Die Berufung der Beklagten ist begründet. Die Klägerin hat ihr gegenüber keinen Anspruch auf die geltend gemachten Leistungen. Unbegründet ist auch der gegen die Beigeladene gerichtete Klageantrag. Deren Verurteilung ist verfahrensrechtlich nicht möglich. Für einen Leistungsanspruch gegenüber der Beklagten fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Die Beklagte ist grundsätzlich nur dafür zuständig, Leistungen nach dem für sie geltenden Leistungsgesetz, dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (
SGB VI), zu erbringen.
Darüber hinaus ist sie im vorliegenden Fall der für Leistungen zur Teilhabe zuständige Leistungsträger (
§ 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB IX). An sie ist (im August 2007) als Erste ein Antrag auf Leistungen zur Teilhabe gerichtet worden, und sie hat diesen Antrag nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen an einen anderen Träger von Leistungen zur Teilhabe weitergeleitet. Durch die nach § 14
SGB IX begründete Zuständigkeit haben andere Leistungsträger, im vorliegenden Fall die Beigeladene, ihre Entscheidungsbefugnis über die Gewährung von Teilhabeleistungen nach den für sie geltenden Leistungsgesetzen verloren (s.
BSG SozR 4-3250 § 14
Nr. 8 und Urteil vom 20. April 2010 -
B 1/3 KR 6/09 R). Als Folge ist die Beklagte verpflichtet, Teilhabeleistungen nach allen in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen unter Beachtung der besonderen persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der jeweiligen Leistungsgesetze zu prüfen (s. stellvertretend
BSG in Entscheidungssammlung Sozialrecht [SozR] 4-3250 § 14
Nr. 8).
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts fallen Leistungen außerhalb des Rechts der Teilhabe nicht unter die durch § 14
SGB IX begründete Zuständigkeit. Die Beklagte konnte deshalb nicht verpflichtet werden, Leistungen für Hörhilfen als Krankenbehandlung (Hilfsmittel) nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung zu gewähren (
§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i. V. mit
§ 33 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch [SGB V]). Im Rahmen ihrer Zuständigkeit als Träger von Leistungen zur Teilhabe kommen Ansprüche jedoch nur nach dem für die Beklagte selbst geltenden Leistungsgesetz, dem
SGB VI, in Betracht. Die Versorgung mit Hilfsmitteln, zu denen Hörgeräte zählen, gehört zum Leistungskatalog der von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung zu erbringenden medizinischen Rehabilitation (§ 15
Abs. 1 Satz 1
SGB VI i. V. mit
§§ 26 Abs. 2 Nr. 6,
31 SGB IX) und, soweit sie nicht als medizinische Leistung erbracht werden können, unter bestimmten Voraussetzungen auch zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (
§ 33 Abs. 8 Nr. 4 i. V. mit Abs. 2 Nr. 1 und 6 SGB IX). Hilfsmittel werden im Regelfall als Sachleistung erbracht (s.
BSG SozR 4-3250 § 14
Nr. 7). Gemäß
§ 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX ist der Rehabilitationsträger stattdessen aber unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Erstattung der Aufwendungen verpflichtet, wenn er eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat (zur Anwendbarkeit des § 15
Abs. 1
SGB IX s. erneut
BSG SozR 4-3250 § 14
Nr. 8).
Die Beklagte hat keine Leistung zu Unrecht abgelehnt. Nicht infrage steht jedoch, dass die Klägerin dem Grunde nach zum Personenkreis der Leistungsberechtigten der medizinischen Rehabilitation und der Teilhabe am Arbeitsleben nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung gehört (§§ 10, 11
SGB VI). In welchem Umfang eine Hörminderung durch Leistungen zur Teilhabe und nicht im Rahmen der nicht zu den Teilhabeleistungen gehörenden kassenärztlichen Versorgung mit Hörgeräten (
BSG SozR 4-2500 § 40
Nr. 5) auszugleichen ist, kann dahingestellt bleiben (s. dazu der für Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung zuständige 13. Senats des
BSG in SozR 4-3250 § 14
Nr. 7 einerseits, der für das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung zuständige 3. Senat des
BSG in SozR 4-2500 § 36
Nr. 2 andererseits). Denn jedenfalls hat sich auch nach der Befragung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nichts dafür ergeben, dass an ihrem Arbeitsplatz akustische Bedingungen herrschen, die sich nur im Arbeitsleben finden; dementsprechend stehen keine berufsspezifischen Gebrauchsvorteile infrage. Die Klägerin verrichtet Büroarbeiten. Sie teilt sich ein Büro mit einer Kollegin, mit der Gespräche über Arbeitsabläufe zu führen sind. Außerdem fallen Besuche von und bei Mandanten sowie Teambesprechungen an. Dies entspricht typischen Situationen des Alltagslebens, in denen Gespräche im Familien- oder Freundeskreis zwischen zwei Personen oder in kleineren Gruppen geführt werden.
Angesichts dessen liegt die Leistungspflicht für eine angemessene Versorgung der Klägerin mit Hörgeräten bei der Beigeladenen. In welchem Umfang ihr gegenüber ein Anspruch nach dem Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung besteht, muss jedoch nicht abschließend geklärt werden. Die Beigeladene kann nicht gemäß dem statthaften Hilfsantrag der Klägerin (§ 75
Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) verurteilt werden. Dem steht entgegen, dass der Bescheid vom 5. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2008 von der Klägerin nicht angefochten und damit bestandskräftig geworden ist. Die Bestandskraft wird durch eine Beiladung nicht durchbrochen (s.
BSG SozR 1500 § 75
Nr. 38 und auch 4-3500 § 54
Nr. 6). Nur "am Rand" kann der Senat deshalb darauf hinweisen, dass nach Lage der Akten vieles für einen deutlich höheren Leistungsanspruch der Klägerin spricht, jedenfalls soweit es sich um weitere Kosten für die Hörgeräte selbst handelt.
Die "Festbetragsregelungen" für die Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten begrenzen die Leistungspflicht der Krankenkassen nicht absolut. Der Leistungsanspruch der Versicherten ist vielmehr dann nicht auf einen Festbetrag beschränkt, wenn dieser für den Ausgleich der konkret vorliegenden Behinderung objektiv nicht ausreicht; der Gesetzgeber wollte mit der Festbetragsregelung das Sachleistungsprinzip nicht aufgeben (s. BVerfGE 106, 275 und daran anschließend
BSG SozR 4-2500 § 33
Nr.1). Wird berücksichtigt, dass nach dem Ergebnis gerichtlicher Ermittlungen in anderen Verfahren bereits für mittelgradig Schwerhörige eine angemessene Versorgung nur mit einem Betrag von mindestens 1.000,-
EUR je Hörgerät zu erreichen ist (s. dazu ausführlich
BSG SozR 4-2500 § 36
Nr. 2), so spricht vieles dafür, dass für einen schwerst hörbehinderten Menschen wie die Klägerin noch ein wesentlich höherer Betrag anzusetzen ist. Die Beklagte kann einer höheren Leistungspflicht auch nicht dadurch entgehen, dass sie auf Verträge mit Leistungserbringern verweist. An diesen Verträgen ist die Klägerin nicht beteiligt, sie kann allenfalls deren Begünstigte sein. Sofern der von der Klägerin gewählte Leistungserbringer ihr entgegen einer gegenüber der Beigeladenen vertraglich bestehenden Verpflichtung kein Hörgerät zum Festpreis angeboten hätte, welches den Leistungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beigeladenen vollständig abdeckt, ginge dies mangels ausreichender Beratung der Klägerin selbst dann zulasten der Beklagten, wenn das von der Klägerin selbst gewählte Hilfsmittel nicht das kostengünstigste gewesen wäre (sogenanntes "Systemversagen", s. dazu etwa
BSG SozR 4-3250 § 14
Nr. 7 und 4-2500 § 27
Nr. 12).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193
SGG. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160
Abs. 2
SGG), liegen nicht vor.