Urteil
Gewährung einer finanziellen Hilfe aus Mitteln der Ausgleichsabgabe im Rahmen der Kfz-Hilfe für ein behindertengerechtes Fahrzeug - Nachweis einer behinderungsbedingten Notwendigkeit der beantragten Maßnahme

Gericht:

VG Köln 7. Kammer


Aktenzeichen:

7 K 379/18


Urteil vom:

05.06.2018


Grundlage:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Justizportal des Landes NRW

Tatbestand:

Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist als Oberstudienrat am L. L. vollzeitbeschäftigt. Wegen einer frühkindlichen Cerebralparese mit spastischer Tetraplegie und Erblindung des linken Auges ist ihm ein Grad der Behinderung von 100 mit den Merkzeichen G, aG, H und RF zuerkannt. Unter dem 31.01.2017 beantragte er die Gewährung einer finanziellen Hilfe aus Mitteln der Ausgleichsabgabe im Rahmen der Kfz-Hilfe für sein behindertengerechtes Fahrzeug Ford Transit. Dem Antrag waren insgesamt vier Rechnungen beigefügt:

- Jahresrechnung WGV-Versicherung vom 15.11.2016 - 454,55 Euro

- Rechnung Autohaus I.: vom 18.01.2017 über eine Inspektion - 380,95 Euro

- Rechnung Autohaus K.: vom 06.02.2017 betr. Reifen und Wischer - 462,01 Euro

- Rechnung Autohaus K.: vom 06.02.2017 betr. Windschutzscheibe - 870,15 Euro.

Der Kläger gab einen Gesamtkostenumfang von 992,96 Euro an und führte aus, die Kosten nicht tragen zu können.

Mit Bescheid vom 17.03.2017 lehnte die Beklagte die Kostenübernahme ab. Voraussetzung einer Förderung nach § 102 Abs. 3 Nr. 2a SGB IX in Verbindung mit § 20 der Schwerbehinderten-AusgleichsabgabeVO sei die behinderungsbedingte Notwendigkeit der beantragten Maßnahme. Ein Zusammenhang zwischen der Maßnahme und der Behinderung bestehe bei normalen Wartungsarbeiten und Verschleißreparaturen nicht. Auch eine Kostenübernahme im Rahmen der Eingliederungshilfe sei nicht möglich.

Der Kläger erhob Widerspruch. Zwar sei es richtig, dass zwischen Verschleiß eines Kfz und einer Schwerbehinderung kein Kausalzusammenhang bestehe und auch die Kfz nichtbehinderter Menschen der Wartung bedürften. Sinn und Zweck der Leistungen sein nach § 102 Abs. 2 SGB IX aber die Gleichstellung behinderter Menschen. Dieser Zweck könne nur erreicht werden, wenn sie durch individuelle Leistungen in die Lage versetzt würden, ihrer Erwerbstätigkeit wie Nichtbehinderte nachzukommen. Die tägliche Verfügbarkeit eines verkehrssicheren Kfz sei für ihn behinderungsbedingt notwendig, da er im Gegensatz zu anderen Menschen seinen Arbeitsplatz nicht auf andere Weise erreichen könne.

Mit Widerspruchsbescheid vom 30.08.2017 wies der Landschaftsverband Rheinland - Widerspruchsausschuss - den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Geldleistungen nach § 102 Abs. 3 SGB IX seien Ermessensleistungen. Dies betreffe die Frage, ob eine Leistung gewährt werde ebenso wie die Höhe der Leistung. Vorliegend handele es sich um bloße Verschleißreparaturen, deren Zusammenhang mit der Schwerbehinderung nicht ersichtlich sei. Vor dem Hintergrund nur begrenzt zur Verfügung stehender Mittel aus der Ausgleichsabgabe würden Leistungen hierzu in der Regel nicht gewährt. Ein besonderer Härtefall liege nicht vor. Es sei dem Kläger zumutbar, die Kosten aus eigenen Mitteln zu tragen.

Der Kläger hat am 28.09.2017 beim Sozialgericht Köln Klage erhoben und unter Wiederholung der Widerspruchsbegründung vorgetragen, dass die restriktive Auslegung des § 102 Abs. 3 Nr. 1 b SGB IX dem Gesetzeszweck zuwider liefe.

Das Sozialgericht Köln hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 20.12.2017 an das hiesige Gericht verwiesen


Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 17.03.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.08.2017 zu verpflichten, ihm die beantragten Leistungen im Rahmen der Kfz-Hilfe zu gewähren.


Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie tritt dem Vorbringen des Klägers unter Hinweis auf die streitbefangenen Bescheide entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nicht begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 17.03.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des LVR Rheinland vom 30.08.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen im Rahmen der sog. Kfz-Hilfe für die geltend gemachten Aufwendungen.

Gemäß § 102 Abs. 3 Nr. 1a und b SGB IX i.d.F. des G. vom 26.07.2016 kann das Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit an schwerbehinderte Menschen Geldleistungen für technische Arbeitshilfen und Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes aus dem ihm zur Verfügung stehenden Mitteln gewähren. Hierzu zählen grundsätzlich auch Mittel zum Erreichen des Arbeitsplatzes einschließlich der für die Anschaffung eines Kfz erforderlichen Aufwendungen. Die näheren Einzelheiten der Mittelvergabe finden sich in § 20 der Schwerbehinderten-AusgleichsabgabeVO i.V.m. der KraftfahrzeughilfeVO vom 28.09.1987 (BGBl. I S. 2251). Sie sind nach § 2 Abs. 1, § 4 und § 7 der letztgenannten VO auf Hilfen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges, auf Mittel für dessen behinderungsbedingte Zusatzausstattung und auf Zahlungen zur Erlangung der Fahrerlaubnis beschränkt.

Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 23.03.2017 - W 3 K 15.1318 -, juris

Leistungen für sonstige kfz-bezogene Aufwendungen werden grundsätzlich nicht erbracht. Eine Überschreitung des damit vorgegebenen Leistungsrahmens findet nur in besonderen Härtefällen statt, § 9 KraftfahrzeughilfeVO. Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich. Damit sind Aufwendungen für eine Inspektion, neue Reifen und Wischer oder eine neue Windschutzscheibe von vornherein nicht erstattungsfähig. Es handelt sich um bloße Unterhaltungs- oder Reparaturaufwendungen.

Gegen diese Beschränkung des Leistungsumfangs ist rechtlich nichts einzuwenden. § 102 Abs. 3 SGB IX gestaltet die Zahlungen des Integrationsamtes im Rahmen begleitender Hilfen im Arbeitsleben als Ermessensleistungen im Rahmen der verfügbaren Mittel aus. Art und Umfang der Leistungen können damit durch begleitendes Verordnungsrecht bestimmt werden. Eine Leistungsausweitung kann entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht durch den Hinweis auf den allgemeinen Gesetzeszweck gerechtfertigt werden. Denn es obliegt grundsätzlich dem Verordnungsgeber, den Leistungsumfang zu bestimmen, solange er sich in dem durch das SGB IX vorgegebenen Spielraum bewegt. Dies ist mit der Beschränkung des Leistungsumfangs mit einer begleitenden Härtefallbestimmung erkennbar der Fall. Nichts anderes ergibt sich unter der Geltung des § 102 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX n.F.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Referenznummer:

R/R7989


Informationsstand: 12.03.2019