Tenor:
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe:
I.
Die Klägerin beansprucht vom Beklagten die Übernahme von im Jahr 2008 angefallenen Kosten für einen Gebärdensprachdolmetscher für eine gehörlose Arbeitnehmerin, soweit diese in ihrem Betrieb die Aufgaben einer Betriebsrätin, der Vertrauensperson für schwerbehinderte Menschen und der stellvertretenden Konzernschwerbehindertenvertretung wahrgenommen hat, hilfsweise Neuverbescheidung des Antrags auf Kostenübernahme unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.
Sie stellte beim Integrationsamt des Beklagten am 20. Dezember 2007 einen Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zu den für die Beschäftigung eines Gebärdensprachdolmetschers für eine gehörlose Mitarbeiterin im Jahr 2008 anfallenden Kosten. Mit Bescheid vom 24. September 2009 lehnte das Integrationsamt diesen Antrag insoweit ab, als die Dolmetscherkosten im Zusammenhang mit der Tätigkeit der gehörlosen Mitarbeiterin, Frau ..., als Betriebsrätin und als Vertrauensperson für schwerbehinderte Menschen anfallen. Demgegenüber wurde der Klägerin mit Bescheid vom 22. April 2009 ein Zuschuss als Leistung zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben für schwerbehinderte Menschen gewährt, soweit die Dolmetscherleistung mit Bezug zur arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung von Frau ... erbracht worden war. Den gegen die teilweise Versagung der Kostenerstattung eingelegten Widerspruch wies der Widerspruchsausschuss beim Zentrum Bayern Familie und Soziales, Integrationsamt, mit Bescheid vom 29. September 2009 zurück.
Mit Urteil vom 28. Juli 2010 (Az M 18 K 09.5079) wies das Verwaltungsgericht München die daraufhin erhobene Verpflichtungsklage ebenfalls ab. Die Gewährung von Leistungen im Rahmen der begleitenden Hilfen im Arbeitsleben an den Arbeitgeber einer Schwerbehinderten sei nach
§ 102 Abs. 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) in das Ermessen des Integrationsamts gestellt. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die begleitenden Hilfen mit Mitteln bewirkt würden, die der Ausgleichsabgabe für die fehlende Beschäftigung der vorgeschriebenen Zahl schwerbehinderter Mitarbeiter nach § 102
Abs. 1 in Verbindung mit
§ 77 Abs. 1 SGB IX entstammen und für die § 77
Abs. 5
SGB IX eine entsprechende Zweckbindung festschreibe. § 102
Abs. 3 Ziffer 2 Buchst. e
SGB IX in Verbindung mit
§ 27 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabenverordnung (SchwbAV) sehe die Möglichkeit der Geldleistung an Arbeitgeber für außergewöhnliche Belastungen, die mit der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen im Sinne von
§ 72 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a SGB IX verbunden seien, vor, wenn ohne diese Leistungen das Beschäftigungsverhältnis gefährdet würde. Nach § 27
Abs. 2
SchwbAV lägen außergewöhnliche Belastungen bei überdurchschnittlich hohen finanziellen Aufwendungen oder sonstigen Belastungen vor, die einem Arbeitgeber bei der Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen auch nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten entstehen und für die die Kosten zu tragen für den Arbeitgeber nach Art und Höhe unzumutbar sei. Gemessen an diesen Grundsätzen erweise sich die Ablehnung der Kostenübernahme durch das Integrationsamt als ermessensgerecht. Die Förderung eines Arbeitgebers im Rahmen der begleitenden Hilfen im Arbeitsleben setze voraus, dass es sich um eine Maßnahme handele, die der unmittelbaren Arbeits- und Berufsförderung des Schwerbehinderten diene. Denn nach § 102
Abs. 3
Nr. 2 Buchst. e
SGB IX sollen Geldleistungen an Arbeitgeber vor allem dann erfolgen, wenn ohne diese Leistungen das Beschäftigungsverhältnis gefährdet würde. Ob es sich vorliegend angesichts der gesetzlichen Kostentragungsregelung in
§ 40 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und
§ 96 Abs. 8 SGB IX überhaupt um außergewöhnliche Belastungen des Arbeitgebers einer Schwerbehinderten handele, können dahinstehen. Jedenfalls erweise es sich nicht als ermessensfehlerhaft, bei der Entscheidung über die Mittelgewährung den Hauptzweck der Förderung, nämlich die Erhaltung eines Arbeitsplatzes eines Schwerbehinderten, in den Vordergrund zu stellen.
Mit ihrem gegen das klageabweisende Urteil gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung macht die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils, besondere rechtliche Schwierigkeiten und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.