Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn der Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der XXX geborene Kläger ist zu 100 % schwerbehindert. Als gelernter Verwaltungsfachangestellter ist er bei dem Magistrat der D-Stadt in einem Vollzeitarbeitsverhältnis mit 39 Wochenstunden beschäftigt. Der Kläger benötigt für die Ausübung der ihm übertragenen Aufgaben eine Betreuung am Arbeitsplatz. Hierfür wurden seit 1993 Leistungen nach dem Schwerbehindertengesetz
bzw. dem
SGB IX erbracht. Der Kläger hat sich für das Modell "Dienstleistungsvertrag" entschieden, d.h. dass er die selbstständig erwerbstätige Assistenzkraft auf Honorarbasis vergütet.
Auf den Antrag des Klägers vom 28.12.2009 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 19.01.2010 Leistungen für eine Arbeitsassistenz in Höhe von maximal 1.770,00 Euro monatlich für den Leistungszeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2011. Die Zahlungen erfolgten monatlich rückwirkend nach erfolgter Dokumentation der tatsächlich erbrachten Leistungen der Assistenzkraft.
Den gegen den Bescheid vom 19.01.2010 gerichteten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.08.2010 zurück. Der vom Kläger über die ihm zugebilligten Leistungen hinausgehende Bedarf könne nicht anerkannt werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die den mit der Klage angegriffenen Bescheiden beigefügten Begründungen verwiesen.
Der Kläger hat am 20.09.2010 Klage erhoben. Er macht geltend, dass die ihm zugebilligten Leistungen nicht ausreichen würden, um die tatsächlich anfallenden Kosten der von ihm beschäftigten Assistenzkräfte bestreiten zu können. Diese verlangten ein Stundenhonorar von 20,00 Euro, während der Beklagte lediglich einen Bruttostundenlohn von 11,35 Euro zu Grunde lege. Es sei nicht nachvollziehbar, wie der Beklagte zu dem von ihm angesetzten Betrag komme.
Der Kläger beantragt
den Bescheid des Beklagten vom 19.01.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 17.08.2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die ihm tatsächlich für den Einsatz einer Arbeitsassistenz entstandenen und nachgewiesenen Kosten zu übernehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte verteidigt die von ihm erlassenen Bescheide. Er ist der Ansicht, dass mit den bewilligten Leistungen der notwendige Aufwand für die Assistenzkräfte des Klägers abgedeckt werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselte Korrespondenz sowie auf den Inhalt der Behördenakte (1 Hefter) Bezug genommen.
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht kein über den vom Beklagten bewilligten Betrag hinausgehender Anspruch auf weitere Leistungen für die von ihm eingesetzten Assistenzkräfte zu.
Nach
§ 104 Abs. 4 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen im Rahmen der Zuständigkeit des Integrationsamtes für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus den ihm aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mitteln Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz. Dass der Kläger zur Verrichtung seiner beruflichen Tätigkeit einer Hilfestellung durch eine Assistenzkraft bedarf, ist zwischen den Beteiligten unbestritten. Welche Arbeitsassistenz jedoch tatsächlich notwendig i.
S. des § 104
IV SGB IX ist, bestimmt sich nach den Besonderheiten des konkreten Einzelfalles (
vgl. Pahlen, in: Neumann u.a.,
SGB IX, 12. Aufl. 2010, § 102
Rdnr. 33 m. w. Nachw.). Es bedarf im Rahmen der vorliegenden Entscheidung keiner näheren Befassung mit der Frage, ob die in den Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) für die Erbringung finanzieller Leistungen zur Arbeitsassistenz schwerbehinderter Menschen gemäß
§ 102 Abs. 4 SGB IX vom 16.10.2007 unter
Nr. 4.1 angesetzten persönlichen Budgets stets geeignet sind, eine einzelfallbezogene sachgerechte Förderung zu ermöglichen. Dies hängt nämlich entscheidend davon ab, welche qualitativen Anforderungen an die Assistenzleistungen gestellt werden.
Im Falle des Klägers ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass es sich bei den ihm gegenüber zu erbringenden Leistungen um solche handelt, für die eine besondere Qualifikation, insbesondere eine abgeschlossene Berufsausbildung, nicht erforderlich ist. Ausweislich des fachtechnischen Gutachtens, das der Beklagte am 13.09.2010 erstellt hat und das auf einem Betriebsbesuch an der Arbeitsstelle des Klägers am 09.08.2010 beruht, handelt es sich bei den dem Kläger zu erbringenden Assistenzleistungen um einfache, wenn auch notwendige Handreichungen und Hilfestellungen (
vgl. Bl. 45
ff. BA). Danach benötigt der Kläger Unterstützung, um zu seinem Arbeitsplatz und zur Toilette
bzw. um in den Pausenraum zu gelangen, sowie beim Essen und Trinken. Erforderlich ist zudem eine Hilfe beim Auf- und Absetzen des Headsets, beim Anmelden bei seinem
PC und bei eventuellen Neustarts sowie bei der manuellen Bedienung und Vermittlung über das Telefon (
vgl. Pkt. 6 des Gutachtens). Im Hinblick auf die geringen qualitativen Anforderungen, die im Falle des Klägers an eine Arbeitsassistenz gestellt werden, erweist sich der von dem Beklagten in Ansatz gebrachte Bruttostundenlohn von 11,35
EUR als bedarfsgerecht (
vgl. in diesem Zusammenhang auch
OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 18.05.2011 -
6 B 1/09, BeckRS 2011, 52221).
Es bedarf im Rahmen der vorliegenden Entscheidung keiner abschließenden Aussage, ob das vom Kläger gewählte Dienstleistungsmodell sachgerecht ist. Der derzeit vom Kläger beauftragte Assistent nimmt tatsächlich eine Vollzeitstelle wahr und ist insoweit von den Weisungen des Klägers abhängig. Auch sind Ort und Dauer der Beschäftigung des Assistenten fremdbestimmt. Es liegt also in Wahrheit nach arbeitsrechtlichen Kriterien eine Arbeitnehmertätigkeit vor, die auch sozialversicherungspflichtige Folgen auslösen müsste. Es spricht einiges dafür, dass der Arbeitsassistent als Scheinselbständiger tätig ist. Der Kläger ist daher gehalten zu prüfen, ob es in seinem Falle nicht sachgerechter wäre, das Arbeitnehmermodell zu wählen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154
Abs. 1 und § 188
VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167
VwGO i.V. mit §§ 708
Nr. 11, 711
ZPO.