Leitsatz:
1. Unter einer Tätigkeit in einer Werkstatt für Behinderte iS RVO § 1237a Abs 1 S 1 Nr 4 ist eine Tätigkeit zu verstehen, mit welcher der Behinderte in der Werkstatt ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen kann.
2. Der Förderung der Ausbildung für eine derartige Tätigkeit steht nicht entgegen, daß schon die Ausbildung selbst in der Werkstatt für Behinderte durchgeführt wird.
Orientierungssatz:
Leistungsvoraussetzung nach § 1236 Abs 1 RVO - berufsfördernde Leistungen:
1. Leistungsvoraussetzungen des § 1236 Abs 1 RVO sind erfüllt, sofern infolge einer Änderung der Verhältnisse dem Versicherten die Ausübung seines bisherigen Berufes oder seiner bisherigen Tätigkeit nicht mehr möglich ist, selbst wenn unmittelbar hierfür gesundheitliche Gründe nicht ursächlich sind (vgl auch BSG 1977-11-30 4 RJ 23/77 = BSGE 45, 183).
2. Als berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation können nur diejenigen Leistungen angesehen werden, durch welche die Fähigkeit des Versicherten zur möglichst dauernden Ausübung seines bisherigen Berufes oder einer seiner Eignung, Neigung und bisherigen Tätigkeit angemessenen Erwerbs- oder Berufstätigkeit voraussichtlich erhalten, wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann.
Rechtszug:
vorgehend SG Bayreuth 1977-08-09 S 4 Ar 753/76
vorgehend LSG München 1979-02-20 L 65 Ar 474/77