Die statthafte Berufung (§ 143, § 144
Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG)) der Klägerin, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§ 153
Abs. 1
i. V. m. § 124
Abs. 2
SGG), ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere mit Blick auf § 64
Abs. 3
SGG form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 151
Abs. 1
SGG). Die Berufung bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.
Das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 17. März 2017 ist rechtmäßig ergangen. Zutreffend hat es die Klage abgewiesen, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses für die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs hat. Der dies ablehnende Bescheid der Beklagten vom 12. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2015 (§ 95
SGG) ist rechtmäßig und beschwert die Klägerin nicht im Sinne von § 54
Abs. 2
SGG.
Ihr Klagebegehren verfolgt die Klägerin im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (sog. Verpflichtungsbescheidungsklage) gemäß § 54
Abs. 1 Satz 1
SGG (
vgl. BSG, Urteil vom 29. April 1997,
8 RKn 31/95 = SozR 3-5765 § 3
Nr. 2).
Das Klagebegehren stützt sich auf § 9, § 10, § 11 und § 16 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (
SGB VI)
i. V. m.
§ 33 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 8 Nr. 1 SGB IX in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (
Art. 1 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (
SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19. Juni 2001, BGBl. I,
S. 1046)
i. V. m.
§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i. V. m.
§ 6 Abs. 1 bzw. § 9 Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation (Kraftfahrzeughilfe-Verordnung – KfzHV) vom 28. September 1987 (BGBl. I,
S. 2251). Dies folgt aus § 301
Abs. 1 Satz 1
SGB VI, wonach für Leistungen zur Teilhabe bis zum Ende der Leistungen die Vorschriften weiter anzuwenden sind, die zum Zeitpunkt der Antragstellung oder, wenn den Leistungen ein Antrag nicht vorausging, der Inanspruchnahme galten. Hier datiert der Teilhabeantrag der Klägerin vom 6. November 2014, sodass ihr Teilhabebegehren anhand der zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften zu beurteilen ist.
Ein Rückgriff auf den
§ 15 Abs. 1 SGB IX geregelten Erstattungsanspruch erübrigt sich vorliegend, weil die Klägerin Geldleistungen - in Form eines Zuschusses - begehrt. § 15
SGB IX geht aber vom Grundsatz der Sachleistung im Rahmen der Erbringung von Leistungen zur Teilhabe im Sinne des
SGB IX aus und lässt nur ausnahmsweise bei Vorliegen ganz bestimmter Voraussetzungen in Abweichung von diesem Grundsatz statt der Erbringung der Sachleistung durch den Rehabilitationsträger eine Erstattung der Kosten für eine vom Leistungsberechtigten selbstbeschaffte Leistung zu (
vgl. Götze, in: Hauck/Noftz, SGB, Stand: 12/12, § 15
SGB IX Rdnr. 6). Die Vorschrift stellt also eine gesetzliche Ausnahme zum eigentlich geltenden Sachleistungsprinzip dar, der es bei von vornherein auf Geldleistungen gerichteten Ansprüchen nicht bedarf (
vgl. BSG, Urteil vom 19. Mai 2009,
B 8 SO 32/07 R - juris
Rdnr. 12
m.w.N.).
Der Klägerin steht für die Anschaffung ihres Mercedes-Benz Vito Tourer kein Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses zu.
Nach § 2
Abs. 1
KfzHV umfasst die Kraftfahrzeughilfe unter anderem Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs (
Nr. 1), wobei die Leistungen als Zuschüsse und nach Maßgabe des
§ 9 KfzHV als Darlehen erbracht werden.
Die Leistungen setzen gemäß
§ 3 KfzHV voraus, dass
1. der behinderte Mensch infolge seiner Behinderung nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um seinen Arbeits- oder Ausbildungsort oder den Ort einer sonstigen Leistung der beruflichen Bildung zu erreichen, und
2. der behinderte Mensch ein Kraftfahrzeug führen kann oder gewährleistet ist, dass ein Dritter das Kraftfahrzeug für ihn führt.
Ist der behinderte Mensch zur Berufsausübung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nicht nur vorübergehend auf ein Kraftfahrzeug angewiesen, wird Kraftfahrzeughilfe geleistet, wenn infolge seiner Behinderung nur auf diese Weise die Teilhabe am Arbeitsleben dauerhaft gesichert werden kann und die Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber nicht üblich oder nicht zumutbar ist (§ 3
Abs. 3
KfzHV).
Gemäß
§ 4 Abs. 1 KfzHV setzt Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs voraus, dass der behinderte Mensch nicht über ein Kraftfahrzeug verfügt, das die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt und dessen weitere Benutzung ihm zumutbar ist. Nach § 4
Abs. 2
KfzHV muss das Kraftfahrzeug nach Größe und Ausstattung den Anforderungen entsprechen, die sich im Einzelfall aus der Behinderung ergeben und, soweit erforderlich, eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung ohne unverhältnismäßigen Mehraufwand ermöglichen.
§ 5 Abs. 1 KfzHV bestimmt, dass die Beschaffung eines Kraftfahrzeugs bis zu einem Betrag in Höhe des Kaufpreises, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 9.500
EUR gefördert wird (Satz 1). Die Kosten einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung bleiben bei der Ermittlung unberücksichtigt (Satz 2). Abweichend von § 5
Abs. 1 Satz 1
KfzHV wird im Einzelfall ein höherer Betrag zugrunde gelegt, wenn Art oder Schwere der Behinderung ein Kraftfahrzeug mit höherem Kaufpreis zwingend erfordert (§ 5
Abs. 2
KfzHV). Zuschüsse öffentlich-rechtlicher Stellen zu dem Kraftfahrzeug, auf die ein vorrangiger Anspruch besteht oder die vorrangig nach pflichtgemäßem Ermessen zu leisten sind, und der Verkehrswert eines Altwagens sind von dem Betrag nach Absatz 1 oder 2 abzusetzen (§ 5
Abs. 3
KfzHV).
Gemäß § 6
Abs. 1 Satz 1
KfzHV wird Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs in der Regel als Zuschuss geleistet, der sich nach dem Einkommen des behinderten Menschen nach Maßgabe der folgenden Tabelle richtet (§ 6
Abs. 1 Satz 2
KfzHV), wobei die danach ermittelten Beträge auf volle 5
EUR aufzurunden sind (§ 6
Abs. 1 Satz 3
KfzHV):
Einkommen Zuschuss bis zu v.H. der monatlichen Bezugsgröße nach § 18
Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in v.H. des Bemessungsbetrags nach § 5
40 100
45 88
50 76
55 64
60 52
65 40
70 28
75 16
Nach § 6
Abs. 2
KfzHV ist von dem Einkommen des behinderten Menschen für jeden von ihm unterhaltenen Familienangehörigen ein Betrag von 12 v.H. der monatlichen Bezugsgröße nach § 18
Abs. 1 Vierten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzen; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Einkommen im Sinne des § 5
Abs. 1 und
Abs. 2
KfzHV sind das monatliche Netto-Arbeitsentgelt, Netto-Arbeitseinkommen und vergleichbare Lohnersatzleistungen des behinderten Menschen (§ 6
Abs. 3 Satz 1
KfzHV). Die Ermittlung des Einkommens richtet sich nach den für den zuständigen Träger maßgeblichen Rechtsgrundlagen (§ 6
Abs. 3 Satz 2
KfzHV).
§ 6
Abs. 4
KfzHV ordnet schließlich an, dass § 6
Abs. 1 bis 3
KfzHV auch für die Hilfe zur erneuten Beschaffung eines Kraftfahrzeugs gelten (Satz 1). Die Hilfe soll nicht vor Ablauf von fünf Jahren seit der Beschaffung des zuletzt geförderten Fahrzeugs geleistet werden (Satz 2).
Daran gemessen kann die Klägerin keinen Zuschuss für die Beschaffung ihres Kraftfahrzeugs beanspruchen. Zwar begehrt die Klägerin eine in § 2
Abs. 1
KfzHV aufgeführte Leistung der Kraftfahrzeughilfe (Beschaffung eines Kraftfahrzeugs,
Nr. 1) und erfüllt zudem - ganz offenkundig - auch die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kraftfahrzeughilfe (§ 3
KfzHV). Mit der Stellungnahme des technischen Beraters vom 23. April 2015 sind überdies die Voraussetzungen des § 4
KfzHV zu bejahen. Dort ist zum einen festgehalten, dass das vorhandene Fahrzeug der Klägerin fast zwölf Jahre alt ist und als verschlissen und nicht mehr wirtschaftlich nutzbar bewertet werden kann. Zum anderen geht aus der Stellungnahme hervor, dass ein Mercedes-Benz Vito Tourer und dessen Umbau gut geeignet sind, die bei der Klägerin vorliegenden behinderungsbedingten Einschränkungen
bzw. deren Auswirkungen auszugleichen. Dass der Kaufpreis des beschafften Kraftfahrzeugs den in § 5
Abs. 1
KfzHV vorgegebene Bemessungsbetrag von 9.500
EUR bei weitem überschreitet, ist mit Blick auf § 5
Abs. 2
KfzHV unerheblich. Denn auch insoweit hat der technische Berater festgestellt, dass die Klägerin auf ein Kraftfahrzeug mit einem entsprechend großen Innenraum angewiesen ist, um ihr innerhalb des Fahrzeugs das Umsetzen vom Elektrorollstuhl in den Fahrersitz zu ermöglichen. Bei anderen Modellen, namentlich Berlingo, Kangoo und VW Caddy, müsste dagegen die komplette Beifahrerseite entkernt werden, was einerseits wegen der kompakten Bauform und der Größe des Elektrorollstuhls nicht möglich ist und andererseits dann die Mitnahmemöglichkeit einer Arbeitskollegin/eines Arbeitskollegen entfiele. Ein ebenso umbaubarer VW T5 Automatik ist im Basispreis noch teurer als der Mercedes-Benz Vito Tourer. Schließlich hat die Klägerin auch die fünfjährige Wartefrist nach Beschaffung des zuletzt geförderten Kraftfahrzeugs eingehalten (§ 6
Abs. 4 Satz 2
KfzHV).
Der Anspruch der Klägerin scheitert jedoch daran, dass der Zuschuss gemäß § 6
Abs. 1 Satz 1
KfzHV in Abhängigkeit des Einkommens des behinderten Menschen gewährt wird und die Klägerin aus ihrer Beschäftigung beim C. Hessen ein Netto-Arbeitsentgelt erzielt, welches die maßgebliche Einkommensgrenze übersteigt.
Übersteigt das monatliche Nettoeinkommen 75 v.H. der monatlichen Bezugsgröße nach § 18
Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Viertes Buch (
SGB IV), besteht kein Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe, weil ein Einkommen in dieser Höhe etwa dem Durchschnittseinkommen eines alleinstehenden Arbeitnehmers entspricht (
vgl. Kater, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 101. Erg.-Lfg. 2018, Anhang zu § 16
SGB VI,
Rdnr. 48). Bei Versicherten, deren Einkommen über dieser Grenze liegt, wird davon ausgegangen, dass ein Kraftfahrzeug ohnehin zur Standardausstattung gehört; insoweit kommt eine Hilfe zur Beschaffung allenfalls in besonders begründeten Ausnahmefällen nach § 9
KfzHV in Betracht (
vgl. BR-Drucks. 266/87,
S. 23). Der Rentenversicherungsträger bestimmt das maßgebliche Nettoeinkommen nach § 6
Abs. 3 Satz 2
KfzHV anhand der §§ 14
ff. SGB IV. Danach ist Netto-Arbeitsentgelt gemäß § 14
Abs. 2
SGB IV im Grundsatz das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Brutto-Arbeitsentgelt. Die
KfzHV legt allerdings nicht fest, welcher Zeitraum für die Einkommensprüfung maßgeblich ist. Einerseits wird vertreten, dass insoweit der letzte vor der Antragstellung abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum im Sinne von
§ 47 Abs. 2 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (
SGB V) und in Fällen unregelmäßigen Einkommensbezugs der Durchschnitt der letzten drei Monate vor Antragstellung zugrunde zu legen ist (
vgl. Kater, a.a.O.,
Rdnr. 50). Andererseits soll von dem Einkommen auszugehen sein, das zwei Monate vor dem leistungsbegründenden Ereignis tatsächlich zugeflossen ist, wobei leistungsbegründendes Ereignis der Kaufvertragsabschluss ist (
vgl. Karmanski, in: Brand,
SGB III, 8. Aufl. 2018, § 6
KfzHV Rdnr. 22
m.w.N.). Vorliegend bedarf es indessen keiner Streitentscheidung, weil das Nettoeinkommen der Klägerin sowohl im Oktober 2014 (letzter Entgeltabrechnungszeitraum vor Antragstellung) als auch im Juli 2015 und August 2015 (die beiden Monate vor dem Kaufvertragsabschluss am 3. September 2015) unverändert jeweils 2.471
EUR betrug. Dieses Netto-Arbeitsentgelt überstieg aber ganz offenkundig 75 v.H. der monatlichen Bezugsgröße sowohl für das Jahr 2014 (2.765
EUR, davon 75 v.H.: gerundet 2.075
EUR (§ 6
Abs. 1 Satz 3
KfzHV)) als auch für das Jahr 2015 (2.835
EUR, davon 75 v.H.: gerundet 2.130
EUR (§ 6
Abs. 1 Satz 3
KfzHV)). Weitergehende Abzüge vom Nettoeinkommen sind demgegenüber nicht zu berücksichtigen. Da die Klägerin alleinstehend ist, kommt insbesondere § 6
Abs. 2
KfzHV nicht zum Tragen. Auch Werbungskosten sind nicht vom Netto-Arbeitsentgelt abzusetzen (
vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Februar 2013, L 1 AL 111/11 - juris).
Wegen übersteigenden Einkommens scheidet mithin die Gewährung eines Zuschusses auf der Grundlage von § 6
KfzHV aus.
Darüber hinaus steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Zuschuss gemäß § 9
KfzHV zu.
Gemäß § 9
Abs. 1 Satz 1 können zur Vermeidung besonderer Härten Leistungen auch abweichend von § 2
Abs. 1, §§ 6 und
8 Abs. 1 KfzHV erbracht werden, soweit dies
1. notwendig ist, um Leistungen der Kraftfahrzeughilfe von Seiten eines anderen Leistungsträgers nicht erforderlich werden zu lassen, oder
2. unter den Voraussetzungen des § 3
KfzHV zur Aufnahme oder Fortsetzung einer beruflichen Tätigkeit unumgänglich ist.
Leistungen nach § 9
Abs. 1 Satz 1
KfzHV können als Darlehen erbracht werden, wenn die dort genannten Ziele auch durch ein Darlehen erreicht werden können; das Darlehen darf zusammen mit einem Zuschuss nach § 6
KfzHV den nach § 5
KfzHV maßgebenden Bemessungsbetrag nicht übersteigen (§ 9
Abs. 2 Satz 1
KfzHV). Das Darlehen ist unverzinslich und spätestens innerhalb von fünf Jahren zu tilgen; es können bis zu zwei tilgungsfreie Jahre eingeräumt werden (§ 9
Abs. 2 Satz 2
KfzHV). Auf die Rückzahlung des Darlehens kann unter den in § 9
Abs. 1 Satz 1
KfzHV genannten Voraussetzungen verzichtet werden (§ 9
Abs. 2 Satz 3
KfzHV).
Ausgehend hiervon ist ein Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses nach § 9
Abs. 1 Satz 1
KfzHV zwar nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil Leistungen in besonderen Härtefällen von vornherein nur als Darlehen gewährt werden könnten. Das leitet der Senat aus § 2
Abs. 2
KfzHV ab, wonach die Leistungen der Kraftfahrzeughilfe als Zuschuss und nach Maßgabe des § 9
KfzHV als Darlehen erbracht werden. Daran zeigt sich zunächst, dass die Zuschussgewährung im Rahmen der Kraftfahrzeughilfe grundsätzlich Vorrang genießt und eine Darlehensgewährung allenfalls in den Fällen des § 9
KfzHV in Betracht kommt. Dieses Vorrang-Nachrang-Verhältnis der beiden Leistungsformen gilt allerdings auch bei § 9
KfzHV selbst. Denn § 9
Abs. 1 Satz1
KfzHV stellt die Leistungsgewährung in besonderen Härtefällen in das Ermessen des Leistungsträgers ("können"). Insoweit heißt es in der Begründung, die Bundesregierung gehe davon aus, "dass die Träger der beruflichen Rehabilitation das ihnen nach § 9 eingeräumte Ermessen mit der Zielsetzung ausüben, die nach dieser Vorschrift möglichen Leistungen wirkungsvoll zur vollen beruflichen Eingliederung der in Betracht kommenden Behinderten einzusetzen" (
vgl. BR-Drucks. 266/87,
S. 28). Dabei können gemäß § 9
Abs. 2 Satz 1, 1. Halbs.
KfzHV die Leistungen in besonderen Härtefällen im Sinne von § 9
Abs. 1 Satz 1
KfzHV als Darlehen erbracht werden, wenn die dort genannten Ziele auch durch ein Darlehen erreicht werden können. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass auch Leistungen nach § 9
KfzHV grundsätzlich als Zuschuss gewährt werden können und eine darlehensweise Leistungsgewährung im Ermessenswege nur unter der zusätzlichen Bedingung in Betracht kommt, dass hierdurch gleichwohl eine volle berufliche Eingliederung des behinderten Menschen erreicht wird.
Ein Anspruch der Klägerin aus § 9
Abs. 1 Satz 1
KfzHV scheidet indes mangels Vorliegen eines besonderen Härtefalles aus. Der Begriff der "besonderen Härte" ist eng auszulegen (ständige Rechtsprechung seit
BSG, Urteil vom 29. Juli 1993,
11/9b RAr 27/92 = SozR 3-4100 § 56
Nr. 10) und zielt auf die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles. An dieser restriktiven Sichtweise ist auch nach Inkrafttreten des
SGB IX zum 1. Juli 2001 festzuhalten (
vgl. BSG, Urteil vom 8. Februar 2007,
B 7a AL 34/06 R - juris
Rdnr. 14). Die für behinderte Menschen allgemeingültigen Verhältnisse begründen somit noch keinen Härtefall, sondern es müssen individuelle Verhältnisse sein (
vgl. Luik, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, Stand: 15. Januar 2018,
§ 49 SGB IX,
Rdnr. 239
m.w.N.). Es muss sich um Fälle handeln, in denen der unabweisbare behinderungsbedingte Bedarf durch die in der Verordnung vorgesehenen Leistungen nicht abgedeckt und in denen im Interesse einer umfassenden Eingliederung daher eine dem Einzelfall angepasste sinnvolle Entscheidung geboten ist; das Vorliegen eines solchen Falles kann sich dabei "vor allem aus den wirtschaftlichen Verhältnissen des Behinderten, aber auch aus unvorhergesehenen Ereignissen ergeben" (
vgl. BR-Drucks. 266/87,
S. 26).
Vor diesem Hintergrund verneint der Senat - ebenso wie das Sozialgericht - das Vorliegen einer besonderen Härte. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin sind nicht derart angespannt, dass sie nicht in der Lage ist, den Mercedes-Benz Tourer Vito zu finanzieren. Dies ergibt sich aus den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles sowie daraus, dass der Klägerin letztlich nur deshalb keinen Anspruch auf Zuschuss zusteht, weil ihr Netto-Arbeitsentgelt die Einkommensgrenze des § 6
Abs. 1
KfzHV überschreitet. Bei der Festlegung der Einkommensgrenzen für eine volle zuschussweise Förderung hat der Verordnungsgeber nämlich ausweislich der Materialien berücksichtigt, dass neben der geförderten Beschaffung des Kraftfahrzeugs der notwendige Lebensunterhalt des Behinderten sowie die mit Betrieb und Unterhaltung des Kraftfahrzeugs für berufliche Zwecke durchschnittlich verbundenen Kosten sicher gestellt sein müssen. Die
KfzHV geht dabei grundsätzlich davon aus, dass der Behinderte die nicht durch einen Zuschuss nach § 6
KfzHV abgedeckten Anschaffungskosten mit der bei Kraftfahrzeugkäufen üblichen Finanzierung und den damit verbundenen Belastungen selbst tragen kann (
vgl. BR-Drucks. 266/87,
S. 27). Eben das ist hier der Fall. Die Klägerin war durchaus in der Lage, den Kaufpreis des Mercedes-Benz Vito Tourer über die D-Bank zu finanzieren. Da die insoweit von ihr monatlich zu leistende Darlehensrate 431,18
EUR beträgt, ist damit ganz offenkundig ihr notwendiger Lebensunterhalt sichergestellt, ohne dass es noch darauf ankommen könnte, ob die von der Beklagten angestellten Berechnungen zur Hilfebedürftigkeit nach dem Zweiten
bzw. Zwölften Buch Sozialgesetzbuch in allen Einzelheiten nachvollziehbar sind. Denn in diese Berechnungen sind sogar Finanzierungskosten in Höhe von 605,59
EUR eingeflossen.
Letztlich zielt das Begehren der Klägerin darauf, trotz Anschaffung des Kraftfahrzeugs und damit verbundener Kosten den bereits erreichten Lebensstandard zu halten, indem sie hierbei mit nicht mehr als 200
EUR monatlich belastet wird. Dass es der Klägerin allein darum geht, bestätigt auch das von ihr gewählte Finanzierungsmodell, das dergestalt konzipiert ist, dass sie den von ihrem Arbeitgeber gewährten Vorschuss von 18.400
EUR, den sie durch monatlichen Einbehalt in Höhe von 200
EUR von ihren laufenden Gehaltszahlungen zurückzahlt, dafür verwendet, die Darlehensraten der D-Bank in Höhe von 431,18
EUR zu bedienen. In einer ersten Finanzierungsphase hat die Klägerin somit effektiv finanzielle Einbußen nur in Gestalt der um 200
EUR geringeren Gehaltszahlungen hinzunehmen.
Den Erhalt
bzw. die Sicherung eines einmal vom behinderten Menschen erreichten Lebensstandards bezweckt die
KfzHV aber gerade nicht. Vielmehr können die Leistungen nach § 9
KfzHV erbracht werden, um die umfassende Eingliederung des behinderten Menschen in Arbeit zu erreichen. Das gilt dabei nicht nur für § 9
Abs. 1 Satz 1
Nr. 2
KfzHV, sondern ebenso für § 9
Abs. 1 Satz 1
Nr. 1
KfzHV (
vgl. hierzu: Kater, a.a.O.,
Rdnr. 64). Die Leistungen der Kraftfahrzeughilfe dienen nicht dazu, angespannte Einkommensverhältnisse auszugleichen (
vgl. BSG, Urteil vom 8. Februar 2007, B 7a AL 34/06 R - juris
Rdnr. 15). Insoweit ist erforderlich, dass noch weitere Umstände hinzutreten. Das muss dann aber erst Recht in den Fällen gelten, in denen - wie vorliegend - die Einkommensverhältnisse des behinderten Menschen keinesfalls als angespannt bezeichnet werden können. Weitere besondere Umstände sind im Falle der Klägerin indessen nicht ersichtlich. Das Bestreben, den Lebensstandard zu halten, teilt jedermann - behinderte wie nicht behinderte Menschen - gleichermaßen. Abgesehen davon ist die Klägerin auch in der Lage, die Anschaffungskosten mit der bei Kraftfahrzeugkäufen üblichen Finanzierung und den damit verbundenen Belastungen selbst zu tragen, wovon aber - wie vorstehend bereits ausgeführt - gerade auch der Verordnungsgeber ausgeht (
vgl. BR-Drucks. 266/87,
S. 27). Dann aber kann keinesfalls von atypischen Verhältnissen die Rede sein, die eine besondere Härte im Sinne von § 9
KfzHV begründen.
Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass sich die finanzielle Situation der Klägerin dann verändern wird, wenn der von ihrem Arbeitgeber gewährte Vorschuss von 18.400
EUR aufgebraucht ist. Ab diesem Zeitpunkt muss sie wegen des Einbehalts von ihren laufenden Gehaltszahlungen zwar unverändert mit 200
EUR monatlich weniger auskommen, zusätzlich aber die Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der D-Bank in Höhe von 431,18
EUR bedienen. Ungeachtet dessen, ob diese erst künftig eintretende Situation bei der Beurteilung eines besonderen Härtefalls überhaupt berücksichtigt werden darf, ist jedenfalls zu konstatierten, dass die Klägerin diese Situation durch das von ihr gewählte Finanzierungsmodell selbst herbeigeführt hat. Es liegt auf der Hand, dass sich bei dieser Sachlage die Annahme eines unvorhergesehenen Ereignisses im Sinne eines besonderen Härtefalls verbietet. Das gilt umso mehr, dass bei Berücksichtigung von künftig höheren finanziellen Belastungen dann auch in den Blick genommen werden müsste, wie sich zwischenzeitlich das Einkommen des behinderten Menschen entwickelt hat. Das monatliche Nettoeinkommen der Klägerin hat sich ihren eigenen Angaben zufolge seit Januar 2017 aber auf 2.678
EUR erhöht.
Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht mit Blick auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006 (
UN-Behindertenrechtskonvention (
UN-
BRK), Gesetz vom 21. Dezember 2008, BGBl. II,
S. 1419, in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft seit 26. März 2009, BGBl. II,
S. 812). Zwar ist der Klägerin beizupflichten, wenn sie meint, dass die innerstaatlichen Regelungen, insbesondere unbestimmte Rechtsbegriffe, im Lichte der
UN-
BRK ausgelegt werden müssen und außerdem die
UN-
BRK bei der Ermessensausübung zu beachten ist (
vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. September 2012, L 2 SO 1378/11 - juris
Rdnr. 39
m.w.N.). Daraus lässt sich jedoch kein für sie günstigeres Ergebnis ableiten, weil die speziell für die Leistungen zur Teilhabe bedeutsamen
Art. 26 bis
28 UN-BRK ebenfalls auf eine umfassende Eingliederung des behinderten Menschen in Arbeit und nicht auf die Sicherung eines bestimmten Lebensstandards zielen. Auch das in
Art. 5 Abs. 2 UN-BRK normierte Diskriminierungsverbot, das unmittelbar zur Anwendung gelangt und im Wesentlichen den Vorgaben des
Art. 3
Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz (
GG) entspricht (
vgl. BSG, Urteil vom 6. März 2012, B 1 KR 10/11 R - juris
Rdnr. 31), stützt die Auffassung der Klägerin nicht. Ihr Vergleich mit nicht behinderten Menschen greift schon deshalb zu kurz, weil - worauf bereits die Beklagte zu Recht abgestellt hat - die Klägerin Leistungen begehrt, die nicht behinderte Menschen von vornherein nicht beanspruchen können. Aber auch gegenüber anderen behinderten Menschen mit weniger schwerwiegenden Beeinträchtigungen wird die Klägerin nicht aufgrund ihrer Behinderung diskriminiert. Insoweit verkennt sie, dass sie letztlich nur wegen ihrer guten Einkommensverhältnisse keine Leistungen der Kraftfahrzeughilfe erhält.
Eine andere Rechtsgrundlage für die Gewährung eines Zuschusses steht der Klägerin nicht zur Seite.
Zwar ist bei einem Antrag auf Kraftfahrzeughilfe wegen
§ 14 SGB IX vom angegangenen Rehabilitationsträger, der den Antrag nicht rechtzeitig weitergeleitet hat, auch die Gewährung von Kraftfahrzeughilfe nach § 8 Verordnung nach § 60 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (
Eingliederungshilfe-Verordnung (EinglHV)) vom 1. Februar 1975 (BGBl. I,
S. 433), zuletzt geändert mit Wirkung vom 1. Januar 2005 durch
Art. 13
Nr. 4 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I,
S. 3022) als Leistung der Eingliederungshilfe (
§ 53 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII)) zu prüfen (
vgl. BSG, Urteil vom 14. Mai 2014,
B 11 AL 6/13 R = SozR 4-3500 § 14
Nr. 1). Einen Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft durch den dafür zuständigen Träger der Sozialhilfe (
§ 5 Nr. 4,
§ 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX) hat die Beklagte offenbar nicht in Betracht gezogen. Das aber beruhte augenscheinlich darauf, dass die Klägerin zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht hatte, ein Kraftfahrzeug für ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu benötigen. Ein solcher Bedarf der mit einem Elektrorollstuhl versorgten Klägerin ist in der Folgezeit ebenso wenig zu Tage getreten und wird daher auch vom Senat nicht gesehen. Bei dieser Sachlage erübrigte sich deshalb die eigentlich im Streit um Leistungen zur Teilhabe nach § 14
SGB IX gegen einen vorläufig zuständigen Rehabilitationsträger notwendige Beiladung aller anderen in Betracht kommenden Rehabilitationsträger (§ 75
Abs. 2, 1. Alt.
SGG,
vgl. hierzu:
BSG, Urteil vom 20. Oktober 2009,
B 5 R 5/07 R = SozR 4-3250 § 14
Nr. 8), vorliegend mithin des für die Eingliederungshilfe zuständigen Sozialhilfeträgers.
Nach alledem konnte die Berufung der Klägerin keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160
Abs. 2
SGG nicht vorliegen.