Urteil
Arbeitsplatzgestaltung - Erstattungsanspruch nach Paragraph 6 Abs 3 RehaAnglG - Erforderlichkeit der Vorleistung

Gericht:

BSG


Aktenzeichen:

1 RA 11/80


Urteil vom:

22.09.1981


Grundlage:

  • AFG § 57 Fassung 1974-08-07 |
  • AVG § 14a Abs 1 S 1 Nr 1 Fassung 1974-08-07 |
  • RVO § 1237a Abs 1 S 1 Nr 1 Fassung 1974-08-07 |
  • RehaAnglG § 6 Abs 3 S 1 Fassung 1974-08-07 |
  • RehaAnglG § 6 Abs 2 Fassung 1974-08-07 |
  • RehaAnglG § 6 Abs 3 Fassung 1974-08-07 |
  • AVG § 13 Fassung 1974-08-07 |
  • RVO § 1236 Fassung 1974-08-07 |
  • SchwbG § 11 Abs 3 Fassung 1974-04-29 |
  • SchwbG § 27 Abs 2 Fassung 1974-04-29 |
  • SchwbG § 28 Abs 4 Fassung 1974-04-29

Leitsatz:

1. Ansprüche des Behinderten auf berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation (hier: Kosten einer hydraulischen Zeichenmaschine) haben gegenüber Ansprüchen gegen den Arbeitgeber auf Ausstattung des Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen den Vorrang.

Orientierungssatz:

1. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist bezüglich der von einzelnen Versicherten geltend gemachten Ansprüche auf Gewährung von Leistungen zur Rehabilitation bzw auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über solche Ansprüche das zur Zeit des anspruchsbegründenden Ereignisses oder Umstandes geltende Recht maßgebend. Entsprechendes gilt für den Erstattungsanspruch des einen gegen den anderen Träger der Rehabilitation. Anspruchsbegründender Umstand ist im Rahmen des Erstattungsanspruchs regelmäßig der Aufwand der Kosten, deren Erstattung begehrt wird (so auch BSG 1980-03-26 3 RK 96/78 = BSGE 50, 68).

2. Zur Frage, ob die Erforderlichkeit der Vorleistung davon abhängig zu machen ist, daß vorher versucht worden ist, eine als solche erforderliche Maßnahme vom Arbeitgeber zu erlangen.

Sonstiger Orientierungssatz:

1. Bei einer Konkurrenz zwischen Ansprüchen des Behinderten nach dem SchwbG einerseits und auf sozialrechtliche Leistungen zur Rehabilitation andererseits gebührt letzteren Ansprüchen der Vorrang. Die Vorschrift des § 11 Abs 3 SchwbG steht dem nicht entgegen.

Referenznummer:

KSRE021081118


Informationsstand: 01.01.1990