Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. April 2016 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I. Im Streit steht, ob die Klägerin einen Anspruch auf weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für eine höhere Motorisierung des den Anforderungen ihrer Behinderung entsprechenden PKW als Zusatzausstattung iS des
§ 7 KfzHV (vom 28.9.1987 - BGBl I 2251,
idF vom 19.6.2001, BGBl I 1046 mWv 1.7.2001) hat.
Die Klägerin leidet unter einer zunehmenden Muskelschwäche. Bei ihr ist ein
GdB von 100 und das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen "G" und "aG" festgestellt. Außerhalb ihrer Wohnung ist sie auf einen Rollstuhl mit elektronischer Fahrhilfe angewiesen. Sie bezieht von der Beklagten eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und ist als Diakonin beim evangelischen Oberkirchenrat in K. erwerbstätig. Die Wegstrecke von 65
km zu ihrem Arbeitsort pendelt sie täglich mit dem eigenen
Kfz. 2007 wurde ihr von der Beklagten
Kfz-Hilfe zur Beschaffung eines PKW mit behindertengerechter Zusatz- und Sonderausstattung gewährt. Im Januar 2013 stellte sie einen Antrag auf Leistungen der Beklagten zur Anschaffung und behindertengerechten Ausstattung eines VW Multivan Startline mit Diesel-Automatik. Die Beklagte bewilligte der Klägerin im Verwaltungsverfahren schlussendlich einen Zuschuss in Höhe von 8360 Euro zum Erwerb des
Kfz sowie 52 887,38 Euro für die behindertengerechte Zusatzausstattung. Im Klageverfahren haben die Beteiligten einen Teilvergleich über die Übernahme der weiteren Kosten durch die Beklagte für eine Sitzheizung, einen Diebstahlschutz, einer Vorrichtung für die Nutzung eines Handys mittels Bluetooth und die Nutzung einer elektronischen Heckklappe geschlossen. Darüber hinaus hat die Klägerin geltend gemacht, die Beklagte habe auch die Aufwendungen für die behinderungsbedingte höhere Motorisierung des Fahrzeugs zu übernehmen. Sie habe lediglich einen Bedarf im Hinblick auf ein Basismodell mit 62 kW ohne Automatikgetriebe. Um die behinderungsbedingten Umbauten zu ermöglichen, sei sie jedoch auf das Modell mit 103 kW angewiesen, das serienmäßig über ein Automatikgetriebe verfüge. Insoweit handele es sich bei dem Aufpreis für dieses Modell gegenüber dem benannten Basismodell um einen behinderungsbedingten. Er sei daher nicht über die Leistung zur Beschaffung des PKW gemäß
§ 5 Abs 2 KfzHV (
idF vom 21.12.2000, BGBl I 1983 mWv 1.1.2002) abzugelten, sondern als behinderungsbedingte Zusatzausstattung in voller Höhe iS des § 7
KfzHV zu bezuschussen. Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 14.7.2015). Das
LSG hat die Berufung der Klägerin hiergegen zurückgewiesen. Die Kosten für die höhere Motorisierung seien nicht als Kosten für die Zusatzausstattung iS des § 7
KfzHV zu übernehmen. Die Klägerin sei aufgrund ihrer Behinderung auf ein Fahrzeug mit einer Motorleistung von 103 kW angewiesen. Damit sei dessen serienmäßige Ausstattung nach
§ 4 Abs 2 KfzHV der Maßstab für die Bestimmung des Bedarfs an einer Zusatzausstattung gemäß § 7
KfzHV im Sinne der Rechtsprechung des 5. Senats des
BSG (Urteil vom 21.3.2006 -
B 5 RJ 9/04 R - SozR 4-5765 § 7 Nr 1). Das
LSG hat die Revision nicht zugelassen (Urteil vom 19.4.2016).
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde an das
BSG. Sie macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend (§ 160 Abs 2 Nr 1
SGG) und rügt Divergenz zu einer Entscheidung des
BSG (§ 160 Abs 2 Nr 2
SGG).
II. Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist unbegründet.
1. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1
SGG folgt entgegen den Ausführungen der Klägerin aus der von ihr aufgezeigten Rechtsfrage nicht. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Dies ist nicht der Fall, soweit die Klägerin formuliert: "Wenn ein Fahrzeughersteller mehrere Modellvarianten eines Fahrzeugs anbietet, die sich in ihrer Motorisierung unterscheiden, gleichzeitig aber für die Vornahme behinderungsbedingter Umbauten eine höhere als die kleinste angebotene Motorisierung zwingend erforderlich ist: Liegt dann hinsichtlich einer größeren Motorleistung voll zu übernehmende behinderungsbedingte Zusatzausstattung iS des § 7
KfzHV vor, oder handelt es sich um einen Anwendungsfall des § 5 Abs 2
KfzHV, so dass die stärkere Motorisierung ein Fall behinderungsbedingt höheren Kaufpreises ist?". Es mangelt hier an einer Klärungsbedürftigkeit. Die Beantwortung der Rechtsfrage ergibt sich bereits aus dem Gesetz bzw aus der von der Klägerin selbst zitierten Rechtsprechung des
BSG.
Nach
§ 4 Abs 2 KfzHV (
idF vom 19.6.2001, BGBl I 1046) muss das Kraftfahrzeug nach Größe und Ausstattung den Anforderungen entsprechen, die sich im Einzelfall aus der Behinderung ergeben und, soweit erforderlich, eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung ohne unverhältnismäßigen Mehraufwand ermöglichen. Gemäß § 7 S 1
KfzHV werden für eine Zusatzausstattung, die wegen der Behinderung erforderlich ist, ihren Einbau, ihre technische Überprüfung und die Wiederherstellung ihrer technischen Funktionsfähigkeit die Kosten in vollem Umfang übernommen werden. Aus diesen Normen hat der 5. Senat des
BSG in seinem Urteil vom 21.3.2006 (B 5 RJ 9/04 R - SozR 4-5765 § 7 Nr 1 - Juris RdNr 22) geschlossen, dass die Entscheidung, ob eine Zusatzausstattung vorliegt, sich danach richtet, ob das anzuschaffende
Kfz die begehrte Ausstattung serienmäßig hat oder diese nur über einen Aufpreis zum Grundpreis erhältlich ist. Hieraus folgt im Gegensatz zu der von der Klägerin vertretenen Auffassung zwanglos, dass hinsichtlich der Motorisierung eines
Kfz auf den Grundpreis desjenigen Fahrzeugs abzustellen ist, das die behinderungsbedingte Zusatzausstattung überhaupt erst ermöglicht.
Der 5. Senat weist insoweit ausdrücklich darauf hin, dass der Begriff der Zusatzausstattung mit einem finanziellen Anschaffungsaufwand verbunden sei, der über die serienmäßige Ausstattung hinausgehe, um das Fahrzeug für den behinderten Menschen nutzbar zu machen. Welche Ausstattung ein
Kfz ohnehin habe und welche Einrichtungen zusätzlich möglich seien, werde durch die Produktpalette der Fahrzeughersteller vorgegeben. Auf diesem Markt müsse sich der Versicherte bedienen; demzufolge seien die gesetzlichen Vorschriften, die ihm eine entsprechende Beschaffung ermöglichten, unter Berücksichtigung ihres Sinns und Zwecks so auszulegen, dass sie den realen Gegebenheiten Rechnung trügen (
BSG vom 21.3.2006 - B 5 RJ 9/04 R - SozR 4-5765 § 7 Nr 1 - Juris RdNr 22, 23). Ausgangspunkt des Anschaffungsmehraufwandes ist jedoch - wie der 5. Senat dargelegt hat - das "behinderungsbedingt erforderliche"
Kfz und nicht das - worauf die Rechtsauffassung der Klägerin hinauslaufen würde - welches sich der behinderte Mensch unter Hinwegdenken seiner Behinderung anschaffen würde. Wenn also ein Hersteller nur ein höher motorisiertes Fahrzeug anbietet, das einen behinderungsgerechten Umbau zulässt, dann ist der - ggf höhere - Kaufpreis für dieses Fahrzeug der "Grundpreis", der durch die Leistung nach
§ 5 Abs 2 KfzHV zu bezuschussen ist, nicht jedoch der Kostenaufwand für eine Zusatzausstattung, die vollständig durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu finanzieren wäre. Insoweit weist die Beklagte in ihrer Beschwerdeerwiderung zutreffend darauf hin, dass ansonsten auch die Differenzierung in § 5
KfzHV zwischen der Förderung bei dem Erwerb des
Kfz bis zu einem maximalen Betrag von 9500 Euro nach dessen
Abs. 1 und der Aufhebung dieser Deckelung für ein nach der Art und der Schwere der Behinderung erforderliches Fahrzeug zu einem höheren Kaufpreis gemäß § 5 Abs 2
KfzHV ihren Anwendungsspielraum verlöre.
2. Im Hinblick auf die von der Klägerin des Weiteren geltend gemachte Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2
SGG) ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig.
Divergenz liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die in zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das
LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des
BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des
BVerfG aufgestellt hat. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht.
Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet dies: Die Beschwerdebegründung muss erkennen lassen, welcher abstrakte Rechtssatz in der in Bezug genommenen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des
LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht. Ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das
BSG die oberstgerichtliche Rechtsprechung im Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird (st Rspr, zB Senatsbeschluss vom 31.7.2017 - B 13 R 140/17 B - Juris RdNr 12f).
Die Klägerin benennt zwar aus der Entscheidung des
BSG vom 21.3.2006 (B 5 RJ 9/04 R - SozR 4-5765 § 7 Nr 1) den folgenden tragenden Rechtssatz: "Zusatzausstattungen sind nur solche Ausstattungselemente, die nicht im Grundpreis des Fahrzeugs enthalten sind und daher mit zusätzlichem Aufwand angeschafft werden müssen." Sie legt jedoch nicht dar, dass das
LSG diesem widersprochen habe. Vielmehr weist sie ausdrücklich darauf hin, dass das
LSG diesen Rechtssatz auf den konkreten Fall angewendet habe und zu dem Ergebnis gelangt sei, bei der höheren Motorisierung handele es sich nicht um eine Zusatzausstattung. Auch soweit die Klägerin in den Ausführungen des
LSG eine "Eingrenzung" des Rechtssatzes des
BSG erkennt, legt sie damit keine Divergenz in dem soeben benannten Sinne dar. Es gelingt ihr nicht, mit dem von ihr herausgearbeiteten Rechtssatz des
LSG, der Motor sei jedenfalls dann keine Zusatzausstattung des zu beschaffenden Fahrzeugs iS des § 7
KfzHV, wenn der Motor bereits werkseitig in einem bestimmten Ausstattungspaket vorgegeben sei, einen Widerspruch zu dem eingangs benannten Rechtssatz des
BSG aufzuzeigen. Sie legt vielmehr nur dar, welche Schlussfolgerungen das
LSG unter Anwendung des Rechtssatzes des
BSG im Einzelfall gezogen hat. Dass diese Schlussfolgerung ihrer eigenen Rechtsauffassung widerspricht, begründet keine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2
SGG.
3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 160a Abs 4 S 2
SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193
SGG.