Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers entscheiden, weil er ausweislich der Postzustellungsurkunde auf Bl. 119 a der Gerichtsakte ordnungsgemäß vom Termin benachrichtigt und über die Folgen des Nichterscheinens belehrt wurde.
Die Berufung ist zulässig. Insbesondere ist sie statthaft, denn der Senat ist nach § 144
Abs. 3
SGG an die Zulassung der Berufung durch das Sozialgericht gebunden. Die Berufung ist aber unbegründet. Die zuletzt vom Kläger erhobene, kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54
Abs. 1 und 4
SGG ist zulässig. Nach Erlass des Widerspruchsbescheides kann eine ursprüngliche erhobene Untätigkeitsklage gemäß § 99
Abs. 1
SGG grundsätzlich in eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage/Leistungsklage nach § 54
Abs. 1
S. 1
SGG geändert werden. Die Statthaftigkeit der gewillkürten Klageänderung im Rahmen des Übergangs von der Untätigkeitsklage zur Anfechtungs- und Verpflichtungsklage/Leistungsklage macht die geänderte Klage allerdings nicht ohne weiteres zulässig. Für die Klageänderung nach § 99
Abs. 1
SGG müssen vielmehr sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sein. Hierzu gehört auch die Einhaltung der Monatsfrist des § 87
Abs. 1 und 2
SGG. Ob die Einhaltung der Frist entbehrlich ist, weil ein Fall des § 96
SGG vorliegt, kann hier offen bleiben (
vgl. zum Ganzen:
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Oktober 2007 - L 7 SO 4334/06). Der Kläger hat die Frist gewahrt.
Die Monatsfrist des § 87
Abs. 1 und 2
SGG beginnt mit der Bekanntgabe zu laufen. Nach § 37
Abs. 2
S. 1
SGB X gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt bei der Übermittlung durch die Post als am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Diese Zugangsfiktion gilt nach § 37
Abs. 2
S. 3
SGB X nicht, wenn der Verwaltungsakt gar nicht oder zu einem späterem Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zuganges nachzuweisen. Der Kläger hat im Erörterungstermin vom 14. März 2013 angegeben, er habe den Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2013 nicht erhalten. Jedenfalls wenn der Zugang des Verwaltungsaktes an sich verneint wird, genügt einfaches Bestreiten (
vgl. BSG, Urteil vom 26. Juli 2007 - B 13 R 4/06 R). Damit war die Umstellung der Klage im Erörterungstermin fristgerecht.
Richtige Klageart ist vorliegend die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54
Abs. 1 und 4
SGG. Bei der hier streitigen Fahrtkostenerstattung nach
§ 53 SGB IX a. F. handelt es sich grundsätzlich um einen gebundenen Rechtsanspruch (hierzu weiter unten). Unschädlich ist es, dass der Kläger vor dem Sozialgericht beantragt hat, die Beklagte zu ver-pflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Nach § 123
SGG entscheidet das Gericht über die Anträge ohne an den Wortlaut gebunden zu sein. Maßgebend ist grundsätzlich das tatsächlich gewollte, das im Wege der Auslegung zu ermitteln ist. Bei verständiger Würdigung strebt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Leistung und nicht nur eine Neubescheidung an.
Dagegen werden die Bescheide vom 29. Juli 2013 und 14. Oktober 2013 nicht vom Rechtsstreit erfasst. Sie waren im Zeitpunkt der Klageumstellung im März 2013 noch nicht existent. Sie sind auch nicht nach § 96
SGG zum Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Sie ersetzen
bzw. ändern die angefochtenen Bescheide vom 3. September 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2013 nicht, denn sie regeln andere Zeiträume.
Der Kläger hatte einen Anspruch auf die durchgeführte Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben aus § 9
SGB VI i. V. m.
§ 33 SGB IX. Er erfüllte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 11
Abs. 1
SGB VI. Die persönlichen Voraussetzungen nach § 10
Abs. 1
Nr. 1 u.
Nr. 2 b
SGB VI waren ebenfalls erfüllt. Nach den medizinischen Befunden konnte der Kläger die bisherige Tätigkeit - der erlernte Beruf eines Gas- und Wasserinstallateurs - nicht mehr ausüben. Nach dem Ergebnis der Arbeitserprobung/Berufsfindung im Berufsförderungswerk Se. war die angedachte Umschulung zum Industriekaufmann zur Wiedereingliederung erfolgversprechend. In der Konsequenz hat die Beklagte denn auch die Umschulung zum Industriekaufmann bewilligt.
Die Leistungen zur Teilhabe werden außer nach § 28
SGB VI a. F. durch das Übergangsgeld ergänzt durch Leistungen nach
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und Abs. 2 SGB IX sowie nach den Bestimmungen der §§ 53 u.
54 SGB IX a.F.. Hierzu gehören auch Kostenübernahme für Familienheimfahrten.
Der Kläger ist von Familienheimfahrten nicht ausgeschlossen. Dies folgt aber nicht schon aus dem Grundbescheid vom 25. Juli 2011. Hier hat die Beklagte lediglich einen Fahrtkostenanspruch dem Grunde nach anlässlich der Umschulung anerkannt. Sie hat aber nicht bindend einen Anspruch auf Familienheimfahrten anerkannt. Insoweit gibt der Bescheid lediglich den Gesetzeswortlaut wieder. Nach § 53
Abs. 2
S. 1
SGB IX a. F. werden während der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Reisekosten auch für im Regelfall zwei Familienheimfahrten je Monat übernommen. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts hat der Kläger "Familienheimfahrten" im Sinne des § 53
Abs. 2
S. 1
SGB IX unternommen.
Hierfür spricht der Normzweck. Die ergänzenden Leistungen sind darauf ausgerichtet, den Rehabilitanden möglichst auf Dauer in Arbeit, Beruf und Gesellschaft einzugliedern. Im Gegenzug ist der Rehabilitand verpflichtet bei Durchführung der Maßnahme nach Kräften mitzuwirken (
vgl. BSG, Urteil vom 21. November 2011 -
B 8 KN 3/01 R zu § 19 RehaAnglG). Vom Normzweck her verhält es sich für den Senat so, dass mit der Bewilligung von Kosten für "Familienheimfahrten" bei auswärtiger Unterbringung während der Teilhabe - wie hier - die Aufrechterhaltung des Kontaktes zum Mittelpunkt der Lebensinteressen/dem Lebensmittelpunkt ermöglicht werden soll. Hierdurch soll der angestrebte Erfolg der Maßnahme erreicht werden
bzw. die Bereitschaft zur Teilnahme an der Maßnahme gestärkt werden. Ausgehend von dieser Prämisse kann es aber keinen Unterschied machen, ob der Versicherte verheiratet ist / in eheähnlicher Lebensgemeinschaft / in gleichgeschlechtlicher Partnerschaft / in eingetragener Lebensgemeinschaft oder aber alleinstehend ist. Dies käme einer schwer vertretbaren Ungleichbehandlung nahe (
vgl. zur doppelten Haushaltsführung eines Nichtverheirateten im Rahmen des § 9
Abs. 1
S. 3
Nr. 5 EStG: BFH, Urteil vom 5. Oktober 1994 - VI R 62/90).
Ob ein Wohnort gegenüber der Wohnung am Beschäftigungsort der Lebensmittelpunkt ist, erfordert eine Abwägung und Bewertung aller Umstände des Einzelfalls. Indizien können sich aus dem Vergleich von Größe und Ausstattung der Wohnungen sowie Dauer und Häufigkeit der Aufenthalte in den Wohnungen ergeben. Dort, wo sich der Arbeitnehmer - abgesehen von den Zeiten der Arbeitstätigkeit und
ggf. Urlaubsfahrten - regelmäßig aufhält, ist auch der Ort des Lebensmittelpunktes anzunehmen, den er fortwährend nutzt und von dem aus er sein Privatleben führt. Von Bedeutung sind auch die Dauer des Aufenthaltes am Beschäftigungsort, die Entfernung beider Wohnungen und die Anzahl der Heimfahrten. Gewicht kommt auch dem Umstand zu, zu welchem Wohnort die engeren persönlichen Beziehungen bestehen und ob die Dauer des Verweilens am Beschäftigungsort überwiegt (
vgl. zum Ganzen: FG München, Urteil vom 29. April 2015 - 1 K 343/13).
Ausgehend hiervon hatte der Kläger seinen Lebensmittelpunkt auch während der Umschulung in
S. Dort wohnte er sein ganzes Leben lang, besaß ein Haus und hatte Kontakt zu seiner Tochter und Enkelkindern (hierzu sogleich) sowie seinem Vater. Während der Teilhabe verbrachte er fast jedes Wochenende in
S. Am Ort der Teilhabe war er lediglich internatsmäßig untergebracht. Bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft ist schwerlich davon auszugehen, dass an diesem Ort der Lebensmittelpunkt begründet wird. Im Übrigen war die Maßnahme auf zwei Jahre befristet, was ebenfalls gegen die Begründung eines neuen Lebensmittelpunktes spricht.
Im Weiteren hat der Kläger aber auch unter einem anderem Gesichtspunkt Familienheimfahrten unternommen. Im Hinblick auf den Normzweck ist der Begriff der "Familie" weit auszulegen und umfasst jegliche Beziehung enger und persönlicher Verbundenheit (
vgl. Schlette in Schlegel / Voelzke jurisPK-SGB IX, 3. Auflage 2018, zur identischen Nachfolgenorm des
§ 73 SGB IX Rn. 13). Umgekehrt werden rein formal-verwandtschaftliche Beziehungen ohne Näheverhältnis nicht erfasst (
vgl. BFH; ebenda). Die Tochter des Klägers und sein Enkelkinder wohnten während der Umschulung im Haus des Klägers. Sie sind "Familie" des Klägers im Sinne des § 53
Abs. 2
SGB IX, jedenfalls wenn sie mit ihm - wie vorliegend - einen Haushalt begründen. Hierzu kann auch an die Wertung in § 9
Abs. 5
SGB II angeknüpft werden. Danach wird vermutet, dass Hilfebedürftige die mit Verwandten oder Verschwägerten in einem Haushalt leben, Leistungen von diesen erhalten, soweit diese finanziell hierzu in der Lage sind. Hintergrund ist, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass wegen der familiären Verbundenheit und sittlicher Verpflichtung eine Unterstützung erfolgt (
vgl. Mecke in Eicher/Luik, Kommentar zum
SGG, 4. Auflage 2017, § 9 Rn. 84 f.) Das vom Senat gefundene Ergebnis wird durch § 53
Abs. 2
S. 2
SGB IX gestützt. Danach können anstelle der Kosten für die Familienheimfahrten Reisekosten von Angehörigen vom Wohnort zum Aufenthaltsort des Leistungsempfängers und zurück übernommen werden. Nach § 16
Abs. 5
Nr. 3
SGB X zählen zu den Angehörigen aber auch Verwandte in gerader Linie.
Sofern das Sozialgericht - wohl unter Berufung auf Schlette in Schlegel / Voelzke, ebenda - als maßgebend lediglich den Haushalt der Eltern oder das Wohnen mit dem Partner erachtet, greift dies nach der Ansicht des Senats zu kurz. Dies widerspricht zum einen der Aussage, dass der Begriff der Familie weit auszulegen ist. Zum anderen führt diese enge Betrachtungsweise zu schwer zu rechtfertigenden Ergebnissen. So würde eine alleinstehende Mutter, die mit ihrem Bruder und ihrem minderjährigen Kind in einem Haushalt lebt, von der Regelung des § 53
Abs. 2
S. 1
SGB IX a. F. ausgeschlossen sein. Augenscheinlich kann dies vom Gesetzgeber nicht gewollt sein. Die Kommentierung ist nach der Ansicht des Senats insoweit dahingehend auszulegen, dass Alleinstehende nur dann ausgeschlossen sein sollen, wenn sie am Ort des Lebensmittelpunktes einen Haushalt ohne weitere familiäre Bezugsperson führen.
Grundsätzlich bestehen keine Bedenken, dass die Beklagte - entsprechend § 53
Abs. 2
S. 1
SGB IX die Kosten (nur) für zwei Familienheimfahrten übernommen hat, sofern die Maßnahme einen vollen Monat dauert. Abzustellen ist dabei auf den Kalendermonat. Hierfür spricht schon der Wortlaut des § 53
SGB IX a. F. (
vgl. LSG Berlin, Urteil vom 25. Juni 2004 - L 10 AL 93/02). Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn man mit der Beklagten auf den Zeitmonat abstellt, der mit 30 Tagen anzusetzen ist. Aus dem Wortlaut des § 53
Abs. 2
SGB IX "werden übernommen" folgt weiter, dass es sich grundsätzlich um eine gebundene Entscheidung handelt. Aus der Formulierung "im Regelfall" folgt zunächst nichts anderes. Sie sagt aus, dass in atypischen Fällen ein Abweichen nach oben oder unten möglich sein soll. Dabei ist die Entscheidung, ob ein atypischer Fall vorliegt, nicht Teil der Ermessensentscheidung, sondern dieser vorgelagert und von den Gerichten voll überprüfbar (
vgl. BSG, Urteil vom 26. August 1994 - 13 RJ 29/93 zum atypischen Fall im Sinne des § 48
Abs. 1
S. 2
SGB X).
Ein atypischer Fall liegt vor, wenn aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls eine signifikante Abweichung zum Normalfall vorliegt. Begründet kann dies etwa sein durch stark erhöhte Fahrtkosten wegen der Entfernung vom Wohnort zum Ort der Maßnahme oder durch pflegebedürftige Angehörige im Haushalt, was erhöhte Präsenz erforderlich macht. Derartige besondere Einzelfallumstände liegen hier nicht vor.
Sofern der Beklagte eine Familienheimfahrt bewilligt hat bei einer Dauer der Maßnahme für mindestens 14 Tage im Monat ist dies nicht zu beanstanden. Es bedarf dann keiner weiteren Heimfahrt, denn der Rehabilitand kann den Kontakt am Ort des Lebensmittelpunktes in der übrigen Zeit des Monats pflegen (
vgl. LSG Berlin, ebenda). Aus dem gleichen Grund besteht kein Anspruch auf Bewilligung einer Familienheimfahrt, wenn die Maßnahme weniger als 14 Tage im Monat andauert.
Übertragen hierauf erweisen sich die hier angefochtenen Bescheide vom 3. September 2012 als rechtmäßig. Im Juni 2011 dauerte die Maßnahme weniger als 14 Tage, weswegen die Kosten für eine Heimfahrt nicht zu bewilligen waren. Im Juli, August und Dezember 2011 dauerte die Maßnahme wegen Ferien mindestens 14 Tage, aber nicht einen vollen Kalendermonat. Hiernach besteht Anspruch auf eine Familienheimfahrt und eine einfache Fahrt für An-
bzw. Abreise. Für die Monate September bis November 2011 hat die Beklagte Kosten für zwei Familienheimfahrten übernommen. Im Januar 2012 absolvierte der Kläger zwei einfache Fahrten. Diese Kosten hat die Beklagte bewilligt. Gleiches gilt für Mai 2012 für die einfache Fahrt am 29. Mai 2012 bei Wiederaufnahme der Maßnahme am 29. Mai 2012.
Der Vortrag des Klägers, die im Juni und Juli 2012 geltend gemachten Heimfahrten wegen angeblich unzureichendem Standard der Betten im Internat des Berufsförderungswerks mit einhergehenden Rückenbeschwerden und der Notwendigkeit am Wochenende das häusliche Bett zur Linderung der Beschwerden aufzusuchen, ist nicht im Ansatz belegt. Überdies ist der Vortrag nicht nachvollziehbar. Bei angeblich mangelhafter Qualität der Betten hätte der Kläger schon mit Beginn der Maßnahme im Juni 2011 jedwedes Wochenende das häusliche Umfeld zur Linderung der Beschwerden aufsuchen müssen.
Die Entscheidungen der Beklagten sind hinsichtlich der konkret bewilligten Höhe der Fahrtkosten rechtmäßig.
Nach § 53
Abs. 4
SGB IX a. F. werden Fahrtkosten in Höhe des Betrages zugrunde gelegt, der bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels der niedrigsten Beförderungsklasse des zweckmäßigsten Verkehrsmittels zu zahlen ist, bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel - wie vorliegend - in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 5
Abs. 1 BRKG. Die einfache Wegstrecke zwischen der Wohnung des Klägers in So. und dem Ort der Maßnahme Se. beträgt 227 Kilometer. Bei einer während der Zeit der Teilhabe vorgesehenen Pauschale pro Entfernungskilometer in Höhe von 0,20 Euro nach § 5
Abs. 1 BRKG errechnet sich für die einfache Fahrt ein Betrag von 45,40 Euro. Dies hat die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden umgesetzt. Im Gegensatz zu dem Kläger hat der Senat keine Zweifel, dass die Pauschale von 0,20 Euro pro gefahrenen Kilometer für die einfache Wegstrecke ausreichend bemessen ist. Jedenfalls haben weder das
BSG noch das
BVerwG in jüngerer Zeit nur im Ansatz erwogen, dass die Pauschale verfassungswidrig ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193
SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160
Abs. 2
SGG liegen nicht vor.