Urteil
Persönliche Arbeitslosmeldung des Antragstellers als Voraussetzung eines Anspruchs auf Zwischenübergangsgeld

Gericht:

LSG Nordrhein-Westfalen 3. Senat


Aktenzeichen:

L 3 R 506/18


Urteil vom:

27.03.2019


Grundlage:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 23.05.2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf Zwischenübergangsgeld in der Zeit vom 03.06. bis zum 07.10.2013.

Die am 00.00.1965 geborene Klägerin stellte bei der Beigeladenen am 10.07.2012 einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Sie gab an, sie sei schon einmal umgeschult worden zur Bäckereifachverkäuferin. In diesem Beruf habe sie von Oktober 2004 bis April 2012 gearbeitet. Der von der Klägerin am 07.07.2012 unterzeichnete Antragsvordruck enthält ihre Erklärung: "Das Merkblatt 12 "Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben" habe ich erhalten."

Mit Schreiben vom 13.07.2012 leitete die Beigeladene den Antrag der Klägerin der Beklagten zu. Eine Prüfung gemäß § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) habe ergeben, dass sie selbst nicht zuständig sei.

Die Beklagte gewährte der Klägerin in der Zeit vom 08.01. bis zum 29.01.2013 eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme.

Laut Änderungsbescheid der Beigeladenen vom 29.11.2012 bezog die Klägerin Arbeitslosengeld gemäß § 136 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung (SGB III) bis zum 29.01.2013 mit der Begründung "Reha-Maßnahme mit Anspruch auf Übergangsgeld".

Laut Datenblatt der Beklagten übte die Klägerin in der Zeit vom 04.06. bis zum 30.09.2013 eine geringfügige Beschäftigung ohne Zuzahlung aus.

Mit Schreiben vom 10.05.2013, eingegangen bei der Beklagten am 18.05.2013, beantragte die Klägerin "Zwischenübergangsgeld gemäß § 51 SGB IX".

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.10.2013 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung von Zwischenübergangsgeld in der Zeit vom 30.01. bis zum 07.10.2013 ab. Zwischenübergangsgeld könne nur gewährt werden, wenn sich der Versicherte der Agentur für Arbeit als vermittlungsfähig zur Verfügung gestellt habe und ihm keine zumutbare Beschäftigung habe vermittelt werden können und ein Arbeitsplatz auf anderem Wege nicht habe gefunden werden können. Da die Klägerin in der Zeit vom 04.06. bis zum 30.09.2013 eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt habe, seien die Voraussetzungen für die Gewährung von Zwischenübergangsgeld nicht erfüllt.

Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Die Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung spreche nicht gegen die Gewährung von Zwischenübergangsgeld. Gesetzliche Voraussetzung sei die Arbeitsunfähigkeit bzw. dass keine Vermittlungen einer zumutbaren Beschäftigung erfolgt sei.

Die Beigeladene teilte der Beklagten auf Anfrage mit, die Klägerin habe bis zum 21.05.2013 Arbeitslosengeld I bezogen. Sie habe vom 30.01.2013 bis zum 01.05.2013 und vom 15.05. bis 02.06.2013 der Agentur für Arbeit nach § 138 Abs. 5 SGB III zur Verfügung gestanden. In der Zeit vom 02.05. bis zum 15.05.2013 sei die Klägerin vom Jobcenter betreut worden. Sie sei ab dem 03.06.2013 wegen mangelnder Verfügbarkeit abgemeldet worden.

Die Beklagte bewilligte der Klägerin eine Ausbildung für den Beruf Industriekauffrau als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (Bescheid vom 06.01.2014). Als Beginn sei der 13.01.2014 vorgesehen. Für die Zeit ab 13.01.2014 bewilligte die Beklagte der Klägerin Übergangsgeld (Bescheid vom 07.01.2014). Mit Bescheid vom 18.02.2014 bewilligte die Beklagte der Klägerin Übergangsgeld für die Zeit vom 30.01.2013 bis zum 02.06.2013. Die der Klägerin durch das Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen würden auf Antrag zur Hälfte erstattet.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21.11.2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, soweit der Leistungsanspruch für die Zeit ab 03.06.2013 betroffen ist. Für den Zeitraum ab 03.06.2013 bestehe kein Anspruch auf Zwischenübergangsgeld, da die Klägerin der Arbeitsvermittlung de facto nicht zur Verfügung gestanden habe.

Hiergegen hat die Klägerin am 17.12.2014 Klage erhoben. Sie habe sich gezwungen gesehen, ab dem 04.06. bis zum 30.09.2013 eine geringfügige Beschäftigung auszuüben. Der Begriff der Arbeitslosigkeit und der entsprechenden Voraussetzungen seien dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung (SGB III) zu entnehmen. Danach sei eine kurzzeitige Beschäftigung im Sinne des § 138 Abs. 3 SGB III gerade nicht leistungsschädlich. Der Klägerin sei seinerzeit bei der Bundesagentur für Arbeit mitgeteilt worden, dass ihr Arbeitslosengeldanspruch ausgelaufen sei. Sie brauche nicht mehr wieder zu kommen und solle sich beim Jobcenter melden, um eventuell dort Leistungen zu erhalten. Die Sachbearbeiterin bei der Bundesagentur für Arbeit habe direkt beim Jobcenter angerufen und das Kommen der Klägerin angekündigt. Genauso habe sich die Klägerin verhalten und sich umgehend beim Jobcenter gemeldet und dort einen Leistungsantrag gestellt. Dieses Verhalten sei zumindest ausreichend, um zum Ausdruck zu bringen, dass die Klägerin sich der Vermittlung zur Verfügung gestellt habe. Damit sei ein konkretes Sozialrechtsverhältnis begründet worden und habe Anlass zu konkreter Beratung bestanden. Eine solche sei jedoch nicht erfolgt, nicht nach nochmaliger Nachfrage der Klägerin. Die Klägerin sei durch die Internetseite der Beklagten auf das Zwischenübergangsgeld aufmerksam geworden.

Die Beklagte berief sich demgegenüber auf die Mitteilung der Beigeladenen, wonach die Klägerin dort nach dem 03.06.2013 wegen mangelnder Verfügbarkeit abgemeldet worden sei. Auch die im Klageverfahren eingeholten Auskünfte für die Beigeladene bestätigten die Auffassung, dass im streitigen Zeitraum die Klägerin der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden habe. Ein Beratungsbedarf der Klägerin habe darüber hinaus zu keinem Zeitpunkt bestanden. Sie habe drei Monate nach Abschluss der medizinischen Leistungen den Antrag auf Zwischenübergangsgeld gestellt. Nach ihren eigenen Angaben habe sie keinen Antrag auf Arbeitslosengeld II gestellt, da ihr in einem persönlichen Gespräch bei der ARGE aufgezeigt worden sei, dass keine Aussicht auf den Bezug dieser Leistungen bestehe, da die Klägerin verheiratet sei und vom Familieneinkommen leben könne. Soweit die Klägerin in der Klageschrift formuliert habe, sie habe aus einer Notsituation die geringfügige Beschäftigung aufgenommen, müsse hervorgehoben werden, dass eine solche Notsituation weder bewiesen noch im Hinblick auf das Einkommen des Ehepartners dargelegt worden sei. Im Übrigen habe die Klägerin auch nach der Umschulung vom 26.10.2016 bis zum 28.02.2017 eine geringfügige Beschäftigung ohne Versicherungspflicht aufgenommen. Seit dem 01.03.2017 sei sie im Gleitzonenbereich beschäftigt und verdiene monatlich circa 550,00 Euro brutto. Die Klägerin sei durch die geringfügige Beschäftigung versorgt und damit bestehe kein Anspruch auf Zahlung eines Zwischenübergangsgeldes im streitigen Zeitraum. Selbst wenn ein Beratungsbedarf gesehen würde, habe eine entsprechende Beratung bei der Agentur für Arbeit stattgefunden, was die Stellungnahme der Sachbearbeiterin X vom 24.12.2017 (richtig: vom 27.12.2017) belege.

Die mit Beschluss vom 23.08.2015 beigeladene Bundesagentur für Arbeit hat die dort vorliegenden Verbis-Vermerke vorgelegt. Die Sachbearbeiterin X hat zu einem Kontakt mit der Klägerin am 27.05.2013 vermerkt: "Keine erneute Meldung nach auslaufendem ALG I wie besprochen erfolgt. Abmeldung über EZ veranlasst." Eine erneute Kontaktaufnahme mit der Arbeitsagentur sei am 29.10.2015 erfolgt. Die Beigeladene hat ferner einen Vermerk der Sachbearbeiterin X vom 27.12.2017 vorgelegt mit u.a. folgendem Inhalt:

"27.05.2013 Abmeldung 21.05.2013 Ende Arbeitslosengeldbezug 15.05.2013 Alg.II-Antrag v. 12.04.13 wg. fehl. Mitwirkung versagt (VerBIS Eintrag vom Jobcenter) 02.05.2013 VerBIS Umstellung - Trägerschaft auf Jobcenter V geändert 12.04.2013 Vorsprache Jobcenter und Alg.II-Beantragung m.W. 01.05.2013 12.04.2013 Übergabemanagement - Persönliches Gespräch mit Kundin Hinweis auf umgehende Meldung beim Jobcenter aufgrund auslaufender Leistungen."

Schließlich hat die Beigeladene vorgebracht, der Klägerin seien - entgegen derer Darstellung - die Reha-Unterlagen am 05.07.2012 persönlich ausgehändigt worden. Dazu habe auch das entsprechende "Merkblatt der Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" gehört.

Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 23.05.2018 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zwar stehe die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung dem Anspruch auf Zwischenübergangsgeld nicht entgegen. Tatbestandsvoraussetzung des § 51 Abs. 1 SGB IX sei jedoch ferner, dass dem Leistungsberechtigten eine zumutbare Arbeit, die seine Arbeitslosigkeit beseitigt, nicht vermittelt werden könne. Da die Vermittlung in Arbeit Aufgabe der Arbeitsvermittlung sei, seien von dem Versicherten nicht zu vertretende Gründe nur dann anzunehmen, wenn dieser sich gegenüber der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter als arbeitssuchend zu erkennen gibt. Dies habe die Klägerin jedoch nicht getan. Sie habe sich trotz vorheriger Absprache mit der Agentur für Arbeit nicht als arbeitssuchend gemeldet, da sie offenbar nicht daran interessiert gewesen sei, neben der von ihr ausgeübten geringfügigen Beschäftigung eine weitere Beschäftigung in der Phase bis zum Antritt des Reha-Vorbereitungslehrgangs auszuüben. Die Klägerin könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, von der Beklagten nicht ausreichend über den Ausschluss des Zwischenübergansgeldes bei fehlender Verfügbarkeit aufgeklärt worden zu sein. Die Klägerin habe bereits bei ihrer Antragstellung im Juli 2012 hinreichende Informationen erhalten. Sie habe den Erhalt des betreffenden Merkblattes mit ihrer Unterschrift bestätigt. Das Merkblatt informiere darüber, unter welchen Voraussetzungen Zwischenübergangsgeld zwischen zwei Maßnahmen gewährt werden könne.

Gegen dieses ihr am 21.06.2018 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 17.07.2018 Berufung eingelegt.

Die Klägerin hebt hervor, dass sie sich direkt nach Auslaufen des ALG I-Anspruches zum Jobcenter begeben und sich dort vorgestellt habe. In diesem persönlichen Gespräch sei ihr mitgeteilt worden, dass keinerlei Leistungen zu erwarten seien. Sie sei schlicht weggeschickt worden. Das von der erstinstanzlichen Entscheidung hervorgehobene Merkblatt beziehe sich nur auf Anträge gegenüber der Bundesagentur für Arbeit.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 23.05.2018 zu ändern und unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 28.10.2013 in Gestalt der Bescheide vom 18.02.2014 und 08.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2014 die Beklagte zu verurteilen, für den Zeitraum vom 03.06.2013 bis zum 07.10.2013 weiteres Zwischenübergangsgeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen,

sowie,

die Vernehmung der Frau X als Zeugin dafür, dass die Klägerin nach Auslaufen ihres Arbeitslosengeld I-Anspruches keine erneute Arbeitslosenmeldung mehr vornehmen solle.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Die Verwaltungsakte der Beklagten hat neben der Prozessakte vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, ergänzend Bezug genommen.

Rechtsweg:

SG Dortmund, Urteil vom 23.05.2018 - S 69 R 2078/14

Quelle:

Justizportal des Landes NRW

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage gegen den Bescheid vom 28.10.2013 in der Gestalt des Bescheides vom 18.02.2014 sowie den Bescheid vom 08.07.2014, sämtliche in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2014 abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zwischenübergangsgeld in der Zeit vom 03.06. bis 07.10.2013.

Sind nach Abschluss von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich, während derer dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld besteht, und können diese aus Gründen, die die Leistungsempfänger nicht zu vertreten haben, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden, wird das Übergangsgeld für diese Zeit weitergezahlt, wenn ihnen eine zumutbare Beschäftigung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht vermittelt werden kann, § 51 Abs. 1 Ziff. 2 SGB IX in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011.

Die Voraussetzung erfolgloser Vermittlungsbemühungen erfüllt die Klägerin aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung im streitigen Zeitraum nicht. Der Senat sieht von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da er die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist, § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Insbesondere vermag auch der Senat sich nicht der Auffassung anzuschließen, der Anspruch auf Zwischenübergangsgeld setze eine förmliche Arbeitslosmeldung nicht voraus, vielmehr genüge es, wenn sich der Leistungsempfänger dem Reha-Träger als arbeitsuchend zu erkennen gäbe (so etwa Schlette in jurisPK-SGB IX, Stand 15.01.2018, § 71 Rn. 19). Das Erfordernis einer persönlichen Arbeitslosmeldung bzw. der subjektiven und objektiven Verfügbarkeit entspricht dem Gesetzeswortlaut, der Gesetzessystematik, dem Sinn und Zweck der vorstehenden Regelung und ist Ausdruck des gegliederten Sozialversicherungssystems. Schon die Tatbestandsvoraussetzung, dass eine zumutbare Beschäftigung nicht vermittelt werden kann, setzt denknotwendig eine Vermittlungsmöglichkeit bzw. Vermittlungstätigkeit durch die für die Arbeitsvermittlung zuständige Verwaltung voraus. Denknotwendig damit verbunden ist eine entsprechende Tatsachenerklärung des Leistungsempfängers ihr gegenüber, damit eine sachgerechte Vermittlung aufgenommen werden kann.

Das Berufungsvorbringen der Klägerin führt zu keinem für sie günstigeren Ergebnis.

Ein Beratungsfehler ist auch im Zusammenhang mit der Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld I zum 21.05.2013 nicht erkennbar. Die von der Klägerin im Termin vorgelegte "Bestätigung des Jobcenters" über ihre am 12.04.2013 erfolgte Vorsprache mit Stellung eines Leistungsantrages, Zuordnung eines Bewerberbetreuers, Terminierung von Gesprächen beim Arbeitsvermittler und Nachtragen der Kundennummer widerlegt vielmehr zur Überzeugung des Senats den Vortrag der Klägerin, sie sei beim Jobcenter "weggeschickt worden". Dieser Vordruck enthält unübersehbar den Hinweis, dass eine Abmeldung im Jobcenter erfolgen würde, wenn der Antrag auf Arbeitslosengeld II nicht innerhalb von 14 Tagen nach Antragsausgabe eingereicht und keine Mitteilung erfolgen würde. Die Betreuerin der Klägerin in der Agentur für Arbeit M Frau X hat dem entsprechend in ihrem Vermerk vom 27.12.2017 ausdrücklich festgehalten, sie habe die Klägerin auf die Meldung beim Jobcenter hingewiesen, da Leistungen (Arbeitslosengeld I) nur bis zum 21.05.2013 bewilligt würden. Die Abmeldung bei der Agentur für Arbeit habe die Betreuerin am 27.05.2013 veranlasst, nachdem nach einer Woche keine Meldung von der Klägerin mehr erfolgt sei.

Dem Beweisantrag der Klägerin, die Betreuerin Frau X als Zeugin dafür zu vernehmen, dass die Klägerin nach Auslaufen ihres auf Arbeitslosengeld I keine erneute Arbeitslosmeldung vornehmen solle, brauchte der Senat nicht nachzugehen. Denn das Ergebnis der Beweisaufnahme ist nicht entscheidungserheblich. Selbst wenn die Beweisaufnahme einen Beratungsfehler der Betreuerin bei der Beigeladenen ergeben würde, könnte eine hieraus resultierende fehlende Arbeitslosmeldung und mithin Verfügbarkeit im Sinne des § 138 Abs. 5 SGB III nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ersetzt werden. Eine fehlende Arbeitslosmeldung bzw. fehlende Verfügbarkeit ist nämlich nicht der Gestaltung durch Verwaltungshandeln zugänglich, ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, so etwa Urteil vom 11.03.2004 - B 13 RJ 16/03 mit weiteren Nachweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG.

Referenznummer:

R/R8243


Informationsstand: 20.09.2019