Urteil
Kein Anspruch auf Förderung von nicht behinderungsbedingten Zusatzausstattungen eines Kraftfahrzeugs durch das Integrationsamt

Gericht:

VG Würzburg


Aktenzeichen:

W 3 K 15.144 | 3 K 15.144


Urteil vom:

30.07.2015


Grundlage:

Tenor:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand:

I.
Der schwerbehinderte Kläger begehrt die Übernahme der Anschaffungskosten für Zusatzausstattungen seines Kraftfahrzeugs und die Verpflichtung des Beklagten zur Beseitigung von diesem Begehren entgegenstehenden Entscheidungen des Beklagten.

Am 16. Juni 2008 stellte der Kläger beim Zentrum B. Familie und Soziales (ZBFS) Region Unterfranken einen Antrag auf Gewährung von Hilfen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs und dessen behinderungsbedingter Zusatzausstattung. Zum Zeitpunkt der Antragstellung war der Kläger als Betriebsprüfer im Rahmen der mobilen Telearbeit beim Finanzamt ... beschäftigt. Ausweislich der Bestätigung des Leiters des Finanzamts ... vom 13. Juni 2008 war der Kläger zur Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit auf die Benutzung seines privateigenen Fahrzeugs angewiesen; ein Dienstfahrzeug könne nicht zur Verfügung gestellt werden.

Im Rahmen des Antragsverfahrens wurde unter anderem eine arbeitsmedizinische Stellungnahme des betriebsärztlichen Dienstes Nordbayern für den Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 17. März 2008 vorgelegt. Darin heißt es, am "Arbeitsplatz-Auto" sei aus medizinischer Sicht eine besondere Ausstattung (Sitz, Lenkrad, Tempomat, Einparkhilfe, Beleuchtung und Spiegel) erforderlich, um dem Kläger seine Tätigkeit als Betriebsprüfer mit häufiger Reisetätigkeit weiterhin zu ermöglichen und zu erleichtern. In einer weiteren Bescheinigung des betriebsärztlichen Dienstes vom 26. Juni 2008 wurde mitgeteilt, dass der Kläger zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit auf ein Fahrzeug angewiesen sei. Aufgrund seiner Behinderung sei er nicht in der Lage, die benötigten Akten im Außendienst, die in der Regel mehr als 40 kg wögen, mit öffentlichen Mitteln zu befördern. Ausweislich der Bescheinigung seines Hausarztes vom 27. Juni 2008 sei der Kläger aufgrund von Blasenentleerungsstörungen (rezidivierende Harnverhalte, Paruresis, Reizblase, chronische Cystitis und Pollakisurie) und damit verbundenen Panikattacken insbesondere bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder in der Nähe von Menschenansammlungen (Massenveranstaltungen) nicht in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen.

Mit Bescheid vom 17. Juni 2008 erteilte der Beklagte dem Kläger eine Genehmigung zum vorzeitigen Beginn der Maßnahme "Zuschuss zur behindertengerechten Kfz-/Arbeitsplatzausstattung gem. §§ 7 u. 9 KfzHV i. V. m. § 25 SchwbAV".

Aufgrund eines am 12. Juni 2008 vor dem Sozialgericht Würzburg geschlossenen Vergleichs wurde dem Kläger mit Bescheid des ZBFS Region Unterfranken - Versorgungsamt - vom 24. Juni 2008 ein Grad der Behinderung (GdB) ab 30. Dezember 2004 von 50 bescheinigt. In dem Bescheid wird außerdem festgestellt, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen B, G, aG, Bl, H, RF, 1.Kl., GI nach Art und Ausmaß der Behinderung nicht vorliegen. Folgende Gesundheitsstörungen wurden festgestellt:

1. Funktionsbehinderung des linken Schultergelenkes, der linken Hand nach Verletzung linker Unterarm mit Sehnen-, Muskel- und Nervenverletzung, Funktionsbehinderung der rechten Hand nach Mittelhandknochenfraktur,
2. Rosacea,
3. Neurasthenie, Somatisierungsstörungen, Spannungskopfschmerzen,
4. Harnblasenentleerungsstörung
5. Funktionsbehinderung und Fehlhaltung der Wirbelsäule bei degenerativen Veränderungen und Nervenwurzelreizerscheinungen,
6. Belastungsinsuffizienz der Kniegelenke,
7. Rezidivierende Bronchitis.

Mit Bescheid vom 15. Juli 2008 wurden dem Kläger 2.660,00 Euro zur Anschaffung eines BMW 318d Touring aus Mitteln der Ausgleichsabgabe nach § 102 Abs. 3 Nr. 1b SGB IX i. V. m. § 20 SchwbAV bewilligt.

In der fachtechnischen Stellungnahme vom 22. Juli 2008 zum Antrag des Klägers wurden die folgenden vom Kläger begehrten Zusatzausstattungen als behinderungsbedingt befürwortet:

1. Lordosenstütze wegen der Funktionseinschränkung der Wirbelsäule,
2. Sitzheizung wegen der Blasenentleerungsstörung,
3. Lenkrad wegen des eingeschränkten Faustschlusses,
4. Klimaautomatik wegen der Einschränkung der Hände.

Folgende Zusatzausstattungen wurden in der vorgenannten Stellungnahme als nicht nachvollziehbar und daher nicht zu berücksichtigen eingestuft:
5. Leichtmetallräder,
6. Lenkradfernbedienung,
7. Klimakomfort-Frontscheibe,
8. Sportsitze,
9. Teilelektrische Sitzverstellung,
10. Verschiebbare Armauflage,
11. Tempomat,
12. Handyvorbereitung,
13. Radio Professional.

Über folgende Ausstattungen war ausweislich der fachtechnischen Stellungnahme keine zweifelsfreie Aussage möglich:
14. Xenon-Scheinwerfer,
15. Scheinwerferreinigungsanlage,
16. Kurvenlicht,
17. Lichtpaket,
18. Automatisch abblendende Spiegel mit Bordsteinfunktion,
19. Nebelscheinwerfer,
20. Regen- und Fahrlichtsensor,
21. Akustische Einparkhilfe.

Zur Verwendung von Xenonscheinwerfern wurde ausgeführt, diese sei bei ungünstigen Wetterlagen wie Schneefall oder Nebel wegen höherer Rückstreuung eindeutig benachteiligt gegenüber herkömmlichen Scheinwerfern. Wegen der weiteren Begründung der fachtechnischen Stellungnahme wird auf diese Bezug genommen.

Mit Bescheid vom 23. Juli 2008 wurde dem Kläger ein Zuschuss in Höhe von bis zu 1.830,00 Euro zur Deckung der Kosten für eine Lordosenstütze, eine Sitzheizung, ein M-Lederlenkrad mit dickem Spezialgriff und dickerem Aeroleder und eine Klima-Automatik mit Pollenfilter bewilligt. Eine Entscheidung über die Förderung der Zusatzausstattungen Xenon-Licht, adaptives Kurvenlicht, Nebelscheinwerfer, Lichtpaket, Innen- und Außenspiegel automatisch abblendend, Park Distance Control, Regen- und Fahrlichtsensor wurde einem gesonderten Bescheid vorbehalten. Eine Kostenübernahme für folgende Zusatzausstattungen wurde abgelehnt: Leichtmetallräder, Lenkradfernbedienung, Klimakomfort-Frontscheibe, Sportsitze, teilelektrische Sitzverstellung, Armauflage verschiebbar, Tempomat, Handyvorbereitung, Radio Professional.

In einer versorgungsamtsärztlichen Stellungnahme zum Antrag des Klägers vom 19. Juni 2008 auf Neufeststellung nach § 69 SGB IX nach Aktenlage vom 22. Juli 2008 heißt es, bei einem korrigierten Visus von 0,9 bzw. 0,8 ergebe die Visusminderung für sich allein keinen GdB. Lediglich die augenärztlich bescheinigte Nachtblindheit und hochgradige Blendempfindlichkeit könne mit einem GdB von 10 in den Bescheid aufgenommen werden, ohne dass sich am Gesamt-GdB etwas ändere. Die übliche Lichtausstattung neuer Fahrzeuge sei so gut, dass eine verbesserte Beleuchtung (z. B. mit Xenon-Licht) aus ärztlicher Sicht nicht erforderlich sei. Automatisch abblendende Spiegel seien sicher eine sinnvolle Ausstattung bei gegebener hochgradiger Blendempfindlichkeit. Eine Einparkhilfe sei aus ärztlicher Sicht nicht erforderlich. Der Kläger sei nicht so stark in seiner Mobilität eingeschränkt, dass er nicht den Kopf oder den Oberkörper bewegen könne, um entsprechend einzuparken.

Daraufhin wurde mit Bescheid des ZBFS Region Unterfranken - Versorgungsamt - vom 28. Juli 2008 als weitere Gesundheitsstörungen eine Einschränkung der Dunkeladaption und eine ausgeprägte Blendempfindlichkeit (Einzel-GdB von 10) festgestellt. Eine Erhöhung des Gesamt-GdB wurde abgelehnt und festgestellt, dass der korrigierte Visus für sich allein keinen GdB ergebe. Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung von Merkzeichen lägen weiterhin nicht vor.

Nach telefonischer Auskunft der Augenärztin des Klägers vom 12. August 2008 an das ZBFS wird Xenon-Licht durchaus kritisch und teilweise kontrovers beurteilt, gerade auch im Hinblick auf Blendempfindlichkeit. Untersuchungen, die einen Vorteil des Xenon-Lichts belegen würden, seien ihr nicht bekannt.

Mit ergänzender versorgungsamtsärztlicher Stellungnahme vom 13. August 2008 wurde nochmals bestätigt, dass die Zusatzausstattungen, deren Kosten bislang nicht übernommen worden seien, der Komfortsteigerung dienen mögen, aber aus medizinischer Sicht nicht notwendig seien. Auf die Begründung der Stellungnahme wird Bezug genommen.

In der Bescheinigung des Hausarztes des Klägers vom 27. August 2008 wird ausgeführt, es bestünden insbesondere auch Defizite bei Dreh- und Greifbewegungen, die durch technische Hilfen im Fahrzeug, z. B. Tempomat, Abstandswarner (Park Distance Control), griffverstärktes Lenkrad mit Fernbedienung/Handbremse/Schalthebel, Außenspiegel mit Bordsteinfunktion, verstellbare Armauflage, beheizbare und elektrisch einstellbare Sitze mit Lordosenstütze und verstärktem Seitenhalt bzw. Oberschenkelstütze, wirksam kompensiert werden könnten. Die elektrische Verstellbarkeit der Sitze ermögliche die aus ärztlicher Sicht gewünschte regelmäßige Veränderung der Sitzlage bei Bedarf gerade bei längerer Fahrt. Aufgrund des beiderseitig eingeschränkten Faustschlusses und der weiteren Erkrankungen der oberen Extremitäten sei es dem Kläger nicht mehr möglich, die Sitzhöheneinstellung durch manuelles Hochziehen oder Abstützen am Lenkrad vorzunehmen. Die beim Kläger festgestellte Migräne, die Rosacea und das CRPS in den Händen reagierten insbesondere auch symptomverstärkend auf Sonneneinstrahlung und extreme Temperaturen.

Mit Schreiben vom 28. Juli 2008 erläuterte der Kläger im Hinblick auf die Zusatzausstattung des Kraftfahrzeugs mit Leichtmetallrädern, die Serienbereifung Sommer werde stets in der Runflat-Technologie (Notlauftechnologie) ausgeliefert. Die Winterbereifung werde aber in der Regel aus Kostengründen und aufgrund der kleinen Auswahl an Reifen überwiegend in normaler Ausführung ohne Notlaufeigenschaft dazugekauft. Ein Radwechsel und auch bereits die Entfernung von Radkappen bei Stahlfelgen sei aufgrund der Behinderungen des Klägers mit üblichem Werkzeug ein Problem für diesen. Es werde daher beabsichtigt, Winterreifen mit Alufelgen ohne Radkappen in Runflat-Technologie zu kaufen, und um Prüfung gebeten, ob die Mehrkosten für die Winterräder in Runflat-Technologie und/oder behinderungsgerechtes Werkzeug für den Radwechsel gefördert werden können. Zur Lenkradfernbedienung und Handy-Vorbereitung wurde ausgeführt, diese seien berufsbezogen notwendig, weil der Kläger im Außendienst ohne Handy nicht erreichbar sei. Der Dienstherr beteilige sich an einer Flatrate für Festnetz und Handy. Ein Handy werde derzeit nur für Datenverbindungen (BP-Handy) vom Dienstherrn gestellt. Die Klima-Komfortscheibe verhindere wiederum eine extensive Sonneneinstrahlung. Die Sportsitze mit teilelektrischer Sitzverstellung seien erforderlich, weil sie die Wirbelsäule durch entsprechenden Seitenhalt unterstützten und entlasteten. Ein orthopädischer Sitz mit elektrischen Funktionen und Sitz-Airbag zum nachträglichen Einbau wäre sicherlich wesentlich kostenintensiver gewesen und durch die erforderliche Anpassung an das Bussystem des Fahrzeugs kaum besser integrierbar gewesen. Die teilelektrische Verstellung ermögliche eine gefahrlose Veränderung der kompletten Sitzgeometrie auch während der Fahrt und entlaste durch den Lagewechsel die Wirbelsäule. Eine Sitzhöhenverstellung ohne elektrischen Stellmotor sei nur mit intaktem Faustschluss und Belastbarkeit der Arme, der Wirbelsäule und der Schulter möglich, weil man sich am Lenkrad hochziehen müsse. Die Sitzneigung könne serienmäßig nur manuell mit viel grober Kraft verstellt werden. Zum Schutz der besonders belasteten höheren Sitzflanken müssten zudem maßgefertigte Schonbezüge angeschafft werden; Serien-Schonbezüge gebe es hierfür nicht. Die CRPS im rechten Arm und die Wirbelsäulenerkrankungen benötigten zur Linderung der Schmerzen immer wieder Lagewechsel und Entlastung. Die verschiebbare Armauflage in Verbindung mit den elektrischen Sportsitzen ermögliche die genaue Anpassung für eine entlastende Sitzhaltung, weil diese die Abstützung näher am Lenkrad ermögliche. Der Tempomat entlaste die Wirbelsäule und die Kniegelenke, da die verkrampfte Haltung durch das unveränderte Betätigen des Gaspedals bei längerer Fahrt zumindest zeitweise aufgegeben werden könne. Es werde um entsprechende Erhöhung des bereits bewilligten Zuschusses gebeten.

Mit Schreiben vom 4. August 2008 bat der Kläger um formlose Überprüfung des Bescheids vom 28. Juli 2008. Ein förmlicher Widerspruch solle hiermit nur insoweit erhoben sein, als er erforderlich sei. Mit weiterem Schreiben vom 4. August 2008 bat der Kläger um Berücksichtigung auch der Überführungs- und Zulassungskosten. Ferner wurde unter anderem ausgeführt, dass Xenon-Licht je nach Fahrzeugalter eine doppelt bis dreifach bessere Ausleuchtung als das übliche H7-Licht ermögliche. Das Xenon-Licht werde zudem in Verbindung mit anderen Funktionen (adaptives Kurvenlicht, Nebelscheinwerfer, automatische Leuchtweitenregulierung) erworben, die zum Teil nur als Kombination orderbar seien.

Mit Ergänzungsbescheid vom 29. August 2008 wurde dem Kläger ein Zuschuss in Höhe von bis zu 340,00 Euro zur Deckung der Kosten für automatisch abblendende Innen- und Außenspiegel bewilligt. Eine Kostenübernahme wurde abgelehnt für die Zusatzausstattungen Xenon-Licht, adaptives Kurvenlicht, Nebelscheinwerfer, Lichtpaket, Park Distance Control, Regen- und Fahrlichtsensor. Zur Begründung der Ablehnung wurde ausgeführt, eine etwaige Komfortsteigerung reiche nicht aus, um die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Bezuschussung zu erfüllen. Die abgelehnte Zusatzausstattung sei nicht notwendig, um trotz der anerkannten Behinderungen das Auto sicher zur Arbeitsstelle bewegen zu können.

Mit auf 28. August 2008 datiertem Schreiben, eingegangen beim ZBFS am 3. September 2008, erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 29. August 2008 "und alle Vorbescheide". Es wurde gebeten, bereits die Schreiben vom 28. Juli 2008 und vom 4. August 2008 als Widersprüche zu behandeln. Vorsorglich werde auch die Wiedersetzung in den vorigen Stand beantragt. Die Bescheide seien ohne Darstellung der Berechnungen und ohne nachvollziehbare, vollständige Begründungen/ärztliche Gutachten ergangen. Auch seien die auf die behinderungsbedingten Zusatzausstattungen entfallenden Aufwendungen für Überführung und Zulassung des Fahrzeugs nicht berücksichtigt worden. Die Aufpreise für bereits bewilligte Zusatzausstattungen (Lenkrad, Multifunktions-Lenkrad, Seitenspiegel und Innenspiegel abblendend) seien nicht vollständig berücksichtigt worden, da nur die Aufpreise zu den Paketen, nicht jedoch der im Paket enthaltene Aufpreis berücksichtigt worden seien. Zusätzlich zu den bisher bewilligten Zusatzausstattungen seien auch folgende zu fördern: Tempomat, Abstandswarner (Park Distance Control), Außenspiegel mit Bordsteinfunktion, verstellbare Armauflage, beheizbare und elektrisch einstellbare Sitze mit Lordosenstütze und verstärktem Seitenhalt bzw. Oberschenkelstütze, Klima-Frontscheibe. Zum Antrag auf Förderung einer Freisprecheinrichtung mit SOS-Notruffunktion im Fahrzeug sei bisher keine eindeutige Stellungnahme abgegeben worden. Die Beleuchtungseinrichtung sei behinderungsbedingt erforderlich.

Mit per Fax am 22. Juni 2009 beim ZBFS - Integrationsamt - eingegangenem Schreiben nahm der Kläger den Widerspruch gegen den Bescheid des ZBFS Region Unterfranken vom 15. Juli 2008 über die Grundförderung in Höhe von 2.660,00 Euro zurück. Der Rechtsbehelf gegen die Bescheide und Mitteilungen über die Förderung der behinderungsbedingten Zusatzausstattung werde weiterhin aufrechterhalten. Es werde gebeten, die Aufwendungen für die bereits anerkannten behinderungsbedingten Zusatzausstattungen in vollständiger Höhe zu fördern. Ferner werde gebeten, die Mehraufwendungen für orthopädische Sitze mit Lordosenstütze einschließlich teilelektrischer Verstellung und Sitzheizung zu fördern.

Mit Widerspruchsbescheid des ZBFS - Integrationsamt - vom 19. Oktober 2009, zugestellt am 21. Oktober 2009, wurden die Widersprüche gegen die Bescheide vom 15. Juli 2008, vom 23. Juli 2008 und vom 29. August 2008 zurückgewiesen. Zugleich wurde eine Förderung der Kosten für die Beschaffung folgender Ausstattungspositionen bzw. folgender Maßnahmen abgelehnt: Außenspiegel mit Bordsteinfunktion, Winterbereifung mit Runflat-Technik auf Spezialfelgen, elektrischer Wagenheber mit Elektroschlagschrauber, Schonbezüge, Fahrzeugüberführung, Kfz-Schilder, amtliche Kraftfahrzeugzulassung, Unkosten der Fahrt nach München zwecks Selbstabholung des BMW.

Mit Schreiben vom 28. Januar 2010, beim ZBFS Region Unterfranken am 29. Januar 2010 eingegangen, ließ der Kläger beantragen, den Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2009 nach § 44 SGB X aufzuheben. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Ermessen sei fehlerhaft ausgeübt worden, insbesondere werde auf das fehlende rechtliche Gehör und unzutreffende Feststellungen verwiesen. Die Förderung der Aufwendungen für den orthopädischen Autositz und die anteilige Förderung der Pakete sei nicht geprüft worden. Auch die anteiligen Paketpreise seien förderfähig. Es liege auch keine Überförderung im Hinblick auf den Einbau sowohl eines behindertengerechten Fahrersitzes als auch eines behindertengerechten Beifahrersitzes vor, weil der Autohersteller die Autositze nur paarweise anbiete. Die Nachrüstung eines behindertengerechten "Recaro-Sitzes", der sich in Form und Funktion nicht von dem gewählten Seriensportsitz unterscheide, wäre erheblich teurer gewesen. Mangels rechtzeitiger Hinweise habe der Kläger zu keinem Zeitpunkt Gelegenheit gehabt, andere Dispositionen zu ergreifen. Der Kläger zweifle an, dass das Integrationsamt seine Erkrankung und die damit verbundenen Funktionseinschränkungen einschätzen könne. Zudem stelle sich die Frage, ob die versorgungsärztlichen Feststellungen derzeit vollständig seien. Darüber hinaus wurde auf die jüngste Diagnose der Universitätsklinik Erlangen (Psoriasis-Arthritis) verwiesen. Jedenfalls ließen die vom Versorgungsamt festgestellten Behinderungen im Bereich der Wirbelsäule bereits für sich die Förderung eines behindertengerechten Fahrzeugsitzes sinnvoll erscheinen. Es sei für den Kläger auch nicht nachvollziehbar, weshalb er nicht gegenüber nicht behinderten Beamten im Außendienst begünstigt werden dürfe. Es handele sich um einen Nachteilsausgleich für Behinderte, nicht um eine Begünstigung. Darüber hinaus werde im Widerspruchsbescheid auch auf Ausstattungen eingegangen, die nicht Gegenstand des Rechtsbehelfsantrags gewesen seien.

Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurde der Befundbericht einer neurochirurgischen Gemeinschaftspraxis vom 2. März 2010 vorgelegt, der folgende Diagnosen enthält: C6-Radikulopathie rechts bei BS-Protrusion und Foramenstenose HW 5/6 rechts, Protrusion medial HW4/5, Z. n. Sudeok-Syndrom rechts, Psoriasis.

Mit Bescheid vom 31. März 2010 wurde der Antrag des Klägers auf Aufhebung der Bescheide vom 15. Juli 2008, vom 23. Juli 2008 und vom 29. August 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 19. Oktober 2009 abgelehnt.

Mit Schreiben vom 15. April 2010 ließ der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 31. März 2010 erheben. Zur Begründung wurde auf das Schreiben vom 28. Januar 2010 verwiesen. Mit gesondertem Schriftsatz wurde ergänzend ausgeführt, es sei fraglich, ob der Verfasser der fachtechnischen Stellungnahme als Nichtmediziner beurteilen könne, welche Zusatzausstattung im Pkw behinderungsbedingt erforderlich sei. Zudem sei eine Ausstattung des Pkw mit einem behinderungsgerechten Sitz auch auf der Beifahrerseite erforderlich gewesen, da der Kläger das Fahrzeug auch als Beifahrer nutze. Bei den als "Sportsitzen" bezeichneten Sitzen handele es sich regelmäßig um orthopädische Sitze, die den Körper besonders gut stützten und mit pneumatisch-elektrisch verstellbaren und heizbaren Luftpolstern in der Rückenlehne und an den Seiten der Sitzfläche versehen seien. Die Sitzflächen seien nach vorne verlängerbar, damit die Beine optimal entlastet würden. Die Sportsitze bei BMW seien baugleich mit wesentlich teureren orthopädischen Nachrüstsitzen. Der Chefarzt der Frankenlandklinik Bad Windsheim habe dem Kläger im Jahr 2010 attestiert, dass ein orthopädischer Sitz im Pkw und am Arbeitsplatz medizinisch notwendig sei. Die Feststellung der Behörde, eine verstellbare Armauflage am Fahrersitz werde auf der rechten Seite nicht benötigt, weil nur die linke Schulter geschädigt sei, treffe nicht zu. Beide Seiten der Schulter des Klägers seien seit Jahren geschädigt. Mit Bescheid vom 6. September 2010 habe das Integrationsamt auf Antrag der Dienststelle einen orthopädischen Sitz und einen höhenverstellbaren Tisch mit verstärkter Hebevorrichtung am Heimarbeitsplatz gefördert. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb dann nicht auch die Zusatzausstattung des Fahrzeugs, mit dem der Kläger ständig Fahrten zu Dienstorten bestreite, gefördert werde.

Mit Änderungsbescheid des Versorgungsamts vom 17. Februar 2011 wurde für die beim Kläger vorliegende Behinderung ein GdB ab 31. Dezember 2010 von 60 anerkannt und festgestellt, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen G, aG, B, Bl, H, RF, 1.Kl., GI nach Art und Ausmaß der Behinderung nicht vorliegen. Neben den bereits mit Bescheid vom 24. Juni 2008 festgestellten Gesundheitsstörungen wurden Bandscheibenschäden, eine Funktionsbehinderung auch der rechten Schultergelenke, ein Schulter-Arm-Syndrom sowie Belastungseinschränkungen der Hüftgelenke anerkannt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 11. März 2013, zugestellt am 13. März 2013, wies der Widerspruchsausschuss beim ZBFS Soziales - Integrationsamt - den Widerspruch gegen den Bescheid vom 31. März 2010 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ausführungen des Klägers nicht zuträfen; jedenfalls handele es sich nicht um neue Tatsachen, die eine Durchbrechung der Bestandskraft der angegriffenen Bescheide nach § 44 SGB X rechtfertigen und eine neue Prüfung erfordern würden. Die Ausführungen zum Gesundheitszustand des Klägers im Jahr 2010 seien nicht entscheidungserheblich, da im Rahmen der Förderentscheidung des Integrationsamtes nur im Entscheidungszeitpunkt bereits durch das Versorgungsamt festgestellte Behinderungen beachtet würden. Die Förderung eines orthopädischen Schreibtischstuhls entfalte keine Bindungswirkung für die vorliegend in Rede stehende Förderung, da beide Entscheidungen unabhängig voneinander zu treffen seien. Auch seien die Belastungen für den Körper am Schreibtisch und im Fahrzeug nicht miteinander vergleichbar. Ferner habe der fehlende Zusammenhang zu der beantragten Leistung bezüglich einzelner Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2009 keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Bescheids. Im Übrigen hielten die angegriffenen Entscheidungen auch einer sachlichen Überprüfung stand. Auf die Ausführungen in den entsprechenden Bescheiden werde verwiesen.

II.

Am 15. April 2013, einem Montag, erhob der Kläger Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 11. März 2013. Er ließ beantragen,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Zentrums Bayern Familie und Soziales - Region Unterfranken - vom 31. März 2010 und des Widerspruchsbescheids des Widerspruchsausschusses beim Zentrum B. Familie und Soziales - Integrationsamt - vom 11. März 2013 zu verpflichten, unter insoweitiger Aufhebung der Bescheide vom 23. Juli 2008 und vom 29. August 2008 sowie des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2009 dem Kläger die bislang versagten Zusatzausstattungen für sein Kraftfahrzeug zu bewilligen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, es bestünden Zweifel, ob der Widerspruchsausschuss in der streitbefangenen Sache sein Ermessen pflichtgemäß und unter sachgerechter Würdigung aller Umstände ausgeübt habe. Zudem gebe es in der umfangreichen Behördenakte ärztliche Berichte, die ergäben, dass die Zusatzausstattung erforderlich sei.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Eine Klageerwiderung erfolgte nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten, die Gegenstand des Verfahrens waren, sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 30. Juli 2015 Bezug genommen. Die Akten der Verfahren W 3 K 14.289 und W 3 K 15.379 wurden beigezogen.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

BAYERN.RECHT

Entscheidungsgründe:

Die Klage, mit der der Kläger letztlich die Übernahme der Kosten für eine besondere Zusatzausstattung seines Kraftfahrzeugs durch den Beklagten erreichen möchte, soweit diese mit Bescheiden vom 23. Juli 2008 und vom 29. August 2008 sowie mit Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2009 abgelehnt worden ist, ist zulässig.

Insbesondere ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 und Alt. 2 VwGO statthafte Klageart, wenn ein Kläger - wie hier - eine Leistungsbewilligung durch den Beklagten unter Rücknahme früherer ablehnender Bescheide nach § 44 SGB X sowie unter Aufhebung eines den Aufhebungsanspruch nach § 44 SGB X ablehnenden Bescheids begehrt. Das Gericht hat dann auf die Anfechtungsklage hin über die Ablehnung des geltend gemachten Anspruchs auf Rücknahme zu entscheiden; auf die damit verbundene Verpflichtungsklage hin wird die Verpflichtung des Beklagten zur Rücknahme des früheren Verwaltungsakts und auf eine weitere Verpflichtungsklage hin die Pflicht zur Hilfegewährung ausgeurteilt. Dagegen kann in solchen Fällen nicht unmittelbar ohne Verpflichtungsantrag bezüglich der Rücknahme früherer ablehnender Bescheide auf Leistung oder Verpflichtung zur Leistungsbewilligung geklagt werden, weil sich aus § 44 SGB X nichts dafür ergibt, dass die gesetzlich vorgesehene und vom Beklagten zu treffende Rücknahmeentscheidung durch das Gericht ersetzt werden darf (vgl. BayLSG, U. v. 22.4.2015 - L 8 AS 764/13 - juris Rn. 27 zur kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage nach dem SGG). Nachdem der Kläger hier Hilfen aus der Ausgleichsabgabe begehrt, um deren Bewilligung nach bestandskräftiger Ablehnung mit Bescheiden vom 23. Juli 2008, vom 29. August 2008 und mit Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2009 im Wege des Verfahrens nach § 44 SGB X gestritten wird, erreicht der Kläger sein Klageziel mit der Anfechtung des (eine Rücknahme nach § 44 SGB X ablehnenden) Bescheids vom 31. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. März 2013 und der Verpflichtung des Beklagten, die Bescheide vom 23. Juli 2008 und vom 29. August 2008 sowie den Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2009 nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X zurückzunehmen und ihm die begehrten Hilfen zu gewähren.

Die Klage ist auch fristgemäß erhoben worden. Der Widerspruchsbescheid vom 11. März 2013 wurde ausweislich des in der Akte befindlichen Empfangsbekenntnisses am 13. März 2013 zugestellt. Da der 13. April 2013 auf einen Sonnabend fiel, lief die Klagefrist somit gemäß § 74 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO, § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB erst am 15. April 2013 und somit erst am Tag der Klageerhebung ab.

Die Klage ist allerdings unbegründet. Der Bescheid vom 31. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. März 2013 erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Rücknahme der Bescheide vom 23. Juli 2008 und vom 29. August 2008 und des Widerspruchsbescheids vom 19. Oktober 2009, noch einen Anspruch auf die Übernahme von Kosten durch den Beklagten für Zusatzausstattungen des Kraftfahrzeugs des Klägers, soweit diese mit den vorgenannten Bescheiden abgelehnt wurde.

Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers auf Aufhebung der Bescheide vom 23. Juli 2008 und vom 29. August 2008 sowie des Widerspruchsbescheids vom 19. Oktober 2009 ist § 44 SGB X. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (Satz 2). Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches gemäß § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X längstens für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird (§ 44 Abs. 4 Satz 2 SGB X). Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraums, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag (§ 44 Abs. 4 Satz 3 SGB X).

Bei den Bescheiden vom 23. Juli 2008 und vom 29. August 2008 sowie dem Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2009 handelt es sich um nicht begünstigende, unanfechtbare Verwaltungsakte im Sinne des § 44 SGB X. Auch ist die Frist des § 44 Abs. 4 SGB X, wonach Leistungen längstens für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht werden, noch nicht abgelaufen. Dies ergibt sich daraus, dass bei der Berechnung des Zeitraums, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, nach § 44 Abs. 4 Satz 3 SGB X an die Stelle der Rücknahme der Antrag auf Rücknahme tritt, wenn die Rücknahme - wie hier - auf Antrag erfolgt bzw. erfolgen würde. Somit ist für den Beginn der Frist nach § 44 Abs. 4 Satz 1 bis 3 SGB X der Beginn des Jahres maßgeblich, in dem der Antrag gestellt wurde, hier also der Beginn des Jahres 2010 (Antragstellung am 29. Januar 2010). Damit fallen die vom Kläger ursprünglich im Jahr 2008 beantragten Leistungen in den vorgenannten Vier-Jahres-Zeitraum, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind. Bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 44 SGB X wären also frühere Ablehnungsbescheide zurückzunehmen und rückwirkend Leistungen an den Kläger zu erbringen, so dass eine materielle Prüfung nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu erfolgen hat, um das Bestehen eines Rücknahmeanspruchs des Klägers in der Sache zu prüfen.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X nur eine eingeschränkte Überprüfung von bestandskräftigen Verwaltungsentscheidungen erlaubt. Dies ist auf den Grundsatz zurückzuführen, dass ein Verwaltungsakt bestandskräftig und damit für die Beteiligten in der Sache (endgültig) bindend wird, wenn ein Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt wird. Diese Bestandskraft ist ein wesentliches Prinzip der Rechtsordnung. Sie schafft Rechtssicherheit und Rechtsfrieden, weil weiterer Streit über den Verwaltungsakt grundsätzlich ausgeschlossen ist. Für den durch einen Verwaltungsakt Beschwerten, insbesondere den Adressaten nicht begünstigender Verwaltungsakte, ist damit keine unangemessene Benachteiligung verbunden, weil er die Möglichkeit hat, sich im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe innerhalb der jeweiligen Rechtsbehelfsfristen gegen den Verwaltungsakt zu wehren und dessen Rechtmäßigkeit insbesondere auch gerichtlich überprüfen zu lassen. Versäumt er dies, ist es ihm grundsätzlich zuzumuten, die getroffene, bestandskräftig gewordene Regelung in der Zukunft für und gegen sich gelten lassen zu müssen, sofern sie nicht nichtig ist.
Die Regelung des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X sieht eine Ausnahme von diesen Grundsätzen vor, indem sie ermöglicht, unter bestimmten Voraussetzungen im Interesse der materiellen Gerechtigkeit die Bestandskraft unanfechtbarer und damit für die Beteiligten bindend gewordener Verwaltungsakte zu durchbrechen. Es ist jedoch nicht Sinn und Zweck der Vorschrift, Fristenregelungen im Zusammenhang mit der Frage der Bestandskraft von Entscheidungen der Verwaltung oder auch der Gerichte vollständig auszuhebeln und die mit der Bestandskraft bezweckte Rechtssicherheit und den Rechtsfrieden in das Belieben der Beteiligten zu stellen. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X kann kein Mittel sein, um durch wiederholte Anträge bei der Behörde diese beliebig oft zu erneuten Sachprüfungen und -entscheidungen (deren Ergebnis wegen der bereits getroffenen Entscheidung in der Regel absehbar sind) zu zwingen, die dann wiederum gerichtlich in der Sache überprüfbar wären. Würde man dies zulassen, hätte eine Behörde keinerlei Möglichkeit, sich vor wiederholenden Anträgen mit dem sich daraus ergebenden möglicherweise massiven Verwaltungsaufwand zu schützen (BayLSG, B. v. 9.3.2015 - L 15 VJ 2/15 B - juris Rn. 30).

Um dem dargestellten Sinn und Zweck des § 44 SGB X gerecht zu werden, ist daher im Rahmen der Überprüfung bestandskräftiger Verwaltungsakte am Maßstab der vorgenannten Vorschrift streng zwischen den beiden Tatbestandsalternativen des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu unterscheiden:

Die erste Alternative des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X (unrichtige Rechtsanwendung) ist als eine rein rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der bestandskräftig gewordenen Entscheidung zu verstehen, bei der es auf den Vortrag neuer Tatsachen nicht ankommt (BayLSG, B. v. 9.3.2015 - L 15 VJ 2/15 B - juris Rn. 31). Eine solche rein rechtliche Überprüfung beinhaltet gerade keine vollständige Überprüfung des Sachverhalts einschließlich einer neuen Ermittlung von Tatsachen und neu einzuholender Sachgutachten. Es ist lediglich aus rein rechtlicher Sicht zu würdigen, ob der der bestandskräftig gewordenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt rechtlich zutreffend beurteilt und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise bewertet worden ist (BayLSG, B. v. 9.3.2015 - L 15 VJ 2/15 B - juris Rn. 31). Dies folgt aus der Systematik des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Diese Vorschrift differenziert zwischen einer unrichtigen Rechtsanwendung einerseits (Satz 1 Alt. 1) und einem unrichtig zugrunde gelegten Sachverhalt andererseits (Satz 1 Alt. 2). Dies zeigt, dass nicht in jedem Fall eine vollständige Überprüfung der ursprünglichen Verwaltungsentscheidung unter allen in Betracht kommenden sowohl rechtlichen als auch sachlichen Gesichtspunkten zu erfolgen hat. Bereits im Rahmen der ersten Tatbestandsalternative eine umfassende Überprüfung und Neuermittlung des zugrunde liegenden Sachverhalts durchzuführen, stünde im Widerspruch zu den gesetzlichen Anforderungen für die zweite Alternative, die die Benennung neuer Tatsachen und Beweismittel voraussetzt. Die zweite Tatbestandsalternative, die spezielle Regelungen für die Überprüfung der einem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Sachfragen trifft, hätte keinen eigenständigen Anwendungsbereich und wäre damit praktisch überflüssig, wenn bereits im Rahmen der ersten Tatbestandsalternative eine Überprüfung auch der Sach- und nicht allein der Rechtsfragen stattfinden würde. Im Rahmen der ersten Alternative sind daher die tatsächlichen Feststellungen, wie sie dem bestandskräftigen Bescheid zugrunde lagen, auch im Überprüfungsverfahren zu beachten und lediglich zu prüfen, ob auf diesen Tatsachen aufbauend, unabhängig von ihrer Richtigkeit, die rechtlichen Schlussfolgerungen der Behörde zutreffend getroffen wurden (BayLSG, B. v. 9.3.2015 - L 15 VJ 2/15 B - juris Rn. 32).
Nur für die zweite Alternative des § 44 Abs. Satz 1 SGB X kommt es also auf die Benennung neuer Tatsachen und Beweismittel an (BayLSG, B. v. 9.3.2015 - L 15 VJ 2/15 B - juris Rn. 33). Ergibt sich nichts Neues, was für die Unrichtigkeit der Vorentscheidung sprechen könnte, darf sich die Verwaltung ohne jede weitere Sachprüfung auf die Bindungswirkung der bestandskräftigen Entscheidung berufen. Werden zwar neue Tatsachen oder Erkenntnisse vorgetragen und neue Beweismittel benannt, ergibt aber die Prüfung, dass die vorgebrachten Gesichtspunkte nicht tatsächlich vorliegen oder für die frühere Entscheidung nicht erheblich waren, darf sich die Behörde ebenfalls auf die Bindungswirkung stützen (BayLSG, B. v. 9.3.2015 - L 15 VJ 2/15 B - juris Rn. 34). Nur wenn ursprünglich nicht bekannte Tatsachen oder Erkenntnisse vorliegen, die für die Entscheidung wesentlich sind, oder wenn sich herausstellt, dass das Recht unrichtig angewandt worden ist, ist die Behörde nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 und 2 SGB X dazu verpflichtet, ohne Rücksicht auf die Bindungswirkung früherer Entscheidungen erneut zu entscheiden (BayLSG, B. v. 9.3.2015 - L 15 VJ 2/15 B - juris Rn. 35).

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs hat der Kläger keinen Anspruch auf Rücknahme der Bescheide vom 23. Juli 2008, vom 29. August 2008 und des Widerspruchsbescheids vom 19. Oktober 2009. Eine solche Rücknahme hat der Beklagte vielmehr zu Recht mit Bescheid vom 31. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. März 2013 abgelehnt. Denn bei Erlass der Bescheide vom 23. Juli 2008, vom 29. August 2008 und des Widerspruchsbescheids vom 19. Oktober 2009 ist, soweit diese Bescheide Streitgegenstand und im Rahmen des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X überprüfbar sind, weder das Recht unrichtig angewandt worden (erste Tatbestandsalternative des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X), noch von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist (zweite Tatbestandsalternative).

Soweit sich der Kläger auf neue Tatsachen beruft, insbesondere darauf, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe, mit Bescheid des Versorgungsamts vom 17. Februar 2011 weitere Behinderungen anerkannt worden seien und er inzwischen versetzt worden sei, handelt es sich nicht um Umstände, die geeignet wären, die zweite Tatbestandsalternative des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X (Zugrundelegung eines unrichtigen Sachverhalts bei Erlass der Bescheide vom 23. Juli 2008, vom 29. August 2008 und des Widerspruchsbescheids vom 19. Oktober 2009) zu erfüllen. Es handelt sich hierbei um Umstände, die erst nach Erlass der letzten Verwaltungsentscheidung, des Widerspruchsbescheids vom 19. Oktober 2009, eingetreten sind. Da es für die Rechtmäßigkeit der vorgenannten Verwaltungsakte und damit für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für einen Anspruch des Klägers auf Kostenübernahme für die streitgegenständliche Zusatzausstattung seines Kraftfahrzeugs auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung und somit den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 19. Oktober 2009 ankommt, waren die nunmehr vom Kläger vorgebrachten neuen Tatsachen für die früheren Entscheidungen nicht erheblich.

Dies gilt insbesondere auch für die vom Kläger nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens, das zum Erlass der Bescheide vom 23. Juli 2008, vom 29. August 2008 und des Widerspruchsbescheids vom 19. Oktober 2009 führte, behaupteten weiteren Gesundheitsbeeinträchtigungen, die im ursprünglichen Verwaltungsverfahren in den Jahren 2008 und 2009 nicht berücksichtigt wurden (und mangels Vortrags und Vorliegens nicht berücksichtigt werden konnten). Dem Kläger ist es nicht gelungen, substantiiert darzulegen, dass er bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide vom 23. Juli 2008, vom 29. August 2008 und des Widerspruchsbescheids vom 19. Oktober 2009 an den nunmehr nachträglich vorgetragenen Gesundheitsstörungen litt. Sowohl seinen eigenen Ausführungen (insbesondere bezüglich inzwischen durchgeführter operativer Eingriffe) als auch den von ihm vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen ist lediglich zu entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers im Jahr 2010 verschlechterte. Dementsprechend hat auch das Versorgungsamt mit Bescheid vom 17. Februar 2011 erst ab 31. Dezember 2010 weitere (als Behinderung einzustufende) Gesundheitsstörungen des Klägers anerkannt und den Gesamt-GdB von 50 auf 60 erhöht.

Selbst wenn jedoch die vom Kläger nachträglich vorgetragenen Gesundheitsbeeinträchtigungen bereits in den Jahren 2008 und 2009 bestanden haben sollten, haben sie demnach jedenfalls nicht den Grad einer Behinderung erreicht. Für die Bewilligung von Leistungen an Schwerbehinderte, die - wie hier - gerade aufgrund und zum Zwecke des Ausgleichs ihrer Behinderung erfolgen, kommt es jedoch auf Art und Ausmaß der Behinderung des betroffenen Schwerbehinderten im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt an, nicht auf das etwaige Vorliegen weiterer, nicht im Zusammenhang mit der Behinderung stehender Gesundheitsbeeinträchtigungen. Bei den Ausführungen des Klägers zu seinem Gesundheitszustand handelt es sich somit ebenso wie bei seinen tatsächlichen Ausführungen zu seiner Versetzung um Umstände, die erst nach Erlass der letzten Verwaltungsentscheidung, des Widerspruchsbescheids vom 19. Oktober 2009, eingetreten sind. Solche nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt eingetretenen Änderungen der Sachlage vermögen - wie bereits ausgeführt - nicht, den bei Erlass eines Verwaltungsakts zugrunde gelegten Sachverhalt als unrichtig im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 SGB X erscheinen zu lassen, zumal die vom Kläger geltend gemachten Änderungen für die Behörde zum Zeitpunkt des Erlasses ihrer vorgenannten Entscheidungen vom 23. Juli 2008, vom 29. August 2008 und vom 19. Oktober 2009 nicht einmal vorhersehbar waren.
Darüber hinaus ist bei Erlass der Entscheidungen vom 23. Juli 2008, vom 29. August 2008 und vom 19. Oktober 2009 auch das Recht nicht unrichtig im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGB X angewandt worden.

Dies ergibt sich aus Folgendem:

Der Kläger begehrte mit Antrag vom 15. Juni 2008 einen Zuschuss zur Anschaffung eines Kraftfahrzeugs sowie die Übernahme der Kosten für die von ihm als behinderungsbedingt geltend gemachte Zusatzausstattung dieses Kraftfahrzeugs. Nachdem ihm bereits mit Bescheid vom 15. Juli 2008 ein Zuschuss zur Anschaffung eines Kraftfahrzeugs bewilligt worden war und sich der Aufhebungsantrag des Klägers vom 28. Januar 2010 allein auf die Kostenübernahme für Zusatzausstattungen des Kraftfahrzeugs bezog, ist Gegenstand des Verfahrens nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X (wie auch Gegenstand des Klageverfahrens) lediglich noch die Übernahme der Kosten für die Zusatzausstattung, soweit diese mit Bescheiden vom 23. Juli 2008, vom 29. August 2008 und mit Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2009 abgelehnt wurde. Dies betrifft die Kosten für die Zusatzausstattungen Leichtmetallräder, Lenkradfernbedienung, Klimakomfort-Frontscheibe, Sportsitze, teilelektrische Sitzverstellung, Armauflage verschiebbar, Tempomat, Handyvorbereitung, Radio Professional, Xenon-Licht, adaptives Kurvenlicht, Nebelscheinwerfer, Lichtpaket, Park Distance Control, Regen- und Fahrlichtsensor, Außenspiegel mit Bordsteinfunktion, Winterbereifung mit Runflat-Technologie auf Spezialfelgen, elektrische Wagenheber und Elektro-Schlagschrauber, Schonbezüge, die Kosten der Fahrzeugüberführung, der Nummernschilder für das Fahrzeug, der amtlichen Kraftfahrzeugzulassung und die Kosten der Selbstabholung des Fahrzeugs in München.

Als Anspruchsgrundlage für dieses Begehren des Klägers kommen § 102 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IX i. V. m. der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung - SchwbAV - vom 28. März 1988 (BGBl I S. 484), zuletzt geändert durch Art. 7 Gesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl I S. 2959), und der Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation (Kraftfahrzeughilfe-Verordnung) - KfzHV - vom 28. September 1987 (BGBl I S. 2251), zuletzt geändert durch Art. 117 Gesetz vom 23. Dezember 2003 (BGBl I S. 2848), in Betracht.

Nach § 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB IX gehören begleitende Hilfen im Arbeitsleben für schwerbehinderte Menschen zum Aufgabenbereich des Integrationsamts. Nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Vorschrift kann das Integrationsamt auch Geldleistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben an schwerbehinderte Menschen erbringen, insbesondere für technische Arbeitshilfen (Buchst. a), zum Erreichen des Arbeitsplatzes (Buchst. b) und in besonderen Lebenslagen (Buchst. f). Diese Leistungen werden in der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung konkretisiert. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SchwbAV können folgende Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben an schwerbehinderte Menschen erbracht werden: (a) Leistungen für technische Arbeitshilfen (§ 19), (b) Leistungen zum Erreichen des Arbeitsplatzes (§ 20), (c) Leistungen zur Gründung und Erhaltung einer selbstständigen Existenz (§ 21), (d) Leistungen zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung (§ 22), (f) Leistungen zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten (§ 24) und (g) Leistungen in besonderen Lebenslagen (§ 25). § 17 Abs. 1a und Abs. 1b SchwbAV gewähren schwerbehinderten Menschen darüber hinaus Ansprüche auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz und auf Übernahme der Kosten einer Berufsbegleitung nach § 38a Abs. 3 SGB IX. Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 SchwbAV können andere als die in Absatz 1 bis 1b genannten Leistungen, die der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben nicht oder nur mittelbar dienen, nicht erbracht werden.

Leistungsvoraussetzung ist nach § 18 Abs. 1 Satz 1 SchwbAV, dass Leistungen für denselben Zweck nicht von einem Rehabilitationsträger, vom Arbeitgeber oder von anderer Seite zu erbringen sind oder, auch wenn auf sie ein Rechtsanspruch nicht besteht, erbracht werden. Nach Abs. 2 der Vorschrift können Leistungen an schwerbehinderte Menschen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben erbracht werden, 1. wenn die Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung von Art oder Schwere der Behinderung auf besondere Schwierigkeiten stößt oder durch die Leistungen ermöglicht, erleichtert oder gesichert werden kann und 2. wenn es dem schwerbehinderten Menschen wegen des behinderungsbedingten Bedarfs nicht zuzumuten ist, die erforderlichen Mittel selbst aufzubringen. In den übrigen Fällen sind seine Einkommensverhältnisse zu berücksichtigen.
Die Voraussetzungen für spezifische Leistungsarten sind im Anschluss an die soeben dargestellten allgemeinen Voraussetzungen in den §§ 19 ff. SchwbAV niedergelegt, wobei als Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren auf Kostenübernahme der Zusatzausstattung § 19, § 20 i. V. m. der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung und § 25 SchwbAV (jeweils i. V. m. § 102 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IX) in Betracht kommen.

Nach § 19 Satz 1 SchwbAV können für die Beschaffung technischer Arbeitshilfen, ihre Wartung, Instandsetzung und die Ausbildung des schwerbehinderten Menschen im Gebrauch die Kosten bis zur vollen Höhe übernommen werden.

Nach § 20 SchwbAV können schwerbehinderte Menschen Leistungen zum Erreichen des Arbeitsplatzes nach Maßgabe der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung vom 28. September 1987 erhalten. Die Kraftfahrzeughilfe umfasst Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs, für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung und zur Erlangung einer Fahrerlaubnis (§ 2 KfzHV). Zur Vermeidung besonderer Härten können auch andere Leistungen erbracht werden (§ 9 KfzHV). An persönlichen Voraussetzungen muss der behinderte Mensch infolge der Behinderung nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sein, um seinen Arbeitsort zu erreichen und er muss ein Kraftfahrzeug führen können oder es muss gewährleistet sein, dass ein Dritter das Kraftfahrzeug für ihn führt (§ 3 KfzHV). Gemäß § 6 KfzHV erfolgt die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs in der Regel als einkommensabhängiger Zuschuss, der nach Maßgabe des § 5 KfzHV betragsmäßig begrenzt ist. Für eine Zusatzausstattung, die wegen der Behinderung erforderlich ist, ihren Einbau, ihre technische Überprüfung und die Wiederherstellung ihrer technischen Funktionsfähigkeit werden die Kosten in vollem Umfang übernommen (§ 7 KfzHV). Andere Leistungen als die in der Kraftfahrzeughilfeverordnung vorgesehenen kommen wegen der ausschließlichen Bezugnahme in § 20 SchwbAV nicht in Betracht (Spiolek in GK-SGB IX, § 102 Rn. 67; VGH BW, 23.9.1981, BehindR 1983, 64). Schließlich dient die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs weder dazu, dem Schwerbehinderten allgemein zu größerer Mobilität zu verhelfen, noch dazu, generell seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Sie ist ausschließlich beschränkt auf die Hilfe zum Erreichen des Arbeitsplatzes (VG Augsburg, U. v. 25.10.2011 - Au 3 K 11.480 - juris Rn. 22).

Andere Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben als die in den §§ 19 bis 24 geregelten Leistungen können nach § 25 an schwerbehinderte Menschen erbracht werden, wenn und soweit sie unter Berücksichtigung von Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind, um die Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu ermöglichen, zu erleichtern oder zu sichern.
Gemessen an diesen rechtlichen Gegebenheiten ergibt eine Überprüfung der Bescheide vom 23. Juli 2008 und vom 29. August 2008 sowie des Widerspruchsbescheids vom 19. Oktober 2009 nach Maßgabe des § 44 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGB X nicht, dass die Übernahme der Kosten für die streitgegenständlichen Zusatzausstattungen zu Unrecht abgelehnt worden wäre.

Gemeinsam ist allen vorgenannten Anspruchsgrundlagen, dass sie einen Zusammenhang zwischen der begehrten Hilfe - hier der begehrten, aber nicht geförderten Zusatzausstattung - und der Schwerbehinderung dergestalt voraussetzen, dass die Zusatzausstattung behinderungsbedingt erforderlich sein muss, also die Zusatzausstattung die Teilhabe des Klägers am Arbeitsleben, soweit diese durch seine Schwerbehinderung eingeschränkt wird, ermöglicht, erleichtert oder sichert. Die Bescheide vom 23. Juli 2008 und vom 29. August 2008 sowie der Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2009 stützen sich jedoch nach ihrer hier allein gebotenen gerichtlichen Überprüfung in den Schranken des § 44 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGB X rechtsfehlerfrei gerade darauf, dass die begehrte Zusatzausstattung, soweit ihre Kosten nicht übernommen wurden, nicht behinderungsbedingt erforderlich ist.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Frage, ob eine Zusatzausstattung behinderungsbedingt erforderlich ist oder nicht, im Rahmen des Verfahrens nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGB X nur eingeschränkt überprüfbar ist, da es sich um eine Sach-, keine Rechtsfrage handelt. Im Rahmen einer Überprüfung nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGB X sind jedoch - wie bereits ausgeführt - die tatsächlichen Feststellungen, wie sie den bestandskräftigen Bescheiden zugrunde lagen, auch im Überprüfungsverfahren zu beachten und es ist lediglich aus rein rechtlicher Sicht zu überprüfen, ob diese Tatsachen rechtlich zutreffend beurteilt und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise bewertet worden sind, sprich, ob auf diesen Tatsachen aufbauend, unabhängig von ihrer Richtigkeit, die rechtlichen Schlussfolgerungen der Behörde zutreffend getroffen wurden. Dies ist hier der Fall.

Der Beklagte ist - auf Grundlage des seinerzeit ermittelten und den Bescheiden vom 23. Juli 2008, vom 29. August 2008 und dem Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2009 zugrunde gelegten Sachverhalts - in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass die vom Kläger begehrten Zusatzausstattungen, soweit die Übernahme ihrer Kosten mit den vorgenannten Bescheiden abgelehnt wurde, nicht behinderungsbedingt erforderlich war.

Im Einzelnen gilt Folgendes:
Dass und inwieweit die Kosten der Fahrzeugüberführung und -zulassung (einschließlich der Kfz-Nummernschilder, der amtlichen Kraftfahrzeugzulassung und der Selbstabholung des Kraftfahrzeugs in M.) und die Ausstattung des Kraftfahrzeugs mit einer Handyvorbereitung einschließlich hiermit zwingend verbundenem Radio Professional und der Lenkradfernbedienung auf die Behinderung des Klägers zurückzuführen sind, ist vom Kläger nicht substantiiert dargelegt worden und auch sonst nicht ersichtlich. Zur Begründung der Notwendigkeit einer Handyvorbereitung einschließlich Radio Professional und Lenkradfernbedienung (insbesondere für Handy und Radio) wurde klägerseits im Wesentlichen ausgeführt, dass diese berufsbezogen notwendig seien, weil der Kläger im Außendienst ohne Handy nicht erreichbar sei. Dass der Kläger das Handy aufgrund seiner Behinderung (und nicht allein aus verkehrstechnischen, verkehrsrechtlichen oder Komfortgründen) nur mittels der vorgenannten begehrten Zusatzausstattung nutzen könne und es erforderlich sei, das Handy auch während des Fahrvorgangs selbst nutzen zu können, wurde dagegen nicht substantiiert dargelegt. Schon deshalb wurde die Übernahme dieser Kosten durch den Beklagten rechtsfehlerfrei als nicht behinderungsbedingt erforderlich abgelehnt. Es kann daher dahinstehen, inwieweit bezogen auf die im Zusammenhang mit der Fahrzeugüberführung und -zulassung angefallenen Kosten eine Kostenübernahme auch deshalb ausscheidet, weil diese frühestens mit Schreiben vom 23. Juli 2008, beim ZBFS eingegangen am 28. Juli 2008, und damit nach Beschaffung der vorgenannten Maßnahmen (Leistungsdatum für die Fahrzeuglieferung laut Rechnung des Autohändlers am 21. Juli 2008, Leistung der Zulassungsgebühr laut Quittung des Landratsamts ... am 18. Juli 2008 und Erwerb der Nummernschilder laut Quittung des Verkäufers am 16. Juli 2008) beantragt wurde, obwohl Anträge auf Leistungen wie die streitgegenständlichen grundsätzlich vor der Beschaffung der begehrten Leistung zu stellen sind und kein atypischer Fall vorliegt, der eine Abweichung von diesem Grundsatz erlauben würde.

Auch soweit die Übernahme von Kosten für besondere Beleuchtungsausstattungen (Lichtpaket, Xenon-Licht, adaptives Kurvenlicht, Nebelscheinwerfer, Regen- und Fahrlichtsensor) abgelehnt wurde, ist der Beklagte auf Grundlage des seinerzeit festgestellten Sachverhalts rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass diese nicht behinderungsbedingt erforderlich sind. Zwar leidet der Kläger ausweislich der ärztlichen Stellungnahme vom 22. Juli 2008 und des Bescheids des Versorgungsamts vom 28. Juli 2008 an einer Einschränkung der Dunkeladaption (Nachtblindheit) und einer ausgeprägten Blendempfindlichkeit, die als Behinderungen anerkannt sind (Bescheid des Versorgungsamts vom 28. Juli 2008). Auch hat der Kläger mit Schreiben vom 4. August 2008 ausgeführt, dass Xenon-Licht je nach Fahrzeugalter eine doppelt bis dreifach bessere Ausleuchtung als das übliche H7-Licht ermögliche. Zudem werde das Xenon-Licht in Verbindung mit anderen Funktionen (adaptives Kurvenlicht, Nebelscheinwerfer, automatische Leuchtweitenregulierung) erworben, die zum Teil nur als Kombination orderbar seien. Dies vermag jedoch die ärztliche Stellungnahme des Versorgungsamts nach Aktenlage vom 22. Juli 2008 (im Folgenden: ärztliche Stellungnahme vom 22. Juli 2008) und die telefonische Auskunft der Augenärztin des Klägers vom 12. August 2008 sowie die ergänzende versorgungsamtsärztliche Stellungnahme vom 13. August 2008 nicht zu erschüttern, wonach die übliche Lichtausstattung neuer Fahrzeuge so gut sei, dass eine verbesserte Beleuchtung aus ärztlicher Sicht nicht erforderlich sei und Xenon-Licht durchaus kritisch und teilweise kontrovers beurteilt werde, und zwar gerade auch im Hinblick auf Blendempfindlichkeit. Untersuchungen, die einen Vorteil des Xenon-Licht belegen würden, seien nicht bekannt. Auch in der fachtechnischen Stellungnahme vom 22. Juli 2008 heißt es, die Verwendung von Xenon-Licht sei bei ungünstigen Wetterlagen wie Schneefall oder Nebel wegen höherer Rückstreuung eindeutig benachteiligt gegenüber herkömmlichen Scheinwerfern. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegen getreten. Auch sonst drängen sich keine Zweifel an der Richtigkeit dieser fachlichen Einschätzungen auf. Auf Grundlage dieser fachlichen Stellungnahmen ist der Beklagte daher rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass die abgelehnten besonderen Beleuchtungsausstattungen nicht behinderungsbedingt erforderlich im vorstehend dargestellten Sinne waren und es zur Beurteilung dieser Frage auch keiner Einholung weiterer Gutachten bedurfte.

Entsprechendes gilt für andere Zusatzausstattungen, für die eine Kostenübernahme mit Bescheiden vom 23. Juli 2008, vom 29. August 2008 und vom 19. Oktober 2009 abgelehnt wurde. Zwar heißt es in der arbeitsmedizinischen Stellungnahme des betriebsärztlichen Dienstes Nordbayern zur Beschaffung besonderer Arbeitsmittel vom 17. März 2008, am "Arbeitsplatz-Auto" sei aus medizinischer Sicht eine besondere Ausstattung (Sitz, Lenkrad, Tempomat, Einparkhilfe, Beleuchtung und Spiegel) erforderlich, um dem Kläger die Tätigkeit als Betriebsprüfer mit häufiger Reisetätigkeit weiterhin zu ermöglichen und zu erleichtern. Auch legte der Kläger seinerzeit im Verwaltungsverfahren eine Bescheinigung seines Hausarztes vom 27. August 2008 vor, in der ausgeführt wird, dass beim Kläger insbesondere auch Defizite bei Dreh- und Greifbewegungen bestünden, die durch technische Hilfen im Fahrzeug, z. B. Tempomat, Abstandswarner (Park Distance Control), griffverstärktes Lenkrad mit Fernbedienung/Handbremse/Schalthebel, Außenspiegel mit Bordsteinfunktion, verstellbare Armauflage, beheizbare und elektrisch einstellbare Sitze mit Lordosenstütze und verstärktem Seitenhalt bzw. Oberschenkelstütze, wirksam kompensiert werden könnten. Außerdem ermögliche die elektrische Verstellbarkeit der Sitze die aus ärztlicher Sicht gewünschte regelmäßige Veränderung der Sitzposition bei Bedarf gerade bei längerer Fahrt. Aufgrund des beiderseitig eingeschränkten Faustschlusses und der weiteren Erkrankungen der oberen Extremitäten sei es dem Kläger nicht mehr möglich, die Sitzhöheneinstellung durch manuelles Hochziehen oder Abstützen am Lenkrad vorzunehmen. Die beim Kläger festgestellte Migräne, die Rosacea und das CRPS in den Händen reagierten insbesondere auch symptomverstärkend auf Sonneneinstrahlung und extreme Temperaturen. Demgegenüber heißt es jedoch in der ärztlichen Stellungnahme vom 22. Juli 2008, dass eine Einparkhilfe aus ärztlicher Sicht nicht erforderlich sei; der Kläger sei nicht so stark in seiner Mobilität eingeschränkt, dass er nicht den Kopf oder den Oberkörper bewegen könne, um entsprechend einzuparken. In der fachtechnischen Stellungnahme vom 22. Juli 2008 heißt es, die Ausstattung mit unter anderem Leichtmetallrädern, Lenkradfernbedienung, Klimakomfort-Frontscheibe, Sportsitzen, teilelektrischer Sitzverstellung, verschiebbarer Armauflage und Tempomat aus behinderungsbedingten Gründen sei nicht nachvollziehbar. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass Leichtmetallräder nicht oder nur unwesentlich leichter seien als Stahlräder, so dass bei einer Reifenpanne keine Erleichterung beim Räderwechsel bestehe. Ein zusätzlicher Nutzen der Klimakomfort-Frontscheibe zur vorhandenen Klimaanlage sei aus technischer Sicht vernachlässigbar. Sportsitze mit optimiertem Seitenhalt bei sportlicher Fahrweise seien nicht behinderungsbedingt erforderlich, sondern lediglich die Lordosenstütze (wegen der Funktionseinschränkung der Wirbelsäule). Die Begründung für die Notwendigkeit einer teilelektrischen Sitzverstellung erscheine nicht plausibel, da wesentliche Teile der Verstellbarkeit manuell verblieben. Eine nichtverschiebbare Armauflage rechts zwischen den Sitzen sei serienmäßig vorhanden, außerdem bestünden Funktionseinschränkungen an der linken Schulter Da die gesundheitlichen Voraussetzungen für ein Merkzeichen G oder aG nicht vorlägen, sei die Ausstattung mit einem Tempomat wegen der Belastungseinschränkungen am Knie als nicht behinderungsbedingt anzusehen. In der ergänzenden versorgungsamtsärztlichen Stellungnahme vom 13. August 2008 heißt es, die Funktionseinschränkung der Halswirbelsäule sei nicht so ausgeprägt, dass man damit eine Einparkhilfe begründen könne. Ebenso wenig könnten die zeitweise auftretenden Spannungskopfschmerzen als Begründung für eine Einparkhilfe herangezogen werden. Auch das räumliche Sehen des Klägers sei nur leicht beeinträchtigt, so dass die Einparkhilfe auch unter diesem Gesichtspunkt nicht behinderungsbedingt erforderlich sei. Nach Rücksprache mit der Augenärztin sei erst bei einem - beim Kläger nicht vorliegenden - Visus von 0,2 von einer funktionellen Beeinträchtigung auszugehen. Auch für die multiplen weiteren Zusatzausstattungen, die vom Kläger beantragt worden seien, bestehe keine medizinische Notwendigkeit. Es handele sich um technische Möglichkeiten, die lediglich den Komfort in einem Auto erhöhen würden.

Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte unter Berücksichtigung all dieser Stellungnahmen der Einschätzung der ärztlichen Stellungnahme vom 22. Juli 2008 und der fachtechnischen Stellungnahme vom selben Tag folgte und die vorgenannten Zusatzausstattungen als nicht behinderungsbedingt erforderlich ansah. Auch bedurfte es hierzu keiner Einholung weiterer Stellungnahmen oder Gutachten, weil sich der Sachverhalt und die notwendigen fachlichen Einschätzungen bereits in ausreichendem Maße aus den vorgenannten Beurteilungen ergaben. Insbesondere lässt sich der arbeitsmedizinischen Stellungnahme des betriebsärztlichen Dienstes Nordbayern vom 17. März 2008 weder eine substantiierte, nachvollziehbare Begründung für die als erforderlich bezeichnete besondere Ausstattung (Sitz, Lenkrad, Tempomat, Einparkhilfe, Beleuchtung und Spiegel) entnehmen, noch wird dargelegt, was mit besonderer Ausstattung von Sitz, Lenkrad, Beleuchtung und Spiegel gemeint ist. In der Bescheinigung des Hausarztes des Klägers vom 27. August 2008 werden zwar einzelne Zusatzausstattungen, für die eine Kostenübernahme abgelehnt wurde, als geeignete Maßnahmen zur Kompensation behinderungsbedingter Einschränkungen des Klägers oder zumindest aus ärztlicher Sicht wünschenswert dargestellt (Tempomat, Abstandswarner (Park Distance Control), Lenkrad mit Fernbedienung, Außenspiegel mit Bordsteinfunktion, verstellbare Armauflage, elektrisch einstellbare Sitze mit (allerdings geförderter) Lordosenstütze und verstärktem Seitenhalt bzw. Oberschenkelstütze). Jedoch vermag diese Stellungnahme die nachvollziehbaren und in sich widerspruchsfreien ärztlichen und fachtechnischen Beurteilungen vom 22. Juli 2008 nicht zu erschüttern oder gar zu widerlegen, weil sie sich mit den darin aufgestellten Aussagen inhaltlich nicht hinreichend substantiiert auseinandersetzt. So geht aus der ärztlichen Bescheinigung vom 27. August 2008 zum Beispiel nicht eindeutig hervor, ob Sitze aufgrund der Behinderungen des Klägers kumulativ über Lordosenstütze, verstärkten Seitenhalt und Oberschenkelstütze verfügen sollten oder eine (ausreichende) Kompensation behinderungsbedingter Einschränkungen des Klägers bereits durch eine oder einen Teil dieser Ausstattungen erreicht wird, wofür die Verwendung des Begriffs "bzw." sprechen würde. Dies stünde auch im Einklang mit der fachtechnischen Stellungnahme vom 22. Juli 2008, wonach bei Einbau einer Lordosenstütze keine weitere besondere Ausstattung zur Kompensation von Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule des Klägers erforderlich sei. Auch verhält sich nur die fachtechnische Stellungnahme zur Frage der behinderungsbedingten Erforderlichkeit zum Beispiel der Leichtmetallräder. Dies gilt auch für die teilelektrische Sitzverstellung, da sich die Bescheinigung vom 27. August 2008 auf eine elektrische und damit nicht bloß teilelektrische Verstellbarkeit von Sitzen bezieht. Jedenfalls erscheint die Bescheinigung vom 27. August 2008 im Hinblick auf die insofern fehlende Differenziertheit insoweit nicht hinreichend substantiiert und bestimmt genug, um Zweifel an der fachtechnischen Einschätzung aufkommen zu lassen, wonach jedenfalls die vom Kläger begehrte nur teilweise elektrische Sitzverstellung behinderungsbedingte Einschränkungen des Klägers aus fachtechnischer Sicht weder vollständig noch zumindest teilweise (im Sinne einer nicht nur völlig unerheblichen Erleichterung) zu kompensieren vermag, weil wesentliche Teile der Verstellbarkeit manuell verblieben. Darüber hinaus erscheint die Begründung der Bescheinigung vom 27. August 2008 mangels näherer diesbezüglicher Erläuterungen insofern nicht nachvollziehbar, als ausgeführt wird, Defizite bei Dreh- und Greifbewegungen könnten (unter anderem) durch eine verstellbare (statt einer serienmäßig vorhandenen nicht verstellbaren) Armauflage und einen Tempomat kompensiert werden. Somit ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte der Einschätzung der ärztlichen Stellungnahme vom 22. Juli 2008 und der fachtechnischen Stellungnahme vom selben Tag sowie der ergänzenden ärztlichen Stellungnahme vom 13. August 2008 folgte und die Übernahme der Kosten für die Ausstattung mit Park Distance Control, Leichtmetallrädern, Klimakomfort-Frontscheibe, Sportsitzen, teilelektrischer Sitzverstellung, Armauflage verschiebbar, Tempomat und Außenspiegeln mit Bordsteinfunktion ablehnte.

Aus diesen Gründen wurde auf Grundlage der den Bescheiden vom 23. Juli 2008, vom 29. August 2008 und vom 19. Oktober 2009 zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen schließlich auch die Übernahme der Kosten für eine Winterbereifung mit Runflat-Technologie auf Spezialfelgen, elektrische Wagenheber und Elektroschlagschrauber sowie Schonbezüge (für die wie bereits dargestellt rechtsfehlerfrei nicht geförderten Sportsitze) in rechtlich nicht zu beanstandender Weise abgelehnt, ohne dass es weitergehender Sachverhaltsermittlungen, etwa der Einholung weiterer medizinischer oder fachtechnischer Gutachten, bedurft hätte. Darüber hinaus schied eine Übernahme der Kosten jedenfalls für die Schonbezüge auch deshalb aus, weil diese frühestens mit Schreiben vom 23. Juli 2008, beim ZBFS eingegangen am 28. Juli 2008, und damit ausweislich des vorgenannten Schreibens vom 23. Juli 2008, wonach (nicht vorgelegte) Rechnungen hierüber bereits erfolgt seien, nach ihrer Beschaffung beantragt wurden, obwohl Anträge auf solche Leistungen - wie bereits ausgeführt - grundsätzlich vor ihrer Beschaffung zu stellen sind und kein atypischer Fall vorliegt, der eine Abweichung von diesem Grundsatz erlauben würde.

Nach alledem ist der Beklagte auf Grundlage der seinerzeitigen - an dieser Stelle nicht durch das Gericht zu überprüfenden - tatsächlichen Feststellungen rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass der erforderliche Zusammenhang zwischen der streitgegenständlichen Zusatzausstattung und der Behinderung des Klägers fehlte. Daher hat er die Kostenübernahme für diese Zusatzausstattung - soweit dies im Rahmen des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X durch das Gericht zu überprüfen war - zu Recht abgelehnt, unabhängig davon, ob als Anspruchsgrundlage § 102 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX i. V. m. § 19 oder i. V. m. § 20 oder i. V. m. § 25 SchwbAV heranzuziehen war. Welche dieser Vorschriften als Anspruchsgrundlage für eine Kostenübernahme heranzuziehen gewesen wäre, kann daher dahinstehen. Auf die vom Kläger in seinem Antrag nach § 44 Abs. 1 SGB X aufgeworfene Frage, ob der Beklagte sein Ermessen pflichtgemäß ausgeübt hat, kommt es deshalb ebenfalls nicht an. Eine Ermessensausübung fand nicht statt und hatte auch nicht stattzufinden, da der Anspruch des Klägers bereits auf der Tatbestandsseite an der - nach der allein gebotenen gerichtlichen Überprüfung gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGB X rechtsfehlerfrei verneinten - Voraussetzung der behinderungsbedingten Erforderlichkeit der Zusatzausstattung scheiterte.
Ferner ist eine unrichtige Rechtsanwendung im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGB X auch nicht darin zu erkennen, dass im Widerspruchsbescheid erstmals über die Kostenübernahme einzelner Zusatzausstattungen entschieden wurde. Dies betrifft die Zusatzausstattungen Außenspiegel mit Bordsteinfunktion, Winterbereifung mit Runflat-Technologie auf Spezialfelgen, elektrischer Wagenheber, Elektroschlagschrauber, Schonbezüge, die Kosten der Fahrzeugüberführung, der Nummernschilder, der amtlichen Kraftfahrzeugzulassung und die Kosten der Selbstabholung, deren Kostenübernahme vom Kläger - mit Ausnahme der Außenspiegel mit Bordsteinfunktion - erst mit Schreiben vom 28. Juli 2008 und vom 4. August 2008 beantragt wurde. Seitens des Integrationsamts wurde versäumt, eine Ausgangsentscheidung hierüber zu treffen. Macht der Kläger die Kostenübernahme - wie hier - auch insoweit zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens (vgl. Widerspruchsbegründung des Klägers, Bl. 144 ff. der Behördenakte), ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Widerspruchsbehörde den in der Versäumnis der Ausgangsbehörde liegenden Rechtsfehler dadurch beseitigt, dass sie - wie hier der Widerspruchsausschuss beim Integrationsamt - im Widerspruchsbescheid über die noch nicht entschiedenen Fragen selbst (erstmals) entscheidet. Insbesondere ist sie in einer Fallgestaltung wie der vorliegenden nicht verpflichtet, die Sache an die Ausgangsbehörde zur Entscheidung zurückzuverweisen.

Somit hat der Beklagte das Recht bei Erlass der Bescheide vom 23. Juli 2008 und vom 29. August 2008 sowie des Widerspruchsbescheids vom 19. Oktober 2009 nicht unrichtig im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGB X angewandt. Da - wie bereits ausgeführt - bei Erlass der Entscheidungen auch kein unrichtiger Sachverhalt im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 SGB X zugrunde gelegt wurde, kommt eine Verpflichtung des Beklagten zur Rücknahme dieser Entscheidungen nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht in Betracht.

Es ist auch keine andere Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers auf Beseitigung bzw. Verpflichtung des Beklagten zur Beseitigung der Bescheide vom 23. Juli 2008, vom 29. August 2008 und des Widerspruchsbescheids vom 19. Oktober 2009 erkennbar. Daher hat der Beklagte die (Teil-) Rücknahme der vorgenannten Bescheide zu Recht mit Bescheid vom 31. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. März 2013 abgelehnt; eine Rechtsverletzung des Klägers ist insoweit nicht erkennbar. Aus diesen Gründen hat der Antrag des Klägers auf Verpflichtung des Beklagten zur Aufhebung der Bescheide vom 23. Juli 2008, vom 29. August 2008 und des Widerspruchsbescheids vom 19. Oktober 2009 keinen Erfolg.

Darüber hinaus hat auch der weitere Antrag des Klägers auf Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme der Kosten für die streitgegenständlichen Zusatzausstattungen seines Kraftfahrzeugs keinen Erfolg. Einer entsprechenden Verpflichtung des Beklagten steht die Bestandskraft der Bescheide vom 23. Juli 2008 und vom 29. August 2008 sowie des Widerspruchsbescheids vom 19. Oktober 2009 entgegen. Diese sind weder nichtig, noch zu beseitigen. Denn eine Beseitigung durch die Behörde (§ 44 SGB X), ggf. nach entsprechender Verpflichtung durch das Gericht, kommt aus den bereits dargestellten Gründen nicht in Betracht und eine Beseitigung - auf Klage hin - unmittelbar durch das Gericht (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) scheidet schon deshalb aus, weil versäumt wurde, einen entsprechenden Klageantrag innerhalb der hierfür maßgeblichen Klagefrist (§ 74 Abs. 1 VwGO) zu stellen, und ist jedenfalls im vorliegenden Verfahren nicht möglich.

Nach alledem erweist sich die angefochtene Ablehnungsentscheidung vom 31. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. März 2013 als rechtmäßig. Ein Anspruch des Klägers auf Aufhebung der Bescheide vom 23. Juli 2008 und vom 29. August 2008 sowie des Widerspruchsbescheids vom 19. Oktober 2009 besteht ebenso wenig wie ein Anspruch des Klägers auf die von ihm begehrte Übernahme von Zusatzausstattungskosten, über die bereits mit Bescheiden vom 23. Juli 2008 und vom 29. August 2008 sowie mit Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2009 ablehnend entschieden worden ist.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Referenznummer:

R/R7146


Informationsstand: 05.04.2017