Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 16. Februar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Oktober 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte verpflichtet wird, unter Aufhebung der Bescheide und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Antrag des Klägers zu entscheiden (§ 113
Abs. 1 Satz 1,
Abs. 5 Satz 2
VwGO), denn der Beklagte hat sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt.
1. Der Kläger hat keinen Rechtsanspruch auf den Erhalt von Leistungen
gem. § 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e SGB IX i. V. m.
§ 17 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e,
§ 27 Abs. 1 Schwerbehinderten-Ausgleichsverordnung (SchwbAV) zur Abgeltung von außergewöhnlichen Belastungen, die ihm durch die personelle Unterstützung eines schwerbehinderten Mitarbeiters entstehen, sondern die genannten Rechtsvorschriften stellen diese Leistungen vielmehr in das pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten (
VG München, U.v. 28.7. 2010 -
M 18 K 09.5079 - juris).
Dies ergibt sich zum einen bereits aus dem Wortlaut der Vorschriften. Das Integrationsamt leistet für die Teilhabe schwerbehinderter Menschen
gem. § 102
Abs. 1 Satz 1
Nr. 3
SGB IX begleitende Hilfe im Arbeitsleben. Dabei kann das Integrationsamt
gem. § 102
Abs. 3 Satz 1
Nr. 2 Buchst. e
SGB IX aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln Geldleistungen an den Arbeitgeber für außergewöhnliche Belastungen erbringen, die mit der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen verbunden sind. Durch die §§ 17-
28 SchwbAV hat die Bundesregierung die begleitenden Hilfen im Arbeitsleben konkretisiert. Auch in diesen Vorschriften wird dem Integrationsamt für Leistungen an den Arbeitgeber, ein Ermessen eingeräumt. So können Arbeitgeber
gem. § 27
Abs. 1 Satz 1
SchwbAV Zuschüsse zur Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen im Sinne von § 27
Abs. 2
SchwbAV erhalten.
Dass es sich bei der Gewährung von Zuschüssen zur Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen um eine Ermessensentscheidung handelt, ergibt sich auch aus der Tatsache, dass diese Zuschüsse an den Arbeitgeber nur aus den begrenzten Mitteln geleistet werden, die dem Beklagten aus der
gem. § 77 Abs. 1 SGB IX zu leistenden Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehen. Geldleistungen im Rahmen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben werden nämlich
gem. § 102
Abs. 3 Satz 1
Nr. 2 Buchst. e
SGB IX im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel erbracht. Gem.
§ 14 Abs. 1 Nr. 2 SchwbAV haben die Integrationsämter die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel der Ausgleichsabgabe einschließlich der Zinsen, der Tilgungsbeträge aus Darlehen, der zurückgezahlten Zuschüsse sowie der unverbrauchten Mittel des Vorjahres
u. a. für Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben zu verwenden. Die Ausgleichsabgabe erhebt das Integrationsamt
gem. § 102
Abs. 1
Nr. 1
SGB IX i. V. m. § 77
Abs. 1
SGB IX von Arbeitgebern, die die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigen. Die Mittel aus der Ausgleichsabgabe sind begrenzt, so dass dem Beklagten bei der Verteilung dieser begrenzten Mittel ein Ermessen zukommt (zu den ebenfalls aus den Mitteln der Ausgleichsabgabe zu leistenden begleitenden Hilfen im Arbeitsleben
gem. § 102
Abs. 4
SGB IX:
OVG Bremen, B.v. 15.10.2003 -
2 B 304/03 - juris).
Aus diesem Grund hat der Kläger lediglich einen Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Ausübung des Ermessens (dazu:
BVerwG, U. v. 7.1.1972 -
IV C 49.68 - BVerwGE 39, 235). Die Ermessensentscheidung des Integrationsamtes unterliegt nur einem beschränkten Kontrollrecht des Gerichts. Gemäß § 114 Satz 1
VwGO prüft das Gericht nur, ob der Verwaltungsakt die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschreitet oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltung kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsakts auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen (§ 114 Satz 2
VwGO).
Mit der Festsetzung des monatlichen Zuschusses an den Kläger zur Abgeltung der Kosten für die Unterstützungskraft von Frau L. auf monatlich 1.100,00 Euro hat der Beklagte weder die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten, noch von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Die Ermessenserwägungen des Beklagten in dem Bescheid vom 16. Februar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Oktober 2012 halten einer Überprüfung des Gerichts am Maßstab des § 114 Satz 1
VwGO stand und sind daher rechtlich nicht zu beanstanden.
Bereits bei Erlass des Bescheids vom 16. Februar 2012 und des Widerspruchsbescheids vom 11. Oktober 2012 hat der Beklagte in seiner Ermessensausübung darauf abgestellt, dass Frau L. unter einer sehr schweren Behinderung leide, die eine personelle Unterstützung während der gesamten Arbeitszeit erforderlich mache. Daher sei die Zuschusshöhe in Anlehnung an die "Empfehlungen zu § 17
SchwbAV" -"Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) für die Erbringung finanzieller Leistungen zur Arbeitsassistenz schwerbehinderter Menschen zu § 102
Abs. 4
SGB IX" - bemessen worden. Diese BIH-Richtlinie sehe bei einem täglichen Arbeitsassistenzbedarf von mindestens 3 Stunden eine Förderung für den schwerbehinderten Arbeitnehmer in Höhe von bis zu 1.100,00
EUR vor. Dieser Fördersatz für Leistungen an den schwerbehinderten Menschen selbst überschreite die nach den "Empfehlungen zu § 27
SchwbAV" zu leistenden Fördersätze. Da aber der Kläger eine Mitarbeiterin ausschließlich zur Unterstützung von Frau L. beschäftige, sei im Rahmen des Ermessens der Zuschuss an den Arbeitgeber an die Regelförderung angepasst worden, welche an einen schwerbehinderten Arbeitnehmer bezahlt wird. Damit erfahre der Kläger eine deutliche Entlastung. Ein vollumfänglicher Ausgleich der außergewöhnlichen Belastung des Arbeitgebers sei aber nicht Ziel der Förderung nach § 27
SchwbAV.
Diese Ermessenspraxis hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 19. August 2013 und in der mündlichen Verhandlung ergänzt (§ 114 Satz 2
VwGO) und vorgetragen, dass bei der Zuschusshöhe berücksichtigt worden sei, dass der Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht nicht erfülle. Die Ermessensentscheidung orientiere sich in ständiger Praxis an den für die Verwaltungspraxis in Bayern geltenden ermessensleitenden "Empfehlungen zu § 27
SchwbAV".
Nach Ziff. 5.3 dieser Empfehlungen "beträgt der Zuschuss zum Arbeitsentgelt grundsätzlich
- bei Arbeitgebern, die ihre Beschäftigungspflicht erfüllen oder ohne Beschäftigungspflicht schwerbehinderte Menschen beschäftigen bei Vorliegen von Minderleistung und/oder personeller Unterstützung maximal 465,00 Euro im Monat pro Monat und
- bei Arbeitgebern, die beispielsweise einen Menschen mit überwiegend psychischer Behinderung beschäftigen, für Minderleistung und personelle Unterstützung maximal 770,00 Euro pro Monat.
- in besonders gelagerten Ausnahmefällen kann eine Förderung bis maximal 50% des Bruttoeinkommens des schwerbehinderten Menschen erfolgen.
- die Werte der als Anlage beigefügten Tabelle finden als Obergrenzen entsprechende Anwendung. Im Rahmen der Ermessensentscheidung sind die Faktoren nach Ziff. 3.2.5 dieser Empfehlungen zu berücksichtigen."
Bei diesen Empfehlungen handelt es sich nicht um Rechtsnormen, die Rechte und Pflichten von Bürgern begründen können. Als Verwaltungsrichtlinien leiten sie vielmehr das Ermessen der letztlich für die Verteilung bestimmten Stellen, indem sie Maßstäbe für die Verteilung der Fördermittel setzen. Deshalb unterliegen sie nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (
vgl. BVerwG, U. v. 17.01.1996 - 11 C 5/95 - NJW 1996, 1766 ff; DVBl 1996, 814;
BVerwG, U. v. 1.10.2008 - 11 A 7719/06 - juris, m. w. N.) auch nicht wie Rechtsnormen einer eigenständigen richterlichen Auslegung. Das gilt auch und besonders für Fälle, in denen der Wortlaut einer Verwaltungsvorschrift unklar ist. Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist ausschließlich, wie die Verwaltungsrichtlinie (hier: Empfehlungen zu § 27
SchwbAV) in ständiger Behördenpraxis gehandhabt wird (
BVerwG, U. v. 25.4.2012 - 8 C 18/11 - juris), wobei es nicht entscheidend auf den Wortlaut der Richtlinie ankommt (
BVerwG, U. v. 13.7.1973 - VII C 6.72 - BVerwGE 44, 1
ff.;
BVerwG, U. v. 26.4.1976 - BVerwGE 58, 45
ff.). Allerdings muss die Behörde bei der Anwendung ihrer Verwaltungsvorschriften stets beachten, dass die Selbstbindung nicht so weit geht, dass die Ausübung eines die besonderen Umstände des Einzelfalles berücksichtigenden Ermessens beseitigt wird (
BVerwG, B. v. 1.6.1979 - 6 B 33/79 - Buchholz 11 Art 3
GG Nr. 240, DÖV 1979, 793
ff.). Dies kommt hier insbesondere auch in § 27
Abs. 3
i. V. m.
§ 26 Abs. 2 SchwbAV zum Ausdruck, wonach sich die Höhe des Zuschusses nach den Umständen des Einzelfalls bestimmt.
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte vor dem Hintergrund, dass der Kläger die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt, dem Kläger keinen höheren Zuschuss oder gar einen Zuschuss in Höhe von 50% des Bruttoeinkommens von Frau L. bewilligt hat.
Der Beklagte ist zunächst rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass bei der schwerbehinderten Mitarbeiterin Susanne L. ein besonders schwerwiegender Fall vorliegt. In solchen Fällen wird nach Auskunft des Beklagten in ständiger Praxis der in Ziff. 5.3 der Empfehlungen zu § 27
SchwbAV genannte Betrag von 465,00 Euro pro Monat überschritten bis hin zu einem Maximalbetrag von 50% des Bruttolohns des schwerbehinderten Menschen, wie es in Ziff. 5.3 der Empfehlungen zu § 27
SchwbAV vorgesehen sei. Wie der Beklagte weiter ausgeführt hat, wird geprüft, ob ein Betrag in Höhe von 50% des Bruttoarbeitslohnes des schwerbehinderten Menschen nicht höher ist als das Bruttoeinkommen der Unterstützungskraft. Falls dies nicht der Fall ist, wird weiter geprüft, ob der Arbeitgeber seine Beschäftigungsquote erfüllt. Diese Praxis steht in Übereinstimmung mit dem letzten Spiegelstrich von
Nr. 5.3 der "Empfehlungen zu § 27
SchwbAV", der auf
Nr. 3.5.2 verweist. Dort ist
u. a. auch die Erfüllung der Beschäftigungspflicht als Kriterium für die Höhe des Zuschusses genannt. Die Erfüllung der Beschäftigungspflicht als ermessenslenkendes Kriterium stellt keine sachfremde Erwägung dar. Dies zeigt § 26
Abs. 2
SchwbAV, der
gem. § 27
Abs. 3
SchwbAV entsprechend anwendbar ist. Nach dieser Vorschrift ist die Erfüllung der Beschäftigungspflicht ein für die Höhe der Leistung im Einzelfall mitbestimmendes Kriterium.
Es ist auch nicht ermessensfehlerhaft, dass der Beklagte bei der Bemessung der Zuschusshöhe auf den regelmäßigen Höchstsatz einer anderen ermessenslenkenden Verwaltungsvorschrift, nämlich der "Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) für die Erbringung finanzieller Leistungen zur Arbeitsassistenz schwerbehinderter Menschen zu § 102
Abs. 4
SGB IX" zurückgreift.
Diese Empfehlungen betreffen zwar Leistungen an den Arbeitnehmer wegen dessen Beauftragung und Inanspruchnahme einer Assistenzkraft (sog. Dienstleistungsmodell,
vgl. Seidel in Hauck/Noftz,
SGB IX, Band 2, Stand Mai 2010, § 102 Rn. 70). Wenn der Beklagte sich aber in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Arbeitgeber seine Beschäftigungsquote nicht erfüllt, in ständiger Praxis an diesem Betrag anlehnungsweise orientiert, um einen angemessenen Zuschuss für den Arbeitgeber abweichend vom Regelbetrag von 465,00 Euro festzusetzen, liegt darin kein Ermessensfehler. Auch dass der Beklagte bei dem Betrag von 465,00 Euro teilweise von einem Höchstbetrag gesprochen hat, ist unschädlich, denn er erhöht diesen Betrag in besonderen Fällen regelmäßig beträchtlich. Darin zeigt sich, dass es sich, wenn der Beklagte von einem Höchstbetrag von 465,-
EUR spricht, allenfalls um eine falsche Bezeichnung handelt. Dem Beklagten war - wie die mündliche Verhandlung deutlich gezeigt hat - bewusst, dass es im vorliegenden Fall um einen Zuschuss an den Arbeitgeber geht und nicht um das sog. Dienstleistungsmodell. Es sind daher keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich der Beklagte zu Unrecht an den Höchstbetrag der hier nicht einschlägigen Richtlinie zu § 102
Abs. 4
SGB IX gebunden gefühlt hätte. Ein Ermessensfehler in der Gestalt eines Ermessensausfalls liegt daher nicht vor.
Der Beklagte hat weiter nicht verkannt, dass das Vorliegen ermessensleitender Richtlinien nicht von einer Einzelfallprüfung entbindet. Er hat vielmehr den schweren Grad der Behinderung von Frau Susanne L. und ihren außerordentlich hohen Assistenzbedarf als besonders gelagerten Einzelfall erkannt und entsprechend gewürdigt. Die gebotene Berücksichtigung der Besonderheiten dieses Einzelfalls zeigt sich insbesondere darin, dass der Beklagte den in der Verwaltungspraxis gewährten Regelbetrag von 465,00 Euro für Arbeitgeber, die ihre Beschäftigungspflicht erfüllen, deutlich überschritten hat, um der Besonderheit des hohen Assistenzbedarfs von Frau Susanne L. gerecht zu werden.
Die Ermessenserwägungen, wie sie im Fall des Klägers angestellt worden sind, entsprechen nach Auskunft des Beklagten in der mündlichen Verhandlung seiner ständigen Verwaltungspraxis. Eine abweichende Praxis ist für das Gericht weder ersichtlich noch durch den Kläger vorgetragen worden. Der Beklagte hat somit im Falle des Klägers nicht gegen das Gebot der Gleichbehandlung (
Art. 3
GG) verstoßen.
Die mit Schriftsatz vom 19. August 2013 und in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Erwägungen des Beklagten konnte das Gericht auch bei seiner Prüfung
gem. § 114 Satz 2
VwGO berücksichtigen, da der Beklagte seine Ermessenserwägungen lediglich ergänzt und nicht sein Ermessen erstmalig ausgeübt hat (
vgl. z. B. BayVGH, B. v. 12.8.2013 - 22 CE 13.970 - juris). Die in der Rechtsprechung anerkannten Grenzen der Ergänzung von Ermessenserwägungen (
vgl. BVerwG, U. v. 27.01.1982 - 8 C 12/81 - BVerwGE 64, 356/358;
BVerwG, U. v. 5.5.1998 - 1 C 17/97 - BVerwGE 106, 351/363) sind hier nicht überschritten. Durch das Ergänzen der Ermessenserwägungen wurde der angegriffene Bescheid insbesondere nicht in seinem Wesen verändert. Die nachträglich vom Beklagten vorgebrachten Gründe lagen außerdem auch schon bei Erlass des Bescheids vor. So findet sich schon in dem Prüfvermerk vom 16. Februar 2012, der dem streitgegenständlichen Bescheid vom 16. Februar 2012 zugrunde liegt, ein Hinweis darauf, dass der Kläger seine Beschäftigungsquote als Arbeitgeber nicht erfüllt. Außerdem hatte der Kläger die Gelegenheit, zu den ergänzten Ermessenserwägungen Stellung zu nehmen oder etwa durch eine Erledigungserklärung oder eine Fortsetzungsfeststellungsklage angemessen zu reagieren, so dass von einer unzulässigen Rechtsbeeinträchtigung des Klägers nicht ausgegangen werden kann (BayVGH, U.v. 26.6.2012 - 10 BV 11.1936 - juris).
Nach alledem hat der Beklagte sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt.
Auf den durch den Kläger vorgebrachten Einwand, die Höchstsätze der Zuschüsse entsprächen in Anbetracht der allgemeinen Preissteigerungen nicht mehr den aktuellen Gegebenheiten, kommt es hier nicht an. Dem Gericht ist eine Kontrolle der Ermessensausübung der Behörde lediglich am Maßstab des § 114 Satz 1
VwGO möglich. Es kann dagegen nicht eigenmächtig für die aus begrenzten Mitteln zu leistenden Zuschüsse ihm zweckmäßig erscheinende, neue Höchstsätze festlegen. Ebenso wenig kommt es auf die durch den Kläger aufgeworfene Frage an, ob der Beklagte ebenfalls rechtsfehlerfrei einen Zuschuss in Höhe von 100% des Bruttoarbeitslohns des schwerbehinderten Menschen hätte gewähren können.
2. Entgegen der Auffassung des Klägers leidet der streitgegenständliche Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids auch nicht an einem zu seiner Aufhebung führenden Begründungsmangel.
Abgesehen davon, dass ein Verstoß gegen die Begründungspflicht für den Erfolg einer Verpflichtungsklage grundsätzlich unerheblich ist, da es allein auf das Bestehen eines klägerischen Anspruchs ankommt und nicht auf formelle Gesichtspunkte der Versagung (
vgl. etwa Kopp/Schenke,
VwGO, 18. Auflage, § 113 Rn. 186), liegt hier auch kein Begründungsmangel vor, obwohl der Beklagte dem Kläger im Verwaltungsverfahren die einschlägigen Richtlinien nicht übersandt hat und auch die Begründung für die Zuschusshöhe im Verwaltungsverfahren nicht in der wünschenswerten Deutlichkeit zum Ausdruck gekommen ist.
Nach § 35
Abs. 1
SGB X ist ein Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen, die die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe enthält, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Diese Gründe hat der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2012 ausgeführt. Auf die Frage, ob die im Bescheid dargelegten Gründe objektiv zutreffend und für den Adressaten nachvollziehbar waren, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (BayVGH, U. v. 25.7.2013 - 4 B 13.727 m. w. N. - juris). Denn die Tragfähigkeit der Begründung ist keine Frage des verfahrensrechtlichen Begründungserfordernisses, sondern allein eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts (BayVGH
a. a. O.).
Im Übrigen wäre ein solcher Begründungsmangel auch nach § 41
Abs. 1
Nr. 2
SGB X geheilt, da der Beklagte spätestens in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, welche Gründe ihn zu seiner Entscheidung bewogen haben.
3. Nach alledem ist die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154
Abs. 1
VwGO. Das Verfahren ist
gem. § 188 Satz 2
VwGO gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167
Abs. 1 Satz 1
VwGO i. V. m. §§ 708
ff. ZPO.