Streitgegenstand ist allein die Kostenübernahme für die Teilhabeleistung sowie die Gewährung von Übergangsgeld. Soweit die Beklagte im angegriffenen Bescheid vom 3. Juli 2013 darüber hinaus die Teilhabeleistung nach § 66
SGB I versagt hat, geht der Kläger hiergegen nicht vor. Zudem hätte sich diese Streitfrage aufgrund der zwischenzeitlichen Beendigung der Ausbildung erledigt.
Die Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht Dresden hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 29. Juli 2014 zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagte vom 3. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die selbst beschaffte Teilhabeleistung sowie auf Gewährung von Übergangsgeld für die Zeit der Ausbildung gegen die Beklagte.
1. Vorliegend kommt als Anspruchsgrundlage für die vom Kläger begehrte Kostenerstattung, nachdem er sich die Ausbildung am Berufskolleg Z ... selbst beschafft hat, allein
§ 15 Abs. 1 IX (in Verbindung mit § 16
SGB IV,
§ 33 Abs. 1 und 3 Nr. 3 bzw. 4 SGB IX) in Betracht. Danach besteht ein Anspruch auf Erstattung der Kosten, wenn der Leistungsträger nach Fristsetzung mit Beschaffungsankündigung des Versicherten nicht fristgerecht entscheidet (§ 15
Abs. 1 Satz 3
SGB IX), er eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen kann (§ 15
Abs. 1 Satz 4 1. Alt.
SGB IX) oder er eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat (§ 15
Abs. 1 Satz 4 2. Alt.
SGB IX).
Die Vorschrift geht vom Grundsatz der Sachleistung im Rahmen der Erbringung von Leistungen zur Teilhabe im Sinne des
SGB IX aus und lässt nur ausnahmsweise bei Vorliegen ganz bestimmter Voraussetzungen in Abweichung von diesem Grundsatz statt der Erbringung der Sachleistung durch den Rehabilitationsträger eine Erstattung der Kosten für eine vom Leistungsberechtigten selbstbeschaffte Leistung zu (Götze in: Hauck/Noftz, SGB, 12/12, § 15
SGB IX, Rn. 6). Ein solcher gesetzlich vorgesehener Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Weder sind die Voraussetzungen für die Kostenerstattung einer selbstbeschafften Leistung nach erfolgter Fristsetzung (Regelung in
Abs. 1 Sätze 1 bis 3 und 5) noch die der Kostenerstattung im Falle einer nicht rechtzeitigen Erbringung
bzw. rechtswidrigen Ablehnung (Regelung in
Abs. 1 Satz 4) erfüllt.
a) Die Voraussetzungen von § 15
Abs. 1 Sätze 1 bis 3
SGB IX liegen nicht vor.
Danach teilt der Rehabilitationsträger dem Leistungsberechtigten innerhalb der in
§ 14 Abs. 2 SGB IX genannten Frist unter Darlegung der Gründe mit, dass über einen Teilhabeantrag nicht innerhalb dieser Frist entschieden werden kann (Satz 1). Erfolgt die Mitteilung nicht oder liegt ein zureichender Grund nicht vor, kann der Leistungsberechtigte dem Rehabilitationsträger eine angemessene Frist setzen und dabei erklären, dass er sich nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst beschafft (Satz 2). In dem Fall ist der Rehabilitationsträger unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Erstattung der Aufwendungen verpflichtet (Satz 3).
Dahinstehen kann, ob der Kläger der Beklagten, nachdem diese auf sein Schreiben (Antrag auf Kostenübernahme) vom 15. November 2011 (Eingang bei der Beklagten am 18. November 2011) zunächst nicht reagierte, tatsächlich mit Schreiben vom 5. Dezember 2011 - wie von ihm behauptet und seitens der Beklagten in Abrede gestellt - eine Frist zur Bewilligung der Maßnahme bis zum 22. Dezember 2011 gesetzt und eine Selbstbeschaffung angedroht hat. Zwar können, wenn eine derartige Mitteilung des Rehabilitationsträgers an den Leistungsberechtigten nicht erfolgt oder trotz einer Mitteilung im Sinne des § 15
Abs. 1 Satz 1 ein zureichender Grund nicht vorliegt, Leistungsberechtigte dem Rehabilitationsträger eine angemessene Frist setzen und dabei erklären, dass sie sich nach Ablauf der Frist die erforderliche Leistung selbst beschaffen (Götze in: Hauck/Noftz, SGB, 12/12, § 15
SGB IX, Rn. 9). Auch hat die Beklagte explizit auf das Schreiben des Klägers vom 15. November 2011 zunächst nicht reagiert. Hierin liegt jedoch nicht das Unterlassen einer Mitteilung im Sinne von § 15
Abs. 1 Satz 2
SGB IX. Denn die Kostenübernahme für eine vom Kläger begehrte Technikerausbildung war bereits seit Dezember 2010 (erste Vorsprache bei der Beklagten) Gegenstand einer zwischen dem Kläger und der Beklagten geführten Korrespondenz mündlicher und schriftlicher
Art. Dabei hat die Beklagte die Übernahme der Kosten von Anfang an von der Teilnahme an einer Arbeitserprobung abhängig gemacht, was dem Kläger spätestens seit seiner Vorsprache bei der Beklagten am 31. Mai 2011 bekannt war (
vgl. Bl. 67 VA-Teil 1).
Damit hat die Beklagte die vom Kläger seit Dezember 2010 begehrte Technikerausbildung nicht abgelehnt, sondern in nicht zu beanstandender Weise nach
§ 33 Abs. 4 Satz 2 SGB IX von einer Arbeitserprobung abhängig gemacht. Danach wird, soweit erforderlich, die berufliche Eignung abgeklärt oder eine Arbeitserprobung durchgeführt. Bereits mit Schreiben vom 22. Juni 2011 hatte die Beklagte ihre dahingehenden Ermessenserwägungen gegenüber dem Kläger offen gelegt und eine entsprechende Abwägung vorgenommen, in deren Ergebnis sie in nicht zu beanstandender Weise (
vgl. Senatsbeschluss vom 1. März 2012 im einstweiligen Rechtsschutzverfahrens L 5 R 90/12 BER, in dessen Ergebnis das
LSG die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden zurückgewiesen hat) auf der Durchführung einer Arbeitserprobung bestand. Ermessensfehler der Beklagten sind nicht ersichtlich. Von der Arbeitserprobung hat die Beklagte auch zu keinem späteren Zeitpunkt Abstand genommen, weshalb dem Kläger spätestens seit Mai 2011 und damit auch im November 2011 bekannt war, dass die Bewilligung einer konkreten Technikerausbildung erst nach Absolvierung einer entsprechenden Arbeitserprobung erfolgen würde.
Eine solche hat der Kläger jedoch trotz zahlreicher Angebote der Beklagten nicht durchgeführt. Vielmehr hat er mit Schreiben vom 31. Mai 2011 (Bl. 67 VA-Teil 1), 13. und 14. Juni 2011 (Bl. 76 VA-Teil 1 und Bl. 9 VA-Teil 2) eine entsprechende Testung generell
bzw. im Hinblick auf die zunächst im Raum stehende Techniker-Ausbildung am BSZ W ... verweigert. Die von der Beklagten eingeleitete Arbeitserprobung, die bei der Firma Y ...
GmbH im Zeitraum 27. bis 30. Juni 2011 stattfinden sollte, lehnte er ebenfalls ab (
vgl. Schreiben Y ... Bl. 25 VA-Teil 2 und Schreiben des Klägervertreters vom 13. Juli 2011 Bl. 57
ff. VA-Teil 2). Zwar hatte er im Rahmen des vor dem Sozialgericht Dresden anhängigen einstweiligen Rechtsschutzverfahren (S 37 R 1418/11 ER), in dem um die Kostenübernahme für eine am 23. August 2011 beginnende zweijährige Ausbildung zum "Staatlich geprüften Bautechniker" am BSZ W ... gestritten wurde, zwischenzeitlich erklärt, er sei bereit, die Eingangsdiagnostik hierfür "unabhängig davon, dass diesseits nach wie vor davon ausgegangen wird, dass eine solche Absolvierung aufgrund der bekannten Eignungsvoraussetzungen nicht möglich ist", zu absolvieren, sofern damit der Ausbildungsbeginn am 23. August 2011 ermöglicht würde (Bl. 81 GA). Dieses "Einlenken" bezog sich jedoch ausdrücklich ausschließlich auf die zum damaligen Zeitpunkt kurz bevorstehende Ausbildung am BSZ W ... Der Antrag wurde vom Kläger zurückgenommen, nachdem die Ausbildungsklasse nicht zustande kam. Dass mit Schreiben vom 11. August 2011 keine generelle Bereitschaft zur Mitwirkung an einem nach wie vor nicht für notwendig erachteten Assessment zum Ausdruck gebracht wurde, ist auch daran erkennbar, dass der Kläger die dahingehenden Angebote der Beklagten, ein solches Assessment bei der Firma V ..., Y ... oder beim
BFW T ... zum Beispiel im August oder September 2011 durchzuführen (
vgl. u.a. Schreiben vom 12. August 2011, Bl. 139 GA L 5 R 1418/11 ER), nicht angenommen hat. Dabei hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass die Anmeldung über sie erfolgen kann. Nicht nachvollziehbar ist deshalb, dass der Kläger, wie er vorträgt, vergeblich auf (weitere) Angebote
bzw. Termine für ein Assessment gewartet habe. Vielmehr hat er die Durchführung eines solches in dem am 12. Januar 2012 vor dem Sozialgericht Dresden anhängig gemachten einstweiligen Rechtsschutzverfahren (S 35 R 77/12 ER), in dem er die Zusage für die hier im Streit stehende Ausbildung am Berufskolleg Z ... begehrte, wiederum ausdrücklich abgelehnt. Auch im Rahmen dieses Verfahrens hat die Beklagte weiterhin auf der Durchführung einer Arbeitserprobung (Assessment) bestanden, der der Kläger ausdrücklich entgegen getreten ist.
In dieser durchgehenden Ablehnung des Klägers liegt ein zureichender Grund dafür, dass die Leistung nicht innerhalb der Fristen des § 14
Abs. 2
SGB IX erbracht werden konnte. Die Vorschrift des § 15
Abs. 1
SGB IX erläutert zwar nicht, was unter "zureichenden Gründen" zu verstehen ist. Zureichende Gründe im Sinne der zweiten Tatbestandsalternative des
Abs. 1 Satz 2 für eine nicht rechtzeitige Bescheidung des Leistungsantrages sind aber jedenfalls Gründe, die im Verantwortungsbereich des Leistungsberechtigten liegen, wozu insbesondere eine fehlende Mitwirkung des Leistungsberechtigten gehört (Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen,
SGB IX,
SGB IX § 15 Rn. 1
ff., beck-online; Luik in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 2. Aufl. 2015, § 15
SGB IX, Rn. 24 f.). Hat dieser seinen Obliegenheiten nicht entsprochen, hat der Leistungsträger einen zureichenden Grund, die Leistung zunächst nicht zu erbringen (Dalichau in: Wiegand,
SGB IX Teil 1 - Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen, 10/12, § 15
SGB IX, Rn. 9). Konnte die Leistung von der Beklagten nicht (innerhalb der Frist) erbracht werden, ist der Kläger auch im Falle einer Fristsetzung mit Androhung der Selbstbeschaffung nicht zu einer solchen berechtigt.
b) Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Kostenersatz aus
§ 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX zu.
Insbesondere hat die Beklagte die begehrte Leistung nicht vor der Selbstbeschaffung durch den Kläger (rechtswidrig) abgelehnt. Die Versagung mangels Mitwirkung erfolgte vielmehr erst mit Bescheid vom 3. Juli 2013 und mithin nach Aufnahme der Ausbildung durch den Kläger. Das Schreiben vom 22. Juni 2011 stellte hingegen keinen Versagungsbescheid dar, was die Beklagte im hierauf vom Kläger anhängig gemachten Gerichtsverfahren (S 35 R 1659/11) klargestellt hat (
vgl. Bl. 99 VA-Teil 2).
Schließlich fehlt es an der Voraussetzung, dass die Beklagte eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen konnte. Unaufschiebbarkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn die Leistung sofort, d.h. ohne nennenswerten zeitlichen Aufschub, erbracht werden muss (Luik in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 2. Aufl. 2015, § 15
SGB IX, Rn. 67). Die Hinnahme eines zeitlichen Aufschubs ist dem entsprechend (nur) dann unzumutbar, wenn dadurch die Zwecke der medizinischen oder beruflichen oder sozialen Rehabilitation (
§ 4 Abs. 1 SGB IX) erschwert oder gar vereitelt werden würden (Luik in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 2. Aufl. 2015, § 15
SGB IX, Rn. 68). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Da die Beklagte die Gewährung der Ausbildung im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens von einer Arbeitserprobung abhängig machen durfte, war die Leistung ohne eine solche nicht zu erbringen.
2. Anspruch auf Gewährung von Übergangsgeld steht dem Kläger ebenfalls nicht zu.
Gemäß
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX werden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben u.a. ergänzt durch Übergangsgeld. Dem Kläger wurde die in Rede stehende Ausbildung jedoch nicht als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben von der Beklagten erbracht. Auch war er nicht berechtigt, sie sich nach § 15
SGB IX selbst zu beschaffen. Die Gewährung von Übergangsgeld scheidet mithin aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193
SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160
Abs. 2
SGG bestehen nicht.