Urteil
Übernahme der Kosten für Leistungen von Gebärdensprachdolmetschern im Rahmen der Arbeitsassistenz - Höhe der Dolmetschleistung

Gericht:

VG Greifswald 2. Kammer


Aktenzeichen:

2 A 1120/17 HGW


Urteil vom:

22.03.2018


Grundlage:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 100 v.H. der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin ist gelernte Biologielaborantin und seit dem 29. Januar 2016 bei ... auf der Insel Riems beschäftigt. Für eine Schwerhörigkeit (Taubheit) mit Sprachstörung wurde ein Grad der Behinderung von 100 festgestellt.

Die Klägerin beantragte am 3. Februar 2016 und 9. August 2016 die Übernahme der Kosten für Leistungen von Gebärdensprachdolmetschern im Rahmen der Arbeitsassistenz. Dieser Einsatz ist in zeitlicher Hinsicht zwischen den Beteiligten nicht streitig.

Mit Bewilligungsbescheid vom 6. Juli 2016 gewährte der Beklagte der Klägerin für den Zeitraum vom 29. Januar 2016 bis zum 28. Juli 2016 ein Zuschuss von bis zu 12.000,00 Euro und mit Bewilligungsbescheid vom 4. November 2016 ein Zuschuss von bis zu 36.000,00 Euro zu den Kosten einer persönlichen Arbeitsassistenz für den Zeitraum vom 29. Juli 2016 bis zum 28. Januar 2018 zweckgebunden für die Inanspruchnahme von Gebärdendolmetscherleistungen. Für die Vergütung der Leistungen der Gebärdensprachdolmetscher wurde die Verwaltungsanordnung des Integrationsamtes vom 20. Mai 2014 in der Fassung vom 15. Februar 2016 zugrunde gelegt.

Gegen die Bescheide vom 6. Juli 2016 und 4. November 2016 richteten sich die Widersprüche der Klägerin vom 1. August 2016 und 29. November 2016. Sie wandte sich gegen das angesetzte Honorar pro Einsatzstunde in Höhe von 60,00 Euro und gegen die Vergütung der Fahrtzeit in Höhe von 55,00 Euro pro Stunde und meinte, in beiden Fällen müsse ein Honorar von 75,00 Euro pro Stunde angesetzt werden. Die Widersprüche wies der Widerspruchsausschuss beim Integrationsamt Mecklenburg-Vorpommern mit Widerspruchsbescheid vom 26. April 2017 zurück.

Die Klägerin hat am 24. Mai 2017 Klage erhoben. Zur Begründung nimmt sie auf die außergerichtliche Korrespondenz Bezug.

Die Klägerin beantragt,

die Bescheide des Beklagten vom 6. Juli 2016 und 4. November 2016 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2017 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, gegenüber der Klägerin Kosten für Gebärdensprachdolmetscherleistungen auf der Basis eines Stundenpreises von jeweils 75,00 Euro für die Dolmetschzeit und die Fahrzeit/Wartezeit zu übernehmen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 23. Oktober 2017 zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akte dieses Verfahrens und den Verwaltungsvorgang des Beklagten (zwei Hefter) Bezug genommen.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH)

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Übernahme der Kosten für die Leistungen der Gebärdensprachdolmetscher auf der Basis eines Stundenpreises von jeweils 75,00 Euro für ihre Einsatzzeit und die Fahrzeit/Wartezeit.

Schwerbehinderte Menschen haben im Rahmen der Zuständigkeit des Integrationsamtes für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus den ihm aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mitteln Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz (§ 102 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)).

Es steht zwischen den Beteiligten - mit Recht - nicht im Streit, dass die Klägerin nach dieser Vorschrift für den hier maßgeblichen Zeitraum vom 29. Januar 2016 bis zum 28. Januar 2018 dem Grunde nach einen (originären) Leistungsanspruch auf Übernahme der Kosten der Arbeitsassistenz hatte. Die Beteiligten streiten nicht über die Notwendigkeit des Einsatzes der Dolmetscher im Rahmen einer Arbeitsassistenz, sondern allein um die Höhe der zu erstattenden Vergütung.

Bei dem Anspruch nach § 102 Abs. 4 SGB IX handelt es sich zwar um einen auf Geldzahlung gerichteten Anspruch. Jedoch ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte den Bewilligungsbescheiden die Vergütungssätze seiner Verwaltungsanordnung zugrunde gelegt hat. Die Höhe der Geldleistung hat sich nach dem - zu erwartenden - Unterstützungsbedarf zu richten (vgl. Kossens in: Kossens/von der Heide/Maaß, SGB IX, 4. Aufl., 2015, § 102, Rz. 38 ff.). Dieser geht im Ergebnis nicht darüber hinaus.

Zwar geht die Klägerin zutreffend davon aus, dass § 19 Abs. 2 Satz 4 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) bei einer originären Leistungserbringung anwendbar wäre, wenn also der Auftrag zur Arbeitsassistenz unmittelbar durch den Beklagten erteilt würde. Jedoch bestünde auch dann der geltend gemachte Anspruch nicht.

Hörbehinderte Menschen haben das Recht, bei der Ausführung von Sozialleistungen, insbesondere auch bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen, Gebärdensprache zu verwenden (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I)). Die für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger sind verpflichtet, die durch die Verwendung der Gebärdensprache und anderer Kommunikationshilfen entsprechenden Kosten zu tragen (§ 17 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 SGB I). Insofern gilt § 19 Abs. 2 Satz 4 des Zehnten Buches entsprechend (§ 17 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 SGB I).

Bei den Leistungen nach dem SGB IX handelt es dich um Sozialleistungen im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 SGB I. Ein Einsatz "bei der Ausführung" der Sozialleistung liegt auch dann vor, wenn der Einsatz selbst die Sozialleistung darstellt (LSG Hamburg, Urt. v. 20.11.2014 - L 4 SO 15/13 - juris; SG Nürnberg, Beschl. v. 11.12.2013 - S 20 SO 199/13 ER - juris).

Nach § 19 Abs. 2 Satz 4 Hs. 1 SGB X erhalten Dolmetscher oder Übersetzer, falls eine Behörde sie (im Sozialverwaltungsverfahren) herangezogen hat, auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Vergütung. Die Behörde kann mit Dolmetschern oder Übersetzern eine Vergütung vereinbaren (§ 19 Abs. 2 Satz 4 2. Hs. SGB X).

Eine solche Vereinbarung hat der Beklagte mit dem Gehörlosen Landesverband M-V e. V. getroffen. Danach verpflichtet sich der Landesverband, dem hörbehinderten Arbeitnehmer und dem Beklagten bei Bedarf auf deren Anforderung persönlich und fachlich geeignete Gebärdensprachdolmetscher zur Verfügung zu stellen (§ 2 Satz 1 der Vereinbarung in der Fassung vom 6. Januar 2014). Die Verpflichtung zur Kostenübernahme (§ 5 der genannten Vereinbarung) geht nicht über die der Verwaltungsordnung des Beklagten, wie er sie den hier angefochtenen Bewilligungsbescheiden zugrunde gelegt hat, hinaus.

Der Beklagte hätte also bei einer Leistungserbringung, die er bei dem Gehörlosen Landesverband M-V e. V. oder einem seiner Mitglieder in Auftrag gegeben hätte, nach diesen Sätzen abrechnen können, obwohl § 19 Abs. 2 Satz 4 SGB X anwendbar wäre.

Es kann dahingestellt bleiben, ob von einem Einsatz "bei der Ausführung" einer Sozialleistung im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 SGB überhaupt dann noch die Rede sein kann, wenn es sich - wie im vorliegenden Fall - um Einsätze handelt, die der hörbehinderte Mensch selbst in Auftrag gibt und für die er ihm Rahmen der aus der Ausgleichsgabe zur Verfügung stehenden Mitteln einen Anspruch auf Übernahme der ihm entstehenden Kosten hat.

Jedenfalls ist es nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte auch in dieser Konstellation die Kosten nur in Höhe übernimmt, wie sie ihm bei einem Auftrag entstanden wären, den er selbst erteilt hätte. Das gilt auch deswegen, weil er die nicht in dem Gehörlosen Landesverband M-V e. V. organisierten Dolmetscher mit einem Merkblatt darauf hingewiesen hat, in welcher Höhe eine Erstattung der Kosten durch ihn erfolgen werde.

Es ist deshalb schon zweifelhaft, ob nach den Verträgen zwischen der Klägerin und den von ihr beauftragten Gebärdensprachdolmetschern überhaupt ein Anspruch auf Vergütung nach den Sätzen des § 9 Absatz 3 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) besteht. Glaubhaft gemacht - etwa durch die Vorlage der getroffenen Vereinbarungen - hat dies die Klägerin jedenfalls nicht.

Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb es der Klägerin nicht zuzumuten sein könnte, auf die in dem Gehörlosen Landesverband M-V e. V. organisierten Dolmetscher zurückzugreifen, falls die freien Dolmetscher tatsächlich ihr gegenüber auf eine Bezahlung nach dem JVEG bestehen sollten.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

Gründe für die Zulassung der Berufung liegen vor ( § 124 VwGO). Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung.

Referenznummer:

R/R7919


Informationsstand: 13.11.2018