Die Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Übernahme der Kosten für seine Arbeitsassistenz nicht zu. Der angefochtene Bescheid und der Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig (§ 113
Abs. 5
VwGO).
Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist
§ 102 Abs. 4 SGB IX i.V.m. § 21 Abs. 4,
§ 17 Abs. 1c Schwerbehindertenausgleichsverordnung (SchwbAV). Nach diesen Vorschriften haben schwerbehinderte Menschen im Rahmen der Zuständigkeit des Integrationsamtes für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus den ihnen aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mitteln Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz. Dies gilt auch, wenn der schwerbehinderte Mensch einer selbständigen Tätigkeit nachgeht (
vgl. Simon in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 2. Auflage 2015, § 102, Rn. 79 f).
Dabei kann dahinstehen, ob bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Anspruch auf Leistungen einer Arbeitsassistenz besteht, die Behörde Ermessen hat
bzw. der Anspruch durch die Höhe der vorhandenen finanziellen Mittel begrenzt ist, also unter dem Vorbehalt der dem jeweiligen Integrationsamt aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mittel steht (
vgl. zum Streitstand, Schlegel/Voelzke, a.a.O., § 102, Rn. 24, 82
m.w.N.;
OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 18.05.2011 -
6 B 1.09 -, Rn. 13, zitiert nach juris; Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter vom 16.05.2000, BT-Drucks. 14/3372, zu
Nr. 17 (§ 31), zu Buchstabe b,
S. 20/21), denn der Kläger erfüllt nicht die Anspruchsvoraussetzungen des § 102
Abs. 4
SGB IX i.V.m. § 21
Abs. 4, § 17
Abs. 1c
SchwbAV.
Der Gesetzgeber hat in § 102
Abs. 4
SGB IX nicht geregelt, was unter einer "notwendigen Arbeitsassistenz" zu verstehen ist. Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der von den Gerichten vollumfänglich überprüfbar ist. Auch von der in
§ 108 SGB IX eingeräumten Verordnungsermächtigung, die das Nähere über die Voraussetzungen des Anspruchs nach § 102
Abs. 4
SGB IX sowie über die Höhe, Dauer und Ausführung regeln soll, hat der Verordnungsgeber (Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates) bislang keinen Gebrauch gemacht. Der Gesetzgeber hat aber klargestellt, dass die Geltendmachung des Anspruchs unabhängig vom Erlass der Verordnung ist (BT-Drucks. 14/3372, Seite 20/21). Mit den "Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen" (BIH) für die Erbringung finanzieller Leistungen zur Arbeitsassistenz schwerbehinderter Menschen gemäß § 102
Abs. 4
SGB IX ist eine verwaltungsinterne Ausgestaltung des Rechtsanspruchs auf Arbeitsassistenz geschaffen worden (Erbach in: Wiegand,
SGB IX Teil 21 - Schwerbehindertenrecht, 06/15, § 108
SGB IX, Rn. 5). In Nummer 2.1 dieser Empfehlungen des BIH (Stand: 15. April 2014) ist bestimmt, dass Arbeitsassistenz i.
S. der
§§ 33 Abs. 8 Ziff. 3 und 102
Abs. 4
SGB IX die über gelegentliche Handreichungen hinausgehende, zeitlich wie tätigkeitsbezogen regelmäßig wiederkehrende Unterstützung von Menschen mit Schwerbehinderung (Assistenznehmern) bei der von ihnen beauftragten Assistenzkraft im Rahmen der Erlangung oder Erhaltung eines Arbeitsplatzes auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist. Diese Arbeitsassistenz ist notwendig, wenn dem Assistenznehmer erst durch diese Leistung eine wettbewerbsfähige Erbringung der arbeitsvertraglich/dienstrechtlich geschuldeten Tätigkeit möglich wird (
Nr. 2.2 der Empfehlungen der BIH). Gemäß
Nr. 2.11 sind die Empfehlungen bei selbständig tätigen Menschen entsprechend anzuwenden (so auch Seidel in: Hauck/Noftz,
SGB IX, Rn. 67, 69; Schlegel/Voelzke, a.a.O., § 102, Rn. 81). Nähere Ausführungen, wie der unbestimmte Rechtsbegriff der Notwendigkeit einer Arbeitsassistenz auszulegen ist, wenn der schwerbehinderte Mensch bereits seit mehreren Jahren einen Arbeitsplatz hat und nur aufgrund der Aufnahme einer zusätzlichen selbständigen Tätigkeit die Hilfe einer Arbeitsassistenz in Anspruch nehmen möchte
bzw. diese gänzlich zugunsten der selbständigen Beschäftigung aufgibt, sind den Empfehlungen nicht zu entnehmen. Hier sind Sinn und Zweck des
SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - und der
SchwbAV, die § 102
Abs. 4
SGB IX ergänzt, sowie die Gesetzesmaterialien heranzuziehen. Sowohl die Normen des
SGB IX als auch die Normen der
SchwbAV verfolgen den Sinn und Zweck der Eingliederung des schwerbehinderten Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Im Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter (SchwbBAG) vom 18. Mai 2000, Drucksache 298/00,
S. 28) heißt es:
"Menschen mit Behinderungen sind in besonderem Maße auf den Schutz und die Solidarität der Gesellschaft angewiesen. Ihre Eingliederung in Arbeit und Ausbildung ist wesentlicher Ausdruck und gleichzeitig Voraussetzung für eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Angesichts der seit Jahren überdurchschnittlich hohen Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen ist die sich aus
Art. 3
Abs. 3
S. 2
GG ergebende Verpflichtung für Politik und Gesellschaft, sich aktiv um die Integration von Menschen mit Behinderungen in den Beruf zu bemühen, noch nicht ausreichend eingelöst. Mit einem 'Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter' soll die Chancengleichheit schwerbehinderter Menschen im Arbeits- und Berufsleben verbessert und die Arbeitslosigkeit schnellstmöglich und nachhaltig abgebaut werden".
Hieraus ergibt sich, dass primärer Sinn und Zweck des
SGB IX die Sicherung und Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist. Zugleich soll durch die Einführung umfassender Maßnahmen die Chancengleichheit schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben erreicht werden. In § 18
Abs. 2
Nr. 1
SchwbAV heißt es, dass Leistungen an schwerbehinderte Menschen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben erbracht werden können, wenn die Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Behinderung auf besondere Schwierigkeiten stößt und durch die Leistungen ermöglicht, erleichtert oder gesichert werden kann. Auch aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben - wie etwa eine Arbeitsassistenz - an schwerbehinderte Menschen erbracht werden können, wenn die Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt hierdurch ermöglicht, erleichtert oder gesichert wird.
Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger nicht vor. Der Kläger hat teil am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Er ist durch seine Tätigkeit als Beamter in Luxemburg bereits hinreichend in das Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eingegliedert. Seit dem Jahr 2000 übt er diese Tätigkeit aus. Der Familienunterhalt ist durch diese Tätigkeit sichergestellt. Die Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit auf das Niveau einer Teilzeitstelle erfolgte freiwillig von Seiten des Klägers. Eine Gefährdung des Beamtenverhältnisses in Luxemburg lag und liegt nicht vor. Aus der freiwilligen Entscheidung des Klägers, seine Beamtentätigkeit zu reduzieren, um gleichzeitig einer selbständigen Tätigkeit im Medienbereich nachzukommen, kann nicht folgen, dass die Eingliederung ins Arbeitsleben wieder nachträglich wegfällt und eine erneute Eingliederung in das Arbeitsleben der Zweittätigkeit erfolgen muss. Die zusätzlich aufgenommene selbständige Tätigkeit erleichtert oder sichert dem Kläger auch nicht die bereits gegebene Teilhabe. Ein Anspruch auf Kostenübernahme für eine Arbeitsassistenz für eine zweite Tätigkeit bei Vorliegen einer vollständigen Eingliederung lässt sich dem Sinn und Zweck der maßgeblichen Vorschriften nicht entnehmen. Bei allem Verständnis für das klägerische Streben nach einer befriedigenden Berufsausübung, kann es auch mit Blick auf die begrenzte Verfügbarkeit der Mittel aus der Ausgleichsabgabe nicht der Intention des Gesetzgebers entsprochen haben, bereits auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt integrierte schwerbehinderte Menschen Eingliederungshilfe für eine zweite Tätigkeit zu gewähren. Wenn Sinn und Zweck der Vorschriften ist, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in das Arbeitsleben zu fördern, so kann dies primär nur für solche schwerbehinderten Menschen gelten, die zuvor gar nicht oder nur teilweise eingegliedert sind oder deren Eingliederung nur mit der Hilfe einer Arbeitsassistenz erhalten werden kann.
Auch aus verfassungsrechtlichen Grundsätzen ergibt sich keine andere Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der notwendigen Arbeitsassistenz. Der Kläger, der die deutsche Staatsbürgerschaft nicht besitzt, ist nicht in dem subsidiären allgemeinen Freiheitsrecht aus
Art. 2
Abs. 1
GG und dem Benachteiligungsverbot Behinderter nach
Art. 3
Abs. 3 Satz 2
GG beeinträchtigt. Entgegen seiner Auffassung kann er sich nicht auf die Grundrechte des
Art. 12
Abs. 1
GG (Berufswahl- und -ausübungsfreiheit) und
Art. 11
GG (Freizügigkeit) berufen, da er nicht deutscher Staatsangehöriger ist. Diese Grundrechte gelten nur für Deutsche. Die Unanwendbarkeit auf Ausländer bedeutet aber nicht, dass die Verfassung sie in diesem Bereich schutzlos lässt. Dass allgemeine Freiheitsrecht des
Art. 2
Abs. 1
GG ist aber nur insoweit anwendbar, als es im Rahmen der in ihm geregelten Schranken die Handlungsfreiheit gewährleistet. Schutz bietet
Art. 2
Abs. 1
GG nur vor Eingriffen, die von seinen Schranken nicht mehr gedeckt sind und nicht vom speziellen Regelungsbereich des
Art. 12
Abs. 1
GG erfasst werden (
vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.05.1988 - 1 BvR 482/84, 1 BvR 1166/85 -, Rn. 49
ff., unter Hinweis auf
BVerfG, Beschl. v. 18.07.1973 - 1 BvR 263/73, 1 BvR 155/73 -, Rn. 50, jeweils zitiert nach juris; Burghart in: Leibholz/Rinck, Grundgesetz, 7. Auflage 1975, 69. Lieferung 09.2015,
Art. 12, Rn. 7). Die Beschränkung der Freizügigkeit auf Deutsche und auf das Bundesgebiet (
Art. 11
GG) schließt nicht aus, auf den Aufenthalt von Menschen auch
Art. 2
Abs. 1
GG anzuwenden (
BVerfG, Beschl. v. 18.07.1973 - 1 BvR 263/73, 1 BvR 155/73 -, Rn. 50, zitiert nach juris; Leibholz/Rinck/Hesselberger in: Leibholz/Rinck, Grundgesetz, 7. Auflage 1975, 69. Lieferung 09.2015,
Art. 11, Rn. 10). Allerdings geht der Schutz durch das subsidiäre allgemeine Freiheitsrecht nicht weiter als der durch die spezielleren Grundrechte nach
Art. 12
Abs. 1
GG und
Art. 11
GG. Bereits diese Grundrechte sind im Falle des Klägers nicht beeinträchtigt. Ein Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit (
Art. 12
Abs.1
GG), welches den Bürgern die freie Wahl des Berufes gewährleistet und den Betroffenen vor staatlichen Eingriffen in dieses Grundrecht schützt, liegt nicht vor, denn
Art. 12
Abs. 1
GG begründet keine Leistungsansprüche gegenüber dem Staat. Vorschriften im öffentlichen Leistungsrecht dürfen nur den Zugang zu einem gewählten Beruf nicht erschweren oder unmöglich machen. Die Vorschriften des § 102
Abs. 4
SGB IX und der
SchwbAV erschweren nicht den Zugang zu einem gewählten Beruf. Grundsätzlich kann jeder Beruf bei Vorliegen der Voraussetzungen gefördert werden. Dem Kläger ist die Förderung nicht aufgrund des gewählten Berufs versagt worden, sondern weil er bereits in das Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eingegliedert ist. Weiterhin wäre
Art. 11
Abs. 1
GG nicht verletzt. Die in diesem Grundrecht garantierte Freizügigkeit beinhaltet das Recht, seinen Wohnort frei innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu wählen. Darin ist der Kläger nicht beeinträchtigt. Es steht ihm frei seinen Wohnsitz in Bad
S. zu nehmen. Seiner Tätigkeit in Luxemburg kann er weiterhin nachgehen. Er hat selbst vorgetragen, dass er im wöchentlichen Wechsel nach Luxemburg fliege und dies machbar sei.
Dies entspricht auch einem Modell, welches von einer Vielzahl von Arbeitnehmern in Anspruch genommen wird, um ihren Beruf auszuüben. Eine andere Wertung ist mit Blick auf die subsidiäre Handlungsfreiheit nicht möglich. Aus diesen Gründen liegt auch keine Verletzung des
Art. 49 des Vertrages über die Arbeitsweise der
EU (AEUV) in der Fassung des aufgrund des am 1. Dezember 2009 in Kraft getretenen Vertrages von Lissabon (
ABl. EG Nr. C 115 vom 9. Mai 2008, Seite 47), der Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates verbietet, vor.
Der Kläger wird auch nicht wegen seiner Behinderung benachteiligt (
Art. 3
Abs. 3 Satz 2
GG), wenn er als auf den Arbeitsmarkt eingegliederter behinderter Mensch keine Leistungen für eine notwendige Arbeitsassistenz für eine zweite Tätigkeit erhält.
Art. 3
Abs. 3 Satz 2
GG schließt zwar bewusst an das Diskriminierungsverbot des früheren
Art. 3
Abs. 3 und jetzigen
Art. 3
Abs. 3 Satz 1
GG an. Darin kommt zum Ausdruck, dass Satz 2 wie Satz 1 den Schutz des allgemeinen Gleichheitssatzes nach
Art. 3
Abs. 1
GG für bestimmte Personengruppen verstärken soll und der staatlichen Gewalt insoweit engere Grenzen vorgeben will, als die Behinderung nicht als Anknüpfungspunkt für eine - benachteiligende - Ungleichbehandlung dienen darf (
vgl. BVerfGE 85, 191, 206 = FamRZ 1992, 289, und im Anschluss daran insbesondere BT-Drucks. 12/6323,
S. 12). Ebenso bewusst hat der verfassungsändernde Gesetzgeber aber davon abgesehen, die Merkmale im bisherigen
Art. 3
Abs. 3
GG lediglich um das der Behinderung zu erweitern. Das lässt erkennen, dass
Art. 3
Abs. 3 Satz 2
GG auch eigenständige Bedeutung hat. Ersichtlich hängt dies mit dem besonderen Merkmal der Behinderung zusammen. Wie bei den schon von
Art. 3
Abs. 3 Satz 1
GG erfassten Merkmalen etwa des Geschlechts, der Abstammung, der Rasse oder der Sprache handelt es sich dabei um eine persönliche Eigenschaft, auf deren Vorhandensein oder Fehlen der einzelne keinen oder nur einen begrenzten Einfluss nehmen kann. Doch bezeichnet Behinderung nicht nur ein bloßes Anderssein, das sich für den Betroffenen häufig erst im Zusammenwirken mit entsprechenden Einstellungen und Vorurteilen im gesellschaftlichen Umfeld nachteilig auswirkt, bei einer Veränderung dieser Einstellungen die Nachteilswirkung aber auch wieder verlieren kann. Behinderung ist vielmehr eine Eigenschaft, die die Lebensführung für den Betroffenen im Verhältnis zum Nichtbehinderten unabhängig von einem solchen Auffassungswandel grundsätzlich schwieriger macht. Diese besondere Situation soll nach dem Willen des verfassungsändernden Gesetzgebers weder zu gesellschaftlichen noch zu rechtlichen Ausgrenzungen führen. Solche Ausgrenzungen sollen im Gegenteil verhindert oder überwunden werden können (
vgl. BT-Drucks. 12/8165,
S. 28). Das erklärt, dass Satz 2 des
Art. 3
Abs. 3
GG Differenzierungen nicht wie Satz 1 schlechthin untersagt. Nur an die Behinderung anknüpfende Benachteiligungen sind nach der Neuregelung verboten. Bevorzugungen mit dem Ziel einer Angleichung der Verhältnisse von Nichtbehinderten und Behinderten sind dagegen erlaubt, allerdings nicht ohne weiteres auch verfassungsrechtlich geboten. Eine Benachteiligung liegt vor diesem Hintergrund nicht nur bei Regelungen und Maßnahmen vor, die die Situation des Behinderten wegen seiner Behinderung verschlechtern, indem ihm etwa der tatsächlich mögliche Zutritt zu öffentlichen Einrichtungen verwehrt wird oder Leistungen, die grundsätzlich jedermann zustehen, verweigert werden. Vielmehr kann eine Benachteiligung auch bei einem Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten durch die öffentliche Gewalt gegeben sein, wenn dieser nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Förderungsmaßnahme hinlänglich kompensiert wird. Wann ein solcher Ausschluss durch Förderungsmaßnahmen so weit kompensiert ist, dass er nicht benachteiligend wirkt, lässt sich nicht generell und abstrakt festlegen. Ob die Ablehnung einer vom Behinderten erstrebten Ausgleichsleistung und der Verweis auf eine andere Entfaltungsalternative als Benachteiligung anzusehen sind, wird regelmäßig von Wertungen, wissenschaftlichen Erkenntnissen und prognostischen Einschätzungen abhängen. Nur aufgrund des Gesamtergebnisses dieser Würdigung kann darüber befunden werden, ob eine Maßnahme im Einzelfall benachteiligend ist (BVerVG, Beschl. v. 8.10.1997 -
1 BvR 9/97 -, Rn. 67
ff., zitiert nach juris).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Kläger nicht gleichheitswidrig benachteiligt. Er bedarf mit Blick auf das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel der Integration Behinderter auf dem Arbeitsmarkt keiner Ausgleichsleistung, denn er ist bereits als Beamter eingegliedert. Insoweit unterscheidet er sich nicht von Nichtbehinderten, denen Ansprüche aus der Ausgleichsabgabe nicht zustehen. Ihm keine Leistungen zur Entfaltung seiner Persönlichkeit für eine zweite Tätigkeit zu gewähren, liegt zudem ein sachlicher Differenzierungsgrund, der darin zu sehen ist, dass die Leistungen aus der Ausgleichsabgabe der beruflichen Eingliederung behinderter Menschen dienen sollen, zugrunde. Nur dieser begünstigte Personenkreis hat bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Leistungsanspruch und kommt weiterhin als Vergleichsgruppe für die Beurteilung einer Ungleichbehandlung des Klägers in Betracht. Innerhalb dieses Personenkreises ist auch keine Ungleichbehandlung erkennbar. Es ist nicht ersichtlich, dass Personen zusätzliche Eingliederungshilfe erhalten, obwohl sie bereits vollständig in das Arbeitsleben eingegliedert sind.
Aus diesen Gründen liegt auch keine Verletzung des
Art. 27 "Arbeit und Beschäftigung" der UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) vor.
Art. 27 der
BRK, der bei der Auslegung der Grundrechte - hier der Berufsfreiheit nach
Art. 12
Abs. 1
GG und des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach
Art. 3
GG - heranzuziehen ist (
BVerfG Beschl. v. 23.03.2011 - 2 BvR 882/09 -, Rn. 52, zitiert nach juris;
BVerfG Beschl. v. 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04 -, Rn. 31 f., zitiert nach juris zur MRK), ist nicht verletzt.
Art. 27
BRK beschreibt das Recht behinderter Menschen auf Arbeit auf der Grundlage der Gleichbehandlung mit anderen. Dieses Recht auf Arbeit schließt die Möglichkeit ein, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, die frei gewählt oder frei angenommen wird. Konkretisierend stellt
Art. 27
BRK fest, dass das Recht auf Arbeit für Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit der Arbeit in einem offenen, sie mit einzubeziehenden und zugänglichen Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld einschließt. Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger vor. Er hat durch seine Tätigkeit als Beamter bereits Zugang und Teilhabe am Arbeitsmarkt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154
Abs. 1, § 188 Satz 2
VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167
Abs. 1 und 2
VwGO i.V.m. § 708
Nr. 11, §711
ZPO.
Die Revision ist nach § 132
Abs. 2
Nr. 1
VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Der Frage der Auslegung des Begriffs der notwendigen Arbeitsassistenz im Sinne des § 102
Abs. 4
SGB IX kommt über den vorliegenden Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung zu (
vgl. Kopp/Schenke,
VwGO 21. Auflage, § 132, Rn.9).