Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113
Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO)). Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Übernahme der Kosten für die Leistungen der Gebärdensprachdolmetscher auf der Basis eines Stundenpreises von jeweils 75,00 Euro für ihre Einsatzzeit und die Fahrzeit/Wartezeit.
Schwerbehinderte Menschen haben im Rahmen der Zuständigkeit des Integrationsamtes für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus den ihm aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mitteln Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz (
§ 102 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)).
Es steht zwischen den Beteiligten - mit Recht - nicht im Streit, dass die Klägerin nach dieser Vorschrift für den hier maßgeblichen Zeitraum vom 29. Januar 2016 bis zum 28. Januar 2018 dem Grunde nach einen (originären) Leistungsanspruch auf Übernahme der Kosten der Arbeitsassistenz hatte. Die Beteiligten streiten nicht über die Notwendigkeit des Einsatzes der Dolmetscher im Rahmen einer Arbeitsassistenz, sondern allein um die Höhe der zu erstattenden Vergütung.
Bei dem Anspruch nach § 102
Abs. 4
SGB IX handelt es sich zwar um einen auf Geldzahlung gerichteten Anspruch. Jedoch ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte den Bewilligungsbescheiden die Vergütungssätze seiner Verwaltungsanordnung zugrunde gelegt hat. Die Höhe der Geldleistung hat sich nach dem - zu erwartenden - Unterstützungsbedarf zu richten (
vgl. Kossens in: Kossens/von der Heide/Maaß,
SGB IX, 4. Aufl., 2015, § 102, Rz. 38
ff.). Dieser geht im Ergebnis nicht darüber hinaus.
Zwar geht die Klägerin zutreffend davon aus, dass § 19
Abs. 2 Satz 4 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (
SGB X) bei einer originären Leistungserbringung anwendbar wäre, wenn also der Auftrag zur Arbeitsassistenz unmittelbar durch den Beklagten erteilt würde. Jedoch bestünde auch dann der geltend gemachte Anspruch nicht.
Hörbehinderte Menschen haben das Recht, bei der Ausführung von Sozialleistungen, insbesondere auch bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen, Gebärdensprache zu verwenden (§ 17
Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (
SGB I)). Die für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger sind verpflichtet, die durch die Verwendung der Gebärdensprache und anderer Kommunikationshilfen entsprechenden Kosten zu tragen (§ 17
Abs. 2 Satz 2 Hs. 1
SGB I). Insofern gilt § 19
Abs. 2 Satz 4 des Zehnten Buches entsprechend (§ 17
Abs. 2 Satz 2 Hs. 2
SGB I).
Bei den Leistungen nach dem
SGB IX handelt es dich um Sozialleistungen im Sinne von § 17
Abs. 2 Satz 1
SGB I. Ein Einsatz "bei der Ausführung" der Sozialleistung liegt auch dann vor, wenn der Einsatz selbst die Sozialleistung darstellt (
LSG Hamburg, Urt. v. 20.11.2014 -
L 4 SO 15/13 - juris; SG Nürnberg, Beschl. v. 11.12.2013 -
S 20 SO 199/13 ER - juris).
Nach § 19
Abs. 2 Satz 4 Hs. 1
SGB X erhalten Dolmetscher oder Übersetzer, falls eine Behörde sie (im Sozialverwaltungsverfahren) herangezogen hat, auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Vergütung. Die Behörde kann mit Dolmetschern oder Übersetzern eine Vergütung vereinbaren (§ 19
Abs. 2 Satz 4 2. Hs.
SGB X).
Eine solche Vereinbarung hat der Beklagte mit dem Gehörlosen Landesverband M-V e. V. getroffen. Danach verpflichtet sich der Landesverband, dem hörbehinderten Arbeitnehmer und dem Beklagten bei Bedarf auf deren Anforderung persönlich und fachlich geeignete Gebärdensprachdolmetscher zur Verfügung zu stellen (§ 2 Satz 1 der Vereinbarung in der Fassung vom 6. Januar 2014). Die Verpflichtung zur Kostenübernahme (§ 5 der genannten Vereinbarung) geht nicht über die der Verwaltungsordnung des Beklagten, wie er sie den hier angefochtenen Bewilligungsbescheiden zugrunde gelegt hat, hinaus.
Der Beklagte hätte also bei einer Leistungserbringung, die er bei dem Gehörlosen Landesverband M-V e. V. oder einem seiner Mitglieder in Auftrag gegeben hätte, nach diesen Sätzen abrechnen können, obwohl § 19
Abs. 2 Satz 4
SGB X anwendbar wäre.
Es kann dahingestellt bleiben, ob von einem Einsatz "bei der Ausführung" einer Sozialleistung im Sinne von § 17
Abs. 2 Satz 1 SGB überhaupt dann noch die Rede sein kann, wenn es sich - wie im vorliegenden Fall - um Einsätze handelt, die der hörbehinderte Mensch selbst in Auftrag gibt und für die er ihm Rahmen der aus der Ausgleichsgabe zur Verfügung stehenden Mitteln einen Anspruch auf Übernahme der ihm entstehenden Kosten hat.
Jedenfalls ist es nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte auch in dieser Konstellation die Kosten nur in Höhe übernimmt, wie sie ihm bei einem Auftrag entstanden wären, den er selbst erteilt hätte. Das gilt auch deswegen, weil er die nicht in dem Gehörlosen Landesverband M-V e. V. organisierten Dolmetscher mit einem Merkblatt darauf hingewiesen hat, in welcher Höhe eine Erstattung der Kosten durch ihn erfolgen werde.
Es ist deshalb schon zweifelhaft, ob nach den Verträgen zwischen der Klägerin und den von ihr beauftragten Gebärdensprachdolmetschern überhaupt ein Anspruch auf Vergütung nach den Sätzen des § 9 Absatz 3 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) besteht. Glaubhaft gemacht - etwa durch die Vorlage der getroffenen Vereinbarungen - hat dies die Klägerin jedenfalls nicht.
Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb es der Klägerin nicht zuzumuten sein könnte, auf die in dem Gehörlosen Landesverband M-V e. V. organisierten Dolmetscher zurückzugreifen, falls die freien Dolmetscher tatsächlich ihr gegenüber auf eine Bezahlung nach dem JVEG bestehen sollten.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154
Abs. 1, 188 Satz 2
VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167
VwGO i. V. m. § 708
Nr. 11 und § 711 Zivilprozessordnung (
ZPO).
Gründe für die Zulassung der Berufung liegen vor ( § 124
VwGO). Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung.