Der Kläger, seit Geburt wegen einer Tetraspastik mit einem Grad der Behinderung von 100 mit den Merkzeichen G, aG, H und RF anerkannt, beantragte am 22.10.2012 beim Beklagten für ein vom 16.10.2012 bis zum 31.03.2017 befristetes Arbeitsverhältnis - er arbeitet in dieser Zeit als Mitarbeiter in der Verwaltung im saarländischen Landtag mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39,3 Stunden - eine Arbeitsassistenz.
Auf Anforderung des Beklagten teilte die ...-Landtagsfraktion am 20.12.2012 mit, sie sei mit dem Einsatz einer Arbeitsassistenz einverstanden; zugleich legte sie eine detaillierte Tätigkeitsbeschreibung des Arbeitsplatzes unter Angabe des zeitlichen Aufwandes der einzelnen Arbeitsschritte vor. Dabei ging die ...-Landtagsfraktion von einer Gesamtnotwendigkeit der Arbeitsassistenz von 150 min täglich aus (dies entspricht einem Anteil von 35,7 v.H. der täglichen Gesamtnettoarbeitszeit).
Nach Einholung einer Stellungnahme des Technischen Beratungsdienstes beim Integrationsamt gewährte der Beklagte mit Bescheid vom 26.03.2013 aus Mitteln der Ausgleichsabgabe - unter dem Vorbehalt der daraus zur Verfügung stehenden Mittel - nach
§ 33 Abs. 8 in Verbindung mit
§ 102 Abs. 4 SGB IX einen Zuschuss in Höhe von monatlich 720
EUR für die Zeit vom 16.10.2012 bis 15.10.2015 zur Beschäftigung einer notwendigen Arbeitsassistenz am Arbeitsplatz des Klägers. Zur Begründung wird ausgeführt, der bewilligte Zuschuss sei zweckgebunden für den Einsatz einer notwendigen Arbeitsassistenz am Arbeitsplatz bei der ...-Fraktion im Landtag des Saarlandes. Die Notwendigkeit einer Arbeitsassistenz am Arbeitsplatz werde für täglich 150 min anerkannt. Bei einem durchschnittlichen arbeitstäglichen Unterstützungsbedarf von 2 bis unter 3 Stunden könne gemäß den Richtlinien ein Unterstützungsbedarf von bis zu 825
EUR gewährt werden. Nach den neuesten Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) für die Erbringung finanziellen Leistungen zur Arbeitsassistenz schwerbehinderter Menschen orientierte sich die Höhe der Kostenübernahme an den ortsüblichen und branchenentsprechenden Aufwendungen für Hilfs- und Unterstützungstätigkeiten für Dritte, für die in der Regel eine Ausbildung oder besondere Qualifikation nicht erforderlich sei. Als Orientierung diene angesichts der in Betracht kommenden unterstützenden Tätigkeiten einer Arbeitsassistenz die Entlohnung des TV-L nach Entgeltgruppe 2, derzeit 9,99
EUR pro Stunde zuzüglich 19,575 % Zuschlag für Sozialversicherung, somit insgesamt 11,96
EUR, gerundet 12,00 Euro. Aufgrund dieser Berechnung ergebe sich der oben genannte Gesamtbetrag der notwendig sei, um den Einsatz der Arbeitsassistenz sicherzustellen.
Auf dem in der Verwaltungsakte befindlichen Bescheid ist folgender Vermerk enthalten: "ab Datum: 26.03.2013".
Am 17.04.2013 legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, er könne die Arbeitsassistenz nach seinen Bedürfnissen einrichten. Diese Wahl sei ihm nach Maßgabe des
§ 9 SGB IX freigestellt. Bedingt durch das ungleichmäßige Arbeitsaufkommen sei eine "eins-zu-eins" Assistenz (Abrufbereitschaft) erforderlich. Die Arbeitsassistenz müsse vorliegend flexibel reagieren. Bei dem im Bescheid genannten Umfang des Einsatzes der Arbeitsassistenz seien die Zeiten der Abrufbereitschaft aber nicht berücksichtigt. Weiterhin seien Zeitaufwendungen der Arbeitsassistenz, die durch Mobilitätshilfen (Aufsuchen anderer Räumlichkeiten, Einpacken, Auspacken) entstünden, nicht berücksichtigt. Im Übrigen sei der Stundensatz von 12,00
EUR nicht realistisch. Sowohl das DRK als auch der Paritätische Wohlfahrtsverband und die AWO veranschlagten Stundensätze von 17,00 bis 21,50
EUR. Mit einem Stundensatz von 12,00
EUR sei die Sicherstellung der Arbeitsassistenz nicht zu gewährleisten. Der Rechtsanspruch auf eine Arbeitsassistenz bestehe auch ohne Vorbehalt der ausreichenden Finanzkraft.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 01.07.2013, zur Post gegeben am 01.07.2013, zurückgewiesen.
Am 22.07.2013 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.
Er vertieft seinen bisherigen Vortrag und trägt ergänzend vor, im Rahmen einer Integrationsmaßnahme in der Berufsschule sei er durch einen Integrationshelfer des DRK betreut worden. Dieser Integrationshelfer habe damals einen Stundenlohn von 16,80
EUR erhalten. Dabei seien die Warte- und Bereitschaftszeiten übernommen worden. Nunmehr werde im Rahmen des persönlichen Budgets sogar ein Helferstundensatz von 21,37
EUR anerkannt.
Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 26.03.2013 und des Widerspruchsbescheides vom 01.07.2013 zu verpflichten, auch die Kosten der Warte- und Bereitschaftszeiten der Arbeitsassistenz zu übernehmen sowie bei der Berechnung der Arbeitsassistenzkosten einen Stundensatz von 21,37
EUR in Ansatz zu bringen.
Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, der angesetzte Stundensatz von 12,00
EUR sei angemessen. Die Arbeitsassistenz beinhalte vorliegend lediglich Hilfstätigkeiten bei der Erbringung der vom Kläger arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung. Für diese Hilfstätigkeiten sei keine Ausbildung oder besondere Qualifikation erforderlich. Zudem entspreche der hier angesetzte Stundenlohn dem gewerkschaftlich geforderten allgemeinen Mindestlohn. Der Stundensatz im Rahmen des persönlichen Budgets sei höher, da diese Vergütung Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der ambulanten Betreuung beinhalte; Leistungen der ambulanten Betreuung seien mit den Aufgaben der hier in Rede stehenden Arbeitsassistenz aber nicht vergleichbar. Bereitschaftszeiten könnten vorliegend nicht berücksichtigt werden, da nicht ersichtlich sei, dass sie auch bei Ausschöpfen der vom Arbeitgeber bereitgestellten Unterstützungsmaßnahmen unvermeidlich seien. Des Weiteren könnten die Tätigkeiten, bei welchen der Kläger einer Assistenz bedürfe (Weiterleitung von Schriftstücken, Lochen und Abheften von Unterlagen, Fertigung von Kopien und Vermerken, Sortierung von Unterlagen und Ablageverwaltung) durchaus so organisiert werden, dass diese während eines zusammenhängenden Zeitraums erledigt werden könnten. Eventuell zu leistende Pflegetätigkeiten dürften bei der Bemessung des Arbeitsassistenzbedarfes nicht berücksichtigt werden.
Auf Anforderung des Gerichts hat der Kläger den Arbeitsvertrag mit der Assistenzkraft (Bl. 33 der Verwaltungsakte) sowie eine von der ...-Landtagsfraktion erstellte Berechnung der Einsatz- und Wartezeiten der Arbeitsassistenz (Bl. 29-32 der Gerichtsakte) vorgelegt.
Ein vom Gericht in Anwendung des § 106 Satz 2VwGO vorgeschlagener Vergleich vom 20.01.2014 wurde vom Beklagten nicht angenommen.
Die Beteiligten haben sodann einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter zugestimmt (
vgl. Bl. 58, 62, 65 und 66 der Gerichtsakte).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung war.
Die gemäß §§ 40, 42, 68 ff
VwGO zulässige Verpflichtungsklage, über die im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87 a
Abs. 2,
Abs. 3
VwGO der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§ 101
Abs. 2
VwGO), ist nur insoweit begründet, als der Kläger mit ihr die Übernahme der Bereitschaftszeiten seiner Arbeitsassistenz begehrt; soweit er eine Erhöhung des Stundensatzes seiner Arbeitsassistenz erstrebt, ist die Klage unbegründet, da ihm ein solcher Anspruch nicht zusteht.
Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist
§ 102 Abs. 4 SGB IX. Nach dieser Vorschrift haben schwerbehinderte Menschen im Rahmen der Zuständigkeit des Integrationsamtes für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus den ihm aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mitteln Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz. Das Gesetz enthält keine näheren Angaben darüber, wann eine Arbeitsassistenz "notwendig" im Sinne des § 102
Abs. 4
SGB IX ist. Notwendig im Sinne der Norm sind nach der Rechtsprechung diejenigen Kosten, die entstehen, um den Bedarf für eine Arbeitsassistenz zu decken, die - dem Zweck der Regelung entsprechend - den behinderungsbedingten Unterstützungsbedarf bei der Bewältigung des beruflichen Alltags ausgleicht(
vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.05.2011 -
OVG 6 B 1.09 -, juris; diese Auslegung entspricht auch § 33
SGB I, der für alle Bereiche des Sozialgesetzbuches gilt.), wobei auf die Besonderheiten des konkreten Einzelfalles abzustellen ist (
VG Frankfurt, Urteil vom 22.02.2012 -
7 K 2493/10.F-, juris). Es kommt bezogen auf den Einzelfall darauf an, ob der Schwerbehinderte ohne eine Arbeitsassistenz nicht in der Lage ist, seine berufliche Tätigkeit so wahrzunehmen, wie es den Zielsetzungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben
gem. § 102
Abs. 2
SGB IX entspricht. Nach den dort niedergelegten Grundsätzen soll die Hilfeleistung ermöglichen, dass sich der schwerbehinderte Mensch im Wettbewerb mit nicht behinderten Menschen behaupten kann und seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechend beruflich tätig ist. Die begleitende Hilfe soll verhindern, dass der schwerbehinderte Mensch in seiner sozialen Stellung absinkt. Dem Begriff der Arbeitsassistenz ist dabei immanent, dass ein Anspruch lediglich auf eine unterstützende, gezielt den behinderungsbedingten Nachteil ausgleichende Arbeitskraft gerichtet sein kann, wobei die Arbeit im Kern vom schwerbehinderten Mensch selbst geleistet werden muss.
Zwischen den Beteiligten ist unbestritten, dass der Kläger seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung im Kern selbst leistet, zur Verrichtung seiner beruflichen Tätigkeit aber einer Hilfestellung durch eine Assistenzkraft bedarf. Streitig sind vorliegend allein die Höhe des zu vergütenden Stundensatzes (a) und die Anrechnung sog. Bereitschaftszeiten (b).
(a) Es bedarf im Rahmen der Frage der Höhe der Vergütung keiner näheren Befassung mit der Frage, ob die in den Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) für die Erbringung finanzieller Leistungen zur Arbeitsassistenz schwerbehinderter Menschen gemäß § 102
Abs. 4
SGB IX vom 28.02.2011 unter
Nr. 4.1 angesetzten Beträge stets geeignet sind, eine einzelfallbezogene sachgerechte Förderung zu ermöglichen. Die Höhe der Vergütung hängt nämlich entscheidend davon ab, welche qualitativen Anforderungen an die konkreten Assistenzleistungen gestellt werden.
Nach dem Vortrag des Klägers geht das Gericht davon aus, dass es sich bei den ihm gegenüber zu erbringenden Leistungen um solche handelt, für die eine besondere Qualifikation, insbesondere eine Ausbildung mit dem Schwerpunkt Behindertenbetreuung im Arbeitsleben (
z.B. sonderpädagogischen Ausbildung, Ausbildung in medizinischen Berufen,
z.B. Krankenschwester-/Pfleger), nicht erforderlich ist. Ausweislich des fachtechnischen Gutachtens, das der Beklagte am 12.03.2013 erstellt hat, handelt es sich bei den für den Kläger zu erbringenden Assistenzleistungen um einfache, wenn auch notwendige Handreichungen und Hilfestellungen(
vgl. Bl. 17 der Verwaltungsunterlagen des Beklagten). Im Übrigen benötigt der Kläger für seine arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit eine Mobilitätshilfe. Im Hinblick auf die qualitativen Anforderungen, die im Falle des Klägers damit an eine Arbeitsassistenz gestellt werden, erweist sich der von dem Beklagten in Ansatz gebrachte Bruttostundenlohn von 12,00
EUR als bedarfsgerecht(
vgl. in diesem Zusammenhang auch
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.05.2011 -
OVG 6 B 1.09 -, a.a.O., wo bei vergleichbaren Assistenzleistungen ein Stundensatz von 8,60
EUR als angemessen angesehen wurde.). Umstände, die eine andere Bewertung rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Ein Vergleich der hier zu erbringenden und zu vergütenden Assistenzleistungen mit den im Rahmen des persönlichen Budgets nach
§ 17 Abs. 2 SGB IX trägerübergreifend als "Komplexleistung" gezahlten Stundensätzen einer Assistenz ist aufgrund der Systematik der Regelungen des
SGB IX nicht möglich. Das persönliche Budget ist allein eine besondere Form der Leistungsausführung (
vgl. BSG, Urteil vom 30.11.2011 -
B 11 AL 7/10 R -, juris); es stellt insbesondere keine eigenständige Anspruchsgrundlage dar und bedarf zwingend einer - hier fehlenden - Zielvereinbarung als öffentlich-rechtlicher Vertrag(
vgl. § 4 Budgetverordnung; siehe auch
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.02.2013 - L 5 R 3442/11 -, juris). Da die Assistenzkraft von der "AAA Consulting Engineering" gestellt wird, erschließt sich auch ein unmittelbarer Zusammenhang mit spezifisch im Bereich Unterstützung behinderter Menschen ausgebildeten Fachpersonals nicht. Zwar kann angenommen werden, dass insoweit familiäre Bindungen bestehen, was sicherlich für die im Falle des Klägers auch erforderlichen, jedoch nicht zur Arbeitsassistenz zählenden, pflegerischen und betreuerischen Maßnahmen von Belang ist. Für das Gericht ist auch nachvollziehbar, dass der Kläger eine besonders vertrauensvolle Assistenzkraft benötigt. Dass die Tätigkeit besonderes Vertrauen erfordert und der Kläger auf die Zuverlässigkeit der Assistenzkraft angewiesen ist, fällt aber nicht "lohnerhöhend" ins Gewicht, da dies - der Umstand, dass ein Arbeitgeber in besonders hohem Maße darauf angewiesen ist, seinen Mitarbeitern Vertrauen entgegenzubringen - in vielen Bereichen der Wirtschaft der Fall ist.
(b) Der nach alldem nachvollziehbare Hilfebedarf des Klägers ist im Hinblick auf die Arbeitszeit der Arbeitsassistenz wie folgt zu bewerten:
Die benötigte Hilfeleistung ist nur insoweit von vornherein festgelegt und damit zeitlich kalkulierbar, als es um die regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen geht, wobei aufgrund des Arbeitsplatzes - wie sich aus dem Schreiben des Arbeitgebers vom 27.09.2013 ergibt - eine schnell wechselnde Arbeitstätigkeit vorherrscht, die dem politischen Betrieb geschuldet ist (
vgl. Bl. 29 der Gerichtsakte). Die Hilfeleistungen - insbesondere im Rahmen der Mobilitätshilfe - fallen daher überwiegend "spontan" an, sind zeitlich nicht genau kalkulierbar und daher auch nicht durch arbeitsorganisatorische Maßnahmen in der Weise aufzufangen, dass sich der Betreuungsbedarf des Klägers auf bestimmte Zeiten seiner Arbeitszeit eingrenzen ließe. Dabei wird nicht verkannt, dass die Summe der auf den Arbeitstag verteilten tatsächlich anfallenden Hilfeleistungen bezogen auf die regelmäßige Tagesarbeitszeit von 7,86 Stunden (s. Schreiben des Arbeitgebers, Bl. 9, 10 der Verwaltungsunterlagen des Beklagten) nur einen Teil dessen ausmacht (diesen Anteil hat das beklagte Landesamt für den streitgegenständlichen Zeitraum mit 3 Stunden ermittelt; diese Ermittlung dürfte nach der vom Kläger vorgelegten "Einsatz- und Wartezeiten" Erhebung der ...-Fraktion (
vgl. Bl. 29 - 32 der Gerichtsakte) zutreffend und hinsichtlich der konkreten Einsatzzeit mehr als ausreichend sein).
Allerdings sind diese Hilfeleistungen - wie ausgeführt - in zeitlicher Hinsicht nicht kalkulierbar
bzw. planbar, und sie übersteigen ganz eindeutig das Maß dessen, was mit Hilfe von Kollegen am Arbeitsplatz in zumutbarer Weise zu bewältigen ist. Der Kläger hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass er deren Hilfsbereitschaft nicht überbeanspruchen
bzw. sich diesbezüglich in Abhängigkeiten begeben möchte.
Nach Auffassung der Kammer besteht daher im Fall des Klägers während der hier ausschließlich zu betrachtenden Arbeitszeit in einem Umfang von weiteren 4 Stunden ein (Bereitschafts-)Assistenzbedarf, wobei sich dieser Bedarf an die vom Gericht angeforderte und vom Arbeitgeber des Klägers vorgelegte "Einsatz- und Wartezeiten"-Berechnung (
vgl. Bl. 29 - 32 der Gerichtsakte) als wöchentlicher Durchschnittswert anlehnt. Ein solcher Bereitschaftsassistenzbedarf ist zu Recht so in der Rechtsprechung anerkannt (
VG München, Urteil vom 28.07.2010 -
M 18 K 10.2468-, juris) und findet im Rahmen des Ziff. 4.1 der o.a. Empfehlungen ausdrücklich Berücksichtigung. Nur mit diesen Bereitschaftszeiten kann zur Überzeugung des Gerichts im Fall des Klägers das Ziel der Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden. Denn allein durch eine solche Ausgestaltung der Hilfeleistung kann sich der schwerbehinderte Kläger im Wettbewerb mit nicht behinderten Menschen auf dem sog. "1. Arbeitsmarkt" überhaupt behaupten und seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechend beruflich tätig sein.
Hiervon ausgehend ergibt sich folgende Berechnung der vom Beklagten zu zahlenden notwendigen Kosten der Arbeitsassistenz: 7 Stunden täglich x 12,00
EUR x 20 Arbeitstage = 1.680,00
EUR/monatlich.
Die im Bescheid des Beklagten vom 26.03.2013 enthaltene Vorbehaltsklausel ist rechtlich nicht zu beanstanden, denn sie beruht auf dem klaren Wortlaut des § 102
Abs. 4 SBG IX ("... aus den ihm aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mitteln Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz.")(Hiervon ist die Frage zu unterscheiden, ob dieser Vorbehalt der Behörde im Einzelfall ein Ermessen hinsichtlich der Höhe der Mittel, die für eine notwendige Arbeitsassistenz übernommen werden, einräumt; dies mit überzeugenden Argumenten verneinend:
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.05.2011 -
OVG 6 B 1.09 -, juris. Auf diese Frage kommt es vorliegend entscheidungserheblich nicht an, da der Beklagte selbst davon ausgeht, dass der Mittelvorbehalt nach § 102
Abs. 4
SGB IX keine Ermessensentscheidung hinsichtlich der Bewilligung im Einzelfall beinhaltet,
vgl. Widerspruchsbescheid vom 01.07.2013, Bl. 39 der Verwaltungsunterlagen des Beklagten.).
Nach allem war der Klage nur teilweise stattzugeben. Gemäß § 155
Abs. 1
VwGO waren die Kosten des gemäß § 188 Satz 2
VwGO gerichtskostenfreien Verfahrens vorliegend gegeneinander aufzuheben.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167
VwGO i.V.m. §§ 708
Nr. 11, 711
ZPO.