Urteil
Selbständige Tätigkeit schließt Erwerbsunfähigkeitsrente aus

Gericht:

BSG


Aktenzeichen:

4 RA 37/93


Urteil vom:

16.11.1993


Dem Bundessozialgericht lag die Klage des Inhabers eines Zimmereibetriebes zur Entscheidung vor, der vom Rollstuhl aus weiterhin seinen Betrieb leitete. Um auswärtige Baustellen aufzusuchen und beaufsichtigen zu können, beantragte er bei der BfA Hilfe zu den Anschaffungskosten eines Kleintransporters und Übernahme der Kosten von behinderungsbedingten Zusatzausstattungen.

Er beantragte insbesondere eine Hebebühne für den Elektrorollstuhl, weil er auf ein Fahrzeug mit einer Ladefläche und einer Hebebühne angewiesen sei. Dieser Antrag war von der BfA mit der Begründung abgewiesen worden, daß Maßnahmen zur Rehabilitation nur in Betracht kämen, wenn sie geeignet seien, die Erwerbsunfähigkeit (EU) oder die Berufsunfähigkeit (BU) zu beheben. Die vom Beklagten beanspruchte Leistung könne aber an dem Gesundheitszustand des Klägers nichts ändern. Da dieser Rente wegen EU nur deshalb nicht erhalte, weil er als selbständiger Zimmermann tätig sei, könne der Eintritt von EU durch die beantragten Leistungen auch nicht abgewendet werden.

Dem hielt der Kläger entgegen, daß durch die begehrte Kfz-Hilfe jedoch gerade verhindert werden könne, daß er sein Unternehmen vorzeitig aufgeben müsse und dadurch erwerbsunfähig werde.

Im Rahmen des Revisionsverfahrens ist das Bundessozialgericht der Ansicht des Klägers nicht gefolgt. § 13 Abs. 1 Satz 1 AVG binde nämlich die Ermessensentscheidung der Beklagten an das Ziel, daß durch die Leistung zur Rehabilitation die Erwerbsunfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder bei einer - wie im vorliegenden Fall - bereits geminderten Erwerbsunfähigkeit der Eintritt von BU oder EU abgewendet werden könne. Nach dieser Vorschrift (jetzt: § 10 SGB VI) dürfe sie Leistungen zur Rehabilitation nur dann bewilligen, wenn diese u.a. geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wesentlich zu bessern oder wiederherzustellen oder den Eintritt von BU oder EU abzuwenden. Etwas anderes ergäbe sich auch nicht aus den Vorschriften der Kraftfahrzeughilfeverordnung. Zwar sei die Erwerbsfähigkeit des Klägers bereits gemindert, die begehrte Kfz-Hilfe könne dennoch nicht gewährt werden, weil sie ungeeignet sei, die bereits eingetretene BU zu beseitigen oder EU abzuwenden.

Durch die bisherige Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes sei bereits geklärt, daß Leistungen eines Rentenversicherungsträgers zur Rehabilitation von vornherein als nicht zweckgerecht ausscheiden müßten, wenn diese allein auf die Gesundung des Versicherten gerichtet sind oder lediglich dazu dienen sollen, ihn vor weiterem Abgleiten zu bewahren, ohne daß Aussicht besteht, seine Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen. Ein solcher Fall liege hier vor, da durch die begehrte Leistung die Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht soweit verbessert werden könne, daß der Versicherungsfall der BU entfiele, mit der Folge, daß ihm die Rente wegen BU zu entziehen wäre. Da der Kläger zudem als selbständiger Unternehmer für den Versicherungsfall EU nicht unter Versicherungsschutz stehe, könne die Gewährung der begehrten Leistung einen solchen Versicherungsfall schon aus Rechtsgründen nicht abwenden und sei daher insgesamt nicht zweckgerecht. Der Rentenversicherungsträger dürfe einem selbständig Erwerbstätigen, dem Rente wegen EU bindend zuerkannt ist, dessen BU aber durch Maßnahmen der Rehabilitation nicht behoben werden könnten, keine - nur die selbständige Erwerbstätigkeit fördernden - Leistungen zur Rehabilitation gewähren.

Referenznummer:

R/R0206


Informationsstand: 27.09.1994