 2015 an seiner Leistungseinschätzung und der Empfehlung einer arbeitspsychologischen Leistungsdiagnostik festgehalten.

Aus dem Verwaltungsverfahren über den Rentenantrag von Juli 2015 liegt das Gutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. B. vom 21. September 2015 vor. Die Klägerin habe sich bei der am 11. September 2015 durchgeführten Untersuchung in einem guten Allgemein- und Ernährungszustand befunden. In der sozialmedizinischen Einschätzung wird in dem Gutachten ausgeführt, die Klägerin könne unter Berücksichtigung der festgestellten Einschränkungen ihre zuletzt ausgeführte Tätigkeit als Kundenberaterin wieder vollschichtig ausführen. Sie sei in der Lage, mittelschwere körperliche Tätigkeiten mit überwiegend sitzender, gehender und stehender Arbeitsposition vollschichtig zu verrichten. Einschränkungen bezüglich der Arbeitsorganisation bestünden nicht. Zu vermeiden seien langdauernde Zwangshaltungen, einseitige Körperhaltungen für die Wirbelsäule, besonders vermehrte Rumpfrotations- und Vorneigebewegungen, und langandauernde Arbeiten im oberen Greifraum unter Belastung.

Das Sozialgericht hat im Übrigen die Befundberichte der psychotherapeutisch tätigen Ärztin Dr. S. vom 3. November 2015 und des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dipl.-Med. W. vom 15. Dezember 2015 eingeholt. Dr. W. hat angegeben, im Behandlungsverlauf habe es deutliche Schwankungen gegeben, einmal mit wiederholten Phasen einer ausgeprägten depressiven Symptomatik, dann wiederum mit Phasen mit guter Stabilisierung und auch eine mehrmonatige hypomanische bis manische Phase, möglicherweise verstärkt durch die antidepressive Therapie. Neue Leiden seien nicht hinzugekommen. Ein beruflicher Wiedereinstieg, seines Erachtens auch mit einer Tätigkeit von sechs Stunden und mehr täglich, wäre mit einer geeigneten Berufsfindung und ggf. Umschulung möglich. Im Übrigen wird bezüglich der Einzelheiten auf Blatt 152 bis 154 und 155 bis 156 Bd. I der Gerichtsakten Bezug genommen.

Dr. W. hat in einer für die Klägerin erstellten Bescheinigung vom 9. November 2016 ausgeführt, die Klägerin befinde sich seit dem 18. Juni 2013 weiterhin kontinuierlich in seiner ambulanten Behandlung. In Ergänzung zu seinem Befundbericht von 2015 müsse festgestellt werden, dass der Krankheitsverlauf hinsichtlich der depressiven Symptomatik und Angstsymptomatik eine weitere Chronifizierung zeige und eine Optimierung der medikamentösen Therapie nicht mehr möglich sei. Auch psychotherapeutisch sei die Klägerin weitgehend austherapiert.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 11. November 2016 abgewiesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei das Gericht zu der Ansicht gekommen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht sinnvoll seien. Die Erwerbsfähigkeit der Klägerin sei zumindest erheblich gefährdet. Im Vordergrund stünden psychische Probleme. Aber die Klägerin begehre ausdrücklich keine Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, sondern wolle sich beruflich umorientieren. Bevor tatsächlich Umschulungsmaßnahmen im Wege von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben angeboten werden könnten, müsse der Gesundheitszustand der umzuschulenden Personen stabil sein.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 12. Dezember 2016 zugestellte Urteil am 21. Dezember 2016 Berufung bei dem Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt. Das Sozialgericht gehe unzutreffend davon aus, dass ihr psychischer Zustand eine Umschulung nicht zulasse. Ein Sachverständiger würde ihr bescheinigen, dass sie die Umschulung erfolgversprechend durchführen könne. Ihr Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ergebe sich aus dem Fünften Kapitel des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - SGB IX). Nach § 33 Abs. 4 SGB IX sollten bei der Auswahl von Leistungen Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt werden. Soweit erforderlich, solle die berufliche Eignung abgeklärt oder eine Arbeitserprobung durchgeführt werden. Wenn erforderlich, sollten gemäß § 33 Abs. 6 SGB IX medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen gewährt werden. Ihr seien Leistungen zur gewähren, damit sie in den Arbeitsprozess nachhaltig zurückkehren könne.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 11. November 2016 und den Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. September 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Es fehle an den Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte der Beklagten, der Gegenstand Entscheidungsfindung gewesen ist, Bezug genommen.

Rechtsweg:

SG Magdeburg, Urteil vom 11.11.2016 - S 12 R 722/13
BSG, Urteil vom 25.01.2018 - B 5 R 212/17 B

Quelle:

Justiz Sachsen-Anhalt

Entscheidungsgründe:

Mit Einverständnis der Beteiligten hat der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden können (§ 153 Abs. 3 und 4, § 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).

Die Beiladung anderer Rehabilitationsträger hat das Sozialgericht zutreffend für nicht notwendig erachtet. Die Zuständigkeit des Rehabilitationsträgers erstreckt sich nach § 14 Abs. 1 und 2 SGB IX im Verhältnis des Rehabilitationsträgers zu dem behinderten Menschen auf alle Rechtsgrundlagen, die überhaupt in dieser Bedarfssituation vorgesehen sind (vgl. z.B. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 24. Februar 2016 - B 8 SO 18/14 R -, juris). Insoweit kann sich eine Verpflichtung des angegangenen Rehabilitationsträgers nur auf eine Neubescheidung seines Antrags erstrecken (vgl. zu dem weiterhin zu beachtenden Auswahlermessen der Behörde z.B. BSG, Urteil vom 11. Mai 2011 - B 5 R 54/10 R - juris, RdNr. 17). Nicht erforderlich ist vor diesem Hintergrund die Beiladung von Rehabilitationsträgern, die nur abstrakt, aber nicht im konkreten Verhältnis zu dem behinderten Menschen leistungspflichtig sein können.

Eine Beiladung der für die Klägerin zuständigen Krankenkasse scheidet hier aus. Die Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung decken im Rahmen der Teilhabe, insbesondere durch Versorgung mit Hilfsmitteln (§ 33 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V), nur solche Bedarfe ab, die Grundbedürfnisse des täglichen Lebens betreffen; nicht erfasst werden Auswirkungen der Behinderung in einem bestimmten Lebensbereich, insbesondere den beruflichen Bereichen (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juli 2002 - B 3 KR 3/02 R -, SozR 3-2500 § 33 Nr. 46, RdNr. 10 f.). Ein Anspruch der Klägerin im Rahmen der Vorschriften der Arbeitsförderung ist hier - entgegen der Andeutung in dem Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 4. September 2013 - nicht naheliegend gewesen, da die Klägerin während des hier maßgebenden Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hat und keine Ausführungen zu innerbetrieblichen Maßnahmen erkennbar sind, die bei einem größeren Unternehmen als Arbeitgeber zu erwarten gewesen wären. In Bezug auf die nach den §§ 81 ff. Drittes Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitsförderung - SGB III) möglichen Leistungen der Bundesagentur für Arbeit zur beruflichen Weiterbildung handelt es sich nicht um solche der Eingliederung behinderter Menschen, die von der Rentenversicherung in ihre Erwägungen hätten eingestellt werden müssen. Die im ersten Unterabschnitt des siebten Abschnitts des SGB III (§§ 112 ff.) geregelten allgemeinen Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben stehen bereits dem Grunde nach im Ermessen der Behörde (vgl. z.B. Schubert/Schaumberg, JurisPraxiskommentar SGB III, 2014, § 112 RdNr. 77). Die Klägerin könnte u.a. aus diesem Grund mit ihrem Antrag hier nicht durchdringen. Im Rahmen des Ermessens könnte eine berufliche Weiterbildung auch gefördert werden, wenn der betreffende behinderte Mensch nicht arbeitslos ist (§ 116 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 SGB III). Die Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung (§§ 112, 113 Abs. 1 Nr. 1, 114, 115 Nr. 3, 116 SGB III) müssen aber erforderlich sein, um den bei der Teilhabe am Berufsleben behinderten Menschen in seiner Wettbewerbsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu fördern. Dabei muss eine Kausalität zwischen den durch die Teilhabeleistungen auszugleichenden Defiziten und den berufsbedingten Einschränkungen am Arbeitsleben bestehen. Bei einem primär behandlungs- und rehabilitationsbedürftigen behinderten Menschen kommen Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben nicht in Betracht, da es sich nicht um eine dauerhafte berufsbedingte Einschränkung des Zugangs zum allgemeinen Arbeitsmarkt als Voraussetzung der Leistungen nach den §§ 112 ff. SGB III handelt. Soweit für die konkrete letzte Tätigkeit der Klägerin eine behinderungsbedingte Einschränkung nachgewiesen sein dürfte, bedeutet dies noch nicht, dass hier eine Wettbewerbsfähigkeit im Rahmen von Ausbildung und Fähigkeiten der Klägerin wesentlich eingeschränkt wäre. Erst wenn dies positiv festgestellt wäre, käme es auf die Neigungen der Klägerin nach § 112 Abs. 2 SGB III bei der Auswahl der Leistungen an.

Die Berufung ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (§§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Sie hat keinen Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Die von der Klägerin als Grundlage ihres Anspruchs herangezogenen Regelungen des SGB IX, insbesondere § 33 SGB IX, betreffen nicht den Anspruch der Klägerin dem Grunde nach, der (§ 7 Satz 1 SGB IX) in den §§ 9 bis 13 und 16 SGB VI geregelt ist.

Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VI erbringt die Rentenversicherung Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, um (Nr. 1) die Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbstätigkeit der Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und (Nr. 2) dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern. Leistungen nach Absatz 1 können nach § 9 Abs. 2 SGB VI erbracht werden, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Klägerin erfüllt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI für einen Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gegenüber dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, da sie die Wartezeit von 15 Jahren zurückgelegt hat.

Nicht erfüllt sind indes die persönlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 10 Abs. 1 SGB VI. Die Regelungen in § 10 Abs. 2 und 3 SGB VI sind hier nicht einschlägig.

Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI erfüllt, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist. Maßstab der "Erwerbsfähigkeit" in diesem Sinne ist die zuletzt ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung des Versicherten (vgl. BSG, Urteil vom 11. Mai 2011 - B 5 R 54/10 R -, BSGE 108, 158ff. und z.B. Skipka/Winkler, JurisPraxiskommentar SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 10 RdNr. 31 m.w.N.). Für diese Frage kommt es damit insbesondere nicht darauf an, ob eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 240 SGB VI in Betracht kommt. Hier bestehen unstreitig wesentliche gesundheitliche Einschränkungen der Klägerin ihr dem ersten Arbeitsmarkt zuzuordnendes und bei Antragstellung mehrere Jahre innegehabtes Beschäftigungsverhältnis weiter auszuüben.

Gleichzeitig setzt die Leistungsverpflichtung der Beklagten nach § 10 Nr. 2 SGB VI voraus, dass bei dem betreffenden Versicherten voraussichtlich (a) bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann, (b) bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann oder (c) bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der Arbeitsplatz durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten werden kann. Diese Teilhabeziele nach Nr. 2 der Vorschrift sind bei der Klägerin mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erreichen. Die Voraussetzungen von c) liegen hier sowohl nach der bis zum 13. Dezember 2016 geltenden als auch nach der aktuellen Fassung des Gesetzes nicht vor, weil die Klägerin ihren bisherigen Arbeitsplatz nach eigenen Angaben aufgegeben und einen anderen Arbeitsplatz nicht in Aussicht hat. Eine Abwendung der Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin im Sinne von a) der Vorschrift scheidet hier aus. Die Klägerin ist für eine Tätigkeit im Außendienst dauerhaft nicht mehr einsetzbar, ohne dass diese Beeinträchtigung durch Weiterbildung, Hilfsmittel oder Ähnliches abgewendet werden könnte. Eine Minderung des Leidens, dass der Erwerbsminderung (in Sinne der Nr. 1, nicht im Sinne des § 43 SGB VI) zugrunde liegt, genügt hier nicht (vgl. z.B. Skipka/Winkler, a.a.O., § 10 RdNr. 48 m.w.N.). In Bezug auf geminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne von b) kommt es, anders als für die entsprechenden Begriffe nach Nr. 1 der Vorschrift, nicht auf den bisherigen Beruf des Versicherten, sondern auf sämtliche in Betracht kommenden Tätigkeiten an (vgl. BSG, Urteil vom 11. Mai 2011, a.a.O.). Da für die Klägerin noch körperlich leichte Arbeiten im Innendienst ohne besondere psychische Belastungen nicht verschlossen sind, für welche sie im Übrigen auf eine abgeschlossene Berufsausbildung zurückgreifen könnte, ist nicht erkennbar, unter welchem Gesichtspunkt hier eine Abwendung oder Wiederherstellung im Sinne von b) erreicht werden könnte. Darauf hat auch die Beklagte im Ergebnis zutreffend abgestellt. Soweit die Klägerin angibt, sie sei für eine Umschulung und einen ihrer Neigung entsprechenden Beruf körperlich, geistig und psychisch geeignet, stimmt sie dieser Einschätzung vom Ergebnis her zu. Auch soweit ein medizinischer Behandlungsbedarf oder Rehabilitationsbedarf besteht, ist dieser nicht durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben abzuwenden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die vom Sozialgericht zur Grundlage einer Kostenerstattungspflicht genommene Veranlassung der Klage durch die Beklagte wird hier nicht unter dem Gesichtspunkt gesehen, dass die Beklagte nicht die von der Klägerin verrichtete, sondern eine ähnliche Tätigkeit als ihr zumutbar erachtet hat. Diese Einschätzung steht nur in Bezug auf die Zuordnung zu der Frage der Gefährdung bzw. Minderung der Erwerbsfähigkeit und nicht zu den Rehabilitationsziehen nicht mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Übereinstimmung. Gleichwohl weist die angefochtene Verwaltungsentscheidung Defizite in Bezug auf die angesprochene, aber in der Sache nicht geprüfte Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit für die beantragten Leistungen zur Teilhabe auf, die im Ergebnis geeignet sind, den Kostenausspruch des Sozialgerichts bestehen zu lassen.

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.

Referenznummer:

R/R7784


Informationsstand: 15.10.2018