Die Beteiligten streiten über die Gewährung berufsfördernder Leistungen zur Rehabilitation alten Rechts ( heute: Teilhabe am Arbeitsleben).
Die 1957 geborene Klägerin war bis 1989 in ihrem Lehrberuf der Filmkopierfacharbeiterin berufstätig. Anschließend war sie zunächst eineinhalb Jahre lang Mitarbeiterin in einer Kantine, ehe sie von März bis Mai 1992 und wieder von Februar 1994 bis Juni 2000 - unterbrochen von einer Beschäftigung als Bürokraft ( Juni 1992 bis September 1993) - als Gärtnergehilfin beschäftigt war. Von November 2003 bis Mai 2004 hat sie noch eine Teilzeitbeschäftigung als Floristin bei "Blume 2000" ( Probezeit) ausgeübt.
Ihren im Oktober 2000 gestellten Antrag auf Gewährung berufsfördernder Leistungen zur Rehabilitation lehnte die Beklagte nach Untersuchung der Klägerin durch
Dr. W. mit Bescheid vom 19. März 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Mai 2001 ab, weil die Klägerin zwar ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Gärtnergehilfin aufgrund orthopädischer Beschwerden (insbesondere Kniegelenksbeschwerden) nicht mehr ausüben könne, ihre Erwerbsfähigkeit - gemessen an einer zumutbaren Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt - jedoch weiterhin erhalten sei.
Das Sozialgericht Berlin (SG) hat die Beklagte auf der Grundlage der §§ 10, 11 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (
SGB VI)
iVm § 301 Abs 1
SGB VI zur Neubescheidung der Klägerin verurteilt (Urteil vom 8. Oktober 2004) und dabei im Wesentlichen auf die bestehende Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf abgestellt.
Das Landessozialgericht Berlin (
LSG) hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 8. Juni 2005) und das erstinstanzliche Urteil auch in den Gründen im Wesentlichen bestätigt. Ergänzend hat es ausgeführt: Maßstab für die Erwerbsfähigkeit iS des Rehabilitationsrechts sei nicht der bisherige Beruf iS der Vorschriften über die Berufsunfähigkeit. Entgegen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (
BSG) zum früheren Recht der Reichsversicherungsordnung (RVO) sei auch nicht entscheidend auf den zuletzt ausgeübten Beruf oder die in den letzten Jahren ausgeübten Berufstätigkeiten - wenn sie nicht allzu lange zurücklägen - abzustellen. Vielmehr sei nachvollziehbar, wenn die Beklagte darauf abstelle, ob sich der Bereich, in dem der Versicherte noch wettbewerbsfähig arbeiten könne, erheblich verengt habe. Für diese Prüfung könne vom bisherigen Beruf ausgegangen werden, wenn dieser qualifiziert gewesen sei. Dies müsse aber auch für eine bestimmte ungelernte Arbeit gelten, wenn diese langjährig verrichtet worden sei; auch hierdurch werde die Wettbewerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erhöht. Zumindest bei ununterbrochener Beschäftigung über den Zeitraum, mit dem die Wartezeit für eine Rente wegen Erwerbsminderung erfüllt werde, könne davon ausgegangen werden, dass eine besondere Erfahrung und Befähigung in diesem Sinne erworben worden sei. Da die Klägerin den Beruf der Gärtnergehilfin nicht mehr ausüben könne, sei ihre Erwerbsfähigkeit erheblich gemindert, so dass sie einen Anspruch auf Neubescheidung habe.
Mit der vom
LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung materiellen Rechts (§ 10
SGB VI in der bis Ende 2000 gültigen Fassung (alte Fassung -
aF)). Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Bei der Rechtsanwendung durch das
LSG bleibe unklar, nach welcher Zeit der Ausübung eine ungelernte Tätigkeit zu einem Beruf iS der Rechtsprechung des
BSG werde. Ungelernte Tätigkeiten stellten aber keinen Beruf dar, weil es an einem geschützten Berufsbild mangele. Allgemein gültige Anforderungsprofile bestünden nicht. Es sei verfehlt, auf die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung abzustellen und damit das dortige Anforderungsprofil zu einem geschützten Beruf zu erklären. Auf diese Weise komme man zu einer Besserstellung von Ungelernten gegenüber Facharbeitern und zu einem Wertungswiderspruch. Die Klägerin könne aber noch leichte bis mittelschwere Arbeiten vollschichtig verrichten, so dass eine Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne weiteres bestehe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 8. Juni 2005 und das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 8. Oktober 2004 aufzuheben sowie die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die zulässige Revision ist im Sinne der Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes
(
SGG)). Auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen des
LSG kann der Senat nicht beurteilen, ob die Beklagte zur Neubescheidung des Antrags der Klägerin auf Gewährung berufsfördernder Leistungen zur Rehabilitation verpflichtet ist.
Der Anspruch der Klägerin auf fehlerfreie Ermessensausübung in Bezug auf die Gewährung berufsfördernder Leistungen zur Rehabilitation richtet sich nach den §§ 9 ff
SGB VI. Hierbei richtet sich die Beurteilung, ob sie die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Rehabilitation erfüllt, noch nach § 10
SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) vom 18. Dezember 1989, BGBl I 2261 (
aF). Denn gemäß § 301 Abs 1 Satz 1
SGB VI idF der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl I 754) sind für Leistungen zur Teilhabe bis zu deren Ende die Vorschriften weiter anzuwenden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung oder, wenn den Leistungen ein Antrag nicht vorausging, der Inanspruchnahme galten. Dies galt auch für die nach altem Recht noch so genannten "Leistungen zur Rehabilitation" (vgl § 301 Abs 1 Satz 2
SGB VI). Die Klägerin hat ihren Antrag am 19. Oktober 2000 gestellt, so dass auf das zu diesem Zeitpunkt geltende Recht abzustellen ist (und nicht auf die - anschließend - bis zum 30. Juni 2001 geltende Fassung der §§ 10, 11
SGB VI, von der das SG ausgegangen ist).
Die vom
LSG bestätigte Verurteilung zur Neubescheidung setzt nach § 9 Abs 2
SGB VI voraus, dass die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Leistungsgewährung erfüllt sind.
Nach § 10
SGB VI aF hatten Versicherte die persönlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Rehabilitation erfüllt,
1. deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert war und
2. bei denen voraussichtlich durch die Leistungen
a) bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit abgewendet werden konnte,
b) bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden konnte oder der Eintritt von Erwerbsunfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit abgewendet werden konnte.
Das SG hat - bestätigt vom
LSG - zutreffend entschieden, dass die Erwerbsfähigkeit der Klägerin aus den in § 10 Nr 1
SGB VI aF genannten Gründen gemindert ist und die diesbezügliche (gegenteilige) Entscheidung der Beklagten insoweit als Tat - und Rechtsfrage uneingeschränkter gerichtlicher Nachprüfung unterliegt (BSGE 48, 74 = SozR 2200 § 1237a Nr 6).
Zur Auslegung der Vorschrift des § 10
SGB VI in der hier anzuwendenden Fassung kann wegen der in den hier erheblichen Teilen übereinstimmenden Regelungen auf die Rechtsprechung des
BSG zu § 1236 RVO zurückgegriffen werden; denn der Gesetzgeber des RRG 1992 wollte den alten Rechtszustand aufrechterhalten (vgl BT-Drucks 11/ 4124 S 154 und 11/5530 S 40).
Der Begriff der - im Gesetz nicht definierten - Erwerbsfähigkeit ist demgemäß als Fähigkeit des Versicherten zu verstehen, seinen bisherigen Beruf oder seine bisherige Tätigkeit weiter ausüben zu können (BSGE 52, 123, 125 f = SozR 2200 § 1237a Nr 19 S 54 f unter Hinweis ua auf BSGE 48, 74, 75 = SozR 2200 § 1237a Nr 6 S 8). Nicht hingegen sind die Kriterien anwendbar, die für die Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen für eine Rente wegen Berufs - bzw Erwerbsunfähigkeit (Erwerbsminderung) maßgebend sind (BSGE 49, 263 = SozR 2200 § 1237a Nr 10; BSGE 52, 123, 125 = SozR 2200 1237a Nr 19 S 54 mwN).
Auch wenn das
LSG in der angefochtenen Entscheidung meint, die vorzitierte Rechtsprechung mit ihrem Abstellen auf einen in der Vergangenheit liegenden "bisherigen Beruf" sei nach Inkrafttreten des Rehabilitationsangleichungsgesetzes (RehaAnglG) überholt, weil mit dem RehaAnglG - ebenso wie mit dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (
SGB IX) - der Bezug der Leistungen auf die Vergangenheit weithin weggefallen sei, sondern der Leistungskatalog nur noch zukunftsgerichtet auf den verbliebenen Fähigkeiten aufbaue, argumentiert es im Ergebnis doch wieder mit der zuletzt langjährig ausgeübten "bestimmten" ungelernten Tätigkeit, die - iS des Rehabilitationsrechts, wie es in den vorzitierten Entscheidungen des
BSG verstanden worden ist - nichts anderes ist als der dort verwendete Begriff des "bisherigen Berufs oder der bisherigen Tätigkeit". Das Urteil des
BSG vom 22. September 1981 (BSGE 52, 123 = SozR 2200 § 1237a Nr 19) ist im Übrigen bereits unter Geltung des RehaAnglG ergangen; es stellt - ebenso wie das
LSG - für die in Frage kommenden Leistungen ausdrücklich nicht nur auf bisher ausgeübte Tätigkeiten ab, sondern ebenso auf eine auch im Hinblick auf Eignung und Neigung angemessene Tätigkeit (aaO S 126).
Das
LSG hat - mangels zulässiger und begründeter Revisionsrügen der Beklagten für den Senat bindend (§ 163
SGG) - festgestellt, dass die Klägerin den "Beruf der Gärtnergehilfin" nicht mehr ausüben kann. Hieraus hat es abgeleitet, dass ihre Erwerbsfähigkeit mithin iS des § 10 Nr 1
SGB VI aF erheblich gemindert sei.
Unerheblich ist nach den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 10
SGB VI aF, dass damit auf eine Berufstätigkeit abgestellt wird, die keine Ausbildung voraussetzt und daher keinen Berufsschutz nach sich zieht. Denn die vorzitierte Rechtsprechung stellt (allein) auf die Minderung des Leistungsvermögens gemessen am zuletzt - in nicht unerheblichem Umfang - ausgeübten Beruf bzw auf die bisherige Tätigkeit, gleich welcher Qualifikationsstufe, ab. Deutlich wird dies insbesondere auch dadurch, dass die Rechtsprechung des
BSG die Voraussetzungen für eine berufsfördernde Leistung zur Rehabilitation auch für eine Versicherte als erfüllt angesehen hat, die nach Verlust des Arbeitsplatzes als hauswirtschaftliche Helferin nur zu einer Ausbildung in einer Werkstatt für behinderte Menschen geeignet war (BSGE 52, 123, 127 ff = SozR 2200 § 1237a Nr 19 S 56 ff).
Zu Recht hat das
LSG nicht auf die Tätigkeit als Floristin abgestellt. Diese wenige Monate dauernde Teilzeitbeschäftigung ( Probearbeitsverhältnis) hat der Klägerin schon wegen der Kürze der Beschäftigung besondere auf dem Arbeitsmarkt verwertbare Fertigkeiten nicht vermitteln können, so dass sich hierdurch ihr Rehabilitationsbedarf nicht geändert hat. Daher kann offen bleiben, inwieweit eine nach Klageerhebung ausgeübte Tätigkeit in die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Beklagten überhaupt einzufließen hat.
Das Berufungsurteil enthält jedoch keine Aussage zur Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 10 Nr 2
SGB VI. In Betracht käme die Vorschrift des § 10 Nr 2 Buchst b Alt 1
SGB VI aF. Hiernach gehört zu den persönlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Rehabilitation, dass die geminderte Erwerbsfähigkeit (hier: der Klägerin im Beruf der Gärtnergehilfin) durch derartige Leistungen voraussichtlich wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann; auf die Abwendung des Eintritts von Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit (aaO Alt 2) käme es nur an, falls Alt 1 nicht gegeben wäre. Insoweit handelt es sich um eine (echte) Voraussetzung für die Bewilligung einer Leistung zur Rehabilitation. Dies ergibt sich nicht nur aus der Überlegung, dass das Ermessen des Rentenversicherungsträgers zur Auswahl einer geeigneten Leistung
(§ 9 Abs 2 Satz 1
SGB VI) nur dann sinnvoll ausgeübt werden kann, wenn überhaupt eine erfolgversprechende Maßnahme denkbar ist. Es folgt auch aus der zum verkündeten Gesetzestext gehörenden Überschrift der Vorschrift des § 10
SGB VI ("Persönliche Voraussetzungen") sowie deren Einordnung in den Ersten Unterabschnitt ("Voraussetzungen für die Leistungen") des Ersten Abschnitts ("Rehabilitation") des Zweiten Kapitels ("Leistungen") des
SGB VI. Die Rechtsprechung des
BSG zum alten Recht der RVO, nach dem die dem § 10 Nr 2
SGB VI entsprechenden Formulierungen in § 1236 Abs 1 Satz 1 RVO lediglich den Begriff "berufsfördernd" definierten (BSGE 52, 123, 126 = SozR 2200 § 1237a Nr 19 S 55), ist damit überholt. Die erforderlichen Feststellungen zu den Erfolgsaussichten einer (berufsfördernden) Leistung zur Rehabilitation wird das
LSG nachzuholen haben.
Da die Klägerin die fünfzehnjährige Wartezeit für Leistungen nach § 11 Abs 1 Nr 1
SGB VI erfüllt und leistungsausschließende Tatbestände iS des § 12
SGB VI nicht vorliegen, wären im Falle der Bejahung der Voraussetzungen nach § 10 Nr 2 Buchst b Alt 1
SGB VI aF die Ermessensvoraussetzungen des § 9 Abs 2 Satz 1
SGB VI erfüllt. Erst dann obläge der Beklagten die Bestimmung des Leistungsumfangs (§ 13
SGB VI) anhand der Leistungskataloge der §§ 15, 16
SGB VI aF. Hiernach sind neben medizinischen Leistungen zur Rehabilitation (§ 15
SGB VI) auch innerhalb der beruflichen Leistungen (§ 16
SGB VI) durchaus unterschiedliche Leistungen und Abstufungen vorgesehen, aus denen die Beklagte unter Berücksichtigung von Eignung und Neigung des Versicherten (vgl Abs 2 Satz 1 der Vorschrift) auszuwählen hätte (aus § 9 Abs 2 Satz 1
SGB VI folgt lediglich ein Auswahlermessen des Rentenversicherungsträgers, vgl
BSG SozR 3-2200 § 1237 Nr 1 S 3 mwN zum früheren Recht). In diesem nach § 16 Abs 1
SGB VI aF vorzunehmenden Prüfungsschritt käme es indes - entgegen der Auffassung des
LSG - nicht darauf an, ob und ggf in welchem Umfang in einer zuletzt ununterbrochen ausgeübten Beschäftigung "davon ausgegangen werden" kann, dass besondere Erfahrungen und Fähigkeiten in einer bestimmten Berufstätigkeit erlangt worden sind.
Danach ist entgegen der Auffassung der Beklagten weder "völlig unklar", nach welcher Zeit der Ausübung eine ungelernte Tätigkeit zu einem "Beruf" iS der Rechtsprechung des
BSG wird, noch besteht die Gefahr, dass ungelernte Tätigkeiten mit geschützten Berufen gleichgesetzt werden. Besondere Anforderungsprofile sind im Rahmen der §§ 10, 16
SGB VI aF nicht zu entwickeln. Denn der in § 9 Abs 1 Satz 2
SGB VI normierte Grundsatz "Rehabilitation vor Rente" stellt bei Erfüllung der persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§§ 10 bis 12
SGB VI) allein auf das Vermögen des Versicherten ab, in einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit ( weiterhin) versicherungspflichtig beschäftigt zu sein (in der Diktion des neuen Rehabilitationsrechts: am Arbeitsleben teilhaben zu können). Anders als das Recht der Renten wegen Berufs - bzw Erwerbsunfähigkeit (bzw seit 2001 wegen Erwerbsminderung), das die Beklagte ihren Betrachtungen zugrunde legt und mit dem langfristige Leistungen der Rentenversicherung verbunden sein können, ist das Recht der Rehabilitation vom Eingliederungsgedanken beherrscht: Der Versicherte soll der Leistungsgemeinschaft der Beitragszahler erhalten bleiben oder wieder zugeführt werden und eigenverantwortlich seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Die Verpflichtung, ihn hierbei zu unterstützen, traf zumindest nach altem Recht - vor Inkrafttreten des
SGB IX - primär den Rentenversicherungsträger (vgl
BSG SozR 2200 § 1237a Nr 16). Ungeprüft kann bleiben, ob sich die Rechtslage nach Neuregelung des Rechts der Renten wegen Erwerbsminderung (ab 1. Januar 2001) bzw nach Inkrafttreten des
SGB IX (1. Juli 2001) geändert hat.
Die Kostenentscheidung bleibt der den Rechtsstreit abschließenden Entscheidung vorbehalten.