Leitsatz:
1. Eine Maßnahme zur Rehabilitation wird auch dann iS RVO § 1241b "im Anschluß" an den Bezug von Krankengeld durchgeführt, wenn dem Beginn der Maßnahme zwar ein neuer Lohnabrechnungszeitraum vorausgegangen ist, die Dauer der während dieses Zeitraums ausgeübten Zwischenbeschäftigung jedoch weniger als vier Wochen betragen hat.
Rechtszug:
vorgehend SG Lübeck 1978-02-08 S 2 J 121/77
vorgehend
LSG Schleswig 1979-06-11 L 3 J 120/78