Die Klage, mit der der Kläger letztlich die Übernahme der Kosten für eine besondere Zusatzausstattung seines Kraftfahrzeugs durch den Beklagten erreichen möchte, soweit diese mit Bescheiden vom 23. Juli 2008 und vom 29. August 2008 sowie mit Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2009 abgelehnt worden ist, ist zulässig.
Insbesondere ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 42
Abs. 1 Alt. 1 und Alt. 2
VwGO statthafte Klageart, wenn ein Kläger - wie hier - eine Leistungsbewilligung durch den Beklagten unter Rücknahme früherer ablehnender Bescheide nach § 44
SGB X sowie unter Aufhebung eines den Aufhebungsanspruch nach § 44
SGB X ablehnenden Bescheids begehrt. Das Gericht hat dann auf die Anfechtungsklage hin über die Ablehnung des geltend gemachten Anspruchs auf Rücknahme zu entscheiden; auf die damit verbundene Verpflichtungsklage hin wird die Verpflichtung des Beklagten zur Rücknahme des früheren Verwaltungsakts und auf eine weitere Verpflichtungsklage hin die Pflicht zur Hilfegewährung ausgeurteilt. Dagegen kann in solchen Fällen nicht unmittelbar ohne Verpflichtungsantrag bezüglich der Rücknahme früherer ablehnender Bescheide auf Leistung oder Verpflichtung zur Leistungsbewilligung geklagt werden, weil sich aus § 44
SGB X nichts dafür ergibt, dass die gesetzlich vorgesehene und vom Beklagten zu treffende Rücknahmeentscheidung durch das Gericht ersetzt werden darf (
vgl. BayLSG, U. v. 22.4.2015 - L 8 AS 764/13 - juris Rn. 27 zur kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage nach dem
SGG). Nachdem der Kläger hier Hilfen aus der Ausgleichsabgabe begehrt, um deren Bewilligung nach bestandskräftiger Ablehnung mit Bescheiden vom 23. Juli 2008, vom 29. August 2008 und mit Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2009 im Wege des Verfahrens nach § 44
SGB X gestritten wird, erreicht der Kläger sein Klageziel mit der Anfechtung des (eine Rücknahme nach § 44
SGB X ablehnenden) Bescheids vom 31. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. März 2013 und der Verpflichtung des Beklagten, die Bescheide vom 23. Juli 2008 und vom 29. August 2008 sowie den Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2009 nach § 44
Abs. 1 Satz 1
SGB X zurückzunehmen und ihm die begehrten Hilfen zu gewähren.
Die Klage ist auch fristgemäß erhoben worden. Der Widerspruchsbescheid vom 11. März 2013 wurde ausweislich des in der Akte befindlichen Empfangsbekenntnisses am 13. März 2013 zugestellt. Da der 13. April 2013 auf einen Sonnabend fiel, lief die Klagefrist somit gemäß § 74
Abs. 1 und
Abs. 2
VwGO, § 57
Abs. 2
VwGO i. V. m. § 222
Abs. 1 und
Abs. 2
ZPO i. V. m. §§ 187
Abs. 1, 188
Abs. 2
BGB erst am 15. April 2013 und somit erst am Tag der Klageerhebung ab.
Die Klage ist allerdings unbegründet. Der Bescheid vom 31. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. März 2013 erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (
vgl. § 113
Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 5 Satz 1
VwGO). Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Rücknahme der Bescheide vom 23. Juli 2008 und vom 29. August 2008 und des Widerspruchsbescheids vom 19. Oktober 2009, noch einen Anspruch auf die Übernahme von Kosten durch den Beklagten für Zusatzausstattungen des Kraftfahrzeugs des Klägers, soweit diese mit den vorgenannten Bescheiden abgelehnt wurde.
Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers auf Aufhebung der Bescheide vom 23. Juli 2008 und vom 29. August 2008 sowie des Widerspruchsbescheids vom 19. Oktober 2009 ist § 44
SGB X. Nach § 44
Abs. 1 Satz 1
SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (Satz 2). Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches gemäß § 44
Abs. 4 Satz 1
SGB X längstens für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird (§ 44
Abs. 4 Satz 2
SGB X). Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraums, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag (§ 44
Abs. 4 Satz 3
SGB X).
Bei den Bescheiden vom 23. Juli 2008 und vom 29. August 2008 sowie dem Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2009 handelt es sich um nicht begünstigende, unanfechtbare Verwaltungsakte im Sinne des § 44
SGB X. Auch ist die Frist des § 44
Abs. 4
SGB X, wonach Leistungen längstens für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht werden, noch nicht abgelaufen. Dies ergibt sich daraus, dass bei der Berechnung des Zeitraums, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, nach § 44
Abs. 4 Satz 3
SGB X an die Stelle der Rücknahme der Antrag auf Rücknahme tritt, wenn die Rücknahme - wie hier - auf Antrag erfolgt
bzw. erfolgen würde. Somit ist für den Beginn der Frist nach § 44
Abs. 4 Satz 1 bis 3
SGB X der Beginn des Jahres maßgeblich, in dem der Antrag gestellt wurde, hier also der Beginn des Jahres 2010 (Antragstellung am 29. Januar 2010). Damit fallen die vom Kläger ursprünglich im Jahr 2008 beantragten Leistungen in den vorgenannten Vier-Jahres-Zeitraum, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind. Bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 44
SGB X wären also frühere Ablehnungsbescheide zurückzunehmen und rückwirkend Leistungen an den Kläger zu erbringen, so dass eine materielle Prüfung nach § 44
Abs. 1 Satz 1
SGB X zu erfolgen hat, um das Bestehen eines Rücknahmeanspruchs des Klägers in der Sache zu prüfen.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass § 44
Abs. 1 Satz 1
SGB X nur eine eingeschränkte Überprüfung von bestandskräftigen Verwaltungsentscheidungen erlaubt. Dies ist auf den Grundsatz zurückzuführen, dass ein Verwaltungsakt bestandskräftig und damit für die Beteiligten in der Sache (endgültig) bindend wird, wenn ein Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt wird. Diese Bestandskraft ist ein wesentliches Prinzip der Rechtsordnung. Sie schafft Rechtssicherheit und Rechtsfrieden, weil weiterer Streit über den Verwaltungsakt grundsätzlich ausgeschlossen ist. Für den durch einen Verwaltungsakt Beschwerten, insbesondere den Adressaten nicht begünstigender Verwaltungsakte, ist damit keine unangemessene Benachteiligung verbunden, weil er die Möglichkeit hat, sich im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe innerhalb der jeweiligen Rechtsbehelfsfristen gegen den Verwaltungsakt zu wehren und dessen Rechtmäßigkeit insbesondere auch gerichtlich überprüfen zu lassen. Versäumt er dies, ist es ihm grundsätzlich zuzumuten, die getroffene, bestandskräftig gewordene Regelung in der Zukunft für und gegen sich gelten lassen zu müssen, sofern sie nicht nichtig ist.
Die Regelung des § 44
Abs. 1 Satz 1
SGB X sieht eine Ausnahme von diesen Grundsätzen vor, indem sie ermöglicht, unter bestimmten Voraussetzungen im Interesse der materiellen Gerechtigkeit die Bestandskraft unanfechtbarer und damit für die Beteiligten bindend gewordener Verwaltungsakte zu durchbrechen. Es ist jedoch nicht Sinn und Zweck der Vorschrift, Fristenregelungen im Zusammenhang mit der Frage der Bestandskraft von Entscheidungen der Verwaltung oder auch der Gerichte vollständig auszuhebeln und die mit der Bestandskraft bezweckte Rechtssicherheit und den Rechtsfrieden in das Belieben der Beteiligten zu stellen. § 44
Abs. 1 Satz 1
SGB X kann kein Mittel sein, um durch wiederholte Anträge bei der Behörde diese beliebig oft zu erneuten Sachprüfungen und -entscheidungen (deren Ergebnis wegen der bereits getroffenen Entscheidung in der Regel absehbar sind) zu zwingen, die dann wiederum gerichtlich in der Sache überprüfbar wären. Würde man dies zulassen, hätte eine Behörde keinerlei Möglichkeit, sich vor wiederholenden Anträgen mit dem sich daraus ergebenden möglicherweise massiven Verwaltungsaufwand zu schützen (BayLSG, B. v. 9.3.2015 - L 15 VJ 2/15 B - juris Rn. 30).
Um dem dargestellten Sinn und Zweck des § 44
SGB X gerecht zu werden, ist daher im Rahmen der Überprüfung bestandskräftiger Verwaltungsakte am Maßstab der vorgenannten Vorschrift streng zwischen den beiden Tatbestandsalternativen des § 44
Abs. 1 Satz 1
SGB X zu unterscheiden:
Die erste Alternative des § 44
Abs. 1 Satz 1
SGB X (unrichtige Rechtsanwendung) ist als eine rein rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der bestandskräftig gewordenen Entscheidung zu verstehen, bei der es auf den Vortrag neuer Tatsachen nicht ankommt (BayLSG, B. v. 9.3.2015 - L 15 VJ 2/15 B - juris Rn. 31). Eine solche rein rechtliche Überprüfung beinhaltet gerade keine vollständige Überprüfung des Sachverhalts einschließlich einer neuen Ermittlung von Tatsachen und neu einzuholender Sachgutachten. Es ist lediglich aus rein rechtlicher Sicht zu würdigen, ob der der bestandskräftig gewordenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt rechtlich zutreffend beurteilt und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise bewertet worden ist (BayLSG, B. v. 9.3.2015 - L 15 VJ 2/15 B - juris Rn. 31). Dies folgt aus der Systematik des § 44
Abs. 1 Satz 1
SGB X. Diese Vorschrift differenziert zwischen einer unrichtigen Rechtsanwendung einerseits (Satz 1 Alt. 1) und einem unrichtig zugrunde gelegten Sachverhalt andererseits (Satz 1 Alt. 2). Dies zeigt, dass nicht in jedem Fall eine vollständige Überprüfung der ursprünglichen Verwaltungsentscheidung unter allen in Betracht kommenden sowohl rechtlichen als auch sachlichen Gesichtspunkten zu erfolgen hat. Bereits im Rahmen der ersten Tatbestandsalternative eine umfassende Überprüfung und Neuermittlung des zugrunde liegenden Sachverhalts durchzuführen, stünde im Widerspruch zu den gesetzlichen Anforderungen für die zweite Alternative, die die Benennung neuer Tatsachen und Beweismittel voraussetzt. Die zweite Tatbestandsalternative, die spezielle Regelungen für die Überprüfung der einem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Sachfragen trifft, hätte keinen eigenständigen Anwendungsbereich und wäre damit praktisch überflüssig, wenn bereits im Rahmen der ersten Tatbestandsalternative eine Überprüfung auch der Sach- und nicht allein der Rechtsfragen stattfinden würde. Im Rahmen der ersten Alternative sind daher die tatsächlichen Feststellungen, wie sie dem bestandskräftigen Bescheid zugrunde lagen, auch im Überprüfungsverfahren zu beachten und lediglich zu prüfen, ob auf diesen Tatsachen aufbauend, unabhängig von ihrer Richtigkeit, die rechtlichen Schlussfolgerungen der Behörde zutreffend getroffen wurden (BayLSG, B. v. 9.3.2015 - L 15 VJ 2/15 B - juris Rn. 32).
Nur für die zweite Alternative des § 44
Abs. Satz 1
SGB X kommt es also auf die Benennung neuer Tatsachen und Beweismittel an (BayLSG, B. v. 9.3.2015 - L 15 VJ 2/15 B - juris Rn. 33). Ergibt sich nichts Neues, was für die Unrichtigkeit der Vorentscheidung sprechen könnte, darf sich die Verwaltung ohne jede weitere Sachprüfung auf die Bindungswirkung der bestandskräftigen Entscheidung berufen. Werden zwar neue Tatsachen oder Erkenntnisse vorgetragen und neue Beweismittel benannt, ergibt aber die Prüfung, dass die vorgebrachten Gesichtspunkte nicht tatsächlich vorliegen oder für die frühere Entscheidung nicht erheblich waren, darf sich die Behörde ebenfalls auf die Bindungswirkung stützen (BayLSG, B. v. 9.3.2015 - L 15 VJ 2/15 B - juris Rn. 34). Nur wenn ursprünglich nicht bekannte Tatsachen oder Erkenntnisse vorliegen, die für die Entscheidung wesentlich sind, oder wenn sich herausstellt, dass das Recht unrichtig angewandt worden ist, ist die Behörde nach § 44
Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 und 2
SGB X dazu verpflichtet, ohne Rücksicht auf die Bindungswirkung früherer Entscheidungen erneut zu entscheiden (BayLSG, B. v. 9.3.2015 - L 15 VJ 2/15 B - juris Rn. 35).
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs hat der Kläger keinen Anspruch auf Rücknahme der Bescheide vom 23. Juli 2008, vom 29. August 2008 und des Widerspruchsbescheids vom 19. Oktober 2009. Eine solche Rücknahme hat der Beklagte vielmehr zu Recht mit Bescheid vom 31. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. März 2013 abgelehnt. Denn bei Erlass der Bescheide vom 23. Juli 2008, vom 29. August 2008 und des Widerspruchsbescheids vom 19. Oktober 2009 ist, soweit diese Bescheide Streitgegenstand und im Rahmen des § 44
Abs. 1 Satz 1
SGB X überprüfbar sind, weder das Recht unrichtig angewandt worden (erste Tatbestandsalternative des § 44
Abs. 1 Satz 1
SGB X), noch von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist (zweite Tatbestandsalternative).
Soweit sich der Kläger auf neue Tatsachen beruft, insbesondere darauf, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe, mit Bescheid des Versorgungsamts vom 17. Februar 2011 weitere Behinderungen anerkannt worden seien und er inzwischen versetzt worden sei, handelt es sich nicht um Umstände, die geeignet wären, die zweite Tatbestandsalternative des § 44
Abs. 1 Satz 1
SGB X (Zugrundelegung eines unrichtigen Sachverhalts bei Erlass der Bescheide vom 23. Juli 2008, vom 29. August 2008 und des Widerspruchsbescheids vom 19. Oktober 2009) zu erfüllen. Es handelt sich hierbei um Umstände, die erst nach Erlass der letzten Verwaltungsentscheidung, des Widerspruchsbescheids vom 19. Oktober 2009, eingetreten sind. Da es für die Rechtmäßigkeit der vorgenannten Verwaltungsakte und damit für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für einen Anspruch des Klägers auf Kostenübernahme für die streitgegenständliche Zusatzausstattung seines Kraftfahrzeugs auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung und somit den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 19. Oktober 2009 ankommt, waren die nunmehr vom Kläger vorgebrachten neuen Tatsachen für die früheren Entscheidungen nicht erheblich.
Dies gilt insbesondere auch für die vom Kläger nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens, das zum Erlass der Bescheide vom 23. Juli 2008, vom 29. August 2008 und des Widerspruchsbescheids vom 19. Oktober 2009 führte, behaupteten weiteren Gesundheitsbeeinträchtigungen, die im ursprünglichen Verwaltungsverfahren in den Jahren 2008 und 2009 nicht berücksichtigt wurden (und mangels Vortrags und Vorliegens nicht berücksichtigt werden konnten). Dem Kläger ist es nicht gelungen, substantiiert darzulegen, dass er bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide vom 23. Juli 2008, vom 29. August 2008 und des Widerspruchsbescheids vom 19. Oktober 2009 an den nunmehr nachträglich vorgetragenen Gesundheitsstörungen litt. Sowohl seinen eigenen Ausführungen (insbesondere bezüglich inzwischen durchgeführter operativer Eingriffe) als auch den von ihm vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen ist lediglich zu entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers im Jahr 2010 verschlechterte. Dementsprechend hat auch das Versorgungsamt mit Bescheid vom 17. Februar 2011 erst ab 31. Dezember 2010 weitere (als Behinderung einzustufende) Gesundheitsstörungen des Klägers anerkannt und den Gesamt-
GdB von 50 auf 60 erhöht.
Selbst wenn jedoch die vom Kläger nachträglich vorgetragenen Gesundheitsbeeinträchtigungen bereits in den Jahren 2008 und 2009 bestanden haben sollten, haben sie demnach jedenfalls nicht den Grad einer Behinderung erreicht. Für die Bewilligung von Leistungen an Schwerbehinderte, die - wie hier - gerade aufgrund und zum Zwecke des Ausgleichs ihrer Behinderung erfolgen, kommt es jedoch auf Art und Ausmaß der Behinderung des betroffenen Schwerbehinderten im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt an, nicht auf das etwaige Vorliegen weiterer, nicht im Zusammenhang mit der Behinderung stehender Gesundheitsbeeinträchtigungen. Bei den Ausführungen des Klägers zu seinem Gesundheitszustand handelt es sich somit ebenso wie bei seinen tatsächlichen Ausführungen zu seiner Versetzung um Umstände, die erst nach Erlass der letzten Verwaltungsentscheidung, des Widerspruchsbescheids vom 19. Oktober 2009, eingetreten sind. Solche nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt eingetretenen Änderungen der Sachlage vermögen - wie bereits ausgeführt - nicht, den bei Erlass eines Verwaltungsakts zugrunde gelegten Sachverhalt als unrichtig im Sinne von § 44
Abs. 1 Satz 1 Alt. 2
SGB X erscheinen zu lassen, zumal die vom Kläger geltend gemachten Änderungen für die Behörde zum Zeitpunkt des Erlasses ihrer vorgenannten Entscheidungen vom 23. Juli 2008, vom 29. August 2008 und vom 19. Oktober 2009 nicht einmal vorhersehbar waren.
Darüber hinaus ist bei Erlass der Entscheidungen vom 23. Juli 2008, vom 29. August 2008 und vom 19. Oktober 2009 auch das Recht nicht unrichtig im Sinne von § 44
Abs. 1 Satz 1 Alt. 1
SGB X angewandt worden.
Dies ergibt sich aus Folgendem:
Der Kläger begehrte mit Antrag vom 15. Juni 2008 einen Zuschuss zur Anschaffung eines Kraftfahrzeugs sowie die Übernahme der Kosten für die von ihm als behinderungsbedingt geltend gemachte Zusatzausstattung dieses Kraftfahrzeugs. Nachdem ihm bereits mit Bescheid vom 15. Juli 2008 ein Zuschuss zur Anschaffung eines Kraftfahrzeugs bewilligt worden war und sich der Aufhebungsantrag des Klägers vom 28. Januar 2010 allein auf die Kostenübernahme für Zusatzausstattungen des Kraftfahrzeugs bezog, ist Gegenstand des Verfahrens nach § 44
Abs. 1 Satz 1
SGB X (wie auch Gegenstand des Klageverfahrens) lediglich noch die Übernahme der Kosten für die Zusatzausstattung, soweit diese mit Bescheiden vom 23. Juli 2008, vom 29. August 2008 und mit Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2009 abgelehnt wurde. Dies betrifft die Kosten für die Zusatzausstattungen Leichtmetallräder, Lenkradfernbedienung, Klimakomfort-Frontscheibe, Sportsitze, teilelektrische Sitzverstellung, Armauflage verschiebbar, Tempomat, Handyvorbereitung, Radio Professional, Xenon-Licht, adaptives Kurvenlicht, Nebelscheinwerfer, Lichtpaket, Park Distance Control, Regen- und Fahrlichtsensor, Außenspiegel mit Bordsteinfunktion, Winterbereifung mit Runflat-Technologie auf Spezialfelgen, elektrische Wagenheber und Elektro-Schlagschrauber, Schonbezüge, die Kosten der Fahrzeugüberführung, der Nummernschilder für das Fahrzeug, der amtlichen Kraftfahrzeugzulassung und die Kosten der Selbstabholung des Fahrzeugs in München.
Als Anspruchsgrundlage für dieses Begehren des Klägers kommen
§ 102 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IX i. V. m. der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung -
SchwbAV - vom 28. März 1988 (BGBl I
S. 484), zuletzt geändert durch
Art. 7 Gesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl I
S. 2959), und der Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation (Kraftfahrzeughilfe-Verordnung) -
KfzHV - vom 28. September 1987 (BGBl I
S. 2251), zuletzt geändert durch
Art. 117 Gesetz vom 23. Dezember 2003 (BGBl I
S. 2848), in Betracht.
Nach § 102
Abs. 1 Satz 1
Nr. 3
SGB IX gehören begleitende Hilfen im Arbeitsleben für schwerbehinderte Menschen zum Aufgabenbereich des Integrationsamts. Nach
Abs. 3 Satz 1
Nr. 1 der Vorschrift kann das Integrationsamt auch Geldleistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben an schwerbehinderte Menschen erbringen, insbesondere für technische Arbeitshilfen (Buchst. a), zum Erreichen des Arbeitsplatzes (Buchst. b) und in besonderen Lebenslagen (Buchst. f). Diese Leistungen werden in der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung konkretisiert. Gemäß
§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SchwbAV können folgende Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben an schwerbehinderte Menschen erbracht werden: (a) Leistungen für technische Arbeitshilfen (§ 19), (b) Leistungen zum Erreichen des Arbeitsplatzes (§ 20), (c) Leistungen zur Gründung und Erhaltung einer selbstständigen Existenz (§ 21), (d) Leistungen zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung (§ 22), (f) Leistungen zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten (§ 24) und (g) Leistungen in besonderen Lebenslagen (§ 25). § 17
Abs. 1a und
Abs. 1b
SchwbAV gewähren schwerbehinderten Menschen darüber hinaus Ansprüche auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz und auf Übernahme der Kosten einer Berufsbegleitung nach
§ 38a Abs. 3 SGB IX. Gemäß § 17
Abs. 2 Satz 1
SchwbAV können andere als die in Absatz 1 bis 1b genannten Leistungen, die der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben nicht oder nur mittelbar dienen, nicht erbracht werden.
Leistungsvoraussetzung ist nach
§ 18 Abs. 1 Satz 1 SchwbAV, dass Leistungen für denselben Zweck nicht von einem Rehabilitationsträger, vom Arbeitgeber oder von anderer Seite zu erbringen sind oder, auch wenn auf sie ein Rechtsanspruch nicht besteht, erbracht werden. Nach
Abs. 2 der Vorschrift können Leistungen an schwerbehinderte Menschen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben erbracht werden, 1. wenn die Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung von Art oder Schwere der Behinderung auf besondere Schwierigkeiten stößt oder durch die Leistungen ermöglicht, erleichtert oder gesichert werden kann und 2. wenn es dem schwerbehinderten Menschen wegen des behinderungsbedingten Bedarfs nicht zuzumuten ist, die erforderlichen Mittel selbst aufzubringen. In den übrigen Fällen sind seine Einkommensverhältnisse zu berücksichtigen.
Die Voraussetzungen für spezifische Leistungsarten sind im Anschluss an die soeben dargestellten allgemeinen Voraussetzungen in den
§§ 19 ff. SchwbAV niedergelegt, wobei als Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren auf Kostenübernahme der Zusatzausstattung § 19,
§ 20 i. V. m. der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung und
§ 25 SchwbAV (jeweils
i. V. m. § 102
Abs. 3 Satz 1
Nr. 1
SGB IX) in Betracht kommen.
Nach § 19 Satz 1
SchwbAV können für die Beschaffung technischer Arbeitshilfen, ihre Wartung, Instandsetzung und die Ausbildung des schwerbehinderten Menschen im Gebrauch die Kosten bis zur vollen Höhe übernommen werden.
Nach § 20
SchwbAV können schwerbehinderte Menschen Leistungen zum Erreichen des Arbeitsplatzes nach Maßgabe der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung vom 28. September 1987 erhalten. Die Kraftfahrzeughilfe umfasst Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs, für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung und zur Erlangung einer Fahrerlaubnis (
§ 2 KfzHV). Zur Vermeidung besonderer Härten können auch andere Leistungen erbracht werden (
§ 9 KfzHV). An persönlichen Voraussetzungen muss der behinderte Mensch infolge der Behinderung nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sein, um seinen Arbeitsort zu erreichen und er muss ein Kraftfahrzeug führen können oder es muss gewährleistet sein, dass ein Dritter das Kraftfahrzeug für ihn führt (
§ 3 KfzHV). Gemäß
§ 6 KfzHV erfolgt die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs in der Regel als einkommensabhängiger Zuschuss, der nach Maßgabe des
§ 5 KfzHV betragsmäßig begrenzt ist. Für eine Zusatzausstattung, die wegen der Behinderung erforderlich ist, ihren Einbau, ihre technische Überprüfung und die Wiederherstellung ihrer technischen Funktionsfähigkeit werden die Kosten in vollem Umfang übernommen (
§ 7 KfzHV). Andere Leistungen als die in der Kraftfahrzeughilfeverordnung vorgesehenen kommen wegen der ausschließlichen Bezugnahme in § 20
SchwbAV nicht in Betracht (Spiolek in
GK-SGB IX, § 102 Rn. 67; VGH BW, 23.9.1981, BehindR 1983, 64). Schließlich dient die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs weder dazu, dem Schwerbehinderten allgemein zu größerer Mobilität zu verhelfen, noch dazu, generell seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Sie ist ausschließlich beschränkt auf die Hilfe zum Erreichen des Arbeitsplatzes (
VG Augsburg, U. v. 25.10.2011 -
Au 3 K 11.480 - juris Rn. 22).
Andere Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben als die in den §§ 19 bis 24 geregelten Leistungen können nach § 25 an schwerbehinderte Menschen erbracht werden, wenn und soweit sie unter Berücksichtigung von Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind, um die Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu ermöglichen, zu erleichtern oder zu sichern.
Gemessen an diesen rechtlichen Gegebenheiten ergibt eine Überprüfung der Bescheide vom 23. Juli 2008 und vom 29. August 2008 sowie des Widerspruchsbescheids vom 19. Oktober 2009 nach Maßgabe des § 44
Abs. 1 Satz 1 Alt. 1
SGB X nicht, dass die Übernahme der Kosten für die streitgegenständlichen Zusatzausstattungen zu Unrecht abgelehnt worden wäre.
Gemeinsam ist allen vorgenannten Anspruchsgrundlagen, dass sie einen Zusammenhang zwischen der begehrten Hilfe - hier der begehrten, aber nicht geförderten Zusatzausstattung - und der Schwerbehinderung dergestalt voraussetzen, dass die Zusatzausstattung behinderungsbedingt erforderlich sein muss, also die Zusatzausstattung die Teilhabe des Klägers am Arbeitsleben, soweit diese durch seine Schwerbehinderung eingeschränkt wird, ermöglicht, erleichtert oder sichert. Die Bescheide vom 23. Juli 2008 und vom 29. August 2008 sowie der Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2009 stützen sich jedoch nach ihrer hier allein gebotenen gerichtlichen Überprüfung in den Schranken des § 44
Abs. 1 Satz 1 Alt. 1
SGB X rechtsfehlerfrei gerade darauf, dass die begehrte Zusatzausstattung, soweit ihre Kosten nicht übernommen wurden, nicht behinderungsbedingt erforderlich ist.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Frage, ob eine Zusatzausstattung behinderungsbedingt erforderlich ist oder nicht, im Rahmen des Verfahrens nach § 44
Abs. 1 Satz 1 Alt. 1
SGB X nur eingeschränkt überprüfbar ist, da es sich um eine Sach-, keine Rechtsfrage handelt. Im Rahmen einer Überprüfung nach § 44
Abs. 1 Satz 1 Alt. 1
SGB X sind jedoch - wie bereits ausgeführt - die tatsächlichen Feststellungen, wie sie den bestandskräftigen Bescheiden zugrunde lagen, auch im Überprüfungsverfahren zu beachten und es ist lediglich aus rein rechtlicher Sicht zu überprüfen, ob diese Tatsachen rechtlich zutreffend beurteilt und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise bewertet worden sind, sprich, ob auf diesen Tatsachen aufbauend, unabhängig von ihrer Richtigkeit, die rechtlichen Schlussfolgerungen der Behörde zutreffend getroffen wurden. Dies ist hier der Fall.
Der Beklagte ist - auf Grundlage des seinerzeit ermittelten und den Bescheiden vom 23. Juli 2008, vom 29. August 2008 und dem Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2009 zugrunde gelegten Sachverhalts - in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass die vom Kläger begehrten Zusatzausstattungen, soweit die Übernahme ihrer Kosten mit den vorgenannten Bescheiden abgelehnt wurde, nicht behinderungsbedingt erforderlich war.
Im Einzelnen gilt Folgendes:
Dass und inwieweit die Kosten der Fahrzeugüberführung und -zulassung (einschließlich der
Kfz-Nummernschilder, der amtlichen Kraftfahrzeugzulassung und der Selbstabholung des Kraftfahrzeugs in M.) und die Ausstattung des Kraftfahrzeugs mit einer Handyvorbereitung einschließlich hiermit zwingend verbundenem Radio Professional und der Lenkradfernbedienung auf die Behinderung des Klägers zurückzuführen sind, ist vom Kläger nicht substantiiert dargelegt worden und auch sonst nicht ersichtlich. Zur Begründung der Notwendigkeit einer Handyvorbereitung einschließlich Radio Professional und Lenkradfernbedienung (insbesondere für Handy und Radio) wurde klägerseits im Wesentlichen ausgeführt, dass diese berufsbezogen notwendig seien, weil der Kläger im Außendienst ohne Handy nicht erreichbar sei. Dass der Kläger das Handy aufgrund seiner Behinderung (und nicht allein aus verkehrstechnischen, verkehrsrechtlichen oder Komfortgründen) nur mittels der vorgenannten begehrten Zusatzausstattung nutzen könne und es erforderlich sei, das Handy auch während des Fahrvorgangs selbst nutzen zu können, wurde dagegen nicht substantiiert dargelegt. Schon deshalb wurde die Übernahme dieser Kosten durch den Beklagten rechtsfehlerfrei als nicht behinderungsbedingt erforderlich abgelehnt. Es kann daher dahinstehen, inwieweit bezogen auf die im Zusammenhang mit der Fahrzeugüberführung und -zulassung angefallenen Kosten eine Kostenübernahme auch deshalb ausscheidet, weil diese frühestens mit Schreiben vom 23. Juli 2008, beim
ZBFS eingegangen am 28. Juli 2008, und damit nach Beschaffung der vorgenannten Maßnahmen (Leistungsdatum für die Fahrzeuglieferung laut Rechnung des Autohändlers am 21. Juli 2008, Leistung der Zulassungsgebühr laut Quittung des Landratsamts ... am 18. Juli 2008 und Erwerb der Nummernschilder laut Quittung des Verkäufers am 16. Juli 2008) beantragt wurde, obwohl Anträge auf Leistungen wie die streitgegenständlichen grundsätzlich vor der Beschaffung der begehrten Leistung zu stellen sind und kein atypischer Fall vorliegt, der eine Abweichung von diesem Grundsatz erlauben würde.
Auch soweit die Übernahme von Kosten für besondere Beleuchtungsausstattungen (Lichtpaket, Xenon-Licht, adaptives Kurvenlicht, Nebelscheinwerfer, Regen- und Fahrlichtsensor) abgelehnt wurde, ist der Beklagte auf Grundlage des seinerzeit festgestellten Sachverhalts rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass diese nicht behinderungsbedingt erforderlich sind. Zwar leidet der Kläger ausweislich der ärztlichen Stellungnahme vom 22. Juli 2008 und des Bescheids des Versorgungsamts vom 28. Juli 2008 an einer Einschränkung der Dunkeladaption (Nachtblindheit) und einer ausgeprägten Blendempfindlichkeit, die als Behinderungen anerkannt sind (Bescheid des Versorgungsamts vom 28. Juli 2008). Auch hat der Kläger mit Schreiben vom 4. August 2008 ausgeführt, dass Xenon-Licht je nach Fahrzeugalter eine doppelt bis dreifach bessere Ausleuchtung als das übliche H7-Licht ermögliche. Zudem werde das Xenon-Licht in Verbindung mit anderen Funktionen (adaptives Kurvenlicht, Nebelscheinwerfer, automatische Leuchtweitenregulierung) erworben, die zum Teil nur als Kombination orderbar seien. Dies vermag jedoch die ärztliche Stellungnahme des Versorgungsamts nach Aktenlage vom 22. Juli 2008 (im Folgenden: ärztliche Stellungnahme vom 22. Juli 2008) und die telefonische Auskunft der Augenärztin des Klägers vom 12. August 2008 sowie die ergänzende versorgungsamtsärztliche Stellungnahme vom 13. August 2008 nicht zu erschüttern, wonach die übliche Lichtausstattung neuer Fahrzeuge so gut sei, dass eine verbesserte Beleuchtung aus ärztlicher Sicht nicht erforderlich sei und Xenon-Licht durchaus kritisch und teilweise kontrovers beurteilt werde, und zwar gerade auch im Hinblick auf Blendempfindlichkeit. Untersuchungen, die einen Vorteil des Xenon-Licht belegen würden, seien nicht bekannt. Auch in der fachtechnischen Stellungnahme vom 22. Juli 2008 heißt es, die Verwendung von Xenon-Licht sei bei ungünstigen Wetterlagen wie Schneefall oder Nebel wegen höherer Rückstreuung eindeutig benachteiligt gegenüber herkömmlichen Scheinwerfern. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegen getreten. Auch sonst drängen sich keine Zweifel an der Richtigkeit dieser fachlichen Einschätzungen auf. Auf Grundlage dieser fachlichen Stellungnahmen ist der Beklagte daher rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass die abgelehnten besonderen Beleuchtungsausstattungen nicht behinderungsbedingt erforderlich im vorstehend dargestellten Sinne waren und es zur Beurteilung dieser Frage auch keiner Einholung weiterer Gutachten bedurfte.
Entsprechendes gilt für andere Zusatzausstattungen, für die eine Kostenübernahme mit Bescheiden vom 23. Juli 2008, vom 29. August 2008 und vom 19. Oktober 2009 abgelehnt wurde. Zwar heißt es in der arbeitsmedizinischen Stellungnahme des betriebsärztlichen Dienstes Nordbayern zur Beschaffung besonderer Arbeitsmittel vom 17. März 2008, am "Arbeitsplatz-Auto" sei aus medizinischer Sicht eine besondere Ausstattung (Sitz, Lenkrad, Tempomat, Einparkhilfe, Beleuchtung und Spiegel) erforderlich, um dem Kläger die Tätigkeit als Betriebsprüfer mit häufiger Reisetätigkeit weiterhin zu ermöglichen und zu erleichtern. Auch legte der Kläger seinerzeit im Verwaltungsverfahren eine Bescheinigung seines Hausarztes vom 27. August 2008 vor, in der ausgeführt wird, dass beim Kläger insbesondere auch Defizite bei Dreh- und Greifbewegungen bestünden, die durch technische Hilfen im Fahrzeug,
z. B. Tempomat, Abstandswarner (Park Distance Control), griffverstärktes Lenkrad mit Fernbedienung/Handbremse/Schalthebel, Außenspiegel mit Bordsteinfunktion, verstellbare Armauflage, beheizbare und elektrisch einstellbare Sitze mit Lordosenstütze und verstärktem Seitenhalt
bzw. Oberschenkelstütze, wirksam kompensiert werden könnten. Außerdem ermögliche die elektrische Verstellbarkeit der Sitze die aus ärztlicher Sicht gewünschte regelmäßige Veränderung der Sitzposition bei Bedarf gerade bei längerer Fahrt. Aufgrund des beiderseitig eingeschränkten Faustschlusses und der weiteren Erkrankungen der oberen Extremitäten sei es dem Kläger nicht mehr möglich, die Sitzhöheneinstellung durch manuelles Hochziehen oder Abstützen am Lenkrad vorzunehmen. Die beim Kläger festgestellte Migräne, die Rosacea und das CRPS in den Händen reagierten insbesondere auch symptomverstärkend auf Sonneneinstrahlung und extreme Temperaturen. Demgegenüber heißt es jedoch in der ärztlichen Stellungnahme vom 22. Juli 2008, dass eine Einparkhilfe aus ärztlicher Sicht nicht erforderlich sei; der Kläger sei nicht so stark in seiner Mobilität eingeschränkt, dass er nicht den Kopf oder den Oberkörper bewegen könne, um entsprechend einzuparken. In der fachtechnischen Stellungnahme vom 22. Juli 2008 heißt es, die Ausstattung mit unter anderem Leichtmetallrädern, Lenkradfernbedienung, Klimakomfort-Frontscheibe, Sportsitzen, teilelektrischer Sitzverstellung, verschiebbarer Armauflage und Tempomat aus behinderungsbedingten Gründen sei nicht nachvollziehbar. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass Leichtmetallräder nicht oder nur unwesentlich leichter seien als Stahlräder, so dass bei einer Reifenpanne keine Erleichterung beim Räderwechsel bestehe. Ein zusätzlicher Nutzen der Klimakomfort-Frontscheibe zur vorhandenen Klimaanlage sei aus technischer Sicht vernachlässigbar. Sportsitze mit optimiertem Seitenhalt bei sportlicher Fahrweise seien nicht behinderungsbedingt erforderlich, sondern lediglich die Lordosenstütze (wegen der Funktionseinschränkung der Wirbelsäule). Die Begründung für die Notwendigkeit einer teilelektrischen Sitzverstellung erscheine nicht plausibel, da wesentliche Teile der Verstellbarkeit manuell verblieben. Eine nichtverschiebbare Armauflage rechts zwischen den Sitzen sei serienmäßig vorhanden, außerdem bestünden Funktionseinschränkungen an der linken Schulter Da die gesundheitlichen Voraussetzungen für ein Merkzeichen G oder aG nicht vorlägen, sei die Ausstattung mit einem Tempomat wegen der Belastungseinschränkungen am Knie als nicht behinderungsbedingt anzusehen. In der ergänzenden versorgungsamtsärztlichen Stellungnahme vom 13. August 2008 heißt es, die Funktionseinschränkung der Halswirbelsäule sei nicht so ausgeprägt, dass man damit eine Einparkhilfe begründen könne. Ebenso wenig könnten die zeitweise auftretenden Spannungskopfschmerzen als Begründung für eine Einparkhilfe herangezogen werden. Auch das räumliche Sehen des Klägers sei nur leicht beeinträchtigt, so dass die Einparkhilfe auch unter diesem Gesichtspunkt nicht behinderungsbedingt erforderlich sei. Nach Rücksprache mit der Augenärztin sei erst bei einem - beim Kläger nicht vorliegenden - Visus von 0,2 von einer funktionellen Beeinträchtigung auszugehen. Auch für die multiplen weiteren Zusatzausstattungen, die vom Kläger beantragt worden seien, bestehe keine medizinische Notwendigkeit. Es handele sich um technische Möglichkeiten, die lediglich den Komfort in einem Auto erhöhen würden.
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte unter Berücksichtigung all dieser Stellungnahmen der Einschätzung der ärztlichen Stellungnahme vom 22. Juli 2008 und der fachtechnischen Stellungnahme vom selben Tag folgte und die vorgenannten Zusatzausstattungen als nicht behinderungsbedingt erforderlich ansah. Auch bedurfte es hierzu keiner Einholung weiterer Stellungnahmen oder Gutachten, weil sich der Sachverhalt und die notwendigen fachlichen Einschätzungen bereits in ausreichendem Maße aus den vorgenannten Beurteilungen ergaben. Insbesondere lässt sich der arbeitsmedizinischen Stellungnahme des betriebsärztlichen Dienstes Nordbayern vom 17. März 2008 weder eine substantiierte, nachvollziehbare Begründung für die als erforderlich bezeichnete besondere Ausstattung (Sitz, Lenkrad, Tempomat, Einparkhilfe, Beleuchtung und Spiegel) entnehmen, noch wird dargelegt, was mit besonderer Ausstattung von Sitz, Lenkrad, Beleuchtung und Spiegel gemeint ist. In der Bescheinigung des Hausarztes des Klägers vom 27. August 2008 werden zwar einzelne Zusatzausstattungen, für die eine Kostenübernahme abgelehnt wurde, als geeignete Maßnahmen zur Kompensation behinderungsbedingter Einschränkungen des Klägers oder zumindest aus ärztlicher Sicht wünschenswert dargestellt (Tempomat, Abstandswarner (Park Distance Control), Lenkrad mit Fernbedienung, Außenspiegel mit Bordsteinfunktion, verstellbare Armauflage, elektrisch einstellbare Sitze mit (allerdings geförderter) Lordosenstütze und verstärktem Seitenhalt
bzw. Oberschenkelstütze). Jedoch vermag diese Stellungnahme die nachvollziehbaren und in sich widerspruchsfreien ärztlichen und fachtechnischen Beurteilungen vom 22. Juli 2008 nicht zu erschüttern oder gar zu widerlegen, weil sie sich mit den darin aufgestellten Aussagen inhaltlich nicht hinreichend substantiiert auseinandersetzt. So geht aus der ärztlichen Bescheinigung vom 27. August 2008 zum Beispiel nicht eindeutig hervor, ob Sitze aufgrund der Behinderungen des Klägers kumulativ über Lordosenstütze, verstärkten Seitenhalt und Oberschenkelstütze verfügen sollten oder eine (ausreichende) Kompensation behinderungsbedingter Einschränkungen des Klägers bereits durch eine oder einen Teil dieser Ausstattungen erreicht wird, wofür die Verwendung des Begriffs "
bzw." sprechen würde. Dies stünde auch im Einklang mit der fachtechnischen Stellungnahme vom 22. Juli 2008, wonach bei Einbau einer Lordosenstütze keine weitere besondere Ausstattung zur Kompensation von Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule des Klägers erforderlich sei. Auch verhält sich nur die fachtechnische Stellungnahme zur Frage der behinderungsbedingten Erforderlichkeit zum Beispiel der Leichtmetallräder. Dies gilt auch für die teilelektrische Sitzverstellung, da sich die Bescheinigung vom 27. August 2008 auf eine elektrische und damit nicht bloß teilelektrische Verstellbarkeit von Sitzen bezieht. Jedenfalls erscheint die Bescheinigung vom 27. August 2008 im Hinblick auf die insofern fehlende Differenziertheit insoweit nicht hinreichend substantiiert und bestimmt genug, um Zweifel an der fachtechnischen Einschätzung aufkommen zu lassen, wonach jedenfalls die vom Kläger begehrte nur teilweise elektrische Sitzverstellung behinderungsbedingte Einschränkungen des Klägers aus fachtechnischer Sicht weder vollständig noch zumindest teilweise (im Sinne einer nicht nur völlig unerheblichen Erleichterung) zu kompensieren vermag, weil wesentliche Teile der Verstellbarkeit manuell verblieben. Darüber hinaus erscheint die Begründung der Bescheinigung vom 27. August 2008 mangels näherer diesbezüglicher Erläuterungen insofern nicht nachvollziehbar, als ausgeführt wird, Defizite bei Dreh- und Greifbewegungen könnten (unter anderem) durch eine verstellbare (statt einer serienmäßig vorhandenen nicht verstellbaren) Armauflage und einen Tempomat kompensiert werden. Somit ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte der Einschätzung der ärztlichen Stellungnahme vom 22. Juli 2008 und der fachtechnischen Stellungnahme vom selben Tag sowie der ergänzenden ärztlichen Stellungnahme vom 13. August 2008 folgte und die Übernahme der Kosten für die Ausstattung mit Park Distance Control, Leichtmetallrädern, Klimakomfort-Frontscheibe, Sportsitzen, teilelektrischer Sitzverstellung, Armauflage verschiebbar, Tempomat und Außenspiegeln mit Bordsteinfunktion ablehnte.
Aus diesen Gründen wurde auf Grundlage der den Bescheiden vom 23. Juli 2008, vom 29. August 2008 und vom 19. Oktober 2009 zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen schließlich auch die Übernahme der Kosten für eine Winterbereifung mit Runflat-Technologie auf Spezialfelgen, elektrische Wagenheber und Elektroschlagschrauber sowie Schonbezüge (für die wie bereits dargestellt rechtsfehlerfrei nicht geförderten Sportsitze) in rechtlich nicht zu beanstandender Weise abgelehnt, ohne dass es weitergehender Sachverhaltsermittlungen, etwa der Einholung weiterer medizinischer oder fachtechnischer Gutachten, bedurft hätte. Darüber hinaus schied eine Übernahme der Kosten jedenfalls für die Schonbezüge auch deshalb aus, weil diese frühestens mit Schreiben vom 23. Juli 2008, beim
ZBFS eingegangen am 28. Juli 2008, und damit ausweislich des vorgenannten Schreibens vom 23. Juli 2008, wonach (nicht vorgelegte) Rechnungen hierüber bereits erfolgt seien, nach ihrer Beschaffung beantragt wurden, obwohl Anträge auf solche Leistungen - wie bereits ausgeführt - grundsätzlich vor ihrer Beschaffung zu stellen sind und kein atypischer Fall vorliegt, der eine Abweichung von diesem Grundsatz erlauben würde.
Nach alledem ist der Beklagte auf Grundlage der seinerzeitigen - an dieser Stelle nicht durch das Gericht zu überprüfenden - tatsächlichen Feststellungen rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass der erforderliche Zusammenhang zwischen der streitgegenständlichen Zusatzausstattung und der Behinderung des Klägers fehlte. Daher hat er die Kostenübernahme für diese Zusatzausstattung - soweit dies im Rahmen des § 44
Abs. 1 Satz 1
SGB X durch das Gericht zu überprüfen war - zu Recht abgelehnt, unabhängig davon, ob als Anspruchsgrundlage § 102
Abs. 3
Nr. 1
SGB IX i. V. m. § 19 oder
i. V. m. § 20 oder
i. V. m. § 25
SchwbAV heranzuziehen war. Welche dieser Vorschriften als Anspruchsgrundlage für eine Kostenübernahme heranzuziehen gewesen wäre, kann daher dahinstehen. Auf die vom Kläger in seinem Antrag nach § 44
Abs. 1
SGB X aufgeworfene Frage, ob der Beklagte sein Ermessen pflichtgemäß ausgeübt hat, kommt es deshalb ebenfalls nicht an. Eine Ermessensausübung fand nicht statt und hatte auch nicht stattzufinden, da der Anspruch des Klägers bereits auf der Tatbestandsseite an der - nach der allein gebotenen gerichtlichen Überprüfung gemäß § 44
Abs. 1 Satz 1 Alt. 1
SGB X rechtsfehlerfrei verneinten - Voraussetzung der behinderungsbedingten Erforderlichkeit der Zusatzausstattung scheiterte.
Ferner ist eine unrichtige Rechtsanwendung im Sinne des § 44
Abs. 1 Satz 1 Alt. 1
SGB X auch nicht darin zu erkennen, dass im Widerspruchsbescheid erstmals über die Kostenübernahme einzelner Zusatzausstattungen entschieden wurde. Dies betrifft die Zusatzausstattungen Außenspiegel mit Bordsteinfunktion, Winterbereifung mit Runflat-Technologie auf Spezialfelgen, elektrischer Wagenheber, Elektroschlagschrauber, Schonbezüge, die Kosten der Fahrzeugüberführung, der Nummernschilder, der amtlichen Kraftfahrzeugzulassung und die Kosten der Selbstabholung, deren Kostenübernahme vom Kläger - mit Ausnahme der Außenspiegel mit Bordsteinfunktion - erst mit Schreiben vom 28. Juli 2008 und vom 4. August 2008 beantragt wurde. Seitens des Integrationsamts wurde versäumt, eine Ausgangsentscheidung hierüber zu treffen. Macht der Kläger die Kostenübernahme - wie hier - auch insoweit zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens (
vgl. Widerspruchsbegründung des Klägers, Bl. 144
ff. der Behördenakte), ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Widerspruchsbehörde den in der Versäumnis der Ausgangsbehörde liegenden Rechtsfehler dadurch beseitigt, dass sie - wie hier der Widerspruchsausschuss beim Integrationsamt - im Widerspruchsbescheid über die noch nicht entschiedenen Fragen selbst (erstmals) entscheidet. Insbesondere ist sie in einer Fallgestaltung wie der vorliegenden nicht verpflichtet, die Sache an die Ausgangsbehörde zur Entscheidung zurückzuverweisen.
Somit hat der Beklagte das Recht bei Erlass der Bescheide vom 23. Juli 2008 und vom 29. August 2008 sowie des Widerspruchsbescheids vom 19. Oktober 2009 nicht unrichtig im Sinne des § 44
Abs. 1 Satz 1 Alt. 1
SGB X angewandt. Da - wie bereits ausgeführt - bei Erlass der Entscheidungen auch kein unrichtiger Sachverhalt im Sinne von § 44
Abs. 1 Satz 1 Alt. 2
SGB X zugrunde gelegt wurde, kommt eine Verpflichtung des Beklagten zur Rücknahme dieser Entscheidungen nach § 44
Abs. 1 Satz 1
SGB X nicht in Betracht.
Es ist auch keine andere Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers auf Beseitigung
bzw. Verpflichtung des Beklagten zur Beseitigung der Bescheide vom 23. Juli 2008, vom 29. August 2008 und des Widerspruchsbescheids vom 19. Oktober 2009 erkennbar. Daher hat der Beklagte die (Teil-) Rücknahme der vorgenannten Bescheide zu Recht mit Bescheid vom 31. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. März 2013 abgelehnt; eine Rechtsverletzung des Klägers ist insoweit nicht erkennbar. Aus diesen Gründen hat der Antrag des Klägers auf Verpflichtung des Beklagten zur Aufhebung der Bescheide vom 23. Juli 2008, vom 29. August 2008 und des Widerspruchsbescheids vom 19. Oktober 2009 keinen Erfolg.
Darüber hinaus hat auch der weitere Antrag des Klägers auf Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme der Kosten für die streitgegenständlichen Zusatzausstattungen seines Kraftfahrzeugs keinen Erfolg. Einer entsprechenden Verpflichtung des Beklagten steht die Bestandskraft der Bescheide vom 23. Juli 2008 und vom 29. August 2008 sowie des Widerspruchsbescheids vom 19. Oktober 2009 entgegen. Diese sind weder nichtig, noch zu beseitigen. Denn eine Beseitigung durch die Behörde (§ 44
SGB X),
ggf. nach entsprechender Verpflichtung durch das Gericht, kommt aus den bereits dargestellten Gründen nicht in Betracht und eine Beseitigung - auf Klage hin - unmittelbar durch das Gericht (§ 113
Abs. 1 Satz 1
VwGO) scheidet schon deshalb aus, weil versäumt wurde, einen entsprechenden Klageantrag innerhalb der hierfür maßgeblichen Klagefrist (§ 74
Abs. 1
VwGO) zu stellen, und ist jedenfalls im vorliegenden Verfahren nicht möglich.
Nach alledem erweist sich die angefochtene Ablehnungsentscheidung vom 31. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. März 2013 als rechtmäßig. Ein Anspruch des Klägers auf Aufhebung der Bescheide vom 23. Juli 2008 und vom 29. August 2008 sowie des Widerspruchsbescheids vom 19. Oktober 2009 besteht ebenso wenig wie ein Anspruch des Klägers auf die von ihm begehrte Übernahme von Zusatzausstattungskosten, über die bereits mit Bescheiden vom 23. Juli 2008 und vom 29. August 2008 sowie mit Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2009 ablehnend entschieden worden ist.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154
Abs. 1
VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2
VwGO gerichtskostenfrei.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167
VwGO i. V. m. §§ 708
Nr. 11, 711
ZPO.