Urteil
Leistungen aus Mitteln der Ausgleichsabgabe zur behindertengerechten Einrichtung eines Arbeitsplatzes - Gebärdensprachdolmetscherdienst - notwendige Ausstattung - Ermessen

Gericht:

VG Augsburg 3. Kammer


Aktenzeichen:

Au 3 K 13.350 | 3 K 13.350


Urteil vom:

23.07.2013


Grundlage:

Tenor:

I. Der Bescheid des Zentrums Bayern, Familie und Soziales, Region ... - Integrationsamt vom 11. Oktober 2012 und der Widerspruchsbescheid des Widerspruchsausschusses beim Zentrum Bayern, Familie und Soziales vom 11. Februar 2013 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 26. März 2012 erneut und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Leistungen aus Mitteln der Ausgleichsabgabe zur behindertengerechten Einrichtung eines Arbeitsplatzes.

1. Erstmals im Jahr 2004 beantragte die Klägerin Mittel aus der Ausgleichsabgabe zur Anschaffung eines Bildtelefons und Nutzung eines Bildtelefon-Dolmetsch-Dienstes zur Arbeitsassistenz für eine gehörlose Mitarbeiterin, die Bildtelefon und Dolmetsch-Dienst im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Klägerin zur Sicherstellung der Kommunikation benötige. Diese Mitarbeiterin sei mit dem Verifizieren und Einpflegen von Daten zu Kundenaufträgen in Auftrags- sowie Bestandsführungssysteme beschäftigt. Die für den Arbeitsplatz erforderlichen Telefonate müssten durch sie erledigt werden. Die ständige Hinzuziehung von Gebärdensprachdolmetschern für den täglichen Arbeitsablauf sei nicht leist- und auch nicht planbar, da es sich oft um Kleinigkeiten handele, die vor Ort kurzfristig vermittelt werden müssten. Eine langfristige Weiterbeschäftigung der Mitarbeiterin im jetzigen Arbeitsbereich könnte gefährdet sein, wenn diese Möglichkeit der barrierefreien Beschäftigung nicht geschaffen würde.

Erstmals mit Bescheid vom 30. August 2005 bewilligte der Beklagte der Klägerin die Kosten für die Anschaffung des Bildtelefons; die laufenden Kosten für den Dolmetsch-Dienst seien als angemessene Eigenbeteiligung der Arbeitgeberin zu tragen. Am 13. Oktober 2005 beantragte die Klägerin nochmals die Bezahlung des Dolmetschdienstes für das Bildtelefon. Die Kosten beliefen sich monatlich auf 307,-- EUR netto, wobei hier eine Nutzung zwischen 20 und 100 Minuten enthalten sei. Die bisher vom Integrationsamt entrichteten Gebühren für Dolmetscherkosten könnten zumindest durch diese Nutzung reduziert werden. Die laufenden Telefon- und Datenkosten trage der Arbeitgeber. Nach Befürwortung durch den technischen Beratungsdienst bewilligte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 14. Dezember 2005 für die Zeit vom 1. Dezember 2005 bis 31. Mai 2006 einen Zuschuss in Höhe von maximal 1.842,-- EUR für den Bildtelefon-Dolmetschdienst. Mit Bescheid vom 13. Februar 2006 hob der Beklagte den Bescheid vom 14. Dezember 2005 wieder auf. Es handele sich bei dem Dolmetschdienst nicht um eine technische Arbeitsplatzausstattung sondern um eine Dienstleistung, so dass eine Bezuschussung der entstehenden Kosten nicht aus Mitteln der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe sondern ausschließlich im Wege der Arbeitsassistenz für die schwerbehinderte Mitarbeiterin direkt erfolgen könne. Mit Bescheid vom 22. Februar 2006 wurde der gehörlosen Mitarbeiterin ein Zuschuss bis maximal 356,12 EUR monatlich als Kosten für eine notwendige Arbeitsassistenz für den Bildtelefon-Dolmetsch-Dienst bewilligt (Bewilligungszeitraum: 1. Februar 2006 bis 30. Juli 2006). Den Antrag der Mitarbeiterin vom 27. November 2006 auf Weiterbewilligung der Arbeitsassistenz lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 11. Dezember 2006 ab. In der Zeit von März 2006 bis Juli 2006 sei der Dolmetschdienst lediglich eine Stunde in Anspruch genommen worden. Für diese Stunde seien Kosten in Höhe von 892,04 EUR entstanden, da Gebühren für die Bereitstellung auch entstünden, wenn kein Dienst in Anspruch genommen wird. Bei einer Einsatzzeit von einer Stunde in sechs Monaten könne nicht von einer notwendigen Arbeitsassistenz ausgegangen werden.
Wiederum beantragte die Klägerin am 22. August 2007 beim Beklagten die Übernahme der Kosten für den Bildtelefondolmetschdienst. Die Mitarbeiterin sei im ...büro der technischen Niederlassung ... beschäftigt. Die Tätigkeit übe sie in Teilzeit aus. Zu der Tätigkeit gehöre unter anderem, Aufträge einzustellen und abzuschließen, Verträge zusammenzustellen und Archivierungen durchzuführen im Rahmen der Tätigkeiten des Baubüros. Ihre Stelle teile sie sich mit einer Kollegin, die für die Mitarbeiterin im Nachgang die Telefonarbeiten übernehmen müsse. Dieser Umstand belaste die Gesamtsituation sehr. Könne die gehörlose Mitarbeiterin direkt mit dem Kunden telefonieren, wäre dies von großem Vorteil, die Mitarbeiterin könne viel effektiver arbeiten. Dies würde auch zur Sicherung deren Arbeitsplatzes beitragen. Als Nutzungszeit für den Dienst seien ca. sechs Stunden pro Woche notwendig. Daraufhin bewilligte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 27. September 2007 einen Zuschuss aus Mitteln der Schwerbehindertenausgleichsabgabe in Höhe von 9,-- EUR je Arbeitstag der Schwerbehinderten für den Dolmetschdienst. Eine Auszahlung erfolge halbjährlich im Nachhinein. Die Zahlung sei jeweils unter Vorlage der monatlichen Abrechnungen des Telekommunikationsdienstes und mit einem Nachweis über die geleisteten Arbeitstage zu beantragen. Eine Auszahlung des Zuschusses erfolge nur, wenn der Dienst tatsächlich in Anspruch genommen wurde. In Monaten, in denen lediglich die Bereitstellungsgebühr abgerechnet werde, erfolge keine Auszahlung des Zuschusses. Die Bewilligung erfolge für die Zeit vom 1. August 2007 bis zum 31. Juli 2008.

Am 10. Juli 2008 beantragte die Klägerin die Weiterführung der Förderung in bisheriger Weise, da sich am Beschäftigungsverhältnis, am Arbeitsplatz und im Arbeitsumfeld der Mitarbeiterin keine Änderung ergeben hätte. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 22. Januar 2009 abgelehnt. Es habe sich gezeigt, dass der Telekommunikationsdienst im Zeitraum August 2007 bis Juli 2008 insgesamt nur 12 Stunden und 4 Minuten genutzt worden sei. Eine Nutzung von durchschnittlich sechs Stunden pro Woche hätte eine Nutzung von rund 190 Stunden in diesem Zeitraum bedeutet. Es habe sich gezeigt, dass eine adäquate Nutzung des Dienstes in einem wirtschaftlichen Verhältnis zu den entstehenden Kosten nicht stattfinde und damit offensichtlich ein Betreuungsaufwand im ursprünglich geschilderten Umfang durch den Dienst nicht gegeben sei. Auch für die Zukunft habe ein derartiger Bedarf nicht hinreichend plausibel dargelegt werden können. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass tatsächlich außergewöhnliche Belastungen, die ein dem Arbeitgeber zumutbares Maß überstiegen, nicht entstünden. Zu Anfang des Jahres 2011 ging ein weiterer Antrag der Klägerin für die Übernahme der Kosten für einen Dolmetschdienst beim Beklagten ein. Nunmehr sollte ein anderer Telekommunikationsdienst genutzt werden. Die Mitarbeiterin sei Ansprechpartnerin für zwei Teams mit ca. 30 Mitarbeitern für alle Fragen rund um das Thema Personal (Buchung der Zeiten in SAP, Beantragung von Sonderurlaub, Ticketbearbeitung für Sonderfragestellungen, Reisekostenabrechnungen, Auswertungen in SAP etc.). Bis zum 1. Februar 2011 habe sie ein Team betreut, seitdem betreue sie zwei Teams. Ferner sei sie zuständig für die Leistungserfassung der Monteure. Hierfür seien oft Rückfragen ihrerseits notwendig, die nicht per E-Mail erfolgen könnten, weil die Monteure in der Regel keine PCs zur Verfügung hätten. Es würden zwar keine minutenlangen Telefongespräche geführt, eine Kommunikation könne aber nur über das Telefon erfolgen.

Da der Telekommunikationsdienst zur Zeit der Antragstellung bereits genutzt wurde, wurde um Übermittlung der Nutzungsdaten gebeten. Mit Bescheid vom 19. Juli 2011 erhielt die Klägerin sodann einen Zuschuss bis zu 2.760,-- EUR netto zur teilweisen Deckung der Kosten für die Nutzung des Telefongebärdendolmetscherdienstes ... am Arbeitsplatz der betreffenden Mitarbeiterin für den Bewilligungszeitraum 1. März 2011 bis 28. Februar 2012. Der Zuschuss werde nach Ablauf des Bewilligungszeitraums nur auf Antrag und gegen Vorlage der Einzelverbindungsnachweise ausgezahlt. Von den voraussichtlich zuwendungsfähigen Kosten in Höhe von 3.480,-- EUR netto habe die Klägerin als Arbeitgeberin einen Eigenanteil von 720,-- EUR (20 % der zuwendungsfähigen Kosten) zu tragen. Eine Nachfinanzierung könne nicht in Aussicht gestellt werden. Unter Vorlage der Einzelverbindungsnachweise beantragte die Klägerin am 26. März 2012 die Auszahlung des Zuschusses in Höhe von 2.644,96 EUR.

Ebenfalls am 26. März 2012 wurde die Weiterführung der Förderung für den Zeitraum 1. März 2012 bis 28. Februar 2013 beantragt. Das Aufgabengebiet der Mitarbeiterin im Bereich Verwaltung/Sekretariat habe sich im Hinblick auf das vergangene Jahr nicht geändert. Auf der Grundlage der Nutzung des Telefondienstes im vorigen Jahr lasse sich erkennen, dass der Telefondienst für die Mitarbeiterin unentbehrlich geworden sei und zu einer Aufwertung ihrer Tätigkeit beitrage. Der Arbeitgeber werde einen Eigenanteil von 20 % der zuwendungsfähigen Kosten tragen. Da sich aus den vorgelegten Einzelverbindungsnachweisen eine Nutzung des Telefondienstes von durchschnittlich drei Minuten pro Tag ergab, wurde von der Beklagten um Auskunft gebeten, warum der Dienst für die Mitarbeiterin unentbehrlich sei und warum die Gespräche in einem derart geringen Umfang nicht auch von Kollegen erledigt werden könnten, aus welchen Gründen sie geführt werden müssten, wer die Gesprächspartner und wie häufig die Gespräche notwendig seien. Die Klägerin nahm hierzu nochmals Stellung und wies insbesondere darauf hin, dass die Mitarbeiterin ein eigenständiges Aufgabengebiet betreue, die Arbeitsprozesse selbständig erledige und deshalb weitere Mitarbeiter nicht involviert seien. Notwendige Telefonate könnten deshalb nicht durch Kollegen mit erledigt werden, da diese erst in den laufenden Arbeitsprozess eingebunden werden müssten. Dies wäre für alle Beteiligten unzumutbar. Außendienstmitarbeiter seien nur telefonisch zu erreichen. Die Häufigkeit der Gespräche schwanke unvermeidlich je nach den anfallenden Arbeitsprozessen. Zu berücksichtigen seien außerdem Urlaubszeiten, Krankheitstage, Besuch von Schulungen, Seminaren, Dienstreisen usw. Die Einzelverbindungsnachweise für die Zeit ab dem 1. Juni 2011 wurden übersandt. Die Beklagte schaltete daraufhin nochmals ihren technischen Beratungsdienst ein. Dieser kam nach einem Betriebsbesuch, an dem auch die betroffene Mitarbeiterin teilnahm, zu dem Ergebnis, dass es sich um einen sehr guten Gebärdensprachdolmetschdienst handele und stabile Alternativen auf dem Markt nicht verfügbar seien. Ein Wechsel könne daher nicht empfohlen werden. Bei sehr geringer zeitlicher Nutzung handele es sich jedoch um einen sehr kostenintensiven Dienstleister. Aus diesem Grund sollte es der Mitarbeiterin zumutbar sein, die derzeit durchschnittliche tägliche Nutzung von lediglich ca. 3 Minuten so zu organisieren, dass entweder Kollegen diese Aufgaben abnähmen, oder sie selbst mittels E-Mail und SMS die Themen schriftlich erledige. Derzeit entsprächen die Kosten des Zuschusses einem Minutenpreis von ca. 4,50 EUR, was in keiner Relation zu dem erzielten Nutzen stehe.

Mit Bescheid vom 10. Oktober 2012 lehnte der Beklagte den Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zur Nutzung des Telefongebärdendolmetscherdienstes TESS ab. Zur Begründung wurde insbesondere vorgetragen, eine Gewährung der Leistungen aus Mitteln der Schwerbehindertenausgleichsabgabe setze voraus, dass die Mittel sparsam und wirtschaftlich verwendet würden. Dies sei nicht der Fall, da die Mitarbeiterin den Telefondienstleister nur in sehr geringem Umfang nutze. Eine Unentbehrlichkeit des Dolmetschdienstes sei daher nicht nachvollziehbar. Die hohen Kosten von 4,50 EUR pro Minute stünden in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zum Nutzen. Die wenigen entsprechend anfallenden Telefonate könnten durch E-Mail oder SMS ersetzt werden. Den hiergegen form- und fristgerecht eingelegten Widerspruch wies der Widerspruchsausschuss beim Zentrum Bayern Familie und Soziales - Integrationsamt mit Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2013 zurück. Es sei bereits anzuzweifeln, dass der Gebärdendolmetschdienst eine notwendige Arbeitshilfe darstelle. Selbst wenn dies jedoch der Fall sei, sei im Rahmen der für die Entscheidung erforderlichen Ermessensausübung zu berücksichtigen, dass aus früheren Bewilligungsentscheidungen kein schutzwürdiges Vertrauen für spätere Entscheidungen abgeleitet werden könne. Gerade im Rahmen der Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben sei zudem jedes Mal erneut die Entscheidung mit Blick auf die geforderte effiziente Verwendung der Gelder der Ausgleichsabgabe zu treffen. Die Problematik der geringen Nutzung habe aus früheren Verfahren bekannt sein müssen. Die geringe Nutzung, die im Minutenbereich liege und sich jetzt über mehrere Jahre hinweg bestätigt habe, stehe in keinem angemessenen Verhältnis mehr zu den monatlich anfallenden Kosten, namentlich in Form des nutzungsunabhängigen Bereitstellungsentgelts von 220,-- EUR pro Monat. Hinzu komme, dass für die betroffene Mitarbeiterin als Beamtin selbst bei einer anderweitigen Verteilung ihrer jetzigen Aufgaben keine Gefährdung des Arbeits- bzw. Dienstverhältnisses zu befürchten sei. Auch der Widerspruchsausschuss gelange daher im Rahmen der Ermessensausübung zu der Einschätzung, dass eine Leistungsbewilligung nicht zu rechtfertigen sei.

2. Mit der hiergegen erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie beantragt,

den Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales vom 11. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Widerspruchsausschusses beim Zentrum Bayern Familie und Soziales vom 11. Februar 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Zur Begründung wird insbesondere vorgetragen, die Nutzung des Dienstes sei für die betroffene Mitarbeiterin erforderlich, da ansonsten die Anforderungen ihres Arbeitsplatzes nicht erfüllt werden könnten. Es sei ermessensfehlerhaft, wenn der Beklagte die tatsächliche Nutzung des Dienstes und das Bereitstellungsentgelt ins Verhältnis setze. Er verkenne damit, dass das Bereitstellungsentgelt gerade unabhängig von der tatsächlichen Nutzung sei. Mit seiner Argumentation, ein Bereitstellungsentgelt in Höhe von 220,-- EUR pro Monat für einen Vermittlungsdienst sei zu teuer, versäume es der Beklagte, den Umstand zu würdigen, dass der Preis der Bereitstellung ein durch die Bundesnetzagentur ermittelter Preis im Rahmen einer Bedarfsermittlung sei. Bei seiner Ermessensausübung habe der Beklagte die Regelungen des § 45 des Telekommunikationsgesetzes außer Acht gelassen, die gerade auch hinsichtlich der Finanzierung des Vermittlungsdienstes und der damit verbundenen Belastungen für den Endnutzer, bzw. bei der beruflichen Nutzung für ihre Arbeitgeber, von Bedeutung seien. Die rechtliche Würdigung des Beklagten sei daher nicht vollständig und schon deshalb ermessenfehlerhaft.

3. Für den Beklagten beantragt das Zentrum Bayern Familie und Soziales - Region Schwaben - Integrationsamt,

die Klage abzuweisen

und bezieht sich zur Begründung insbesondere auf den angefochtenen Bescheid und den Widerspruchsbescheid. Soweit die Klägerin nunmehr die Regelung des § 45 Telekommunikationsgesetz ins Feld führe, beträfe diese Norm ein völlig anderen Regelungszusammenhang, nämlich die Regulierung des Telekommunikationssektors und den Aufbau leistungsfähiger Telekommunikationsstrukturen. Schon deswegen könne aus dieser Regelung für die vorliegende Frage nichts hergeleitet werden. Entscheidungs- oder Festlegungsbefugnisse hinsichtlich der Ermessensentscheidungen der Integrationsämter ergäben sich schon aus Gründen der Kompetenzverteilungen zwischen Bund und Ländern hier nicht. Bei der Frage einer Förderung für die Klägerin stehe zudem nicht im Vordergrund, ob der Preis des Telekommunikationsdienstes als erschwinglich bezeichnet werden könne, sondern ob der Dienst nach den Maßstäben für die Nutzung der Mittel aus der Schwerbehindertenausgleichsabgabe überhaupt notwendig sei und ob die Kosten hierfür noch in angemessener Relation zum Nutzen stehen.

4. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

BAYERN.RECHT

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage führt auch in der Sache zum Erfolg. Die Ablehnung der Bewilligung des beantragten Zuschusses ist rechtswidrig, die Klägerin wird hierdurch im Sinne der § 113 Abs. 5, § 114 VwGO in ihren Rechten verletzt; der Beklagte ist verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Zuschussantrag zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Gemäß § 102 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2a des Sozialgesetzbuchs (SGB) IX. Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - kann das Zentrum Bayern Familie und Soziales Integrationsamt aus den Mitteln der Ausgleichsabgabe Geldleistungen an Arbeitgeber zur behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeitsplätzen für schwerbehinderte Menschen erbringen. Gemäß § 108 SGB IX wurde für die Regelungen im Einzelnen die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung - SchwbAV - erlassen. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SchwbAV können Arbeitgeber Darlehen oder Zuschüsse bis zur vollen Höhe der entstehenden notwendigen Kosten unter anderem für die Ausstattung von Arbeitsplätzen mit notwendigen technischen Arbeitshilfen erhalten.

a) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die beantragte Leistung insoweit, als die Benutzung des Gebärdendolmetscherdienstes eine notwendige technische Arbeitshilfe darstellt, liegen hier nach dem Sachvortrag der Klägerin vor. Die Klägerin hat dargestellt, dass der Arbeitsplatz der betroffenen Mitarbeiterin so organisiert ist, dass es nicht ganz vermieden werden kann, Telefonate zu führen und dass diese nicht von anderen Mitarbeitern übernommen werden können, da die Klägerin ihr Aufgabengebiet selbständig erledigt. Dass gehörlose Mitarbeiter zum Telefonieren einen Gebärdendolmetschdienst benötigen, liegt auf der Hand. Sinn und Zweck der Integration schwerbehinderter Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt kann es auch nicht sein, diese an der selbständigen Erledigung ihrer Aufgaben zu hindern. Bei der Betrachtung des derzeitigen Arbeitsplatzes der betroffenen Mitarbeiterin ist daher von einer notwendigen Arbeitshilfe auszugehen.

b) Die Frage, ob der bestehende Arbeitsplatz der betroffenen Mitarbeiterin und die Aufgabenbewältigung anders organisiert werden könnten, die Bewilligung der Leistung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Mittelverwendung deshalb nicht in Betracht kommt, betrifft die Ermessensebene der zu treffenden Entscheidung. Gemäß § 102 SGB IX, § 26 SchwbAV "kann" die Leistung erbracht werden, sie steht also im Ermessen der Bewilligungsbehörde, ein Anspruch auf die Zuschussleistung besteht nicht. Dementsprechend hat die Klage auch nur eine erneute Verbescheidung des Zuschussantrags zum Ziel.

Eine gerichtliche Überprüfung der Ermessensentscheidung kommt nur nach Maßgabe des § 114 VwGO in Betracht. Das Gericht kann demgemäß nicht eigene Zweckmäßigkeitserwägungen an die Stelle der behördlichen Erwägungen setzen. Die Entscheidung ist vielmehr insbesondere nur dahingehend nachzuprüfen, ob die Behörde sich ihres Ermessensspielraums überhaupt bewusst war, sie sich im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Ermächtigung gehalten hat und alle zu berücksichtigenden Gesichtspunkte in ihre Entscheidung eingestellt hat.

c) Letzteres war hier nicht der Fall.

Der Beklagte hat zwar, insbesondere im Widerspruchsverfahren, die Ermessensentscheidung ausführlich begründet. Er hat dabei zum einen die gemäß § 26 Abs. 2 SchwbAV vorgegebenen Leitlinien zur Bestimmung von Art und Höhe der Leistung berücksichtigt, zum anderen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Mittelverwendung. Zu Recht hat der Beklagte außerdem darauf hingewiesen, dass aus früheren Bewilligungen kein Vertrauensschutz der Klägerin dahingehend, dass auch in Zukunft ein Zuschuss bezahlt wird, entstehen konnte.

Hinsichtlich der Kosten der Maßnahmen hat der Beklagte jedoch allein darauf abgestellt, dass eine Nutzung nur in relativ geringem zeitlichem Umfang erfolgt und dass die betroffene Mitarbeiterin, weil Beamtin, ihre Stelle auch dann nicht verliert, wenn sie die Aufgaben an ihrem jetzigen Arbeitsplatz nicht mehr bewältigen kann. Die Behörde hätte allerdings nach Auffassung der Kammer in ihre Ermessensentscheidung auch das Interesse der Klägerin daran, dass ihre Mitarbeiter das jeweilige Aufgabengebiet möglichst selbständig erledigen, mit einbeziehen müssen. Auch die Arbeitgeber sind auf möglichst wirtschaftliche Organisation ihres Betriebes angewiesen. Die Klägerin beruft sich darauf, die betroffene Mitarbeiterin müsse teilweise kurzfristig mit Außendienstmitarbeitern telefonisch Kontakt aufnehmen können, diese seien nicht über E-Mail erreichbar, eine Übernahme der Telefonate durch Dritte sei schwierig. Der Klägerin wird dabei unter Umständen entgegen gehalten werden können, dass ihr zumutbar ist, eine Erreichbarkeit per SMS in Zukunft sicher zu stellen, so dass für die Zukunft ein Zuschuss nicht mehr in Betracht kommt. Die Behörde wird jedoch die selbständige Aufgabenerledigung nicht nur als Interesse der betroffenen Mitarbeiterin werten dürfen, diese wird vielmehr auch als Interesse des Arbeitgebers zu berücksichtigen sein, gerade auch im Hinblick auf die Bereitschaft, die Beschäftigungspflicht (§ 71 SGB IX) zu erfüllen. Es reicht nicht aus, insoweit nur den relativ geringen zeitlichen Umfang der Nutzung des Dienstes heranzuziehen, die Wertigkeit des Arbeitsplatzes der Mitarbeiterin und die organisatorischen Belange der Klägerin müssen in die Entscheidung mit einfließen. Für die Frage der sparsamen Mittelverwendung ist auch zu berücksichtigen, dass bei ausführlicherer Nutzung des Dienstes durch die betroffene Mitarbeiterin zwar der Minutenpreis sinken würde, die Gesamtkosten sich jedoch erhöhen würden.

Da somit wesentliche Gesichtspunkte bei Abwägung der Interessen der Klägerin nicht berücksichtigt wurden, war der Bescheid aufzuheben. Über den Zuschussanspruch wird unter Berücksichtigung der oben stehenden Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden sein.

2. Der Beklagte trägt als unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Referenznummer:

R/R5940


Informationsstand: 11.11.2013