Mit Einverständnis der Beteiligten hat der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden können (§ 153
Abs. 3 und 4, § 153
Abs. 1
i.V.m. § 124
Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG)).
Die Beiladung anderer Rehabilitationsträger hat das Sozialgericht zutreffend für nicht notwendig erachtet. Die Zuständigkeit des Rehabilitationsträgers erstreckt sich nach
§ 14 Abs. 1 und 2 SGB IX im Verhältnis des Rehabilitationsträgers zu dem behinderten Menschen auf alle Rechtsgrundlagen, die überhaupt in dieser Bedarfssituation vorgesehen sind (
vgl. z.B. Bundessozialgericht (
BSG), Urteil vom 24. Februar 2016 -
B 8 SO 18/14 R -, juris). Insoweit kann sich eine Verpflichtung des angegangenen Rehabilitationsträgers nur auf eine Neubescheidung seines Antrags erstrecken (
vgl. zu dem weiterhin zu beachtenden Auswahlermessen der Behörde
z.B. BSG, Urteil vom 11. Mai 2011 -
B 5 R 54/10 R - juris, RdNr. 17). Nicht erforderlich ist vor diesem Hintergrund die Beiladung von Rehabilitationsträgern, die nur abstrakt, aber nicht im konkreten Verhältnis zu dem behinderten Menschen leistungspflichtig sein können.
Eine Beiladung der für die Klägerin zuständigen Krankenkasse scheidet hier aus. Die Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung decken im Rahmen der Teilhabe, insbesondere durch Versorgung mit Hilfsmitteln (
§ 33 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V), nur solche Bedarfe ab, die Grundbedürfnisse des täglichen Lebens betreffen; nicht erfasst werden Auswirkungen der Behinderung in einem bestimmten Lebensbereich, insbesondere den beruflichen Bereichen (
vgl. BSG, Urteil vom 23. Juli 2002 -
B 3 KR 3/02 R -, SozR 3-2500 § 33
Nr. 46, RdNr. 10 f.). Ein Anspruch der Klägerin im Rahmen der Vorschriften der Arbeitsförderung ist hier - entgegen der Andeutung in dem Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 4. September 2013 - nicht naheliegend gewesen, da die Klägerin während des hier maßgebenden Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hat und keine Ausführungen zu innerbetrieblichen Maßnahmen erkennbar sind, die bei einem größeren Unternehmen als Arbeitgeber zu erwarten gewesen wären. In Bezug auf die nach den
§§ 81 ff. Drittes Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitsförderung - SGB III) möglichen Leistungen der Bundesagentur für Arbeit zur beruflichen Weiterbildung handelt es sich nicht um solche der Eingliederung behinderter Menschen, die von der Rentenversicherung in ihre Erwägungen hätten eingestellt werden müssen. Die im ersten Unterabschnitt des siebten Abschnitts des
SGB III (§§ 112 ff.) geregelten allgemeinen Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben stehen bereits dem Grunde nach im Ermessen der Behörde (
vgl. z.B. Schubert/Schaumberg, JurisPraxiskommentar
SGB III, 2014, § 112 RdNr. 77). Die Klägerin könnte u.a. aus diesem Grund mit ihrem Antrag hier nicht durchdringen. Im Rahmen des Ermessens könnte eine berufliche Weiterbildung auch gefördert werden, wenn der betreffende behinderte Mensch nicht arbeitslos ist (
§ 116 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 SGB III). Die Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung (§§ 112,
113 Abs. 1 Nr. 1,
114,
115 Nr. 3, 116
SGB III) müssen aber erforderlich sein, um den bei der Teilhabe am Berufsleben behinderten Menschen in seiner Wettbewerbsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu fördern. Dabei muss eine Kausalität zwischen den durch die Teilhabeleistungen auszugleichenden Defiziten und den berufsbedingten Einschränkungen am Arbeitsleben bestehen. Bei einem primär behandlungs- und rehabilitationsbedürftigen behinderten Menschen kommen Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben nicht in Betracht, da es sich nicht um eine dauerhafte berufsbedingte Einschränkung des Zugangs zum allgemeinen Arbeitsmarkt als Voraussetzung der Leistungen nach den §§ 112
ff. SGB III handelt. Soweit für die konkrete letzte Tätigkeit der Klägerin eine behinderungsbedingte Einschränkung nachgewiesen sein dürfte, bedeutet dies noch nicht, dass hier eine Wettbewerbsfähigkeit im Rahmen von Ausbildung und Fähigkeiten der Klägerin wesentlich eingeschränkt wäre. Erst wenn dies positiv festgestellt wäre, käme es auf die Neigungen der Klägerin nach § 112
Abs. 2
SGB III bei der Auswahl der Leistungen an.
Die Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (§§ 153
Abs. 1, 54
Abs. 2 Satz 1
SGG). Sie hat keinen Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Die von der Klägerin als Grundlage ihres Anspruchs herangezogenen Regelungen des
SGB IX, insbesondere
§ 33 SGB IX, betreffen nicht den Anspruch der Klägerin dem Grunde nach, der (
§ 7 Satz 1 SGB IX) in den §§ 9 bis 13 und 16
SGB VI geregelt ist.
Nach § 9
Abs. 1 Satz 1
SGB VI erbringt die Rentenversicherung Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, um (
Nr. 1) die Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbstätigkeit der Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und (
Nr. 2) dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern. Leistungen nach Absatz 1 können nach § 9
Abs. 2
SGB VI erbracht werden, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Klägerin erfüllt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im Sinne des § 11
Abs. 1
Nr. 1
SGB VI für einen Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gegenüber dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, da sie die Wartezeit von 15 Jahren zurückgelegt hat.
Nicht erfüllt sind indes die persönlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 10
Abs. 1
SGB VI. Die Regelungen in § 10
Abs. 2 und 3
SGB VI sind hier nicht einschlägig.
Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen nach § 10
Abs. 1
Nr. 1
SGB VI erfüllt, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist. Maßstab der "Erwerbsfähigkeit" in diesem Sinne ist die zuletzt ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung des Versicherten (
vgl. BSG, Urteil vom 11. Mai 2011 -
B 5 R 54/10 R -, BSGE 108, 158ff. und
z.B. Skipka/Winkler, JurisPraxiskommentar
SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 10 RdNr. 31
m.w.N.). Für diese Frage kommt es damit insbesondere nicht darauf an, ob eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 240
SGB VI in Betracht kommt. Hier bestehen unstreitig wesentliche gesundheitliche Einschränkungen der Klägerin ihr dem ersten Arbeitsmarkt zuzuordnendes und bei Antragstellung mehrere Jahre innegehabtes Beschäftigungsverhältnis weiter auszuüben.
Gleichzeitig setzt die Leistungsverpflichtung der Beklagten nach § 10
Nr. 2
SGB VI voraus, dass bei dem betreffenden Versicherten voraussichtlich (a) bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann, (b) bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann oder (c) bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der Arbeitsplatz durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten werden kann. Diese Teilhabeziele nach
Nr. 2 der Vorschrift sind bei der Klägerin mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erreichen. Die Voraussetzungen von c) liegen hier sowohl nach der bis zum 13. Dezember 2016 geltenden als auch nach der aktuellen Fassung des Gesetzes nicht vor, weil die Klägerin ihren bisherigen Arbeitsplatz nach eigenen Angaben aufgegeben und einen anderen Arbeitsplatz nicht in Aussicht hat. Eine Abwendung der Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin im Sinne von a) der Vorschrift scheidet hier aus. Die Klägerin ist für eine Tätigkeit im Außendienst dauerhaft nicht mehr einsetzbar, ohne dass diese Beeinträchtigung durch Weiterbildung, Hilfsmittel oder Ähnliches abgewendet werden könnte. Eine Minderung des Leidens, dass der Erwerbsminderung (in Sinne der
Nr. 1, nicht im Sinne des § 43
SGB VI) zugrunde liegt, genügt hier nicht (
vgl. z.B. Skipka/Winkler, a.a.O., § 10 RdNr. 48
m.w.N.). In Bezug auf geminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne von b) kommt es, anders als für die entsprechenden Begriffe nach
Nr. 1 der Vorschrift, nicht auf den bisherigen Beruf des Versicherten, sondern auf sämtliche in Betracht kommenden Tätigkeiten an (
vgl. BSG, Urteil vom 11. Mai 2011, a.a.O.). Da für die Klägerin noch körperlich leichte Arbeiten im Innendienst ohne besondere psychische Belastungen nicht verschlossen sind, für welche sie im Übrigen auf eine abgeschlossene Berufsausbildung zurückgreifen könnte, ist nicht erkennbar, unter welchem Gesichtspunkt hier eine Abwendung oder Wiederherstellung im Sinne von b) erreicht werden könnte. Darauf hat auch die Beklagte im Ergebnis zutreffend abgestellt. Soweit die Klägerin angibt, sie sei für eine Umschulung und einen ihrer Neigung entsprechenden Beruf körperlich, geistig und psychisch geeignet, stimmt sie dieser Einschätzung vom Ergebnis her zu. Auch soweit ein medizinischer Behandlungsbedarf oder Rehabilitationsbedarf besteht, ist dieser nicht durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben abzuwenden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG. Die vom Sozialgericht zur Grundlage einer Kostenerstattungspflicht genommene Veranlassung der Klage durch die Beklagte wird hier nicht unter dem Gesichtspunkt gesehen, dass die Beklagte nicht die von der Klägerin verrichtete, sondern eine ähnliche Tätigkeit als ihr zumutbar erachtet hat. Diese Einschätzung steht nur in Bezug auf die Zuordnung zu der Frage der Gefährdung
bzw. Minderung der Erwerbsfähigkeit und nicht zu den Rehabilitationsziehen nicht mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Übereinstimmung. Gleichwohl weist die angefochtene Verwaltungsentscheidung Defizite in Bezug auf die angesprochene, aber in der Sache nicht geprüfte Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit für die beantragten Leistungen zur Teilhabe auf, die im Ergebnis geeignet sind, den Kostenausspruch des Sozialgerichts bestehen zu lassen.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160
Abs. 2
SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160
Abs. 2
Nr. 2
SGG genannten Gerichte abweicht.