Urteil
Kostenübernahme durch das Integrationsamt für einen sehbehindertengerechten Computerarbeitsplatz einer Pfarrerin

Gericht:

VG Düsseldorf 13. Kammer


Aktenzeichen:

13 K 6000/14 | 13 K 6000.14


Urteil vom:

14.05.2015


Leitsätze:

1. In § 102 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 SGB IX wird gerade nicht der in § 73 Absatz 1 SGB IX legaldefinierte Begriff des "Arbeitsplatzes", sondern der weite Begriff des "Arbeitslebens" verwandt.

2. Gemäß § 73 Absatz 2 Nr. 2 SGB IX gelten als Arbeitsplatz im Sinne des Teil 2 nicht Stellen, auf denen Geistliche öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften beschäftigt werden.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Justizportal des Landes NRW

Tenor:

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 14. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landschaftsverbandes Rheinland vom 27. August 2014 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 14. August 2013 auf Übernahme der Kosten für einen "sehbehindertengerechten Computerarbeitsplatz" unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten in dem dem vorliegenden Klageverfahren vorausgehenden Widerspruchsverfahren wird für notwendig erklärt.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage von der Beklagten die Bewilligung höherer Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben nach den Vorschriften des Schwerbehindertenrechts.

Die am 00.00.1974 geborene Klägerin ist bei der evangelischen Kirche im Rheinland angestellte Pfarrerin und wird in der Stiftung U. als Seelsorgerin beschäftigt. Sie hat einen anerkannten Grad der Behinderung von 80 aufgrund einer Sehbehinderung (Pedelnystagmus mit Einwärtsschielen bei Albinismus mit erheblicher Herabsetzung des Sehvermögens).

Unter dem 14. August 2013 beantragte die Klägerin unter anderem finanzielle Hilfe aus Mitteln der Ausgleichsabgabe für einen sehbehindertengerechten Computerarbeitsplatz. Hierzu legte sie zwei unterschiedliche Angebote vor (Bl. 7 bis 16 der Beiakte). Zur Begründung führte sie aus, dass sie als Pfarrerin einen großen Teil ihrer Arbeit am heimischen Arbeitsplatz erledige. Ihre bisherige ca. siebeneinhalb Jahre alte Ausstattung sei defekt bzw. veraltet, so dass ein effektives Arbeiten nicht mehr möglich sei.

Mit Bescheid vom 14. Oktober 2013 (Bl. 24 f. der Beiakte) bewilligte die örtliche Fürsorgestelle einen Zuschuss aus Mitteln der Ausgleichsabgabe zur Anschaffung des Monitors, der Tastatur, des Scanners, der Sprach- und Vergrößerungssoftware sowie der Lieferung, Installation und Schulung gemäß dem Angebot der Firma F.H. Q. GmbH & Co. KG vom 21. Mai 2013 in Höhe von 80 % der förderungsfähigen Kosten. Ein Eigenanteil in Höhe von 20 % sei aufgrund der privaten Nutzungsmöglichkeit angemessen. Eine Bezuschussung des Notebooks, des Druckers sowie von Microsoft Office 2010 sei hingegen nicht möglich, weil es sich um Standardkomponenten handle.

Unter dem 8. November 2013 erhob die Klägerin Widerspruch (Bl. 28 f. der Beiakte). Zur Begründung führte sie aus, dass es sich bei der von ihr beantragten Arbeitsplatzausstattung in ihrer Gesamtheit um ein Hilfsmittel handle, dessen einzelne Komponenten von einer speziellen Hilfsfirma aufwändig aufeinander abgestimmt worden seien, damit sie als Ganzes funktionierten. Einzelne Komponenten ließen sich aus diesem Gesamtpaket nicht einfach herauslösen. Um am beruflichen Arbeitsalltag teilhaben zu können, sei die beantragte Hilfsmittelerstattung unabdingbar. In ihrem Beruf als Pfarrerin habe sie permanent mit diversen Texten zu arbeiten. Wegen ihrer starken Sehbehinderung (Sehrest von 10 % auf dem stärkeren Auge) sei es ihr nicht mehr möglich, Texte handschriftlich zu verfassen. Vielmehr sei sie darauf angewiesen, in Schwarzschrift gedruckte Texte über ihren Computer in Sprache umzuwandeln. Ein mobiler Laptop ermögliche es ihr an beruflich gebotenen Veranstaltungen und Fortbildungen teilzunehmen und die nötigen Texte festzuhalten bzw. über die Sprachausgabe zu erschließen. Die Benutzung eines fremden Computers, der nicht wie ihr eigener Laptop mit Vergrößerungssoftware und Screenreader ausgestattet sei, sei ihr nicht möglich. Gerade das USB-Laufwerk des Laptops sei für sie unverzichtbar, um die von ihr mit dem Diktiergerät Milestone zahlreich produzierten Audiodateien, mit denen sie Vorträge und Ansprachen fixiere, verwalten zu können. Ein leistungsfähiger Drucker sei für ihre Hilfsmittelausstattung unabdingbar, da sie große Textmengen im Schriftgrad 40 ausdrucken müsse. Auch auf Microsoft Office 2010 könne sie nicht verzichten, weil kostenlose Produkte z.B. im Bereich der E-Mail Verwaltung sich nicht ausreichend mit der installierten Vergrößerungssoftware und Sprachausgabe vereinbaren ließen. Um ihren beruflichen Anforderungen auch weiterhin gerecht werden zu können und ohne eine aufwändige Arbeitsassistenz auskommen zu müssen, benötige sie alsbald Ersatz für die defekte Ausstattung. Die verbleibenden Kosten in Höhe von 3.400,00 Euro könne sie nicht aus eigener Tasche bezahlen. Da die Hilfsmittelerstattung von ihr zu 98 % beruflich genutzt werde, bitte sie um die Übernahme der vollen Kosten.

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 teilte die Oberbürgermeisterin der Stadt S. der Klägerin mit, dass es sich bei den bisher nicht berücksichtigten Komponenten um Standardausstattung handle, die nicht zwingend mit der vorliegenden Behinderungen im Zusammenhang stehe (Bl. 33 der Beiakte). Der Arbeitsplatz einer Pfarrerin sei standardmäßig vom Arbeitgeber auszustatten. Die behinderungsbedingten Mehrkosten seien entsprechend des Bewilligungsbescheides vom 14. Oktober 2013 finanziell gefördert worden.

Die Klägerin erwiderte mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2013 (Bl. 35 der Beiakten), dass sie ihren Widerspruch weiter aufrecht erhalte. Ihr Arbeitgeber, die Evangelische Kirche im Rheinland, statte keinen ihrer Pfarrerinnen und Pfarrer mit einem Computer aus.

Unter dem 14. März 2014 teilte der Landschaftsverband Rheinland (LVR) der Klägerin mit, dass die Möglichkeit einer Förderung für die Kostenübernahme ihres Computerarbeitsplatzes bestehen könne (Bl. 40 f. der Beiakten). Antragsberechtigt sei in diesem Fall aber ihr Arbeitgeber.

Mit Schreiben vom 7. April 2014 machte die Klägerin geltend, dass das Integrationsamt seine Förderung dem schwerbehinderten Antragsteller durchaus direkt zukommen lassen könne (Bl. 42 der Beiakten). Der Umweg über einen neuen Antrag sei nicht erforderlich. Die beantragten Hilfsmitteln und Schulungen stellten eine behinderungsspezifische Leistung dar, die ihre nicht behinderten Kolleginnen und Kollegen nicht benötigen würden.

Nachdem der LVR die Klägerin mit Schreiben vom 25. April 2014 erneut auf die Antragspflicht ihres Arbeitgebers hinwies (Bl. 43 der Beiakten), erwiderte die Klägerin am 14. Mai 2014 dahingehend, dass es einer Antragstellung ihres Arbeitgebers erst dann bedürfe, wenn alle Pfarrer standardmäßig vom Arbeitgeber mit einem PC versorgt seien, woran es aber fehle (Bl. 44 der Beiakten). Der Bedarf an Hilfsmitteln bestehe hier allein behinderungsbedingt, so dass § 102 Absatz 3 Nr. 1 Buchst. a SBG IX eingreife.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27. August 2014 wies der LVR den Widerspruch der Klägerin zurück (Bl. 52 ff. der Beiakten).

Geldleistungen nach § 102 Absatz 3 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - seien Ermessensleistungen in Hinblick darauf, ob und in welcher Höhe Leistungen zur Anschaffung technischer Arbeitshilfen erbracht würden, um dem schwerbehinderten Menschen die Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu ermöglichen, zu erleichtern oder zu sichern. Leistungen für technische Arbeitshilfen würden voraussetzen, dass diese arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen seien und der schwerbehinderte Mensch sich ihrer zum Ausgleich behinderungsbedingter Funktionseinschränkungen ständig bedienen müsse. Die von der Klägerin begehrte Ausstattung mit einem Notebook, Drucker und Microsoft Office solle hingegen nicht am eigentlichen Arbeitsplatz installiert werden, wie es der grundsätzlichen Konzeption des Gesetzes entspreche, sondern eine mobile Nutzung ermöglichen, die eine Teilnahme an Fortbildungen und weiteren Veranstaltungen sowie insbesondere die Arbeit von zuhause aus, ermöglichen solle. Da der Arbeitgeber der Klägerin seine angestellten Pfarrer nicht mit mobilen Computerarbeitsplätzen ausstatte, müssten diese, sofern sie von zuhause oder unterwegs arbeiten möchten, auf private Computer bzw. Notebooks zurückgreifen, die sie aus eigenen Mitteln angeschafft haben. Eine Bezuschussung dieser Grundausstattung, bei der es sich um mittlerweile übliche Gegenstände eines modernen Haushalts mit einem spürbaren Privatnutzungseffekt handele, würde eine Besserstellung der Klägerin gegenüber nicht behinderten Arbeitnehmern darstellen. Da der Bedarf daher nicht ausschließlich behinderungsbedingt und tätigkeits- oder arbeitsplatzbezogen sei, sei es der Klägerin zuzumuten, eigene Mittel zur Anschaffung dieser Komponenten aufzubringen.

Selbst wenn die Ausstattung mit einem Notebook, Drucker und Microsoft Office als notwendiger behinderungsbedingter Mehrbedarf anzusehen sei, obliege es dem Arbeitgeber der Klägern, sie damit auszustatten. Der Arbeitgeber sei nach § 81 Absatz 4 Satz 1 Nr. 5 SGB IX verpflichtet, den Arbeitsplatz von schwerbehinderten Menschen mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen auszustatten. Eine Eigenbeteiligung der Klägerin in Höhe von 20 % der förderfähigen Gesamtkosten sei angesichts der spürbaren privaten Nutzungsmöglichkeit angemessen. Insoweit komme es nicht entscheidend darauf an, zu welchen Teilen eine tatsächliche private Nutzung vorgetragen werde. Entscheidend sei, dass die Klägerin das Hilfsmittelsystem zuhause außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit auch zu privaten Zwecken nutzen könne.

Am 15. September 2014 hat die Klägerin Klage erhoben.

Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf ihre bisherigen Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend hierzu trägt sie vor, da sie zwar über einen PC im Büro verfüge, dieser aber allein für die Verrichtungen bestimmt und geeignet sei, die mit der Tätigkeit in der Klinik zusammenhingen. Der PC sei, wie alle Computer der Klinik, wegen der bestehenden Sicherheitsbestimmungen ohne Laufwerk oder USB-Anschluss ausgestattet. Daher könne sie an diesem PC nicht mit dem bewilligten Sprachnotizgerät arbeiten oder sonstige Datenträger einsetzen. Diese Ausstattung sei mithin ungeeignet für die Arbeiten die sie als ganz normale Pfarrerin besorgen müsse. Daher benötige sie wegen ihrer Sehbehinderung einen Laptop zuhause, um sich Schriftgut jeglicher Art computergestützt zugänglich machen zu können. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass Pfarrer keine festen Arbeitszeiten hätten und daher Heimarbeit üblich sei.


Die Klägerin beantragt sinngemäß,

1. die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 14. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. August 2014 zu verpflichten, über ihren Antrag auf begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Form der Kostenübernahme einer notwendigen Hilfsmittelausstattung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden und

2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.


Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den Widerspruchsbescheid vom 27. August 2014. Ergänzend trägt sie vor, dass offensichtliche Ermessensfehler nicht vorlegen.

Die Beteiligten sind unter dem 19. März 2015 zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden (Bl. 30 der Gerichtsakte).

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht kann nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Absatz 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Für dieses Verfahren gelten die Vorschriften über Urteile entsprechend, § 84 Absatz 1 Satz 3 VwGO.

Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihr die Sache mit Beschluss der Kammer vom 13. April 2015 übertragen worden ist (Bl. 34 der Gerichtsakte).

Die zulässige Klage ist begründet.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheides des LVR ist - soweit die Förderung der Hilfsmittel Notebook, Drucker und Microsoft Office versagt wird - rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Denn die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Kostenübernahme für die vorstehend genannten technischen Hilfsmittel (§ 113 Absatz 5 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]).

I. Anspruchsgrundlage für die begehrte Hilfe ist § 102 Absatz 1 Satz 1 Ziffer 3 i.V.m. § 102 Absatz 3 Satz 1 Ziffer 1 Buchstabe a SGB IX. Danach kann das Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit für die begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsleben aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln der Ausgleichsabgabe auch Geldleistungen an schwerbehinderte Menschen für technische Arbeitshilfen gewähren. Gleiches gilt für die Ersatzbeschaffung und die Beschaffung zur Anpassung an die technische Weiterentwicklung. Leistungen können gemäß § 18 Absatz 2 Nr. 1 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) an schwerbehinderte Menschen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben erbracht werden, wenn die Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung von Art oder Schwere der Behinderung auf besondere Schwierigkeiten stößt und durch die Leistungen ermöglicht, erleichtert oder gesichert werden kann. Der Verwendungszweck ist deshalb begrenzt auf Maßnahmen der Arbeits- und Berufsförderung sowie auf Maßnahmen, die der Erhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitskraft des schwerbehinderten Menschen dienen, während allgemeine Hilfen zur Eingliederung in die Gesellschaft und zur Teilnahme am Leben in der Gesellschaft nicht gefördert werden. Gemäß § 18 Absatz 1 Satz 1 SchwbAV dürfen diese Leistungen aber nur erbracht werden, soweit Leistungen für denselben Zweck nicht von einem Rehabilitationsträger, vom Arbeitgeber oder von anderer Seite zu erbringen sind oder, auch wenn auf sie ein Rechtsanspruch nicht besteht, erbracht werden.

II. Die vorstehend genannten Anspruchsvoraussetzungen liegen entgegen der Ansicht der Beklagten auch für die seitens der Klägerin begehrte Ausstattung mit den Hilfsmitteln Notebook, Drucker und Microsoft Office vor.

Die Klägerin erfüllt als ein schwerbehinderter Mensch im Sinne von § 2 Absatz 2 SGB IX die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen.

Zudem liegen auch die sachlichen Anspruchsvoraussetzungen des § 18 Absatz 2 Nr. 1 SchwbAV vor. Die Teilhabe am Arbeitsleben stößt für die Klägerin aufgrund ihrer starken Sehbehinderung auf besondere Schwierigkeiten und die von ihr begehrten Hilfsmittel dienen dazu, ihr die Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumindest zu erleichtern.

Zwar ist die Klägerin als Pfarrerin in das Berufsleben integriert und verfügt über einen sicheren Arbeitsplatz. Die Eingliederung in das Arbeits- und Berufsleben kann aber auch dann auf besondere Schwierigkeiten stoßen, wenn die Befürchtung besteht, dass die Berufstätigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze aufgegeben werden muss.

VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juli 2010 - 19 K 8505/09 -, juris, Rn. 27.

Das ist hier der Fall, weil die Klägerin sich aufgrund ihrer Sehbehinderung nachvollziehbar nicht mehr in der Lage sieht, den Aufgaben einer Pfarrerin ohne die mobilen Hilfsmittel hinreichend nachzukommen. Die Beklagte ist dem substantiierten und in sich schlüssigen Vortrag der Klägerin, sie benötige einen Laptop, um ihren Aufgaben als Pfarrerin nachkommen zu können, nicht weiter entgegen getreten. So müsse sie in ihrem Beruf als Pfarrerin permanent mit diversen Texten arbeiten. Aufgrund ihrer starken Sehbehinderung (Sehrest von 10 % auf dem stärkeren Auge) müsse sämtliche Bibel-Lektüre und die Vorbereitung von Predigten digital erfolgen. Hierzu müsse sie in Schwarzschrift gedruckte Texte über den Computer in Sprache umwandeln lassen. Der in der Stiftung U. vorhandene Computer sei allein für die Verrichtungen bestimmt und geeignet, die mit der dortigen Tätigkeit zusammenhingen. Der Computer sei, wie alle Computer der Stiftung U., aufgrund der bestehenden Sicherheitsbestimmungen ohne Laufwerk oder USB-Anschluss ausgestattet. Ein leistungsfähiger Drucker werde benötigt, da sie große Textmengen im Schriftgrad 40 ausdrucken müsse. Microsoft Office 2010 sei erforderlich, weil kostenlose Produkte beispielsweise im Bereich der E-Mail Verwaltung mit der Vergrößerungssoftware und der Sprachausgabe nicht ausreichend vereinbar seien. Auch der Arbeitgeber der Klägerin, dessen Auskunft im Rahmen des Widerspruchsverfahrens vom LVR eingeholt worden ist, hält die Anschaffung der mobilen Computerausstattung für geboten.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Klägerin die mobilen Hilfsmittel nicht an ihrem Arbeitsplatz sondern zu Hause für ihre Heimarbeit einsetzen möchte. Denn in § 102 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 SGB IX und § 18 Absatz 2 Nr. 1 SchwbAV wird gerade nicht der in § 73 Absatz 1 SGB IX legaldefinierte Begriff des "Arbeitsplatzes", sondern der weite Begriff des "Arbeitslebens" verwandt. Nach § 102 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 SGB IX obliegt dem Integrationsamt "die begleitende Hilfe im Arbeitsleben"; nach Absatz 3 Satz 1 der genannten Bestimmung kann es "im Rahmen seiner Zuständigkeit für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln auch Geldleistungen erbringen", und zwar "insbesondere" gemäß Nr. 1 an schwerbehinderte Menschen ". Der Wortlaut der genannten Bestimmung setzt nicht voraus, dass ein "Arbeitsplatz" i.S.d. § 73 Absatz 1 SGB IX vorliegt.

Vgl. hierzu ausführlich Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 14. November 2003 - 5 C 13.02 -, BVerwGE 119, 200-205 = juris, Rn. 11 ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 21. Dezember 2007 - 12 A 2269/07 -, juris, Rn. 29 ff. m.w.N.

Entgegen der Ansicht der Beklagten vermag das Gericht auch keine unrechtmäßige Besserstellung der Klägerin gegenüber nicht behinderten Arbeitnehmern festzustellen, wenngleich diese von ihrem Arbeitgeber nicht mit mobilen Computerarbeitsplätzen ausgestattet werden und es sich hierbei um "mittlerweile übliche Gegenstände eines modernen Haushalts" handelt. Anders als die Klägerin sind ihre nicht sehbehinderten Arbeitskolleginnen und -kollegen gerade nicht auf entsprechende Hilfsmittel angewiesen, um ihrer Tätigkeit als Pfarrerin bzw. Pfarrer nachkommen zu können. Denn sie können die Bibel und andere Schriften ohne technische Hilfsmittel lesen und sich daher, ohne auf den Gebrauch eines Computers angewiesen zu sein, auf ihre Predigten uneingeschränkt vorbereiten. Der von der Klägerin begehrte Computerarbeitsplatz soll wie bereits aufgezeigt die bei der Klägerin bestehenden behinderungsbedingten Nachteile ausgleichen. Die private Nutzungsmöglichkeit der Klägerin kann die Beklagte bei der Festsetzung der Förderungshöhe gegebenenfalls hinreichend berücksichtigen.

Schließlich ist auch nicht der Arbeitgeber der Klägerin gemäß § 81 Absatz 4 Satz 1 Nr. 5 SGB IX vorrangig zur Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit den mobilen Computerhilfen verpflichtet. Denn gemäß § 73 Absatz 2 Nr. 2 SGB IX gelten als Arbeitsplatz im Sinne des Teil 2 nicht Stellen, auf denen Personen beschäftigt werden, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist, und Geistliche öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften. Letzterer Gruppe unterfällt die Klägerin als eine bei der evangelischen Kirche angestellte Pfarrerin.

III. Die Hilfsgewährung steht sowohl hinsichtlich der Frage, ob diese erfolgt als auch hinsichtlich der Höhe im Ermessen der Beklagten. Gemäß § 19 SchwbAV können die Kosten für die Beschaffung technischer Arbeitshilfen, ihre Wartung, Instandsetzung und die Ausbildung des schwerbehinderten Menschen im Gebrauch bis zur vollen Höhe übernommen werden. Nach § 114 VwGO prüft das Gericht in diesen Fällen lediglich, ob die Ablehnung des begehrten Verwaltungsaktes rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde.

Die von der Beklagten in dem angegriffenen Bescheiden getroffene Entscheidung enthält hinsichtlich der mobilen Hilfsmittel Notebook, Drucker und Microsoft Office keinerlei Ermessenserwägungen, so dass sie auch deshalb rechtswidrig ist. Dieser Ermessensausfall beruht auf der unzutreffenden Einschätzung, dass die Tatbestandsvoraussetzungen nicht gegeben seien.

Demgegenüber erscheint die Festsetzung eines Eigenanteils hinsichtlich der mit dem streitgegenständlichen Bescheid bezuschussten Komponenten von 20 % als ermessensfehlerfrei. Insbesondere konnte die Beklagte bei ihrer Entscheidung berücksichtigen, dass die bezuschussten Mittel von der Klägerin privat genutzt werden können. Dabei kommt es nicht darauf an, ob bzw. inwieweit die Mittel auch tatsächlich von ihr privat genutzt werden. Maßgeblich ist vielmehr, dass eine private Nutzungsmöglichkeit besteht.

Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juli 2010 - 19 K 8505/09 -, juris, Rn. 38; VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 15. September 2005 - 5 K 949/05 -, juris, Rn. 19 f.

Letztlich räumt die Klägerin - wenn auch nur in dem geringen Umfang von 2 Prozent - eine private Nutzung ein. Besondere Umstände, die eine Förderung in Form der Übernahme sämtlicher Kosten geboten erscheinen lassen können, sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Klägerin nicht hinreichend substantiiert geltend gemacht, dass sie zur Zahlung des Restbetrages in Höhe von 421,26 Euro finanziell nicht in der Lage ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Absatz 1, 188 Satz 2 VwGO.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig im Sinne von § 162 Absatz 2 Satz 2 VwGO. Dass ist dann der Fall, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit des Falles nicht zuzumuten ist, das Widerspruchsverfahren selbst zu führen. Bei der Beurteilung der Schwierigkeit der Sache ist von der Sachlage auszugehen, wie sie sich dem Widerspruchsführer im Zeitpunkt der Hinzuziehung des Bevollmächtigten darstellt. Die Notwendigkeit zur Zuziehung eines Rechtsanwalts bestimmt sich danach, welche Anforderungen in dem konkreten Fall an eine - zweckentsprechende - Rechtsverfolgung gestellt werden. Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist damit die Schwierigkeit der Sache, die jedoch nicht abstrakt, sondern unter Berücksichtigung der Sachkunde und der (persönlichen) Verhältnisse des Widerspruchsführers festzustellen ist. Hierbei kommt es nicht auf die subjektive Sicht des Widerspruchsführers an, sondern darauf, wie ein verständiger Dritter in dessen Situation gehandelt hätte. Die Beurteilung ist nach der Sachlage vorzunehmen, wie sie sich im Zeitpunkt der Zuziehung eines Bevollmächtigten dargestellt hat.

VG Frankfurt, Urteil vom 9. März 2011 - 1 K 1756/10.F -, juris, Rn. 15 m.w.N.

Hiernach konnte die Klägerin nicht darauf verwiesen werden, das Vorverfahren alleine zu führen. Von der in rechtlichen Angelegenheiten unerfahrenen Klägerin konnte nicht erwartet werden, das Verfahren alleine fortzuführen, nachdem sie die teilweise Versagung der Kostenübernahme zunächst ohne Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zu verhindern versucht hat und ein Widerspruchsbescheid auch nach mehrmonatigem Schriftverkehr nicht ergangen ist. Die Klägerin hat noch mit Schriftsatz vom 6. März 2014 um Erlass eines Widerspruchsbescheides gebeten und für den Fall des fruchtlosen Verstreichens der gesetzten Frist angekündigt, sich eines Verfahrensbevollmächtigen zu bedienen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Gerichtsbescheides folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

Referenznummer:

R/R6713


Informationsstand: 13.01.2016