Urteil
Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zur Förderung einer konkreten Ausbildung nach dem SGB VI - Ermessen des Rentenversicherungsträgers

Gericht:

LSG Schleswig-Holstein 5. Senat


Aktenzeichen:

L 5 R 25/15


Urteil vom:

14.12.2017


Grundlage:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schleswig vom 21. Januar 2015 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für beide Instanzen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig waren zunächst Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Die Klägerin begehrt nunmehr nur noch die Feststellung, dass die Ablehnung dieser Leistungen durch die Beklagte rechtswidrig war.

Die 1968 geborene Klägerin übte in der Vergangenheit Tätigkeiten als Service- und Saisonkraft im Hotel- und Gaststättengewerbe sowie in kulturellen Einrichtungen aus. Außerdem war sie als Verkaufshilfe tätig.

Vom 17. August bis zum 18. September 2010 nahm die Klägerin an einer Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation in der MediClin Schlüsselbad Klinik in Bad P teil. Dort wurden im Abschlussbericht vom 22. September 2010 die Diagnosen gestellt: Cervical-Syndrom bei cervicalen Bandscheibenvorfällen, psychovegetatives Erschöpfungs-Syndrom, Borderline-Typ. Hinsichtlich der Beurteilung des Leistungsvermögens wurde ausgeführt, dass die Klägerin eine Tätigkeit im kaufmännischen Bereich ausüben könne. Zu berücksichtigen sei, dass die Klägerin hinsichtlich beidhändigen Arbeitens, grober Kraft oder Handgeschick erfordernden Arbeiten, häufigen Fingerbewegungen, häufigen Überkopfarbeiten, Heben und Tragen von Lasten über 15 kg eingeschränkt sei. Einschränkungen in der psychischen Belastbarkeit wurden nicht genannt. Während des Klinikaufenthalts habe ein deutlicher physischer und psychischer Erholungseffekt erzielt werden können. Eine Tätigkeit als Verkäuferin könne die Klägerin nicht mehr ausüben.

Die Klägerin wurde anschließend vom 18. Oktober 2010 bis zum 5. Februar 2011 durch den Integrationsfachdienst betreut. Dabei wurde u. a. auch eine Ausbildung zur Reiseverkehrskauffrau thematisiert. Während dieser Zeit leistete die Klägerin ein Praktikum in dem Reisebüro R in K vom 31. Januar 2011 bis 11. Februar 2011 ab. Deren Inhaberin teilte nachfolgend mit, dass der Klägerin gerne die Möglichkeit gegeben werde, eine Ausbildung zur Reiseverkehrskauffrau zu beginnen. Bei einem erfolgreichen Abschluss sähe man sich in der Lage, die Klägerin bei stimmigen wirtschaftlichen Verhältnissen zu übernehmen.

Die Klägerin beantragte daraufhin bei der Beklagten am 17. März 2011 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form eines Ausbildungszuschusses für eine Ausbildung zur Reiseverkehrskauffrau in dem Reisebüro R. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 1. August 2011 ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. November 2011 zurück. Die Frage der Notwendigkeit von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach sei nicht strittig. Strittig sei vielmehr, ob die Beklagte eine konkrete Ausbildung zur Reiseverkehrskauffrau gewähren müsse. Die Klägerin habe keine abgeschlossene Berufsausbildung und nur ungelernte Tätigkeiten ausgeübt. Man habe Leistungen in Form der Förderung der Arbeitsaufnahme in Aussicht gestellt. Die Beklagte müsse nach § 13 SGB VI im Rahmen ihres Auswahlermessens auch die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachten, wobei grundsätzlich die kostengünstigere Leistung zu gewähren sei, mit der auch eine Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben auf Dauer erreicht werden könne. Unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in Ausübung ihres Ermessens erscheine es sinnvoller, die Klägerin durch einen Eingliederungshilfezuschuss in das Erwerbsleben wieder einzugliedern. Der berufliche Werdegang sowie die beruflichen Fähigkeiten und die bisherigen Berufserfahrungen böten keine Grundlage für eine qualifizierte Ausbildung. Es sei wahrscheinlicher, dass die Klägerin durch einen Eingliederungszuschuss dauerhaft einen Arbeitsplatz erhalte. Selbst wenn sie durch eine qualifizierte Umschulung einen entsprechenden Beruf erlernen würde, so erscheine es fraglich, ob die Klägerin dann ohne entsprechende berufliche Erfahrung einen entsprechenden Arbeitsplatz finden würde. Außerdem sei noch nicht abschließend geklärt, ob die Klägerin die nervlichen Anforderungen des gewünschten Berufs unter wettbewerbsfähigen Bedingungen leisten könne.

Vor der Entscheidung der Beklagten über den Widerspruch hatte die Klägerin bereits am 1. September 2011 eine von der Beklagten geförderte Integrationsmaßnahme (C) angetreten, die am 30. Juni 2012 erfolgreich beendet wurde.

Am 1. Januar 2012 hat die Klägerin Klage bei dem Sozialgericht Schleswig erhoben und zur Begründung geltend gemacht, dass sie vom 31. Januar 2011 bis zum 11. Februar 2011 ein Praktikum in dem Reisebüro R abgeleistet und die Inhaberin ihr einen Ausbildungsplatz zur Reiseverkehrskauffrau angeboten und die anschließende Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis in Aussicht gestellt habe. Die Beklagte unterstelle größere Aussichten auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, wenn sie sich nicht in ein neues Berufsfeld begebe und verkenne dabei, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sei, ihre bisherigen Berufe auszuüben. Die weitere Unterstellung einer fehlenden ausreichenden nervlichen Belastbarkeit sei nicht durch entsprechende Feststellungen belegt, da sie allein aufgrund ihres Rückenleidens in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sei.

Die Klägerin hat zunächst schriftsätzlich beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 1. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2011 zu verpflichten, ihren Antrag auf Gewährung eines Ausbildungszuschusses für eine Ausbildung zur Reiseverkehrskauffrau unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Mit Schriftsatz vom 9. Januar 2013 hat die Klägerin mitgeteilt, dass die Firma R weiterhin bereit sei, sie auszubilden. Diese Bereitschaft bestehe jedoch nicht mehr lange. Sie habe deshalb ein gesteigertes Interesse an einer zügigen Entscheidung des Rechtsstreits. In einem weiteren Schriftsatz vom 10. August 2014 hat die Klägerin ausgeführt, dass sich das Klageverfahren erledigt habe, da das Reisebüro R sein Angebot, sie in ein Ausbildungsverhältnis aufzunehmen, nicht mehr aufrechterhalte.

Die Klägerin hat dann schriftsätzlich beantragt,

festzustellen, dass der Ablehnungsbescheid vom 1. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2012 ermessensfehlerhaft war.

Es bestehe ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr. Zudem wolle die Klägerin die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung vor dem Landgericht auf Ersatz der ihr durch die Fehlentscheidung entstandenen Schäden in Anspruch nehmen, zu denen jedenfalls die Kosten der Beauftragung des Prozessbevollmächtigten zählten.

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat die Beklagte ausgeführt, dass die von der Klägerin angefochtenen Bescheide rechtmäßig seien.

Das Sozialgericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 13. November 2014 bzw. 18. Dezember 2014 zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

Mit Gerichtsbescheid vom 21. Januar 2015 hat das Sozialgericht festgestellt, dass der Ablehnungsbescheid vom 1. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2011 rechtswidrig gewesen ist. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, dass die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig sei. Mit der anderweitigen Besetzung der Ausbildungsstelle, für die die Klägerin den konkreten Ausbildungszuschuss begehrt habe, sei eine Erledigung des ursprünglichen Klagebegehrens eingetreten. Die Klägerin könne auch das insoweit erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse geltend machen. Zwar liege die von der Klägerin geltend gemachte Wiederholungsgefahr nicht vor. Die Klägerin habe aber ein Feststellungsinteresse wegen etwaiger Folgeansprüche auf Schadensersatz. Die von ihr beabsichtigte Amtshaftungsklage sei nicht offensichtlich aussichtslos. Die von der Klägerin angefochtenen Bescheide der Beklagten seien ermessensfehlerhaft und die Ablehnung somit rechtswidrig. Hier liege ein Ermessensfehlgebrauch vor, da die Beklagte von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei. Die Beklagte habe im Widerspruchsbescheid ausgeführt, dass noch nicht abschließend geklärt sei, ob die Klägerin eine Tätigkeit als Reiseverkehrskauffrau aufgrund der hierbei anfallenden nervlichen Belastungen wettbewerbsfähig verrichten könne. Sie sei daher "mehr oder weniger deutlich" davon ausgegangen, dass die Klägerin über die ausreichende nervliche Belastbarkeit nicht verfüge oder diese zumindest in Frage stehe. Konkrete Anhalte für eine solche Annahme lägen aber nicht vor. Die Beklagte sei somit von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Darüber hinaus liege ein Ermessensfehlgebrauch in der Auswahl der Maßnahme, indem die von der Beklagten favorisierte Hilfe bei der Erlangung einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Form eines Eingliederungszuschusses zu Lasten der begehrten Förderung einer Umschulung gegangen sei. Die Beklagte habe nicht entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Regelung, den Versicherten möglichst dauerhaft in den Arbeitsmarkt zu integrieren, entschieden. Denn bei den konkreten Maßnahmen eines Eingliederungshilfezuschusses an einen potenziellen Arbeitgeber werde nur ein bestimmtes Arbeitsverhältnis gefördert, der Versicherte erlange jedoch keine über das Arbeitsverhältnis hinausgehende Fertigkeiten und Qualifikationen. Bei einer Umschulung, wie von der Klägerin begehrt, würden jedoch weitreichendere Fähigkeiten vermittelt, die den Betroffenen in die Lage versetzten, jenseits eines konkreten Arbeitsplatzes, der auch wieder verlustig gehen könne, auf dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen.

Gegen diesen der Beklagten am 23. Januar 2015 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich ihre Berufung, die am 6. Februar 2015 bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangen ist. Zur Begründung führt die Beklagte aus, dass das Sozialgericht unzutreffend davon ausgegangen sei, dass sie eine ermessensfehlerhafte Entscheidung getroffen habe. Der Rentenversicherungsträger habe im Rahmen seines Ermessens zu prüfen, welche von mehreren in Frage kommenden Rehabilitationsleistungen bei angemessenem Mittelaufwand am wirksamsten und damit auch zeitnah ein Rehabilitationserfolg erwarten lasse. Die Klägerin habe keine Berufsausbildung absolviert und verschiedene Tätigkeiten, insbesondere als Servicekraft und als Verkaufshilfe, ausgeübt. Da die bisherige Tätigkeit zu berücksichtigen sei, müsse der neue Beruf den bisherigen Tätigkeiten nach Bedeutung und sozialer Wertschätzung entsprechen. Daher sei dem Antrag auf Kostenübernahme für eine Umschulung/Weiterbildung zur Reiseverkehrskauffrau nicht entsprochen worden. Grundsätzlich seien aber weiterhin Leistungen zur Wiedereingliederung in das Erwerbsleben zugesagt und der Klägerin entsprechendes Informationsmaterial zugesandt worden. Die Klägerin habe daraufhin Kontakt mit der Firma C aufgenommen und dann eine Integrationsmaßnahme zum 1. September 2011 beantragt. Diese ( ) sei seitens der Beklagten bewilligt und von der Klägerin vom 1. September 2011 bis zum 30. Juni 2012 absolviert worden. Die gewährte Integrationsmaßnahme werde als ausreichend erachtet, um die Klägerin in das Erwerbsleben wieder einzugliedern. Sinn und Zweck einer Integrationsmaßnahme sei es, für die Versicherten einen konkreten und dauerhaften Arbeitsplatz zu erschließen. Der Vorteil einer solchen Integrationsmaßnahme sei es, dass ein speziell auf das Leistungsvermögen abgestimmtes Konzept erarbeitet werde. Die durchgeführten Praktika sollten zum einen dazu dienen, die Eignung für bestimmte Berufe zu testen und zum zweiten einem eventuell potenziellen Arbeitgeber die Chance bieten, sich ein "Bild" von den Praktikanten zu machen und zu testen, inwieweit eine Übernahme in ein festes Arbeitsverhältnis in Frage komme. Unter Berücksichtigung des bisherigen Berufslebens sowie des Gesundheitszustandes der Klägerin halte die Beklagte bei Gewährung entsprechender Eingliederungshilfe die Aufnahme und Vermittlung einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für möglich. Daher habe die Beklagte bei der Auswahl der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben das Ermessen pflichtgemäß ausgeübt.

Die Erklärung im Widerspruchsbescheid, dass nicht abschließend geklärt sei, ob die Klägerin aufgrund der hierbei anfallenden nervlichen Belastungen eine Tätigkeit als Reiseverkehrskauffrau wettbewerbsfähig verrichten könne, nehme die Beklagte allerdings zurück.

Die Beklagte beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schleswig vom 21. Januar 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie keine Verpflichtungsklage erhoben, sondern ein Bescheidungsurteil beantragt habe. Die Klägerin macht weiterhin ein Feststellungsinteresse geltend. Ihr sei trotz Bewilligung von Prozesskostenhilfe ein Schaden entstanden. Denn die Prozesskostenhilfe stehe unter dem Vorbehalt der Rückforderung und umfasse nicht die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Vorverfahren. Neben den im Kostenfestsetzungsverfahren festsetzungsfähigen Kosten seien ihr außerdem weitere Kosten entstanden, insbesondere Fahr-, Schreib- und Portokosten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten. Diese haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Rechtsweg:

SG Schleswig, Urteil vom 21.01.2015 - S 21 R 1/12
BSG, Urteil vom 09.01.2019 - B 13 R 25/18 B

Quelle:

Sozialgerichtsbarkeit BRD

Entscheidungsgründe:

Die insbesondere form- und fristgerecht eingelegte statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig; sie ist auch begründet.

Das Sozialgericht hat zu Unrecht festgestellt, dass die von der Klägerin angefochtenen Bescheide der Beklagten rechtswidrig waren.

Zutreffend ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass es sich hier um eine Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG handelt. Diese ist darauf gerichtet, dass das Gericht in den Fällen, in denen sich der Verwaltungsakt vor der gerichtlichen Entscheidung erledigt hat, auf Antrag ausspricht, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Obwohl sich § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG seinem Wortlaut nach nur auf Anfechtungsklagen bezieht, kann auch eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt werden (Meyer-Ladewig/Keller, SGG, § 131 Rn. 7c).

Eine solche kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs. 4 SGG hatte die Klägerin zunächst erhoben. Diese Klageart setzt voraus, dass der in Anspruch genommene Leistungsträger die Leistung durch Verwaltungsakt abgelehnt hat. Dieser negative Akt soll durch das Gestaltungsurteil beseitigt und der Leistungsträger unmittelbar zur Leistung verurteilt werden. Hierauf war das Begehren der Klägerin gerichtet, obwohl sie schriftsätzlich beantragt hatte, die Beklagte zu verpflichten, ihren Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Gemäß § 123 SGG entscheidet das Gericht aber über die von der Klägerin erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Entscheidend ist mithin das Klagebegehren und nicht die Fassung der Anträge. Erforderlichenfalls muss der Antrag dementsprechend ausgelegt werden. Dabei ist davon auszugehen, was die Klägerin mit der Klage erreichen möchte. Bei der Auslegung sind das gesamte Vorbringen und alle bekannten Umstände zu berücksichtigen (Meyer-Ladewig/Keller, a.a.O., § 123 Rn. 3 m.w.N.).

Das Klagebegehren war hier ursprünglich darauf gerichtet, dass eine konkrete Ausbildung gefördert werden sollte (Reiseverkehrskauffrau im Reisebüro R ). Zuvor hatte die Klägerin schon im Widerspruchsverfahren beantragt, ihren Antrag auf "Gewährung eines Ausbildungszuschusses bezüglich einer Ausbildung zur Reiseverkehrskauffrau an das Reisebüro R" positiv zu bescheiden. Das wurde im weiteren Schriftsatz vom 9. Januar 2013 bekräftigt, in dem auf die Eilbedürftigkeit hingewiesen wurde. Die Erledigungserklärung aus dem Schriftsatz vom 10. August 2014 bestätigt, dass es nur um die Ausbildung zur Reiseverkehrskauffrau in diesem konkreten Reisebüro ging, weil die Erledigungserklärung sonst keinen Sinn gehabt hätte. Die Bescheide der Beklagten sind also nur dann rechtswidrig, wenn die Klägerin auf diese eine Maßnahme einen Anspruch in dem Sinne gehabt hätte, dass das der Beklagten gemäß § 13 Abs. 1 SGB VI eingeräumte Ermessen hierauf reduziert wäre (sog. Ermessensreduzierung auf Null). Nur bei der Rechtswidrigkeit der Ablehnung dieser begehrten Ausbildung (Verpflichtungsklage) kann die hierauf gerichtete Feststellung durch das Gericht erfolgen. Insoweit teilt der Senat nicht die Rechtsauffassung des Sozialgerichts. Es ist für den Senat in keiner Weise ersichtlich, dass sich der allgemeine Anspruch der Klägerin auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Förderung einer konkreten Ausbildung zur Reiseverkehrskauffrau in einem konkreten Reisebüro derart verdichtet hatte, dass nur die Bewilligung dieser einen Maßnahme rechtmäßig ist und alle anderen Entscheidungen rechtswidrig.

Nach § 13 Abs. 1 SGB VI bestimmt der Rentenversicherungsträger im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer und Umfang der Leistung nach pflichtgemäßem Ermessen. In § 33 Abs. 4 SGB IX werden die Kriterien festgelegt, nach denen sich der Versicherungsträger bei der Auswahl der Leistungen richten soll. Er hat danach Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen zu berücksichtigen. Eine Ermessensreduzierung auf Null bezogen auf eine konkrete Ausbildung in einem konkreten Betrieb ist danach überhaupt nur als äußerst seltener Ausnahmefall bei Vorliegen von gravierenden konkret hierfür sprechenden Gesichtspunkten denkbar. Ein 12-tägiges Praktikum und die Ausbildungsbereitschaft des Betriebes genügen insoweit bei Weitem schon deshalb nicht, weil für die Klägerin unter Berücksichtigung ihres bisherigen Berufslebens mit ausschließlich ungelernten Tätigkeiten auch andere Integrationsmaßnahmen in Betracht kommen. Das liegt auf der Hand. Die im Widerspruchsbescheid als ungeklärt betrachtete nervliche Belastbarkeit der Klägerin für diese Tätigkeit brauchte vor diesem Hintergrund nicht aufgeklärt zu werden. Dieser Gesichtspunkt war für die ablehnende Entscheidung der Beklagten erkennbar nicht tragend. So war die der Klägerin stattdessen gewährte Integrationsmaßnahme ab 1. September 2011 (C ) als Entscheidung der Beklagten im Rahmen ihres Auswahlermessens nicht zu beanstanden. Sie wurde im Übrigen von der Klägerin am 31. Mai 2012 erfolgreich abgeschlossen. Hierüber hatte der Senat jedoch nicht zu befinden, weil dies nicht Streitgegenstand des Verfahrens ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG.

Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

Referenznummer:

R/R8124


Informationsstand: 29.05.2019