I.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz (
SGG)) ist unbegründet.
1. Der Senat kann über den bereits im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch der Klägerin (Klageantrag zu 1.) entscheiden, obwohl das Sozialgericht hierüber nicht entschieden hat. Ein derartiges "Heraufholen von Prozessresten" ist zulässig (Keller in: Meyer-Ladewig/ders./Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl. 2017, § 140 Rn. 2a mwN, auch zur Gegenauffassung). Die Klägerin kann indes nicht verlangen, dass die Beklagte ihr die durch das Psychologiestudium an der F. H1 seit dem 15. März 2016 entstandenen Kosten erstattet sowie sie von zukünftigen Kosten freistellt.
a. Das Rentenversicherungsrecht enthält keine Vorschrift über die Erstattung selbstbeschaffter Teilhabeleistungen. Als Rechtsgrundlage des geltend gemachten Erstattungsanspruchs kommen einzig
§ 18 Abs. 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung - (
SGB IX) und § 18
Abs. 6 Satz 1
SGB IX in Betracht. Dabei lässt der Senat offen, ob diese Vorschriften im Leistungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung unmittelbar anzuwenden wären. Dagegen spricht, dass § 16 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (
SGB VI) hinsichtlich Art und Umfang der zu gewährenden Leistungen auf die
§§ 49 bis
54 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung - (
SGB IX) verweist, aber gerade nicht auf § 18
SGB IX, in dessen
Abs. 4 Satz 1 sowie
Abs. 6 Satz 1 nunmehr rehabilitationsrechtliche Erstattungsansprüche nach Selbstbeschaffung geregelt sind (so
BSG, Urt. v. 26. Juni 2007,
B 1 KR 36/06 R, juris-Rn. 17 f., bezogen auf die Vorgängerregelung in
§ 15 Abs. 1 Satz 3 SGB IX in der bis zum 31. Dezember 2017 gültigen Fassung und bezogen auf das Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung). Wollte man dem folgen, wäre die dann vorliegende Regelungslücke aber sachgerecht durch entsprechende Heranziehung des
§ 13 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - gesetzliche Krankenversicherung - zu schließen, der inzwischen auf § 18
SGB IX verweist, der damit ebenfalls entsprechend anzuwenden wäre (
BSG, Urt. v. 21. Aug. 2008,
B 13 R 33/07, juris-Rn. 22)
b. Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten des selbst aufgenommenen Psychologiestudiums an der F. H1 aus oder entsprechend § 18
Abs. Satz 1
SGB IX besteht indes nicht, ebenso wenig aus oder entsprechend § 18
Abs. 6 Satz 1
SGB IX. Die Tatbestandsvoraussetzungen sind in keiner Variante erfüllt.
aa. § 18
Abs. 4 Satz 1
SGB IX verpflichtet den Rehabilitationsträger zur Erstattung der Aufwendungen für selbstbeschaffte Leistungen in Konstellationen, in denen die begehrte Leistung als genehmigt gilt. Als genehmigt gelten Leistungen, über die der leistende Rehabilitationsträger nicht innerhalb von zwei Monaten ab Antragseingang bei ihm entschieden hat (§ 18
Abs. 3 Satz 1
iVm Abs. 1
SGB IX). Die Beklagte entschied mit dem angegriffenen Bescheid vom 21. März 2016 aber fristgemäß über den geltend gemachten Primärleistungsanspruch, nämlich innerhalb von weniger als drei Wochen. Ihr gegenüber hatte die Klägerin erstmals mit Schreiben vom 5. März 2016 konkretisiert, mit dem Antrag auf Teilhabeleistungen die Förderung eines Psychologiestudiums zu begehren, was sich zudem noch nicht auf das Studium an der F. H1 bezog, sondern auf ein Präsenzstudium an der M. School H ...
bb. Ebenso wenig sind die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs aus oder entsprechend § 18
Abs. 6 Satz 1
SGB IX erfüllt. Diese Vorschrift verpflichtet den Rehabilitationsträger zur Erstattung der Kosten notwendiger selbstbeschaffter Leistungen, wenn er eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen konnte oder er eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat.
(1) Die von der Klägerin begehrte Studienförderung war keine unaufschiebbare Leistung. Da die Erstattungsvorschrift sich unter Verwendung im Wesentlichen gleicher Begriffe an § 13
Abs. 3
SGB V anlehnt, sind die hierfür entwickelten Grundsätze über die Voraussetzungen der Erstattungspflicht übertragbar (so bereits
LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 19. März 2009,
L 10 R 2684/07, juris-Rn. 23 mwN). Unaufschiebbarkeit ist gegeben, wenn die Leistung, ohne die Möglichkeit eines nennenswerten zeitlichen Aufschubs, erbracht werden muss (Noftz in: Hauck/ders.,
SGB V, Stand: 11/16, § 13 Rn. 49 mwN). Ein Notfall oder eine andere dringliche Bedarfslage lag hinsichtlich der Studienaufnahme der Klägerin ersichtlich nicht vor. Es war ihr vielmehr zumutbar, vor Studienaufnahme die begehrte Förderung zunächst zu beantragen und die Entscheidung der Beklagten abzuwarten, zumal die Klägerin bereits über eine abgeschlossene Ausbildung verfügte und in der Vergangenheit unterschiedliche Ausbildungsziele angegeben hatte (Ausbildung zur Heilpraktikerin; Studium der sozialen Arbeit; Studium der Sozialpädagogik).
(2) Ebenso wenig kann die Klägerin sich auf eine zu Unrecht abgelehnte Leistung berufen.
(a) Dem steht schon entgegen, dass die Klägerin ihr Studium an der F. H1 lange vor Erlass des Bescheids vom 21. März 2016 aufnahm und damit die Belegungsgebühren und sonstigen Kosten anfallen ließ, bevor die Beklagte den Leistungsantrag ablehnte.
(aa) Aus dem Schutzzweck des Sachleistungsgrundsatzes folgt, dass eine Erstattung selbst beschaffter Leistung einen kausalen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der Ablehnung des Leistungsträgers und der Leistungsbeschaffung voraussetzt (Noftz in: Hauck/ ders.,
SGB V, Stand: 11/16, § 13 Rn. 54 mwN). Denn dem Leistungsträger muss für die anzustellenden Ermittlungen und Erwägungen eine angemessene Zeitspanne eingeräumt werden, während der eine Beeinflussung durch vom Versicherten selbst unternommene Schritte hinsichtlich einer von ihm selbst ohne Absprache mit dem Leistungsträger gewählten und organisierten Rehabilitationsmaßnahme - etwa durch Absolvierung eines wesentlichen Teils einer Ausbildung - unterbleibt (
BSG, Urt. v. 24. Febr. 2000,
B 2 U 12/99 R, juris-Rn. 19, auch zum Folgenden). Anderenfalls besteht die erhebliche Gefahr, dass der Versicherte anderweitigen, besser geeigneten Rehabilitationsvorschlägen nicht mehr mit der erforderlichen Offenheit gegenübersteht, weil er sich durch den Antritt der selbstorganisierten Maßnahme innerlich bereits fest daran gebunden hat und nicht mehr geneigt ist, sich mit einem anderen Berufsfeld auseinanderzusetzen und sich dort im Bewusstsein, Geld und Mühe für die begonnene selbstgewählte Ausbildung umsonst aufgewandt zu haben, neu einzuarbeiten. Es wird daher im Regelfall vom Versicherten erwartet, sich rechtzeitig an den zuständigen Rehabilitationsträger zu wenden.
(bb) Das tat die Klägerin nicht. Sie nahm das Fernstudium unstreitig aus eigenem Antrieb auf. Bei Studienbeginn zum 1. Oktober 2014 hatte sie noch keinerlei Teilhabeleistungen bei der Beklagten beantragt. Die Klägerin informierte die Beklagte selbst anlässlich ihres Antrags auf Teilhabeleistungen vom 9. Juli 2015 nicht darüber, eingeschrieben zu sein und im Rahmen ihrer Möglichkeiten ein Fernstudium zu betreiben. Als sie mit Schreiben vom 5. März 2016 den Wunsch nach Förderung eines Psychologiestudiums äußerte, befand sie sich bereits am Ende ihres dritten Fachsemesters. Zudem bezog sich die damit erstmals konkret beantragte Förderung eines Psychologiestudiums noch auf ein Präsenzstudium an der M. School H ... Die Förderung ihres Fernstudiums hat die Klägerin letztlich zu keinem Zeitpunkt (als Naturalleistung) beantragt, sondern insoweit direkt einen Kostenerstattungsanspruch geltend gemacht. Dabei zeigte sich gerade, dass sie bereits auf ein Berufsfeld fixiert war (nämlich das der sozialen und heilenden Berufe), obgleich eine derartige frühzeitige Festlegung der Versicherten im Bereich der beruflichen Rehabilitation wie ausgeführt vermieden werden soll.
(cc) Für die Klägerin folgt nichts Günstigeres daraus, dass sie ihren Kostenerstattungsanspruch auf die Studienkosten beschränkt hat, die seit dem 5. März 2016 aufgelaufen sind. Auch insoweit fehlt es am erforderlichen Kausalzusammenhang. Das gilt selbst, soweit man nur auf die Kosten abstellen wollte, die seit Erlass des ablehnenden Bescheids vom 21. März 2016 entstanden sind. Zwar wird bei laufenden oder sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Leistungen, wozu der Senat hier die Aufwendungen für das Fernstudium zählt, die ablehnende Entscheidung des Trägers als Zäsur angesehen, mit der Folge, dass für spätere Leistungen der erforderliche Kausalzusammenhang bejaht wird, soweit die Verwaltungsentscheidung noch geeignet war, das weitere Leistungsgeschehen zu beeinflussen (
BSG, Urt. v. 3. Aug. 2006, B 3 KR 24/05, juris-Rn. 22 mwN; Urt. v. 19. Juni 2001, B 1 KR 23/00 R, juris-Rn. 14 mwN). Davon hat der Senat sich indes nicht überzeugen können. Es kann nicht angenommen werden, dass die fehlende Förderzusage der Beklagten noch geeignet war, das weitere Leistungsgeschehen zu beeinflussen. Es mag sein, dass die Klägerin zunächst ausprobieren wollte, ob ihr der Fachbereich Psychologie liege und sie den Anforderungen gewachsen sei. Der Senat entnimmt ihrem Gesamtvorbringen aber, dass sie zur Weiterführung und erfolgreichen Beendigung ihres Psychologiestudiums fest entschlossen war, als sie mit Schreiben vom 5. März 2016 ihren Förderantrag erstmals dahin konkretisierte. Sie befand sich wie erwähnt seinerzeit bereits am Ende des dritten Semesters; sie hatte sich trotz der von ihr in der mündlichen Verhandlung glaubhaft geschilderten Anfangsschwierigkeiten und der zu Beginn des zweiten Semesters absolvierten mehrwöchigen stationären Behandlung zu keinen Zeitpunkt beurlauben lassen und sie machte gegenüber der Beklagten überaus deutlich, ihre Wahl nunmehr getroffen und nur noch an einer nachträglichen Kostenerstattung des Fernstudiums sowie dessen Umwandlung in ein Präsenzstudium interessiert zu sein.
(b) Ein Kostenerstattungsanspruch wegen zu Unrecht abgelehnter Leistungen scheitert zudem daran, dass die Beklagte die Förderung eines Psychologiestudiums nicht zu Unrecht ablehnte.
(aa) "Zu Unrecht" abgelehnt ist eine Leistung, wenn darauf ein konkreter Rechtsanspruch bestand (Noftz in: Hauck/ ders.,
SGB V, Stand: 11/16, § 13 Rn. 53). Da der Kostenfreistellungsanspruch nicht weiter reicht als ein entsprechender Naturalleistungsanspruch, setzt er das Bestehen eines Primärleistungs(Naturalleistungs-)anspruchs des Versicherten und dessen rechtswidrige Nichterfüllung voraus (
BSG, Urt. v. 7. Mai 2013, B 1 KR 44/12 R, juris-Rn. 10 f. mwN, bezogen auf § 13
Abs. 3 Satz 1 Fall 2
SGB V).
(bb) Die Klägerin hatte indes, als sie ihr Fernstudium aufnahm, keinen Anspruch auf Förderung eines Psychologiestudiums gegenüber der Beklagten, noch kann sie die gewünschte Studienförderung seitdem beanspruchen. Dabei kommt es rechtlich nicht darauf an, ob die Klägerin persönlich für ein Psychologiestudium geeignet war oder ob sie dies heute ist. Der Senat konnte daher auch von weiteren medizinischen Ermittlungen absehen. Denn der erforderliche Primärleistungsanspruch würde selbst dann fehlen, wenn man sich dem Vorbringen der Klägerin anschließen wollte, sie sei trotz ihrer Erkrankungen jedenfalls seit dem 5. März 2016 in der Lage, das Studium erfolgreich zu durchlaufen und anschließend den Beruf der Psychologin oder - nach entsprechender Weiterbildung - denjenigen der psychologischen Psychotherapeutin zu ergreifen. Nach den gesetzlichen Vorgaben obliegt es allein der Beklagten, die Rehabilitationsleistung nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen (§ 13
Abs. 1 Satz 1
SGB VI). Die Neigung der Klägerin ist angemessen zu berücksichtigen (§ 16
SGB VI iVm § 49 Abs. 4 Satz 1 SGB IX), ohne dass dadurch das Bestimmungsrecht der Beklagten aufgehoben wäre. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Förderung eines Psychologiestudiums käme nur in Betracht, wenn zusätzlich zum Vorliegen der persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, an denen das Sozialgericht in Übereinstimmung mit der Beklagten beachtliche Zweifel geäußert hat, eine "Ermessensreduzierung auf null" gegeben wäre. Erforderlich hierfür ist, dass das Ermessen nur in einem bestimmten Sinne ausgeübt werden kann und jede andere Entscheidung fehlerhaft wäre (siehe hierzu nur Keller in: Meyer-Ladewig/ders./Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl. 2017, § 54 Rn. 29). Das vermag der Senat ebenso wie das Sozialgericht nicht zu erkennen. Der Berufswunsch der Antragstellerin ist nachvollziehbar, aber selbst im Lichte der durch
Art. 12
Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz geschützten Berufs(wahl-)freiheit nicht das allein entscheidende Kriterium für die Auswahl der Teilhabeleistung. So hat die Antragsgegnerin im Wege der anzustellenden Einzelfallprüfung nach § 16
SGB VI iVm § 49
Abs. 4 Satz 1
SGB IX auch die Eignung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen zu berücksichtigen. Angesichts der Fülle an Weiterbildungs- und Ausbildungswegen, die gerade mit den umfassenden Vorkenntnisse, dem abgeschlossenen Studium, der beruflichen Qualifikation und der Berufserfahrung der Klägerin denkbar sind, gibt es keinerlei Hinweis darauf, dass jede andere Auswahlentscheidung als die Förderung eines Psychologiestudiums sich zwingend als ermessenfehlerhaft und damit rechtswidrig darstellen würde.
(3) Da der Klägerin demnach bereits dem Grunde nach keine Kostenerstattung von der Beklagten beanspruchen kann, lässt der Senat dahin stehen, ob sie die geltend gemachten Kosten ausreichend dargelegt hat und hat insoweit auch von weiteren Ermittlungen abgesehen.
2. Dass die Klägerin von der Beklagten (Natural-)Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Förderung eines Präsenzstudiums der Psychologie an der Universität H. begehrt (Klageantrag zu 2.) und nicht länger an der M. School H., ist gemäß § 99
Abs. 3
Nr. 3
SGG nicht als Klageänderung anzusehen. Mit dieser Änderung ihres konkreten Leistungsbegehrens trägt die Klägerin lediglich dem nach Klagerhebung eingetretenen Umstand Rechnung, dass sie, wie in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, ein Studium an der privaten Hochschule nicht finanzieren könne. Für die eingetretene Verschlechterung ihrer finanziellen Verhältnisse spricht zudem, dass sie das Fernstudium inzwischen nur noch als Teilzeitstudium betreibt. Die Klägerin kann indes die Förderung eines Präsenzstudiums an der Universität H. nicht von der Beklagten beanspruchen.
a. Ein derartiger Anspruch könnte sich allein aus §§ 9
ff., 16
SGB VI iVm § 49
Abs. 1
SGB IX ergeben. Danach hat der Rehabilitationsträger bei Vorliegen der persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen die zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlichen Leistungen zu erbringen, um die Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen. Bei der Auswahl der Leistung (Auswahlermessen) steht ihm ein uneingeschränkter Ermessensspielraum zu (Luik in jurisPK-SGB IX, 3. Aufl. 2018, § 49 Rn. 112 mwN). Das Begehren der Klägerin, das sich auf die Förderung des konkret benannten Studiengangs beschränkt, ist daher nur begründet, wenn das der Beklagten zugestandene Ermessen "auf null" reduziert wäre. Jede andere Auswahlentscheidung der Beklagten als die Förderung eines Psychologiestudiums - nunmehr an der Universität H. - müsste sich als ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig darstellen.
b. Wie im Zusammenhang mit dem Fernstudium der Klägerin dargelegt, ist das nicht der Fall. Dass es sich bei der begehrten Naturalleistung um die Förderung eines Präsensstudiums handelt, gibt schon deswegen zu keiner anderen Beurteilung Anlass, weil dieses unter keinem Gesichtspunkt förderungswürdiger erscheint als ein Fernstudium. Hinzu tritt, dass die Kläger, wie sie in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat, sich bereits zum Wintersemester 2017/2018 erfolglos um einen Studienplatz an der Universität H. beworben hat. Sie hat die Einschätzung geäußert, angesichts der bestehenden Zugangsbeschränkungen zum Studiengang Psychologie wohl keinen Studienplatz mehr zu erlangen und sich auch derzeit nicht erneut bewerben zu wollen. Das erscheint nach der Lebenserfahrung überaus nachvollziehbar, zum Wintersemester 2017/18 lag der NC bei 1,4. Die Beklagte hat es aber nicht in der Hand, der Klägerin im Wege der Teilhabeleistung einen Studienplatz im Wunschstudiengang am Wunschort zu verschaffen, wenn hierauf zulassungsrechtlich kein Anspruch besteht.
c. Da die Klägerin demnach die konkret begehrte Förderung schon mangels einer Ermessensreduzierung "auf null" nicht zu beanspruchen vermag, kann der Senat auch an dieser Stelle dahin stehen lassen, ob sie hierfür zumindest inzwischen persönlich geeignet wäre. Ebenfalls offen lässt der Senat, ob dem konkreten Förderbegehren der Klägerin, wie vom Sozialgericht im Überstimmung mit der Beklagten angenommen, die Regelung in
53 Abs. 2 Satz 1 SGB IX entgegensteht, wonach die Leistungsdauer in der Regel auf zwei Jahre beschränkt ist. Daran könnte man zweifeln, weil diese zeitliche Beschränkung jedenfalls ausdrücklich nur Leistungen zur beruflichen Weiterbildung iSd § 49
Abs. 3 Satz 4
SGB IX erfasst. Diese sind nach einer im Vordringen befindlichen Auffassung allein nach objektiven Merkmalen von den Leistungen zur beruflichen oder schulischen Ausbildung abzugrenzen (Luik in: jurisPK-SGB IX, 3. Aufl. 2018, § 53 Rn. 32 mwN) und nicht subjektiv danach, ob der Versicherte bereits über eine abgeschlossene Ausbildung verfügt.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 Satz 1, 193
Abs. 1 Satz 1
SGG. III. Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160
Abs. 2
Nr. 1 oder 2
SGG liegen nicht vor.