Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 15. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Januar 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat als zuständiger Rehabilitationsträger (
vgl. § 6
Abs. 1
Nr. 4
i.V.m. § 5
Nr. 2;
§§ 14 Abs. 1 S. 1,
2 Abs. 2 S. 1-3 SGB IX) zu Recht die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben abgelehnt.
Nach § 10
Abs. 1
S. 1
SGB VI haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe erfüllt, 1. deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und 2. bei denen voraussichtlich a) bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit zur Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann, b) bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann, c) bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der Arbeitsplatz durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten werden kann.
Die persönlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe werden von der Klägerin nicht erfüllt, da ihre Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung nicht erheblich gefährdet oder gemindert ist.
Eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit liegt vor, wenn nach ärztlicher Feststellung durch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen und die damit verbundenen Funktionseinschränkungen in absehbarer Zeit mit einer Minderung der Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben zu rechnen ist. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit ist jede länger dauernde, nicht unwesentliche Einschränkung der vollen Leistungsfähigkeit. Hierbei ist auf die gesamte berufliche Qualifikation abzustellen, also auf das Berufsbild in voller Breite und nicht lediglich auf die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit in der Ausgestaltung des konkreten Arbeitsplatzes. Dabei sind auch berufliche Tätigkeiten der letzten Jahre mit einzubeziehen, wenn sie nicht allzu lange zurückliegen;
vgl. BSG in BSGE 49, 263. Erwerbsfähigkeit ist also die Fähigkeit zur möglichst dauernden Ausübung der bisherigen beruflichen Tätigkeit im normalen Umfang. Eine geminderte Erwerbsfähigkeit liegt nicht nur vor, wenn eine Erwerbsminderung i.
S. des § 43 gegeben ist, sondern bereits dann, wenn die Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben nicht unwesentlich eingeschränkt ist und der Versicherte daher nicht in der Lage ist, seinen Beruf normal auszuüben (KassKomm,
SGB VI, § 10 Rn. 6).
Nach den überzeugenden Feststellungen der Sachverständigen
Dr. C. und
Dr. D. ist die Erwerbsfähigkeit der Klägerin in dem maßgeblichen Beruf der Kreditsachbearbeiterin/Bankkauffrau weder gemindert noch erheblich gefährdet.
Die Klägerin war bei der Untersuchung durch
Dr. C. in einem guten Allgemein- und normalen bis mageren Ernährungszustand. Zeichen der zentralen oder peripheren Sauerstoffuntersättigung ergaben sich nicht. Die oberen Atemwege waren ebenso unauffällig wie die Auskultation von Lunge und Herz, Puls- und Reflexstatus waren regelrecht. Unauffällige Befunde ergaben sich auch bei der Laboruntersuchung, der Bestimmung der Diffusionskapazität, der exhalativen NO-Bestimmung, der Blutgase in Ruhe und zum Ende einer Belastung auf dem Fahrradergometer, der Ergometrie selbst und der Röntgenuntersuchung des Thorax.
Die Lungenfunktionsprüfung ergab eine nur geringgradige Überblähung. Eine Obstruktion oder eine Restriktion der Atemwege waren nicht nachweisbar. Insgesamt fanden sich Hinweise auf eine geringgradig ausgeprägte bronchiale Überempfindlichkeit im Sinne eines medikamentös gut kontrollierten Asthmas.
Diese objektivierten Gesundheitsstörungen der Klägerin stehen einer Tätigkeit als Bankkauffrau nicht entgegen. Hieraus lassen sich nachvollziehbar nur qualitative Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit der Klägerin dahingehend ableiten, dass Berufe nicht mehr zumutbar sind, die mit der Exposition gegenüber Staub, Rauch, Gas, Kälte und anderen Irritantien verbunden sind. Derartige Einflüsse sind mit einer Tätigkeit als Bankkauffrau nicht verbunden. Die von der Klägerin geltend gemachte Belastung durch "Tonerstaub" ist damit nicht vergleichbar.
In Bezug auf die von der Klägerin geltend gemachten vielfältigen Beschwerden in Form von Müdigkeit, Erschöpfung, Schwindel, Benommenheit, Konzentrationsunfähigkeit, Kraftlosigkeit, grippeartigen Symptomen (Brennen in der Nase, Anschwellen der Nasenschleimhaut, Reizhusten beim Sprechen), Magen-Darmbeschwerden und Blasenstechen, die sie auf die Exposition gegenüber Tonerstäuben des am Arbeitsplatz aufgestellten Druckers und der Laserdrucker am Gesamtarbeitsplatz zurückführt, hat
Dr. C. für den Senat nachvollziehbar ausgeführt, dass die Frage nach einem Zusammenhang zwischen Expositionen gegenüber druckerspezifischen Emissionen und Gesundheitsbeschwerden
bzw. -schäden aus wissenschaftlicher Sicht derzeit nicht befriedigend beantwortet werden kann.
Diese Einschätzung steht auch im Einklang mit einer einschlägigen Gefährdungsbeurteilung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin vom Juli 2015. Danach resultieren aus den mit Laserdruckern verbundenen Emissionen keine relevanten Risiken, die für eine Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz zu berücksichtigen wären. Die Staubgrenzwerte werden an Büroarbeitsplätzen weit unterschritten (etwa Faktor 100). Zwar ist bei solch niedriger Exposition am ehesten denkbar, dass Personen, die bereits eine Haut- oder Atemwegssensibilisierung gegenüber bestimmten Stoffen besitzen, allergisch gegen bestimmte stoffliche Komponenten in den Emissionen reagieren könnten. In der wissenschaftlichen Literatur veröffentliche Erfahrungen bei Menschen belegen aber bisher keine stofflich bedingten Erkrankungen durch Emissionen aus Laserdruckern und Kopiergeräten. Klare Hinweise aus Feld- oder Fallstudien liegen weder für die Entstehung einer Sensibilisierung noch für die Auslösung einer allergischen Reaktion bei bereits sensibilisierten Personen vor.
Bestätigt wird dieses Ergebnis durch die medizinische Beweiserhebung in einer vom Bayerischen Landessozialgericht rechtskräftig entschiedenen Unfallstreitsache. Auch nach den Erkenntnissen des dort beauftragten medizinischen Sachverständigen
Prof. Dr. D. liegen derzeit noch keine ausreichend gesicherten Erkenntnisse in der medizinischen Wissenschaft und Lehre vor, dass spezifische gesundheitliche Probleme wie ein Asthma bronchiale durch Emissionen von Tonerstaub (Laserdrucker) verursacht werden (
vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 24. Mai 2016, Az. L 3 U 385/14, in juris Rn. 34). In dem dortigen Verfahren hat der dortige Sachverständige sich zur Stützung dieser Auffassung sowohl auf internationale (D´Alesandro, Bai, Kitamoro u.a.) als auch auf eigene Untersuchungen gestützt. So habe sich in Untersuchungen mit etwa 600-800 Arbeitnehmern vor allem in Japan kein relevanter Zusammenhang zwischen einer Tonerexposition und Lungenfunktionseinschränkungen nachweisen lassen. Auch in einer Fallstudie mit 69 Personen an der Universität Gießen haben sich keine Hinweise auf entzündliche Reaktionen der Atemwege, eine systemische Entzündung oder eine erhöhte Allergieneigung bei Arbeitnehmern mit arbeitsplatzbezogenen Beschwerden ergeben.
Hinzu kommt bei der Klägerin, dass diese nicht nur Beschwerden der oberen und unteren Atemwege im Sinne einer Reizung derselben auf die Belastung mit Tonerstaub zurückführt, sondern eine Allgemeinsymptomatik mit bis heute anhaltender Erschöpfung, Müdigkeit, Schwindel und einer Vielzahl anderer unspezifischer Symptome wie etwa Störungen des Magen-Darmtrakts in diesem Zusammenhang geltend macht. Selbst unter Karenz der angeschuldigten Tonerstäube hat die Klägerin entgegen aller medizinischen Erwartungen keine Beschwerdefreiheit, sondern eine bloße Besserung erreicht. Ein Zusammenhang derartiger, nicht atemwegsassoziierten Beschwerden mit Tonerstäuben, die darüber hinaus auch nicht vergehen, wenn die Belastung beendet wird, liegt fern. Darüber hinaus hat die Reha-Klinik
S. selbst dann keine Unverträglichkeitsreaktionen beobachten können, wenn sich die Klägerin - was häufig vorkam - im Rahmen der Reha-Maßnahme in Räumen aufhielt, welche mit Druckern ausgestattet waren.
Schließlich ist auch keine Vergleichbarkeit mit der von der Klägerin angeführten Mehlstauballergie bei Bäckern gegeben. In diesem Fall sind die Zusammenhänge von Mehlstaub und allergischen Reaktionen wissenschaftlich erwiesen. Hiervon kann bei Tonerstaub keine Rede sein. Die bloße Möglichkeit eines solchen Zusammenhangs reicht nicht aus, um dem Senat die volle Überzeugung zu verschaffen, dass durch Tonerstäube derartige Beschwerden der Klägerin tatsächlich ausgelöst werden.
Dr. C. hat für den Senat nachvollziehbar zusammenfassend ausgeführt, dass sich aus objektiv vorliegenden Befunden in somatischer Hinsicht eine geminderte oder auch nur gefährdete Erwerbsfähigkeit im Beruf einer Bankkauffrau nicht belegen lässt. Die von der Klägerin geschilderte Symptomatik ist nicht objektivierbar. An dieser Einschätzung ändert sich auch nichts durch die im Berufungsverfahren vorgelegten weiteren Befundberichte und hierbei insbesondere des Befundberichts von
Dr. E. vom 9. Mai 2016, wonach bei der Klägerin eine T-Zell gesicherte Intoleranz gegenüber Büromaterialen bestehe.
Dr. C. hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass laut
Dr. E. die Erhöhung des TNF-alpha-Wertes auf Exposition gegenüber Tonerproben nur möglicherweise für eine entzündliche Überempfindlichkeitsreaktion gegenüber Bestandteilen der positiv getesteten Tonerproben spreche. Ein sicherer Nachweis ist damit zur Überzeugung des Senats nicht gegeben. Darüber hinaus teilt der Senat gerade angesichts der Ausführungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in Bezug auf die fehlenden studienbasierten Nachweise für Zusammenhänge zwischen Gesundheitsstörungen und Tonerstaub die Zweifel des SG, dass es sich bei dem durchgeführten labortechnischen Verfahren der Firma I. wirklich um ein wissenschaftlich anerkanntes Testverfahren zum Nachweis einer Allergie auf Tonerstaub handelt.
Der von
Dr. C. in den Raum gestellte Verdacht einer psychosomatischen Genese der Beschwerden hat sich nicht bestätigt. Nach den überzeugenden Ausführungen von
Dr. D. gibt es auch aus nervenärztlicher Sicht keinen Grund für die Annahme, die Erwerbsfähigkeit der Klägerin in der Tätigkeit als Bankkauffrau sei gefährdet oder gemindert.
Dr. D. konnte nicht einmal ansatzweise einen subjektiven Leidensdruck der Klägerin feststellen, von dem
Dr. C. noch ausgegangen war. Die Klägerin habe sich, so
Dr. D., bei einem relativ umfangreichen Aktivitätenspektrum in eine relativ unproblematische und in gewisser Weise behagliche Lebenssituation zurückgezogen. Die Klägerin war bei der Untersuchung in einer ausgeglichenen Grundstimmung bei ungestörter affektiver Schwingungsfähigkeit. Es ergaben sich keine nennenswerten kognitiven, mnestischen oder rezeptiven Defizite, der psychopathologische Befund war insgesamt komplett unauffällig. Auch bei der neurologischen Untersuchung fanden sich keine Gesundheitsstörungen von Krankheitswert.
Schließlich liegt bei der Klägerin auch keine Fibromyalgie vor, die von ihr als Ursache für die geklagten Beschwerden benannt wurde. Bei der Untersuchung durch
Dr. D. waren sämtliche Tenderpoints unauffällig. Auch die Reha-Klinik hat ausgeführt, dass von einer Fibromyalgie nicht ausgegangen werden könne.
Damit steht nicht mit der erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Erwerbsfähigkeit der Klägerin im maßgeblichen Beruf der Bankkauffrau wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist. Damit besteht mangels Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen
i.S.d. § 10
SGB VI kein Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus anderen Rechtsgrundlagen. Die Beklagte als zweitangegangene Trägerin ist verpflichtet, Leistungen aufgrund aller Rechtsgrundlagen zu erbringen, die in dieser Bedarfssituation für behinderte Menschen vorgesehen sind. Die Erwerbsfähigkeit der Klägerin ist jedoch weder gefährdet noch gemindert. Damit sind auch keine Leistungen zur Teilhabe im Sinne des
§ 112 SGB III erforderlich, um die Erwerbsfähigkeit der Klägerin zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wieder herzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Leistungen nach dem
SGB VII scheiden von vornherein aus, da die Gesundheitsstörungen der Klägerin keine entschädigungspflichtige Berufskrankheit im Sinne der Nummer 4302 der Anlage 1 zu Berufskrankheitenverordnung sowie keine sog. Wie-Berufskrankheit darstellen (
vgl. BayLSG, Urteil vom 24. Mai 2016, L 3 U 385/14, in juris Rn. 23, 38).
Zu weiteren Ermittlungen sah sich der Senat nicht veranlasst. Insbesondere gab es keinen Anlass,
Dr. C. zum Termin zu laden. Von Seiten der Klägerin wurde trotz Nachfrage des Senats nicht verdeutlicht, in welcher Hinsicht dessen Gutachten unklar oder sonst ergänzungsbedürftig ist. Das Thema der Befragung wurde nicht einmal ansatzweise umrissen (
vgl. insoweit Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, § 118 Rn. 12 d, f).
Die Berufung war damit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung (§§ 183, 193
SGG) berücksichtigt, dass die Klägerin auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (
vgl. § 160
Abs. 2
SGG), liegen nicht vor.