Die Berufung ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf (Anschluss-)Übergangsgeld in den noch geltend gemachten Zeiträumen.
Rechtsgrundlage ist
§ 51 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) in der hier noch anwendbaren, bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung (im Folgenden ohne Zusatz zitiert - dies gilt auch für alle weiteren im Folgenden zitierten Vorschriften mit Geltung im hier entscheidungserheblichen Zeitraum von Mai 2006 bis Juni 2010). Die Vorschrift galt für das Übergangsgeld nach dem
SGB VI aufgrund von § 21
Abs. 1
SGB VI. Danach bestimmten sich Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes nach Teil 1 Kapitel 6 des
SGB IX, soweit die Absätze 2 bis 4 nichts Abweichendes bestimmen. Spiegelbildlich bestimmten
§ 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 2 SGB IX, dass die Träger der Rentenversicherung im Zusammenhang mit Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben das Übergangsgeld "nach Maßgabe dieses Buches und der §§ 20 und 21 des Sechsten Buches" leisten. Die bis 30. Juni 2001 geltende Bestimmung des § 25
SGB VI über die Dauer der Weitererbringung von Übergangsgeld nach dem Ende einer solchen Maßnahme war ausdrücklich mit der Begründung aufgehoben worden, dass "sich die Weiterzahlung von unterhaltssichernden Leistungen künftig für alle Rehabilitationsträger einheitlich nach § 51 des Neunten Buches bestimmt" (BT-
Dr. 14/5074, 119).
Gemäß § 51
Abs. 1
SGB IX werden, wenn nach Abschluss von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind, während derer dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld besteht, und wenn diese aus Gründen, die die Leistungsempfänger nicht zu vertreten haben, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden können, das Verletztengeld, das Versorgungskrankengeld oder das Übergangsgeld für diese Zeit weitergezahlt, wenn (1.) die Leistungsempfänger arbeitsunfähig sind und keinen Anspruch auf Krankengeld mehr haben oder (2.) ihnen eine zumutbare Beschäftigung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht vermittelt werden kann.
Gemäß § 51
Abs. 2
SGB IX haben Leistungsempfänger die Verzögerung insbesondere zu vertreten, wenn sie zumutbare Angebote von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in größerer Entfernung zu ihren Wohnorten ablehnen (Satz 1). Für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist
§ 140 Abs. 4 des Dritten Buches entsprechend anzuwenden (Satz 2).
Die Beklagte war zunächst der für die Entscheidung über die Leistung nach § 51
SGB IX zuständige Träger im Sinne des
§ 14 Abs. 1 SGB IX. Dies folgt jedenfalls daraus, dass § 51
SGB IX lediglich die Weiterzahlung des auf der Grundlage des § 21
SGB VI für die Dauer einer Maßnahme der medizinischen Rehabilitation bewilligten Übergangsgeldes regelt und von daher keine eigenständige Leistung normiert. Die aus Anlass des Verwaltungsverfahrens über die Maßnahme der medizinischen Rehabilitation im April/Mai 2006 begründete Zuständigkeit der Beklagten bleibt deshalb für die mögliche Gesamtdauer der Leistung erhalten.
Eine zeitliche Begrenzung des Leistungsanspruchs unabhängig von den konkreten Anspruchsvoraussetzungen folgt nicht daraus, dass der Kläger einen ausdrücklichen Leistungsantrag erst im Dezember 2010 gestellt hatte. Der Antrag ist nur Verfahrens- und nicht Anspruchsvoraussetzung (s.
BSG, Urteil vom 3. Mai 2005 - B 7a/7 AL 40/04 R -, SozR 4-4300 § 194
Nr. 8 zu § 25
SGB VI in der bis 30. Juni 2001 geltenden Fassung). Leistungsansprüche aus der Zeit ab 2006 waren im Zeitpunkt der Antragstellung auch noch nicht verjährt (§ 45
Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch [SGB I]), von daher folgerichtig hatte die Beklagte die Einrede der Verjährung nicht erhoben.
Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 51
SGB IX sind für die Dauer der mit der Berufung zuletzt noch geltend gemachten Zeiträume ebenfalls erfüllt.
Für die Dauer der auf der Grundlage des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung bewilligten Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation vom 25. April bis 21. Mai 2006 hatte der Kläger Übergangsgeld erhalten. Dieser Leistungsanspruch bestand auch dem Grunde nach rechtmäßig. Es kann deshalb offen bleiben, ob auch eine etwaig rechtswidrige Leistungsbewilligung zu einem Leistungsanspruch gemäß § 51
SGB IX führen könnte. Der Anspruch während der Maßnahme beruhte auf § 20
Nr. 1 und 3
SGB VI. Danach haben Anspruch auf Übergangsgeld Versicherte, die von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder sonstige Leistungen zur Teilhabe erhalten (
Nr. 1), und die bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der Leistungen (a) Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und im Bemessungszeitraum Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben oder (b) Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Mutterschaftsgeld bezogen haben und für die von dem der Sozialleistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder im Falle des Bezugs von Arbeitslosengeld II zuvor aus Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind (
Nr. 3).
Der Kläger war aufgrund seiner bis zum Beginn der Maßnahme zurückgelegten Beitragszeiten Versicherter, er hat von der Beklagten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten und er hat schließlich im letzten vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 30. November 2005 liegenden Bemessungszeitraum Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt, wie sich aus dem von der Beklagten vorgelegten Versicherungsverlauf ergibt. Der Bemessungszeitraum ist gemäß
§ 47 Abs. 1 Satz 1 SGB IX der letzte vor Beginn der Leistung oder einer vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens die letzten abgerechneten vier Wochen. Die Vorschrift gilt für das Übergangsgeld nach dem
SGB VI aufgrund von § 21
Abs. 1
SGB VI. Danach bestimmen sich Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes nach Teil 1 Kapitel 6 des Neunten Buches (
SGB IX), soweit die Absätze 2 bis 4 nichts Abweichendes bestimmen.
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Übergangsgeld in den streitigen Zeiträumen sind gemäß §§ 20
Nr. 1, 21
Abs. 1
SGB VI, 51
Abs. 1
Nr. 2
SGB IX erfüllt.
Nach Abschluss der im April/Mai 2006 durchgeführten Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation waren weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich, während derer (gemäß § 20
Nr. 1
SGB VI) dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld bestand. Der Senat entnimmt dies dem Ergebnis des Rechtsstreits SG Neuruppin S 5 R 223/07 /
LSG Berlin-Brandenburg L 4 R 996/08. Die Beklagte hat dort ein Anerkenntnis auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ausdrücklich mit der Begründung abgegeben, dass "die Erwerbsfähigkeit des Klägers als kaufmännischer Mitarbeiter im Sinne des § 10
SGB VI erheblich gefährdet/gemindert ist" (Schriftsatz vom 30. Juni 2009). Unabhängig davon, ob dieses Anerkenntnis für den vorliegenden Rechtsstreit eine förmliche Tatbestandswirkung entfaltet, gibt es für den Senat jedenfalls keinen Grund zu der Annahme, dass es sachlich nicht gerechtfertigt gewesen sein könnte.
Gemäß § 10
Abs. 1
Nr. 1
SGB VI haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe erfüllt, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist. Die Erwerbsfähigkeit des Klägers war bei Beendigung der Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation und durchgehend im hier streitigen Zeitraum mindestens erheblich gemindert. Der Begriff der Erwerbsfähigkeit bezeichnet die Fähigkeit zur möglichst dauernden Ausübung der bisherigen beruflichen Tätigkeit im normalen Umfang. Die Kriterien, die für die Leistungsvoraussetzungen einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit maßgeblich sind, sind nicht anwendbar (s. statt aller
BSG, Urteil vom 17. Oktober 2006 -
B 5 RJ 15/05 R -, SozR 4-2600 § 10
Nr. 2). Unbeachtlich sind lediglich spezifische Anforderungen des konkreten Arbeitsplatzes (s. unter Bezug auf das eben genannte Urteil
BSG, Urteil vom 20. Oktober 2009 -
B 5 R 44/08 R -, SozR 4-3250 § 14
Nr. 9). Zutreffend hat die Beklagte deshalb auf die letzte vom Kläger vor der Maßnahme der medizinischen Rehabilitation verrichtete berufliche Tätigkeit abgestellt, diese unabhängig von der konkret vom Kläger ausgeübten Funktion als kaufmännische qualifiziert und keine Beschränkung auf das Tätigkeitsfeld im reinen Innendienst vorgenommen.
Nach dem vom SG Neuruppin in dem Rechtsstreit S 5 R 223/07 eingeholten, nachvollziehbaren und damit überzeugenden medizinischen Gutachten des
Dr. F lagen die von diesem Sachverständigen festgestellten Leistungseinschränkungen beim Kläger seit dem 21. Mai 2006 durchgehend unverändert vor. Die weitere Ausübung der bis Ende 2005 ausgeübten kaufmännischen Tätigkeit war damit mindestens in Teilbereichen ausgeschlossen, nämlich soweit sie im Außendienst verrichtet wird und deshalb regelmäßig mit Verrichtungen im Gehen und Stehen verbunden war. Die Feststellungen von
Dr. F zum Leistungsvermögen des Klägers stützen angesichts dessen auch sowohl die in der Erstfassung des Entlassungsberichts der Klinik D ausgesprochene Einschätzung zum Leistungsvermögen in der "bisherigen Tätigkeit", als auch das Ergebnis der internen Prüfung der Berufshilfe der BauBG vom Juni 2007. Die Zweitfassung des Entlassungsberichts stellt dagegen ersichtlich nur auf eine Geschäftsführer-
bzw. kaufmännische Tätigkeit im Innendienst und damit nicht vollständig auf das im Rahmen des § 10
Abs. 1
Nr. 1
SGB VI maßgebliche Berufsbild ab.
Der Kläger erfüllte schließlich die Voraussetzungen des § 51
Abs. 1
SGB IX auch insoweit, als er die Gründe dafür, dass Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht unmittelbar anschließend an die Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation durchgeführt werden konnten, nicht zu vertreten hatte. Soweit dies darauf beruht, dass die Beklagte einen Anspruch des Klägers auf diese Leistung erst nach einem Rechtsbehelfsverfahren anerkannt hat, liegt die Ursache der Verzögerung in ihrer Risikosphäre. Dem Kläger kann aber auch nicht vorgehalten werden, dass er einen ausdrücklichen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe nach dem Ende der Maßnahme der medizinischen Rehabilitation erst im November 2006 gestellt hatte. Auf der Grundlage der Erstfassung des Entlassungsberichts der D.-Klinik wäre die Beklagte gehalten gewesen, Leistungen zur Teilhabe vom Arbeitsleben unabhängig von einem Antrag des Klägers von Amts wegen zu prüfen (§ 115
Abs. 4
SGB VI). Die Verzögerungen, welche durch die Gegenäußerungen des Klägers gegen die Erst- und die Zweitfassung des Entlassungsberichts der Klinik D entstanden sind, sind ebenfalls nicht von ihm zu vertreten. Es ist nicht ersichtlich, dass er den in der Erstfassung des Entlassungsberichts mitgeteilten Teilhabebedarf in Frage gestellt hätte. Im Gegenteil hat er in seinem Schreiben vom 20. August 2006 ausgeführt, dass er diese Einschätzung der Kurklinik mit Blick auf den Inhalt seiner Tätigkeit als Geschäftsführer für zutreffend halte. Ob dieses Schreiben deshalb möglicherweise bereits als Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu behandeln gewesen wäre, kann dahingestellt bleiben.
Die Leistungsverpflichtung der Beklagten war entsprechend dem Klageantrag dem Grunde nach auszusprechen (§ 130
Abs. 1 Satz 1
SGG).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193
SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160
Abs. 2
SGG), liegen nicht vor.