Urteil
Kraftfahrzeughilfe - Kein Anspruch auf Gewährung von Integrationsleistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs - Integrationsamt - Möglichkeit zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel

Gericht:

VG Augsburg 3. Kammer


Aktenzeichen:

Au 3 K 11.819 | 3 K 11.819


Urteil vom:

31.07.2012


Grundlage:

Tenor:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Integrationsleistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs.

1. Die am ... 1983 in Bosnien geborene Klägerin ist Inhaberin eines bis Ende Juli 2013 gültigen Schwerbehindertenausweises, in den ein Grad der Behinderung (GdB) von 50, ansonsten kein Merkzeichen eingetragen ist. Die Schwerbehinderung wurde wegen einer Seelischen Störung und einer Chronischen Leberentzündung (Einzel-GdB jeweils 30) mit Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales Region ... Versorgungsamt vom 3. September 2010 anerkannt.

Die Klägerin wurde mit Schreiben des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 25. Januar 2011 zum 4. Oktober 2011 als Steuerinspektoranwärterin in die Bayerische Finanzverwaltung eingestellt. Während der dreijährigen Ausbildung findet ein insgesamt 21 Monate dauerndes Fachstudium an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege - Fachbereich Finanzwesen - in mehreren Abschnitten statt; dieses sollte sie (ursprünglich) in ... am ... absolvieren. In der restlichen Zeit von insgesamt 15 Monaten wird sie am Finanzamt ... fachpraktisch ausgebildet.

2. Am 8. Februar 2011 beantragte die Klägerin beim Zentrum Bayern Familie und Soziales Region ... - Integrationsamt - Leistungen zur Erstbeschaffung eines Kraftfahrzeugs als Hilfe zum Erreichen des Arbeitsplatzes. Zur Begründung führte sie u.a. aus, dass sie wegen ihrer kleinen Tochter während der Studiumszeiten nicht am Fachbereich in ... wohnen könne, sondern von ihrem Wohnort ... nach ... und zurück "pendeln" wolle. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei ihr jedoch nicht möglich. Sie habe aufgrund des Krieges in Bosnien und mehrmaligen Missbrauchs in der Kindheit starke Phobien entwickelt; deswegen bekomme sie Panikattacken in Zügen und wage es nicht, bei Dunkelheit ins Freie zu gehen. Auch zuhause herrsche diese Angst, sodass sie sich mehrmals täglich vergewissern müsse, ob sich jemand in ihrer Wohnung - in Schränken, unter dem Bett oder hinter der Tür - versteckt habe. Nachts habe sie ein Messer in ihrer Nähe. In einer Panikattacke erlebe sie, durch die Angst nochmals vergewaltigt zu werden, ihre ganzen Erlebnisse wieder. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel würde für sie eine zusätzliche Belastung darstellen, sodass sie sich nicht auf ihre Ausbildung würde konzentrieren können. Sie habe wegen ihrer Hepatitis auch vor wenigen Wochen eine Interferon-Behandlung begonnen; dadurch sei sie gesteigert infektanfällig. Es sei erwiesen, dass sich in öffentlichen Verkehrsmitteln die "größten Krankheitserreger" befänden. Wegen vermehrter Rückenschmerzen, die seit einem Sturz aus einem fahrenden Lastkraftwagen in Bosnien aufträten, wolle sie ein "SUV" (Sport Utility Vehicle) beschaffen, da ihr dann das Einsteigen oder Verladen von Einkaufsgut, sowie das Reinheben ihrer Tochter leichter falle. Außerdem seien die Sicherheitsausstattung und das Ladevolumen mit ausschlaggebend.

3. Nach Einholung einer Versorgungsärztlichen Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes des Zentrums Bayern Familie und Soziales - Region ... - vom 28. Februar 2011, auf die verwiesen wird, lehnte das Integrationsamt mit Bescheid vom 4. März 2011 den Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges ab. Zur Begründung wird ausgeführt, dass nach der genannten Versorgungsärztlichen Stellungnahme durch die Interferontherapie das Immunsystem nicht in einem Ausmaß geschwächt werde, das die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder den Kontakt mit anderen Menschen unmöglich machen würde. Auch die seelische Störung führe nicht dazu, dass die Gesellschaft mit anderen Menschen nicht möglich oder nicht zumutbar wäre. Auch während der Ausbildung sowie später im Beruf werde die Klägerin mit ihr unbekannten Personen konfrontiert werden. Im Hinblick auf ihre Ängste sei deshalb die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht unzumutbar oder unmöglich. Insoweit biete eine Verhaltenstherapie einen brauchbaren Ansatz, diese Ängste "anzugehen" und nicht im Gegenteil durch eine forcierte Isolierung auch noch zu verstärken.

4. Mit Schreiben vom 7. März 2011 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 4. März 2011 und führte unter Hinweis auf in der "Fachliteratur" beschriebenen Nebenwirkungen einer Interferontherapie aus, dass ihr behandelnder Facharzt davon abgeraten habe, öffentliche Plätze zu benutzen. Die Angstzustände ließen sich nicht durch eine Verhaltenstherapie in den Griff bekommen. Dies ergebe sich daraus, dass sie bereits seit Jahren - erfolglos - in entsprechender psychotherapeutischer Behandlung sei. Ihre Phobien bezögen sich auch nicht auf Menschenansammlungen, sondern auf leere Räume oder verlassene Gegenden; insoweit sei das Integrationsamt von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Die öffentlichen Verkehrsmittel zwischen ... und ... seien in den Wintermonaten aber nicht sonderlich gut fluktuiert. Auch die Verbindung zwischen dem Bahnhof ... bis zum Fachbereich Finanzwesen sei miserabel. Der Fachbereich liege inmitten vieler Bäume. Nachdem die meisten ihrer künftigen Kommilitonen während der Woche auf dem Campus wohnen dürften, sei zu befürchten, dass sie allein an der Haltestelle stehen werde. Im Zuge der Interferon-Behandlung würden ihre Phobien noch verstärkt. In der Fachliteratur seien auch unerwünschte psychiatrische Wirkungen einer solchen Therapie beschrieben.

5. Nach Einholung einer weiteren Versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 28. März 2011 wies der Widerspruchsausschuss beim Zentrum Bayern Familie und Soziales Integrationsamt den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2011 zurück. Aus der weiteren ärztlichen Stellungnahme ergebe sich, dass eine durch die Interferoneinnahme verursachte Schädigung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ausschließen würde, nicht vorliege. Ärztlicherseits seien die geschilderten Ängste in ihrem Zusammenhang nicht als schlüssig angesehen worden. Phobien, die durch verlassene Gegenden erzeugt würden, seien kein Argument gegen die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel.

6. Am 9. Juni 2011 erhob die Klägerin zum Verwaltungsgericht Klage mit dem Antrag,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 4. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Mai 2011 zu verpflichten, ihr einen Zuschuss zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs zu gewähren.

Der von ihr beantragte Zuschuss sei ihr bereits von einer Mitarbeiterin des Integrationsamtes mündlich zugesagt worden. Wegen ihrer interferonbedingten Immunschwäche habe ihr Arzt dringend davon abgeraten, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Ihre Phobien seien durch Erlebnisse in Bosnien-Herzegowina während des Krieges wie auch schon zuvor verursacht worden. Ängste würden bei ihr in verlassenen Gegenden, verlassenen Zugwaggons und Situationen, in denen sie "praktisch von hinten angegriffen werden könnte", ausgelöst. Eine "verlassene Gegend" sei der Weg vom Bahnhof ... zum Fachbereich Finanzwesen. Sie habe sich von Ende März bis Ende Mai 2011 stationär in einer Klinik für Psychosomatik (...klinik) aufgehalten, wo sich die genannten Symptome deutlich gezeigt hätten. Dies könne ihre dortige Therapeutin, die auf Traumatherapie spezialisiert sei, bezeugen.

7. Für den Beklagten beantragte das Integrationsamt,

die Klage abzuweisen.

Ein Zuschuss sei der Klägerin nicht zugesagt, sondern lediglich in Aussicht gestellt worden, falls die Voraussetzungen dafür vorliegen.

Im Übrigen ergebe sich aus den einholten versorgungsärztlichen Stellungnahmen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung eines Zuschusses nicht vorliegen.

8. Mit Beschluss vom 18. August 2011 (Az. Au 3 E 11.1086), auf den verwiesen wird, lehnte das Verwaltungsgericht einen Antrag der Kläger auf vorläufige Verpflichtung des Beklagten, einen Zuschuss zu gewähren, ab.

9. Nach Ladung zur (ersten) mündlichen Verhandlung wurde bekannt, dass die Klägerin ihr Fachstudium nicht in ..., sondern in ... ableistet und studientäglich mit ihrem Kraftfahrzeug von ihrem Wohnort in ... nach ... und zurück fährt.

Am 4. Februar 2012 legte die Klägerin dem Verwaltungsgericht ein Fachärztliches Attest ihres Therapeuten Dr. med. ..., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Februar 2012 vor. Danach bestehe bei ihr eine chronische posttraumatische Belastungsstörung aufgrund entsprechender Erlebnisse. Deshalb sei es der Klägerin nicht möglich, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren; sie sei auf die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs als "sicheren Raum" angewiesen. Aufgrund erlebter körperlicher Gewalt bestehe eine schwere phobische Angst vor nicht zu überblickenden Räumen, vor allem auch in der Dunkelheit. Als Trigger für Angst und Wiedererleben im Rahmen der "PTSD" fungierten neben Dunkelheit auch unbekannte Menschen in der näheren Umgebung und weite Flächen im Sinne einer Agoraphobie.

Das Integrationsamt reagierte darauf mit der Vorlage einer weiteren versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 7. Februar 2012, auf die verwiesen wird.

10. In der (ersten) mündlichen Verhandlung am 14. Februar 2012, in der die Klägerin auch eine Bestätigung des Fachbereichs Finanzwesen der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in ... vom 17. Oktober 2011 über das "Vorliegen triftiger Gründe" für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs vorlegte, sagte die Vertreterin des Beklagten zu, ein aufgrund einer persönlichen Untersuchung der Klägerin zu erstellendes fachärztliches Gutachten über die behinderungsbedingte Notwendigkeit der Benutzung eines Kraftfahrzeugs zum Erreichen des Studienortes in Auftrag zu geben.

Am 31. Mai 2012 legte das Integrationsamt ein 16 Seiten umfassendes psychiatrisches Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, Sozialmedizin - Rehabilitationswesen, Klinische Geriatrie - Spezielle Schmerztherapie, Dr. med. ..., ..., vor. Der Gutachter kommt nach einer "eingehenden ambulanten psychiatrischen Untersuchung" der Klägerin am 2. Mai 2012 zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass aus medizinisch-psychiatrischer Sicht

"... sich weder aufgrund einer körperlichen Erkrankung noch der bestehenden seelischen Störung die Erfordernis eines Kraftfahrzeugs begründen"

lasse und

"die Benutzung von Bus und Bahn für den Weg zur Arbeit und Ausbildung ... der 28-jährigen Versicherten uneingeschränkt zumutbar"

sei.

In der zweiten mündlichen Verhandlung trug die Klägerin vor, dass dieses Ergebnis nicht nachvollziehbar sei, weil der Gutachter bei ihr vorliegende Ängste gerade bejaht habe. Zunächst sei sie auch von einem anderen Facharzt untersucht worden, der sehr detaillierte, in die Intimsphäre gehende Fragen gestellt habe, die sie sehr belastet hätten. Sie habe dann die Exploration abgebrochen, weil sie ihr Kind habe abholen müssen. Vom Integrationsamt sei dann Dr. ... mit der Begutachtung beauftragt worden, der intime Details über (Mißbrauchs-) Vorfälle in ihrer Kindheit nicht mehr nachgefragt habe.

Der Vertreter des Integrationsamtes hat dargelegt, dass dem Amt nicht bekannt gewesen sei, dass der Abbruch der Exploration durch die Klägerin deshalb erfolgt sei, weil diese ihr Kind habe abholen müssen. Vielmehr sei das Amt davon ausgegangen, dass die Klägerin wegen der detaillierten Fragen des ersten Gutachters die Exploration für nicht zumutbar gehalten und deshalb abgebrochen habe. Das Amt habe dann Dr. med. ... mit der Begutachtung beauftragt.

11. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

BAYERN.RECHT

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Das Integrationsamt hat den Antrag der Klägerin auf Gewährung eines Zuschusses zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs zu Recht abgelehnt. Der Klägerin steht gegen den Beklagten weder ein Rechtsanspruch (im engeren Sinne) auf Gewährung einer solchen Leistung noch - als Minus dazu - auf fehlerfreie Ermessensausübung zu. Maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

1. Die Klägerin begehrt Leistungen, die das Integrationsamt nach § 102 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b) des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) aus den Mitteln der Schwerbehindertenausgleichsabgabe als begleitende Hilfe im Arbeitsleben zum Erreichen des Arbeitsplatzes erbringen kann. Gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2, § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) und § 20 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) können Leistungen nach Maßgabe der Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation - Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) gewährt werden. Die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung sieht vor, für behinderte Menschen, die zum Erreichen ihres Arbeitsplatzes auf ein Kraftfahrzeug angewiesen sind, Kraftfahrzeughilfe zu leisten, wenn nur auf diese Weise die Teilhabe am Arbeitsleben dauerhaft gesichert werden kann (§ 3 Abs. 3 KfzHV).

2. Auf eine (angebliche) telefonische Zusage einer Sachbearbeiterin des Integrationsamtes kann sich die Klägerin nicht berufen. Eine Zusicherung wäre nur dann wirksam, wenn sie in schriftlicher Form abgegeben worden wäre (§ 34 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Verwaltungsverfahren (SGB X)). Das trifft jedoch nicht zu und wird von der Klägerin auch nicht vorgetragen.

3. Die Klägerin gehört zwar unstreitig zum Personenkreis der schwerbehinderten Menschen, für die die Erbringung von Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben nach § 102 SGB IX und §§ 14 ff SchwbAV sowie den Vorschriften der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung grundsätzlich möglich ist. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass sie nicht mittels öffentlicher Verkehrsmittel ihren Arbeits- bzw. Ausbildungsplatz erreichen kann, sie also auf einen individuellen Transport mit eigenem Kraftfahrzeug angewiesen ist. Da die Klägerin nicht gehbehindert oder sonst in ihrer Bewegungsfähigkeit relevant eingeschränkt ist, bedürfte es besonderer behinderungsbedingter Umstände, die die Erforderlichkeit einer Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges rechtfertigen könnten. Die Klägerin meint, die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei ihr behinderungsbedingt nicht möglich bzw. zumutbar. Es sind jedoch keine Tatsachen erkennbar, die diese Annahme stützen könnten.

3.1. Soweit sie sich auf eine durch die im Januar 2011 begonnene (und zwischenzeitlich abgeschlossene) Interferon-Therapie verursachte Immunschwäche beruft, verhilft dies ihrem Antrag nicht zum Erfolg. Wie von den vom Integrationsamt beteiligten Versorgungsärzten des Ärztlichen Dienstes - im Widerspruchsverfahren auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin vorgelegten Laborbefunde - dargelegt, macht es die Therapie bzw. machen es deren Nebenwirkungen nicht erforderlich, Menschenansammlungen z.B. in öffentlichen Verkehrsmitteln zu meiden. Dieser fachkundigen Beurteilung ist die Klägerin nur mit eigenen laienhaften Behauptungen und mit Zitaten aus der "Fachliteratur" entgegengetreten. Eine ärztliche Stellungnahme, die potentiell geeignet wäre, die versorgungsärztliche Beurteilung - gerade für ihren Fall - zu widerlegen oder zumindest in Frage zu stellen, hat sie dagegen nicht beigebracht. Dagegen kommt auch der vom Integrationsamt auf Anregung des Gerichts zuletzt beauftragte Dr. med. ... in seinem Gutachten vom 2. Mai 2012 zu dem Schluss, dass die Behauptung der Klägerin, wegen einer Schwächung des Immunsystems keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen zu können, "in keiner Weise nachvollziehbar" sei. Die Behandlung der Hepatitis B sei abgeschlossen und es bestünden "überhaupt keine Hinweise dafür, dass das Immunsystem beeinträchtigt sein könnte". Für die erkennende Kammer besteht kein Grund, an der Richtigkeit dieser gutachterlichen Beurteilung zu zweifeln. Im Übrigen kann die Auffassung der Klägerin auch deshalb nicht überzeugen, weil sie während des Studiums am Fachbereich Finanzwesen wie auch der fachpraktischen Ausbildung am Finanzamt ... (wie auch im Privatleben) ständig mit einer Vielzahl von Personen in Kontakt und konfrontiert sein wird. Wäre ihre Infektanfälligkeit tatsächlich derart gesteigert (gewesen), wie die Klägerin glauben machen will, wäre sie für die beabsichtigte Ausbildung ungeeignet.

3.2 Es kann weiter auch nicht erkannt werden, dass die Klägerin aufgrund ihrer psychischen Störung zwingend auf ein eigenes Kraftfahrzeug angewiesen ist, um ihre Ausbildungsorte zu erreichen. Dass sie aufgrund der von ihr beschriebenen Ängste nicht in der Lage ist, öffentliche Verkehrsmittel (auch leere Zugabteile) zu benutzen, oder ihr das nicht zumutbar ist, ist nicht belegt.

In den beiden im Verwaltungsverfahren (einschließlich des Widerspruchsverfahrens) vom Integrationsamt eingeholten Stellungnahmen des Ärztlichen Dienstes des Zentrums Bayern Familie und Soziales - Region ... - vom 28. Februar 2011 und vom 28. März 2011 (die allerdings nach Aktenlage d.h. ohne persönliche Untersuchung der Klägerin durch die betreffenden Ärzte erstellt wurden) wird durchwegs ausgeführt, dass aus versorgungsärztlicher Sicht die von der Klägerin geltend gemachten Gründe, die gegen die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sprächen, nicht nachvollziehbar seien. Auch aus dem "Verlängerungsantrag psychosomatisch-/psychotherapeutische Krankenhausbehandlung" der ...klinik vom 29. April 2011, der auf Veranlassung der Klägerin dem Integrationsamt übermittelt wurde, kann nicht konkret entnommen werden, dass die Klägerin wegen ihrer seelischen Störung nicht in der Lage wäre, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.

Die Klägerin hat zwar im gerichtlichen Verfahren ein fachärztliches Attest ihres Psychotherapeuten Dr. med. ... vorgelegt, doch kann das Verwaltungsgericht daraus nicht die Überzeugung gewinnen, dass eine behinderungsbedingte Notwendigkeit der Kraftfahrzeugbenutzung besteht. So ist beispielsweise die fachärztlich Aussage, dass als "Trigger für Angst und Wiedererleben" auch unbekannte Menschen in der näheren Umgebung fungierten, mit früheren Äußerungen der Klägerin in ihrem Widerspruchsschreiben vom 7. März 2011 nicht in Einklang zu bringen. Danach löse nicht die Anwesenheit von Menschen in einem Raum Ängste aus, sondern das Alleinsein in leeren Räumen und verlassenen Gegenden. Im Widerspruchsschreiben beklagt die Klägerin auch ausdrücklich die geringe Fluktuation der Züge von Augsburg zum (seinerzeit noch vorgesehenen) Studienort .... Vor diesem Hintergrund ist es nicht verständlich, wenn das Attest das eigene Kraftfahrzeug, in dem die Klägerin allein zum Studienort und zurück zum Wohnort unterwegs ist und dabei auch "weitere Flächen" und "verlassene Gegenden" zu durchfahren hat, als "sicheren Raum" bezeichnet. Auch im Hinblick auf ihr Sozial- und Freizeitverhalten, so wie es von der Klägerin im Verwaltungsverfahren und auch zuletzt gegenüber dem Gutachter Dr. med. ... geschildert wurde, sind die Aussagen des Attestes nicht überzeugend. Auch wenn das Verwaltungsgericht das genannte Attest vom 2. Februar 2012 nicht als sog. "Gefälligkeitsattest" bezeichnen mag, erscheint dessen Aussage- und Beweiswert jedenfalls eingeschränkt.

Demgegenüber hat die Kammer keine Zweifel an der Richtigkeit des fachärztlich-psychiatrischen Gutachtens des Dr. med. ... vom 2. Mai 2012. Dieses ausführliche, nicht nur nach Aktenlage, sondern aufgrund einer persönlichen Untersuchung der Klägerin erstellte umfangreiche Gutachten, das auch die genannten versorgungsärztlichen Stellungnahmen, das Attest des Psychotherapeuten der Klägerin vom 2. Februar 2011 sowie den Verlängerungsantrag der ...klinik vom 29. April 2011 berücksichtigt, ist in sich schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Es ist somit geeignet (gleichsam auch als "Obergutachten" gegenüber dem kurzen fachärztlichen Attest des Therapeuten der Klägerin) der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugrunde gelegt zu werden. Konkrete und substantiierte Einwendungen gegen die Verwertbarkeit dieses Gutachtens sind seitens Klägerin nur insoweit erhoben worden, als sie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass der Gutachter hinsichtlich der Ursachen ihrer Angstzustände keine Einzelheiten erfragt habe; im Übrigen sei es nicht nachvollziehbar, dass er zwar Ängste diagnostiziert aber in der Konsequenz das (behinderungsbedingte) Erfordernis der Benutzung eines individuellen Kraftfahrzeugs verneint hat. Nach den eindeutigen Ausführungen in dem Gutachten war es jedoch die Klägerin, die traumatisierende Erlebnisse in ihrer Kindheit wie sexuellen Missbrauch nicht näher habe thematisieren wollen, was der Gutachter dann bewusst nicht weiter vertieft habe. Die Schlüssigkeit des Gutachtens leidet auch keineswegs darunter, dass der Gutachter zwar spezifische Ängste vor fremden Männern bejaht, daraus aber nicht die von der Klägerin erwünschte Konsequenz gezogen hat. Dr. med. ... führt dazu Folgendes aus (siehe Seite 15 f. des Gutachtens vom 2. Mai 2012):

"Ängste vor fremden Männern und vor dunklen Straßen rechtfertigen ebenfalls nicht die Erfordernis eines Kraftfahrzeugs, um nicht mit Bus oder Bahn fahren zu müssen. Im Grunde ist das Gegenteil der Fall, gerade in Bus und Bahn befindet sich Frau A. ja unter Menschen und ist dort keinesfalls alleine, so dass besonders in diesem Rahmen mehr Sicherheit gewährleistet wäre, als wenn sie alleine mit ihrem Auto unterwegs ist.

Bemerkenswert, dass derzeit die ambulante Psychotherapie bei Herrn Dr. ... seit zwei Monaten ausgesetzt wird, da sie sich dem Unterricht und den Prüfungen im Rahmen der beruflichen Ausbildung widmen müsse."

Das Verwaltungsgericht kann insoweit keine Widersprüchlichkeiten oder Unstimmigkeiten erkennen und folgt den überzeugenden Darlegungen des Gutachters.

Die Bestätigung des Fachbereichs Finanzwesen der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in ... vom 17. Oktober 2011 die die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 14. Februar 2012 vorgelegt hat (und die im Übrigen nicht unterzeichnet ist), hilft der Klägerin schon deshalb nicht weiter, weil darin "triftige Gründe" für eine Kraftfahrzeugbenutzung (nur) für die Anreise am 10. Oktober 2011 und die Abreise am 26. April 2012 sowie für Ab- und Anreise am 23. Dezember 2011 und 2. Januar 2012 wegen "dienstlichen Gepäcks" anerkannt wurden. Über ein behinderungsbedingtes Erfordernis wird darin nichts ausgeführt. Die Bestätigung dürfte (wohl) nur Bedeutung für eine eventuelle Erstattung von Reisekosten nach beamtenrechtlichen Vorschriften haben. Im vorliegenden Fall kann ihr keine Relevanz beigemessen werden.

4. Nach allem ist die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.

Referenznummer:

R/R5423


Informationsstand: 25.03.2013