Urteil
Versorgung mit Hörgerät zur Angleichung an das Hörvermögen Gesunder als (reine) Maßnahme der medizinischen Versorgung (bejaht) - Keine Aufstockung der Leistungen von Beihilfe und Krankenkasse durch Mittel aus der Ausgleichsabgabe

Gericht:

VG Bayreuth 3. Kammer


Aktenzeichen:

B 3 K 11.442 | 3 K 11.442


Urteil vom:

29.09.2011


Grundlage:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der am 06.11.1958 geborene Kläger ist als Verwaltungsbeamter beim ... beschäftigt. Er ist als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 70 v. H. anerkannt (Beiakt I Bl. 42, Schwerbehindertenausweis gültig bis 04/09). Als Nummer 1 der Gesundheitsstörungen 1 bis 5 war angegeben: Schwerhörigkeit mit Ohrgeräuschen (Beiakt I Bl. 44).

Der Kläger hatte in der Vergangenheit mehrfach Zuschüsse zur Hörgerätebeschaffung durch das Integrationsamt aus den Mitteln der Ausgleichsabgabe unter dem Aspekt technische Arbeitshilfe gem. § 102 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 a Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) in Verbindung mit § 19 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) erhalten (s. Zusammenstellung Beiakt I, Teilakt Allgemein/Eingabe, S. 33).

Am 13.10.2008 beantragte der Kläger beim Beklagten, Zentrum Bayern, Familie und Soziales, Region Oberfranken, - Integrationsamt - Leistungen nach dem SGB IX i.V.m. der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung in Form einer technischen Arbeitshilfe (§ 19 SchwbAV). Beigefügt war der Kostenvoranschlag der Firma ..., für die Einzelversorgung des rechten Ohres mit einem Gerät zum Preis von 2.690,00 EUR. Als Begründung wurde angegeben, wegen der beruflichen Tätigkeit als Personalsachbearbeiter für die ... sei der Kläger wegen der hochgradigen Hörbehinderung seines rechten Ohres auf ein technisch hochwertiges, vollautomatisches Hörgerät angewiesen, das ihm ein ausreichendes sprachliches Verstehen selbst bei Hintergrundgeräuschen ermögliche. Das ihm derzeit zur Probe zur Verfügung stehende Hörgeräte von Siemens erfülle diese Voraussetzungen und gleiche den in den letzten Jahren eingetretenen stärkeren Hörverlust aus. Dieses Gerät ermögliche dem Kläger wegen seiner neuartigen Technik ein ausreichendes sprachliches Verstehen im Raum auch bei Gesprächsbeteiligung mehrerer Personen. Beigefügt war ein Schreiben der Beihilfestelle vom 14.10.2008 (Beiakt I Bl. 6) wonach Aufwendungen für Hörgeräte einschließlich der Nebenkosten nur bis zu einem Höchstbetrag von 1.025,00 EUR je Ohr gegebenenfalls zuzüglich der Aufwendungen einer medizinisch notwendigen Fernbedienung beihilfefähig seien (Anlage 3 zu § 21 Abs. 1 BayBhV).

Die private Krankenversicherung hat dem Kläger mit Schreiben vom 28.10.2008 mitgeteilt, er habe sich für eine einseitige Versorgung am rechten Ohr mit dem Gerät von Siemens, einer volldigitalen Hörhilfe der neuesten Generation, entschieden. Bei der bei ihm vorliegenden Art der Schwerhörigkeit sei nach Auffassung der Versicherung eine Versorgung mit einem volldigitalen Hörgerät sinnvoll. Die Versicherung sei daher bereit, den im Kostenvoranschlag berechneten Gesamtbetrag in Höhe von 1.019,00 EUR als angemessene und medizinisch notwendige Versorgung im Sinne der vertraglich vereinbarten Versicherungsleistung anzuerkennen, maximal jedoch einen Rechnungsbetrag von 1.680,00 EUR. Die Erstattung erfolge tarifgemäß zu 50 %. Dieses Schreiben bezog sich auf einen Kostenvoranschlag der Fa. ... vom 20.10.2008 über 1.019,00 EUR (Beiakt I Bl. 9).

Mit Bescheid vom 01.12.2008 lehnte der Beklagte den Antrag vom 13.10.2008 auf Übernahme der Restkosten zur Hörhilfe ab. Bei der Versorgung mit Hörhilfen handele es sich grundsätzlich um medizinische Leistungen. Gegenüber den zuständigen Leistungsträgern bestehe nunmehr nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein umfassender Versorgungsanspruch, der auch den für jegliche Berufsausübung erforderlichen Bedarf einschließe. Werde eine Hörhilfe zum Ausgleich nur für einen bestimmten Arbeitsplatz oder nur für eine spezielle Form einer Berufsausübung erforderlich und werde dieses Hilfsmittel bei anderweitiger beruflicher Tätigkeit nicht benötigt, könne das Integrationsamt Leistungen erbringen. Diese Voraussetzungen lägen beim Kläger jedoch nicht vor, Leistungen nach § 19 der SchwbAV könnten daher nicht gewährt werden. Der nach Abzug der Leistungen von Krankenkasse und Beihilfe verbleibende Betrag könne nicht übernommen werden.

Mit Schreiben vom 25.11.2008 teilte die Bayerische Beamtenkrankenkasse dem Kläger mit, er habe sich jetzt endgültig für das Siemensgerät mit Kosten in Höhe von 2.690,00 EUR entschieden. 50 % von 1.680,00 EUR würden erstattet. Mit Beihilfebescheid vom 30.12.2008 wurde für die Anschaffung des Hörgerätes Beihilfe in Höhe von 512,50 EUR gewährt. Der dagegen eingelegte Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17.02.2010 wurde der Widerspruch des Klägers vom Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung wird insbesondere angeführt, gemäß § 102 Abs. 3 SGB IX könne das Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln Leistungen für technische Arbeitshilfen erbringen. Nach § 19 SchwbAV könnten für die Beschaffung einer technischen Arbeitshilfe die Kosten bis zur vollen Höhe übernommen werden. Beamten erhielten für Hörhilfen einen Teilkostenersatz durch ihre Krankenkasse und einen Höchstfestbetrag durch die Beihilfe. Vom Beamten sei daher eine Eigenleistung neben der Beihilfe zu erbringen, die begrenzt sei, wenn sie eine unzumutbare Belastung für einen Beamten darstelle. Falls von einer ernsthaften Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lebensführung ausgegangen werden müsse, dann bestehe nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung aus dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht ein ergänzender Beihilfeanspruch gegenüber dem Dienstherrn auch über den Höchstbetrag hinaus. Es bestehe also insoweit weder ein Raum noch eine Notwendigkeit für die (nachrangigen) Leistungen des Integrationsamtes. Bei der Versorgung mit Hörhilfen handele es sich eben um medizinische Leistungen. Gegenüber den zuständigen Leistungsträgern bestehe nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein umfassender Versorgungsanspruch, der auch den Bedarf für die Berufsausübung einschließe.

Mit Schriftsatz vom 15.03.2010 ließ der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten

Klage

gegen den Bescheid des Beklagen vom 01.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2010 erheben "wegen Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben". In der Klagebegründung wird u. a. darauf hingewiesen, dass bezüglich der Erstattung der offenen Kosten der Hörgeräteversorgung (Rechnung vom 09.10.2008) durch die Beihilfe beim Bayerischen Verwaltungsgericht bereits ein Streitverfahren unter dem Az. B 5 K 09.256 anhängig sei. Wie in diesem Verfahren (B 5 K 09.256) bereits mitgeteilt worden sei, sei das Petitionsverfahren des Klägers (Stellungnahme des Bayerischen Landtags vom 25.06.2009, Beiakt I, Hörgeräte Teil 2, Bl. 55) noch nicht abgeschlossen.

Im Hinblick auf das noch nicht abgeschlossene Petitionsverfahren wurde das unter dem Az. B 3 K 10.252 anhängige Verwaltungsstreitverfahren betreffend Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben gemäß SGB IX auf Antrag des Klägers und im Einverständnis mit dem Beklagten mit Beschluss vom 01.04.2010 ruhend gestellt. Das ruhend gestellte und statistisch erledigte Verfahren wurde nach gerichtlicher Anregung und aufgrund des Schriftsatzes des Klägervertreters vom 27.06.2011 mit Verfügung vom 05.07.2011 unter dem jetzigen Az. B 3 K 11.442 wieder aufgenommen.

Mit Schriftsatz vom 28.07.2011 führte der Klägervertreter aus, auf die Petition des Klägers zum Bayerischen Landtag hin sei eine Erhöhung der Beihilfeerstattung für Hörgeräte auf 1.500,00 EUR je Hörgerät erfolgt. Bei dem für den Kläger maßgeblichen Beihilfesatz von 50 % würden also 750,00 EUR je Hörgerät durch die Beihilfestelle erstattet, falls das Hörgerät 1.500,00 EUR oder mehr koste. Die für den Kläger medizinisch notwendigen Hörgeräte für beide Ohren kosteten mehr als jeweils 2.500,00 EUR, weshalb der Kläger nach wie vor mit einer erheblichen Eigenzahlung belastet sei. Außerdem habe der Kläger trotz einer Erhöhung im Rahmen der Beihilfe bislang keine Nachzahlung erhalten.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsätzen vom 30.06.2011 und 03.08.2011,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde auf die im Widerspruchsbescheid vom 17.02.2010 dargestellte Rechtsauffassung hingewiesen. Der Sachvortrag der Klägervertretung vom 28.07.2011 ändere an dieser Grundsatzfrage und deren prinzipiellen Beurteilung nichts. Auf § 17 Abs. 2 SchwbAV werde hingewiesen, der die Förderung medizinischer Maßnahmen ausdrücklich ausschließe.

Mit Schriftsatz vom 09.08.2011 erklärte der Klägervertreter Einverständnis mit einer Übertragung des Rechtsstreits auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin und Einverständnis mit einer gerichtlichen Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; entsprechende Erklärungen gab der Beklagte mit Schriftsatz vom 11.08.2011 ab. Mit Beschluss der Kammer vom 27.09.2011 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.

Ergänzend wird die vorgelegte Behördenakte und die Gerichtsakten (B 3 K 10.252 und B 3 K 11.442) Bezug genommen.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

BAYERN.RECHT

Entscheidungsgründe:

1. Über die Streitsache konnte durch die Einzelrichterin ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten ihr diesbezügliches Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

2. Der Klageantrag des durch einen Mitarbeiter des ... vertretenen Klägers ist dahingehend zu verstehen, dass - unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 01.12.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2010 - die Verpflichtung des Beklagten begehrt wird, dem Kläger als Leistung der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben nach dem SGB IX die Kosten der Hörgeräteversorgung laut Kostenvoranschlag vom 09.10.2008 (2.690,00 EUR) insoweit zu erstatten (1.337,50 EUR), als sie nicht von der privaten Krankenversicherung (840,00 EUR) und der staatlichen Beihilfe (512,50 EUR) übernommen wurden.

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Ablehnungsbescheid vom 01.12.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, weil der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Leistung hat (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Die Einzelrichterin folgt zunächst der zutreffenden Begründung im Widerspruchsbescheid vom 17.02.2010 und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit von der (weiteren) Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Ergänzend ist zu betonen, dass kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass die Versorgung mit einem Hörgerät zur (bestmöglichen) Angleichung an das Hörvermögen Gesunder vollständig der medizinischen Versorgung zuzuordnen ist, auch wenn daraus ein Gebrauchsvorteil für die Berufsausübung erwächst (s. BSG Urteil v. 17.12.2009 (juris); s. § 31 SGB IX: Hilfsmittel als Leistungen der medizinischen Rehabilitation). Die Änderung der Bayerischen Beihilfeverordnung ab 01.04.2011 dahingehend, dass Mehrkosten eines Hörgerätes (über den neuen Festbetrag von 1.500,00 EUR je Ohr hinaus) dann beihilfefähig sind, wenn nach einem fachärztlichen Gutachten aufgrund einer beidseitigen an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit oder bei vergleichbar schwerwiegenden Sachverhalten ansonsten eine ausreichende Versorgung Schwersthörgeschädigter nicht zu gewährleisten ist (Anlage 3 zu § 21 Abs. 1 BayBhV), untermauert, dass es sich bei der "ausreichenden" Versorgung mit einem Hörhilfsmittel ausschließlich um eine Frage der medizinischen Versorgung handelt. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang im Übrigen auch schon auf den Beschluss des BayVGH vom 21.07.2010, wonach es das "Mischsystem" aus Beihilfe und Eigenvorsorge nicht ausschließt, dass der pauschale Ausschluss oder die pauschale Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Leistungen oder Arzneimitteln in Einzelfällen die finanziellen Möglichkeiten des Beamten erheblich übersteigt und der Dienstherr daher mittels Härtefallregelung verhindern muss, dass dem Beamten im Hinblick auf die Höhe der Alimentation nicht mehr zumutbare erhebliche Aufwendungen verbleiben (Az. 14 B 09.753 (juris) RdNr. 18; mittlerweile gilt die vorgenannte Änderung in Anlage 3 zu § 21 Abs. 1 BayBhV).

Leistungen der medizinischen Versorgung fallen jedoch nicht in den durch Mittel der Ausgleichs-Abgabe zu finanzierenden Aufgabenkatalog des Integrationsamtes (§ 102 Abs. 3 SGB IX, § 17 Abs. 2 Satz 2 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung; vgl. etwa die Spezialregelung zur Förderung der Verständigung in § 57 SGB IX). Schließlich bestimmt § 102 Abs. 5 Satz 2 letzter Halbsatz SGB IX ausdrücklich, dass eine Aufstockung (der Leistungen anderer Rehabilitationsträger) durch Leistungen des Integrationsamtes nicht stattfindet. Eine solche - gesetzlich ausgeschlossene - Aufstockung von Leistungen der medizinischen Versorgung seitens Krankenkasse und Beihilfe durch aus Mitteln der Ausgleichsabgabe zu finanzierende Leistungen für eine technische Arbeitshilfe ist jedoch Gegenstand der Klage. Dass der Kläger in der Vergangenheit wiederholt eine solche "aufgestockte" Förderung erfahren hat, vermag ersichtlich Erfolgsaussichten für diese Klage nicht zu begründen .

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedurfte es angesichts der - wenn überhaupt anfallenden - dann allenfalls geringen, vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen des Beklagten nicht, schon weil dieser auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache evtl. eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.

Referenznummer:

R/R5460


Informationsstand: 08.04.2013