1. Über die Streitsache konnte durch die Einzelrichterin ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten ihr diesbezügliches Einverständnis erklärt haben (§ 101
Abs. 2
VwGO).
2. Der Klageantrag des durch einen Mitarbeiter des ... vertretenen Klägers ist dahingehend zu verstehen, dass - unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 01.12.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2010 - die Verpflichtung des Beklagten begehrt wird, dem Kläger als Leistung der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben nach dem
SGB IX die Kosten der Hörgeräteversorgung laut Kostenvoranschlag vom 09.10.2008 (2.690,00
EUR) insoweit zu erstatten (1.337,50
EUR), als sie nicht von der privaten Krankenversicherung (840,00
EUR) und der staatlichen Beihilfe (512,50
EUR) übernommen wurden.
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Ablehnungsbescheid vom 01.12.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, weil der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Leistung hat (§ 113
Abs. 5
VwGO).
Die Einzelrichterin folgt zunächst der zutreffenden Begründung im Widerspruchsbescheid vom 17.02.2010 und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit von der (weiteren) Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117
Abs. 5
VwGO).
Ergänzend ist zu betonen, dass kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass die Versorgung mit einem Hörgerät zur (bestmöglichen) Angleichung an das Hörvermögen Gesunder vollständig der medizinischen Versorgung zuzuordnen ist, auch wenn daraus ein Gebrauchsvorteil für die Berufsausübung erwächst (s.
BSG Urteil v. 17.12.2009 (juris); s.
§ 31 SGB IX: Hilfsmittel als Leistungen der medizinischen Rehabilitation). Die Änderung der Bayerischen Beihilfeverordnung ab 01.04.2011 dahingehend, dass Mehrkosten eines Hörgerätes (über den neuen Festbetrag von 1.500,00
EUR je Ohr hinaus) dann beihilfefähig sind, wenn nach einem fachärztlichen Gutachten aufgrund einer beidseitigen an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit oder bei vergleichbar schwerwiegenden Sachverhalten ansonsten eine ausreichende Versorgung Schwersthörgeschädigter nicht zu gewährleisten ist (Anlage 3 zu § 21
Abs. 1 BayBhV), untermauert, dass es sich bei der "ausreichenden" Versorgung mit einem Hörhilfsmittel ausschließlich um eine Frage der medizinischen Versorgung handelt. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang im Übrigen auch schon auf den Beschluss des BayVGH vom 21.07.2010, wonach es das "Mischsystem" aus Beihilfe und Eigenvorsorge nicht ausschließt, dass der pauschale Ausschluss oder die pauschale Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Leistungen oder Arzneimitteln in Einzelfällen die finanziellen Möglichkeiten des Beamten erheblich übersteigt und der Dienstherr daher mittels Härtefallregelung verhindern muss, dass dem Beamten im Hinblick auf die Höhe der Alimentation nicht mehr zumutbare erhebliche Aufwendungen verbleiben (Az. 14 B 09.753 (juris) RdNr. 18; mittlerweile gilt die vorgenannte Änderung in Anlage 3 zu § 21
Abs. 1 BayBhV).
Leistungen der medizinischen Versorgung fallen jedoch nicht in den durch Mittel der Ausgleichs-Abgabe zu finanzierenden Aufgabenkatalog des Integrationsamtes (
§ 102 Abs. 3 SGB IX,
§ 17 Abs. 2 Satz 2 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung;
vgl. etwa die Spezialregelung zur Förderung der Verständigung in
§ 57 SGB IX). Schließlich bestimmt § 102
Abs. 5 Satz 2 letzter Halbsatz
SGB IX ausdrücklich, dass eine Aufstockung (der Leistungen anderer Rehabilitationsträger) durch Leistungen des Integrationsamtes nicht stattfindet. Eine solche - gesetzlich ausgeschlossene - Aufstockung von Leistungen der medizinischen Versorgung seitens Krankenkasse und Beihilfe durch aus Mitteln der Ausgleichsabgabe zu finanzierende Leistungen für eine technische Arbeitshilfe ist jedoch Gegenstand der Klage. Dass der Kläger in der Vergangenheit wiederholt eine solche "aufgestockte" Förderung erfahren hat, vermag ersichtlich Erfolgsaussichten für diese Klage nicht zu begründen .
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154
Abs. 1, § 188 Satz 2
VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167
Abs. 1
VwGO i.V.m. § 708
Nr. 11
ZPO. Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711
ZPO bedurfte es angesichts der - wenn überhaupt anfallenden - dann allenfalls geringen, vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen des Beklagten nicht, schon weil dieser auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache
evtl. eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.