Die zulässige Verpflichtungsklage (Versagungsgegenklage) ist unbegründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte die Kosten einer Arbeitsassistenz (nur darauf ist die Klage gerichtet) übernimmt; der ablehnende Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113
Abs. 1 und
Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung -
VwGO).
Für die Beurteilung der Begründetheit der Verpflichtungsklage ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich (
vgl. Kopp/ Schenke,
VwGO, 17. Auflage 2011, RdNr. 217 zu § 113).
Nach
§ 102 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (
SGB IX) in Verbindung mit
§ 17 Abs. 1a der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) haben schwerbehinderte Menschen, wie der Kläger, im Rahmen der Zuständigkeit des Integrationsamtes für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben (§ 102
Abs. 1 Satz 1
Nr. 3,
Abs. 2
SGB IX) aus den diesem aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mitteln Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz.
Begleitende Hilfe im Arbeitsleben ist nicht auf unselbständige berufliche Betätigungen beschränkt, sondern kann auch als Hilfe zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz in Betracht kommen, wie sich aus § 102
Abs. Abs. 3 Satz 1
Nr. 1 lit. c)
SGB IX, § 17
Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 lit. c),
§ 21 SchwbAV ergibt.
Nach § 21
Abs. 4
SchwbAV sind die §§ 17 bis
20 und die
§§ 22 bis
27 SchwbAV zugunsten von schwerbehinderten Menschen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben oder aufzunehmen beabsichtigen, entsprechend anzuwenden. Damit hat der Verordnungsgeber ausdrücklich bestimmt, dass die Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben, die unselbständig beschäftigten Schwerbehinderten (und deren Arbeitgeber) gewährt werden können, unter den entsprechenden Voraussetzungen auch an selbständige Schwerbehinderte erbracht werden können. Dies gilt auch für die Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz (§ 17
Abs. 1a
SchwbAV). Während andere Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben regelmäßig als Ermessensleistungen ausgestaltet sind, besteht auf die Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Rechtsanspruch jedenfalls dem Grunde nach.
Leistungen für die Kosten einer Arbeitsassistenz zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen Existenz kommen nur insoweit in Betracht, als durch die Tätigkeit der Assistenzkraft ein durch die Behinderung bedingter Nachteil gegenüber Nichtbehinderten ausgeglichen wird. Dies folgt aus § 21
Abs. 3
SchwbAV, wonach "sonstige" Leistungen zur Deckung von Kosten des laufenden Betriebs nicht erbracht werden können. Die begleitende Hilfe soll Schwerbehinderten keinen Wettbewerbsvorteil gegenüber Nichtbehinderten verschaffen (
vgl. z. B. VG Bayreuth vom 9.5.2011
B 3 K 10.886 und
VG Düsseldorf vom 22.3.2006
19 K 5274/05, beide Juris). Aufwendungen für eine Hilfskraft eines selbständigen Schwerbehinderten sind daher nicht übernahmefähig, wenn sich auch ein Nichtbehinderter im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit einer solchen Hilfskraft bedienen müsste.
Die Übernahme der Kosten einer Arbeitsassistenz zur Unterstützung eines schwerbehinderten Selbständigen setzt weiter voraus, dass die angestrebte oder bereits ausgeübte selbständige Berufstätigkeit erwarten lässt, dass der Schwerbehinderte - jedenfalls nach einer gewissen "Anlaufphase" - mit dem hieraus erzielten Einkommen auf Dauer seinen Lebensunterhalt sicherstellen kann. Nach der (klägerseits in Zweifel gezogenen) Auffassung des Integrationsamts soll sich dies - auch für die Übernahme der Kosten einer Arbeitsassistenz als begleitende Hilfe im Arbeitsleben - unmittelbar aus § 21
Abs. 1
SchwbAV ergeben. Nach dieser Vorschrift können Schwerbehinderte, die sich eine selbständige berufliche Existenz schaffen oder erhalten wollen, Geldleistungen in Form von Darlehen oder Zinszuschüssen erhalten, wenn sie die erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit erfüllen, ihren Lebensunterhalt durch die Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer im Wesentlichen sicherstellen können und die Tätigkeit unter Berücksichtigung von Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts zweckmäßig ist. Der Klägerseite ist zuzugeben, dass § 21
Abs. 1
SchwbAV dem Wortlaut nach nur für die Gewährung von Geldleistungen in Form von Darlehen oder Zinszuschüssen gilt, was bei der Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz nicht zutrifft. Aus dem Begriff der beruflichen "Existenz", den der Gesetz-
bzw. Verordnungsgeber verwendet, ergibt sich jedoch, dass damit ein "Auskommen" ermöglicht sein muss, d.h. eine ausreichende (wirtschaftliche) Lebensgrundlage sichergestellt wird (
vgl. VG Ansbach vom 2.7.2009
AN 14 K 08.01859, Juris). Dies entspricht auch der gesetzgeberischen Intention, die der Einführung dieser Hilfe zugrunde lag (
vgl. dazu
z.B. VG Augsburg vom 13.3.2012
Au 3 K 11.1280, RdLH 2012, 144 f. [Kurzwiedergabe] und Juris). Dass der Verordnungsgeber insoweit in § 21
Abs. 1
SchwbAV (nur) für die Gewährung von Darlehen und Zinszuschüssen eine ausdrückliche Regelung getroffen hat, lässt nicht den (Umkehr-)Schluss zu, dass die Erzielung auskömmlicher Einkünfte bei anderen begleitenden Hilfen im Arbeitsleben an Selbständige, die nicht als Darlehen oder Zinszuschüsse erbracht werden, keine Voraussetzung sein soll.
Will ein Schwerbehinderter erst eine selbständige Existenz gründen oder geht er erst seit relativ kurzer Zeit einer selbständigen Tätigkeit nach, ist ihm eine "Anlaufzeit" zuzubilligen (
vgl. VG Ansbach vom 2.7.2009, a.a.O.). Es liegt auf der Hand, dass bei Neugründungen in der Anfangszeit oftmals kein oder nur ein geringer Gewinn erwirtschaftet werden kann, der ein Auskommen (noch) nicht ermöglicht. In diesen Fällen ist die Gewährung von begleitender Hilfe im Arbeitsleben - auch als Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz - zwar nicht ausgeschlossen, doch muss eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass innerhalb geraumer Zeit ausreichendes Einkommen erzielt werden kann. Das Integrationsamt hat insoweit unter Berücksichtigung der "Marktsituation" und auf der Grundlage eines vom Schwerbehinderten vorgelegten "Betriebskonzeptes" sowie einer detaillierten Beschreibung der (künftigen) Arbeitsanforderungen der selbständigen Tätigkeit (
vgl. VG Ansbach vom 2.7.2009, a.a.O.) eine prognostischen Einschätzung der künftigen Erwerbschancen zu treffen. Ihm ist dabei ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen, der nur eingeschränkt gerichtlich darauf nachprüfbar ist, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zu Grunde liegt und ob allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt wurden (zur gerichtlichen Überprüfung von behördlichen Prognosebeurteilungen
vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., RdNr. 37 zu § 113). Diese in die Zukunft gerichtete Chanceneinschätzung ist bei der Entscheidung über den Antrag auf Übernahme der Kosten der Arbeitsassistenz, d.h. vor der Hilfegewährung zu treffen. Insoweit verkennt die Klägerseite, dass eine Kostenübernahme ohne vorherige Einschätzung der Markt-
bzw. Erwerbschancen, d.h. gleichsam "auf Verdacht", mit Sinn und Zweck der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben nicht vereinbar ist. Es kann nicht angehen, beispielsweise die Kosten einer Arbeitsassistenz zunächst für einen bestimmten Zeitraum (etwa für zwei Jahre) zu übernehmen und erst dann eine erstmalige prognostische Einschätzung zu treffen, ob die selbständige Tätigkeit in der Zukunft eine dauerhafte Sicherung der wirtschaftlichen Lebensgrundlage gewährleisten wird.
Von vorstehenden Erwägungen ausgehend erweist sich die ablehnende Entscheidung des Integrationsamtes als rechtmäßig.
Es besteht zwar kein durchgreifender Zweifel daran, dass jedenfalls ein Großteil der klägerseits im Verwaltungsverfahren mitgeteilten und in der mündlichen Verhandlung geschilderten Verrichtungen behinderungsbedingt notwendig ist; die Einschätzung des Integrationsamts, dass nicht erwartet werden kann, dass der Kläger in absehbarer Zeit seinen Lebensunterhalt mit dem aus selbständiger Tätigkeit als Musiker, Musiklehrer (und eventuell auch als Musiktherapeut) erzielten Einkommen bestreiten kann, ist jedoch nicht zu beanstanden.
Der Kläger, der nach eigenen Angaben seit April 2009 selbständig tätig ist, hat im Verwaltungsverfahren auf die Aufforderung, Steuerbescheide sowie eine betriebswirtschaftliche Auswertung
bzw. Einnahmen/Ausgaben-Rechnung zum Stand 12/2010 vorzulegen, eine (unvollständige) Ablichtung des Einkommenssteuerbescheides 2009 sowie eine Aufstellung "Beilage zur Einkommenssteuererklärung 2010" übermittelt. In der genannten Beilage wurden Kosten für die von den Eltern erbrachten Unterstützungstätigkeiten (
vgl. Schreiben der Mutter des Klägers vom 12. März 2011 an das Jobcenter Landkreis Oberallgäu und Vortrag in der mündlichen Verhandlung) auf der Ausgabenseite nicht in Ansatz gebracht. Aus diesen Unterlagen ergibt sich, dass der Kläger trotz der (kostenlosen) Erbringung von Assistenzleistungen durch die Eltern bis Ende des Jahres 2010 kein positives Einkommen erzielen konnte. Im Klageverfahren wurde klägerseits lediglich ein Berechnungsbogen des Jobcenters Landkreis Oberallgäu für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende (
SGB II) für den Leistungszeitraum 1. Oktober 2011 bis zum 31. Dezember 2011 sowie (als Einkommensnachweis im Prozesskostenhilfeverfahren) ein Bescheid des Jobcenters vom 26. November 2011 für den Leistungszeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. März 2012 (jeweils in Ablichtung) vorgelegt. Weitere Nachweise über seine Einkommenssituation, etwa die Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2010 und 2011, oder auch nur eine Aufstellung der im Jahr 2011 oder im ersten Halbjahr 2012 mit seiner selbständigen Tätigkeit erzielten Einkünfte und der damit verbundenen Ausgaben (vergleichbar der im Verwaltungsverfahren dem Integrationsamt übermittelten "Beilage zur Einkommenssteuererklärung 2010"), hat der Kläger - trotz mehrmaliger telefonischer Hinweise durch den Berichterstatter der Kammer - nicht vorgelegt. Schriftsätzlich wurde vorgetragen, dass sich die Einnahmen in den ersten drei Berufsjahren deutlich von 710,--
EUR im ersten, auf 6.444,50
EUR im zweiten sowie auf 8.367,--
EUR im dritten Berufsjahr gesteigert hätten. Welche Kosten diesen Einnahmen auf der Ausgabenseite gegenüber stehen, hat die Klägerseite allerdings nicht angegeben. Vielmehr wurde mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23. Juli 2012 lediglich dargelegt, dass das Jobcenter "inzwischen" einen Betrag von
ca. 250,--
EUR als laufende Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit anrechne und sich "unter Berücksichtigung des Freibetrags zu Gunsten von Arbeitssuchenden ... ein bereinigtes Einkommen von
ca. 380,--
EUR" monatlich ergebe. Die zum Nachweis dieses Vortrags beigefügte Berechnung des Jobcenters bezog sich allerdings auf das letzte Quartal des Jahres 2011, in dem ein "laufendes Einkommen aus Selbständigkeit" in Höhe von monatlich 249,45
EUR angerechnet wurde. Dagegen hat das Jobcenter im nächsten Quartal Januar bis März 2012 nur noch ein "laufendes Einkommen aus Selbständigkeit" in Höhe von 93,92
EUR monatlich angesetzt, was auf einen Rückgang des (Netto-) Einkommens schließen lässt. Ob im dritten Quartal 2012, in dem der Sachvortrag ("inzwischen") erfolgte, tatsächlich (wieder) ein "laufendes Einkommen aus Selbständigkeit" in Höhe von
ca. 250,--
EUR angesetzt wurde, erschließt sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht. Nicht nachvollziehbar ist auch die Argumentation der Klägerseite, dass sich unter Berücksichtigung des (grundsicherungsrechtlichen) Freibetrags zu Gunsten von Arbeitssuchenden ein (schwerbehindertenrechtlich relevantes) höheres Einkommen ergebe. Der betreffende Freibetrag erhöht keineswegs das aus selbständiger Tätigkeit erzielte Einkommen, sondern reduziert seine Anrechenbarkeit im Rahmen der Berechnung der Höhe der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch. Auf letzteres kommt es vorliegend jedoch gerade nicht an; maßgeblich ist nur, welches (Netto-) Einkommen der Kläger aus selbständiger Tätigkeit bislang erzielen konnte. Dafür fehlt es allerdings, worauf das Integrationsamt im Schriftsatz vom 9. August 2012 zutreffend hinweist, an einer belastbaren Grundlage, die klägerseits darzulegen und nachzuweisen gewesen wäre.
Darüber hinaus kann auch der Einwand der Klägerseite, dass die bisherigen Einkünfte ohne Arbeitsassistenz erzielt worden seien und der Kläger nur bei Inanspruchnahme einer Arbeitsassistenz das Potenzial seiner Erwerbstätigkeit vollständig ausnützen und höhere Einkünfte generieren könne, nicht überzeugen. Wie von den Eltern in der mündlichen Verhandlung angegeben wurde, waren diese bisher insoweit unterstützend tätig, als sie die Arbeiten ausführten, die der Kläger behinderungsbedingt nicht selbst verrichten konnte. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, welche zusätzlichen Verrichtungen eine (familienfremde) Assistenzkraft hätte ausführen können, um weitere Aufträge zu akquirieren und dadurch die Einkommenssituation zu verbessern. Mit anderen Worten: Bislang haben die Eltern die Funktion einer Arbeitsassistenz wahrgenommen (ohne dass dafür vom Integrationsamt Kosten übernommen wurden). Es kann insoweit nicht davon ausgegangen werden, dass die Eltern diese Aufgabe weniger gut wahrgenommen haben, als dies eine andere Assistenzkraft getan hätte; vielmehr dürfte wegen der familiären Nähe und Vertrautheit sowie der Sorge der Eltern für ihren schwerbehinderten Sohn eher das Gegenteil der Fall sein. Gleichwohl ist es nach mittlerweile mehr als dreijähriger "Anlaufphase" bislang nicht gelungen, ein auch nur annähernd auskömmliches Einkommen zu erzielen. Ob sich dies aufgrund des im Frühjahr 2012 bei der Akademie für Musik- und Tanztherapie abgeschlossenen Weiterbildungsstudiums der Musiktherapie wesentlich und ausreichend ändern wird, ist derzeit offen. Insoweit fehlt es jedenfalls an einer aussagekräftigen Darstellung des "Unternehmenskonzeptes" für eine weitere selbständige Tätigkeit als Musiktherapeut, die Grundlage für eine vom Integrationsamt zu treffende weitere Prognoseentscheidung sein könnte. Darüber hinaus bedarf der Kläger zur Ausübung des Berufs des Musiktherapeuten nach eigenen Angaben einer (beschränkten) Heilpraktikererlaubnis für Psychotherapie; er hat zwar vortragen lassen, dass insoweit das entsprechende Verfahren eingeleitet sei, das kurzfristig zur Erlaubniserteilung führen werde, doch ist zum Entscheidungszeitpunkt weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass ihm die Erlaubnis bislang erteilt worden wäre.
Schließlich verfängt auch der Hinweis auf die Verwaltungspraxis anderer Integrationsämter außerhalb des Freistaats Bayern nicht. Selbst wenn namentlich das Integrationsamt Köln in ähnlich gelagerten Fällen "großzügiger" verfahren und (ohne vorherige prognostische Einschätzung) erstmals nach zwei Jahren nach Bewilligung von Arbeitsassistenzleistungen die wirtschaftliche Entwicklung des selbständig tätigen Schwerbehinderten prüfen sollte, wären die bayerischen Integrationsämter auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung (
Art. 3
Abs. 1 Grundgesetz -
GG) nicht gehalten, sich dieser Praxis anzuschließen. Denn die Verwaltungspraxis anderer Hoheitsträger entfaltet keine Bindungswirkung für den Beklagten, der den Gleichbehandlungsgrundsatz nur innerhalb seines eigenen Verwaltungshandelns beachten muss (
vgl. z.B. VGH BW vom 11.3.2005 5 S 2421/03, Juris).
Nach allem ist die Klage mit der Kostenfolge nach § 154
Abs. 1
VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167
VwGO, §§ 708
ff. der Zivilprozessordnung (
ZPO).
Die Berufung ist nach § 124 a
Abs. 1 Satz 1, § 124
Abs. 2
Nr. 3
VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Der Frage der Auslegung von § 102
Abs. 4
SGB IX i.V.m. § 21
Abs. 4
SchwbAV kommt über den vorliegenden Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung zu.