Urteil
Übernahme der Kosten für die Fortbildungsveranstaltung "Strukturelle Osteopathie/Chiropraktik nach Ackermann" aus den Mittel der Ausgleichsabgabe

Gericht:

OVG NRW 12. Senat


Aktenzeichen:

12 A 1602/11 | 12 A 1602.11


Urteil vom:

08.05.2012


Grundlage:

Nichtamtliche Leitsätze:

1. Eine Förderung nach § 24 SchwbAV setzt nicht voraus, dass die Fortbildung nach Art, Umfang und Dauer den Bedürfnissen des schwerbehinderten Menschen entspricht, die Fortbildungskosten also im unmittelbaren Zusammenhang mit der Behinderung stehen, seien es behinderungsbedingte Mehrkosten für die Teilnahme an einer Fortbildung für Nichtbehinderte oder Kosten der Teilnahme an einer den besonderen Anforderungen der Schwerbehinderung Rechnung tragenden Fortbildung.

2. Die begleitende Hilfe im Arbeitsleben ist nicht auf den Ausgleich der durch die unmittelbar behinderungsbedingten Nachteile entstehenden Kosten begrenzt.

3. Ein selbständiger schwerbehinderter Mensch ist nicht auf der Grundlage des § 21 SchwbAV von der Förderung für allgemeine, nicht unmittelbar behinderungsbedingt anfallende Fortbildungskosten ausgeschlossen.

Quelle: Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH)

Rechtsweg:

VG Düsseldorf - 19 K 6539/10

Quelle:

Justizportal des Landes NRW

Tenor:

Die Berufungen des Klägers und des Beklagten werden zurückgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger betreibt als Selbstständiger in X. eine Praxis für Physiotherapie. Er ist fast vollständig erblindet, weshalb ein Grad der Behinderung von 100% festgestellt worden ist.

Mit Schreiben vom 11. Oktober 2009 beantragte er bei dem Beklagten die Übernahme der Kosten für die Fortbildungsveranstaltung "Strukturelle Osteopathie/Chiropraktik nach Ackermann" aus den Mittel der Ausgleichsabgabe. Zur Begründung führte er aus, dass er als behinderter Berufstätiger in besonderem Maße darauf angewiesen sei, sich beruflich fort- und weiterzubilden, da bei einem Verlust des Arbeitsplatzes die berufliche Existenz meist auf Dauer verloren gehe. Der beantragte Kurs sei für die Festigung seiner beruflichen Tätigkeit erforderlich.

Der Beklagte gab dem Antrag des Klägers mit Bescheid vom 14. Mai 2010 teilweise statt und bewilligte die Übernahme der behinderungsbedingten Mehrkosten. Im Übrigen lehnte der Beklagte den Antrag ab und führte diesbezüglich zur Begründung aus, die von dem Kläger besuchte Fortbildungsveranstaltung sei nicht behinderungsbedingt notwendig. Kosten, die im Rahmen von erforderlichen Fortbildungsmaßnahmen anfielen und nicht den speziellen Bedürfnissen der Schwerbehinderung entsprächen, seien als laufende Kosten des Betriebes nicht förderungsfähig. Nicht behinderungsbedingte Kosten einer Fortbildungsmaßnahme könnten zwar im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einkommens übernommen werden. Das Einkommen des Klägers, wie es sich aus dem Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2007 ergebe, lasse es jedoch zumutbar erscheinen, dass er die Kosten der Fortbildungsmaßnahme selbst trage. Kosten für Lehrmittel und Verpflegung würden generell nie übernommen. Gleiches gelte für die Kosten, die durch den Ausfall des Klägers in seiner Praxis entstünden.

Gegen den Bescheid erhob der Kläger am 13. Juni 2010 Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 1. September 2010 durch den Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt des Beklagten zurückgewiesen wurde.

Der Kläger hat am 1. Oktober 2010 Klage bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf erhoben.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen und hinsichtlich der hierüber geführten Auseinandersetzung im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 14. Juni 2011 Bezug genommen.

Mit diesem Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage teilweise stattgegeben (Kursgebühren, Verdienstausfall für 3 Tage, Mehraufwand für Ernährung und Fahrkosten) und den angefochtenen Bescheid aufgehoben sowie den Beklagten zur erneuten Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet. Im Übrigen (Ermessensreduzierung auf Null) hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Beklagte habe das ihm nach § 102 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 lit. a) SGB IX zukommende Ermessen unzulässigerweise eingeschränkt, was zur Rechtswidrigkeit der Ablehnung führe. Dem Wortlaut des § 24 SchwbAV lasse sich eine Einschränkung dahingehend, dass nur Maßnahmen, die behinderungsbedingt erforderlichen seien, gefördert werden könnten, nicht entnehmen. Zwar hebe § 24 Satz 1 SchwbAV die Übernahme von behinderungsbedingten Zusatzkosten bei der Teilnahme an Fortbildungen besonders hervor, jedoch schließe er die Förderung anderer Maßnahmen weder aus noch beschränke er die Förderung anderer Fortbildungsmaßnahmen auf die behinderungsbedingten Mehrkosten. Vielmehr sei eine Fortbildungsmaßnahme grundsätzlich schon dann förderungsfähig, wenn hierdurch die Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglicht, erleichtert oder gesichert werden könne. Die Einschränkung des Ermessensspielraums sei auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass dem Schwerbehinderten auf diese Weise ein finanzieller Vorteil entstehe, da die Steigerung der Attraktivität dieser Arbeitskräfte auf dem Arbeitsmarkt in besonderem Maße geeignet sei, die sich mit einer Schwerbehinderung ergebenden vielfältigen Nachteile dauerhaft zu reduzieren.
Dass der Kläger selbstständig sei, führe ebenfalls nicht zu einem abweichenden Ergebnis. Zwar stünden Leistungen an Selbstständige unter dem Vorbehalt des § 21 SchwbAV, allerdings erkläre § 21 Abs. 4 SchwbAV die Regelungen des § 24 für entsprechend anwendbar, so dass Selbstständige und abhängig Beschäftigte grundsätzlich gleichzusetzen seien. Soweit sich der Beklagte darauf berufe, dass der Kläger angesichts seines Einkommens die entstehenden Kosten zumutbar selbst tragen könne, seien die Kriterien der Zumutbarkeitsprüfung nicht erkennbar. Der Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, sein Ermessen sei durch die Richtlinien der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter gebunden, da sich weder aus dem Bescheid noch dem Widerspruchsbescheid ergebe, dass sich der Beklagte bei seiner Entscheidung auf diese Richtlinien gestützt habe. Hingegen bestehe kein Anspruch des Klägers auf Übernahme der in Rede stehenden Kosten, da die Gewährung von Leistungen im Ermessen des Beklagten stehe und eine Ermessensreduktion auf Null nicht erkennbar sei.

Gegen das Urteil haben der Beklagte am 28. Juni 2011 und der Kläger am 13. Juli 2011 das vom Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zugelassene Rechtsmittel der Berufung eingelegt.

Der Kläger ist der Ansicht, das Ermessen des Beklagten sei auf Null reduziert gewesen. Die geltend gemachten Kosten für die Fortbildung von insgesamt 3.490,- EUR machten 7,3 % des gemeinsam mit der Ehefrau im Jahr 2007 erwirtschafteten Jahreseinkommens in Höhe von 47.827,- EUR aus. Hierbei sei auch die für Selbstständige erforderliche private Altersvorsorge entsprechend zu berücksichtigen.


Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter teilweise Aufhebung seines Bescheides vom 14. Mai 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. September 2010 und in Abänderung des angefochtenen Urteils zu verpflichten, ihm über die bereits bewilligten Kosten der Teilnahme an dem Kurs "Strukturelle Osteopathie/Chiropraktik nach Ackermann" im Oktober 2009 hinaus auch den Verdienstausfall für drei Tage sowie die Kursgebühr in Höhe von 1.600,- EUR, den Mehraufwand für die Ernährung und die Fahrtkosten zu erstatten.


Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen.

Er ist der Ansicht, die Kosten von Fortbildungsmaßnahmen für selbstständig tätige schwerbehinderte Menschen, die nicht nach Art, Umfang und Dauer den speziellen Bedürfnissen der Schwerbehinderung entsprächen, seien laufende Kosten des Betriebes und somit gemäß § 21 Abs. 3 SchwbAV nicht förderungsfähig. Das Verwaltungsgericht übersehe, dass bei der entsprechenden Anwendung der §§ 24, 21 Abs. 4 SchwbAV die Regelung des § 21 Abs. 3 zu berücksichtigen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.


II.

Über die Berufungen des Klägers und des Beklagten kann gem. § 130a VwGO durch Beschluss entschieden werden, weil der Senat die Berufungen einstimmig für unbegründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich erachtet (§ 130a Satz 1 VwGO). Die Beteiligten sind hierzu nach § 130a Satz 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO mit gerichtlicher Verfügung vom 28. März 2012 angehört worden.

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg, denn sie ist zulässig, aber unbegründet. Ein Anspruch des Klägers auf Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung der weiteren Fortbildungskosten in Höhe von insgesamt 3.040,- EUR (Kursgebühr 1.600,- EUR, Verdienst-/Praxisausfall 1.050,- EUR, Verpflegungsmehraufwand 150,- EUR und Fahrtkosten 240,- EUR) für die Fortbildungsveranstaltung "Strukturelle Osteopathie/Chiropraktik nach Ackermann" im Oktober 2009 besteht nur dann, wenn das dem Beklagten nach § 102 Abs. 3 Nr. 1 lit. e) SGB IX, §§ 17 Abs. 1 lit. c) und f), 18 Abs. 2, 21 Abs. 4, 24 SchwbAV zukommende Ermessen ausnahmsweise auf Null reduziert wäre, sich also jede andere Entscheidung als eine Bewilligung in der geforderten Höhe als rechtsfehlerhaft i.S.d. § 114 Satz 1 VwGO, § 39 Abs. 1 SGB I erweisen würde. Durchgreifende Gründe für eine Ermessensreduzierung hat der Kläger in seiner Berufungsbegründung nicht aufgeführt; solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere ist der Verweis auf die Höhe der Fortbildungskosten für sich genommen nicht geeignet, einen Anspruch auf die Leistung zu begründen.

Auch die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber ebenfalls unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Ablehnung des Integrationsamtes des Beklagten vom 14. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Widerspruchsausschusses bei dem Integrationsamt des Beklagten vom 1. September 2010 als ermessensfehlerhaft angesehen. Der Beklagte hat das ihm zukommende Ermessen in rechtswidriger Weise eingeschränkt, da er von falschen rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist.

Nach § 24 Satz 1 SchwbAV können schwerbehinderte Menschen, die an Maßnahmen der beruflichen Bildung zur Erhaltung und Erweiterung ihrer beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten teilnehmen, Zuschüsse bis zur Höhe der ihnen durch die Teilnahme an diesen Maßnahmen entstehenden Aufwendungen erhalten. Soweit die Vorschrift "vor allem" auf die "besonderen Fortbildungs- und Anpassungsmaßnahmen, die nach Art, Umfang und Dauer den Bedürfnissen dieser schwerbehinderten Menschen entsprechen" verweist, handelt es sich nur um eine Heraushebung der "vor allem" förderungswürdigen, jedoch nicht um einen Ausschluss der sonstigen Maßnahmen. Dies folgt auch aus der Verordnungsbegründung zu § 24 SchwbAV, wonach durch die Vorschrift "vor allem" - aber eben nicht ausschließlich - den Fällen Rechnung getragen werden sollte, in denen Schwerbehinderte nicht in der Lage sind, allgemeine Fortbildungs- und Anpassungsmaßnahmen zu besuchen.

Vgl. Bundesrats-Drs. 482/87, S. 64 f.,

Hinsichtlich der Eignung der zu fördernden Maßnahme der beruflichen Bildung gilt nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 SchwbAV lediglich die allgemeine - nicht arbeitsplatzbezogene - Leistungsvoraussetzung, dass durch die Leistung die auf besondere Schwierigkeiten stoßende Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglicht, erleichtert oder gesichert werden kann.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2006 - 12 A 2228/06 -, und vom 21. Dezember 2007 - 12 A 2269/07 -, jeweils juris.

Diese Voraussetzung ist hier jedenfalls schon deshalb erfüllt, weil nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers die Fortbildung geeignet war, die Palette der von ihm angebotenen physiotherapeutischen Anwendungen zu erweitern und ihm damit die Teilnahme am Arbeitsleben - gerade auch im Wettbewerb, in dem er wegen behinderungsbedingter Einschränkungen benachteiligt ist, weil er nicht alle Therapieformen anbieten kann - jedenfalls zu erleichtern. Abgesehen davon ermöglicht § 24 Satz 2 SchwbAV allgemein die Erbringung von Hilfen auch zum beruflichen Aufstieg, ohne inhaltliche Beschränkungen aufzuweisen.

Vgl. OVG NRW, a.a.O.

Entgegen der Ansicht des Beklagten setzt § 24 SchwbAV daher für eine Förderung nicht voraus, dass die Fortbildung nach Art, Umfang und Dauer den Bedürfnissen des schwerbehinderten Menschen entspricht, die Fortbildungskosten also im unmittelbaren Zusammenhang mit der Behinderung stehen, seien es behinderungsbedingte Mehrkosten für die Teilnahme an einer Fortbildung für Nichtbehinderte oder Kosten der Teilnahme an einer den besonderen Anforderungen der Schwerbehinderung Rechnung tragenden Fortbildung. Vielmehr ist nach der Rechtsprechung des Senats die begleitende Hilfe im Arbeitsleben nicht auf den Ausgleich der durch die unmittelbar behinderungsbedingten Nachteile entstehenden Kosten begrenzt.

Vgl. OVG NRW, a.a.O.

Die von dem Beklagten vorgenommene generelle Leistungsbeschränkung kann auch nicht mit der Überlegung gerechtfertigt werden, eine finanzielle Förderung der besuchten Fortbildung gehe über die Intention des Nachteilsausgleichs für schwerbehinderte Menschen hinaus, weil ihm dadurch gegenüber nicht behinderten Selbstständigen, die einen Lehrgang mit vergleichbarem Inhalt besuchten und diesen mangels finanzieller Förderung aus eigenen Mitteln finanzieren müssten, ein wirtschaftlicher Vorteil verschafft werde. Zwar kann im Einzelfall im Rahmen der Ermessenserwägungen durchaus berücksichtigt werden, dass Leistungen aus der Ausgleichsabgabe zur Finanzierung von nicht unmittelbar behinderungsbedingt veranlassten Fortbildungskosten bei schwerbehinderten Selbstständigen zu einem direkteren, sich im Vergleich zu nichtbehinderten Selbstständigen, die diese Kosten selbst erwirtschaften müssen, in der Einkommenssituation unmittelbar niederschlagenden Vorteil führen.

So etwa VG Düsseldorf, Urteil vom 24. April 2006 - 19 K 21/06 -, n.v.

Bei einer generellen Versagung einer Förderung aus diesem Grund wird jedoch schon außer Acht gelassen, dass gerade auch die Qualifizierung von Schwerbehinderten über die jeweils ggf. ausgeübte berufliche Tätigkeit hinaus und die damit verbundene Steigerung der Attraktivität dieser Arbeitskräfte auf dem Arbeitsmarkt in besonderem Maß geeignet ist, die sich aus der jeweiligen Behinderung ergebenden, sonst nicht ausgeglichenen oder überhaupt ausgleichbaren vielfältigen Nachteile dauerhaft zu reduzieren. Gerade deshalb eröffnet - wie schon angemerkt - § 24 Satz 2 SchwbAV die Möglichkeit, ohne inhaltliche Beschränkungen Hilfen auch zum beruflichen Aufstieg zu erbringen.

Vgl. OVG, a.a.O.

Eine solche partielle Besserstellung von Menschen mit Behinderungen ist auch verfassungsrechtlich zulässig, soweit es sich um einen nicht allzu erheblichen Vorteil handelt, also jedenfalls keine Überkompensation vorliegt.

Vgl. insoweit zur Anknüpfung an das Merkmal "Geschlecht" BVerfG, Beschluss vom 28. Januar 1987 - 1 BvR 455/82 -, BVerfGE 74, 163, juris.

Dies ist hier der Fall, da schwerbehinderte Arbeitnehmer (und insbesondere Selbstständige) zwar gegenüber Nichtbehinderten einen wirtschaftlichen Vorteil erlangen können, dieser aber regelmäßig von insgesamt nicht erheblichem Gewicht im Vergleich zu den (schwer-)behinderungsbedingten Einschränkungen ist, also den Nachteil nur mindert.

Vgl. insoweit OVG, a.a.O.

Eine signifikante Besserstellung wird durch § 18 Abs. 2 Nr. 2 SchwbAV und die darin grundsätzlich angelegte Unterscheidung zwischen wegen des behinderungsbedingten Bedarfs zu leistenden Hilfen und den übrigen Hilfen, die nur unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse geleistet werden können, verhindert.

Ein Selbstständiger ist entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht auf der Grundlage des § 21 SchwbAV von der Förderung für allgemeine, nicht unmittelbar behinderungsbedingt anfallende Fortbildungskosten ausgeschlossen. Nach § 21 Abs. 4 SchwbAV findet die Vorschrift des § 24 SchwbAV auf selbstständig tätige Personen entsprechende Anwendung. Soweit § 21 Abs. 3 SchwbAV vorsieht, dass sonstige Leistungen zur Deckung von Kosten des laufenden Betriebs nicht erbracht werden können, schränkt dies die Förderung von Fortbildungen nach Abs. 4 i.V.m. § 24 SchwbAV - auch soweit es sich um nicht unmittelbar behinderungsbedingte Kosten handelt - nicht generell ein.

§ 21 Abs. 3 SchwbAV bezieht sich dabei ausschließlich auf die in Abs. 1 und 2 genannten Hilfen zur Gründung und zur Erhaltung einer selbstständigen beruflichen Existenz in Form von Darlehen und Zinszuschüssen. Dies ergibt schon der Wortlaut der Vorschrift, der von "sonstigen Leistungen" spricht und sich damit sprachlich nur auf die vorangegangenen Absätze beziehen kann, im Zusammenhang mit der systematischen Stellung innerhalb des § 21 SchwbAV. Sollten auch die von § 21 Abs. 4 SchwbAV erfassten Leistungen nach entsprechender Anwendung des § 24 SchwbAV von dem Begriff der "sonstigen Leistungen" in § 21 Abs. 3 SchwbAV umfasst sein, hätte es systematisch näher gelegen, diese vor dem Ausschluss "sonstiger Leistungen" in § 21 Abs. 3 SchwbAV zu regeln.

Zu diesem Ergebnis kommt auch eine historische Auslegung. Nach der Verordnungsbegründung zu § 21 SchwbAV entsprechen die Absätze 1 bis 3 den vorherigen Regelungen des § 7 SchwbAV 1978, während Abs. 4 des § 21 SchwbAV neu hinzutrat.

Vgl. Bundesrats-Drs. 482/87, S. 63.

In Bezug auf die Absätze 1 bis 3 des § 21 SchwbAV ist daher von einem geschlossenen, aus § 7 SchwbAV 1978 übernommenen Regelungskomplex auszugehen, bei dem aufgrund der im Rahmen der Neuregelung zusätzlich aufgenommenen Möglichkeit der Gewährung von Zinszuschüssen der Wortlaut des bisherigen § 7 Abs. 4 SchwbAV 1978 ("Leistungen zur Deckung von Kosten des laufenden Betriebs können nicht gewährt werden") zur aktuellen Fassung ("sonstige Leistungen") verändert worden ist, ohne die in § 21 Abs. 4 SchwbAV hinzugetretenen Leistungen - hier Leistungen nach § 24 SchwbAV - einzubeziehen. Auch die Verordnungsbegründung zu § 21 Abs. 4 SchwbAV hebt einschränkungslos hervor, dass aufgrund dieser Regelung Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben nicht nur an abhängig Beschäftigte erbracht werden, "sondern auch dann, wenn der Schwerbehinderte selbstständig tätig ist oder sein will".

Vgl. Bundesrats-Drs. 482/87, S. 63.

Eine Einschränkung kann daher auch nicht aus der nach § 21 Abs. 4 SchwbAV lediglich entsprechend erfolgenden Anwendung u.a. des § 24 SchwbAV abgeleitet werden. Die vorstehenden Erwägungen zu § 24 SchwbAV gelten somit in gleicher Weise auch für selbstständig tätige Schwerbehinderte, die sich zwar nicht auf dem Arbeitsmarkt für abhängig Beschäftigte, wohl aber auf ihrem Tätigkeitsfeld im freien Wettbewerb zu anderen Anbietern behaupten müssen.

Im Übrigen kann sich der Beklagte nicht erfolgreich darauf berufen, sein Ermessen sei durch die Richtlinien der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter gebunden gewesen. Dies folgt schon daraus, dass - worauf schon das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat - die Richtlinien weder im Ausgangs- noch im Widerspruchsbescheid in Bezug genommen worden sind und eine nach § 114 Satz 2 VwGO grundsätzlich mögliche Ergänzung der Ermessenserwägungen, soweit es sich hier nicht ohnehin um eine Auswechslung handeln würde, im vorliegenden Fall, in dem gemäß den §§ 118 Abs. 1, 119 Abs. 1 SGB IX ein nicht nur aus Bediensteten der betreffenden Behörde bestehender Widerspruchsausschuss entschieden hat, nicht möglich ist. Insoweit kann nämlich nicht mit Sicherheit festgestellt werden, wie die Ermessensentscheidung des Ausschusses ausgefallen wäre, hätte er Gelegenheit zur Beurteilung der Gründe gehabt; damit würde das Gericht sein eigenes Ermessen an die Stelle des behördlichen Ermessens setzen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2007 - 12 A 2269/07 -, juris.

Soweit der Beklagte die Leistung für die nicht unmittelbar behinderungsbedingten Fortbildungskosten zusätzlich mit der Begründung abgelehnt hat, dem Kläger sei es unter Berücksichtigung seiner aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 entnommenen Einkünfte in Höhe von 47.827,- EUR zuzumuten, diese Kosten selbst zu tragen, ist diese Erwägung ebenfalls ermessensfehlerhaft. Dabei kann vorliegend offenbleiben, inwieweit ein Einkommenssteuerbescheid überhaupt eine taugliche Grundlage für die Ermittlung der Einkommensverhältnisse nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 SchwbAV sein kann,

vgl. zu vergleichbaren Fragen bei der Beitragsbemessung im Krankenversicherungsrecht BSG, Urteil vom 24. Oktober 1978 - 12 RK 53/76 -, juris, m.w.N.,

was insbesondere dann in Frage zu stellen ist, wenn der besteuerte Zeitraum (hier das Jahr 2007) bereits mehrere Jahre zurückliegt und insofern - gerade bei Selbstständigen - fraglich sein muss, ob diese Angaben ohne weiteres fortgeschrieben werden können.

Jedenfalls kann der Begriff der Einkommensverhältnisse in § 18 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 SchwbAV nicht mit dem Begriff des Gesamtbetrags der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 EStG gleichgesetzt werden. Entsprechend dem Wortlaut des § 18 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 SchwbAV ist vielmehr im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der wirtschaftlichen Lage zu berücksichtigen, wie leistungsfähig der Betroffene jeweils wirklich ist, was insbesondere durch sein Einkommen bestimmt wird, jedoch auch die ihn persönlich treffenden wirtschaftlichen Lasten mit einschließt.

Vgl. insoweit zu § 313a Abs. 1 Satz 2 RVO BSG, Urteile vom 29. April 1958 - 3 RK 17/56 -, BSGE 7, 164, vom 19. Juni 1959 - 3 RK 39/56 -, BSGE 10, 78, und vom 24. Oktober 1978 - 12 RK 53/76 -, juris.

Durch die Bezugnahme auf den Gesamtbetrag der Einkünfte im Rahmen der Zumutbarkeitserwägungen hat es der Beklagte jedenfalls schon dem Grunde nach unterlassen, einen angemessenen Aufwand für die Altersvorsorge des Klägers in Abzug zu bringen. Insofern kann an dieser Stelle offenbleiben, in welchem Umfang diese Ausgaben zu berücksichtigen sind und ob bzw. welche sonstige(n) Ausgaben zu einer Verringerung des zu betrachtenden Einkommens führen. Zu berücksichtigen sein dürfte wohl im vorliegenden Fall jedenfalls eine bestehende Unterhaltspflicht gegenüber der ausweislich des Steuerbescheides nur in geringem Umfang selbst verdienenden Ehefrau des Klägers.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 188 Abs. 2, 1. Halbsatz VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe i.S.d. § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Referenznummer:

R/R6510


Informationsstand: 13.05.2015