Urteil
Notwendigkeit einer Arbeitsassistenz für zweite berufliche Tätigkeit

Gericht:

OVG Schleswig-Holstein 3. Senat


Aktenzeichen:

3 LB 17/15


Urteil vom:

18.02.2016


Tenor:

Die Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 11.6.2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger, der luxemburgischer Staatsangehöriger ist und seit elf Jahren in der Bundesrepublik Deutschland lebt, wendet sich gegen die Ablehnung laufender Leistungen für eine Arbeitsassistenz zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben.

Der Kläger ist blind und als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 100 anerkannt. Seit dem Jahre 2000 ist er als Beamter im öffentlichen Dienst in Luxemburg (...) tätig. Daneben machte er sich im Jahre 2008 mit der Firma ..., die ein Internetradio betreibt, Künstler vermittelt und managt, selbständig. Ende des Jahres 2009 gründete er sein eigenes Webradio "... - Das Radio für ein barrierefreies Leben -" und begann im Februar 2010 regelmäßig Programme zu moderieren, stellte diese Arbeit aber zum 21. Dezember 2014 ein und widmet sich seither der Arbeit mit den Künstlern. Die für ihn unbefriedigende und nicht ausfüllende Beamtentätigkeit reduzierte er zunächst auf 75 % und ab Sommer 2013 auf 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit, um die selbständige Tätigkeit im Medienbereich, durch die er Anerkennung und Selbstwertgefühl erlange, zeitlich weiter auszubauen und irgendwann die abhängige Arbeit gänzlich aufzugeben. Vor seinem Umzug nach Schleswig-Holstein hatte seine Firma ihren Sitz in Trier im Bundesland Rheinland-Pfalz. Mit Bescheid vom 27. März 2013 bewilligte ihm das Land Rheinland-Pfalz, Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung mit Sitz in Trier begleitende Hilfe im Arbeitsleben in Form einer notwendigen Arbeitsassistenz gemäß § 102 SGB IX i.V.m. § 17 Ziffer 1a SchwerbehindertenAV. Er erhielt für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 ein persönliches Finanzbudget in Höhe von monatlich 435,-- Euro.

Am 1. Januar 2014 zog der Kläger mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern nach Bad S. in das Bundesland Schleswig-Holstein und verlegte seinen Firmensitz ebenfalls dorthin. Seine Tätigkeit als Beamter in Luxemburg übt er seitdem im wöchentlichen Wechsel mit der selbständigen Tätigkeit aus.

Am 14. Januar 2014 beantragte der Kläger bei der Beklagten Kostenübernahme für eine selbst organisierte Arbeitsassistenz gemäß § 102 Abs. 4 SGB IX - diese wird seit dem Jahre 2012 von der Ehefrau des Klägers, Frau ..., ausgeführt - im Umfang von ca. dreizehn Wochenstunden zur Unterstützung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit. Mit Bescheid vom 13. Februar 2014 lehnte der Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, dass die Kosten, die durch die freiwillige Entscheidung des Klägers, seine gesicherte Existenz und damit seinen Lebensunterhalt zugunsten einer Selbständigkeit zu reduzieren bzw. in Zukunft aufgeben zu wollen, entstünden, nicht aus Mitteln der Ausgleichsabgabe gefördert werden könnten. Eine Förderung nach § 21 Schwerbehindertenausgleichsverordnung (SchwbAV) setze voraus, dass die selbständige Tätigkeit als Haupterwerbsquelle den Lebensunterhalt des Existenzgründers auf Dauer sichere. Er hingegen stünde seit dem Jahre 2000 in einem Beamtenverhältnis. Dadurch sei seine Teilhabe am Arbeitsleben seit Jahren auf Dauer gesichert. Er habe sich freiwillig entschieden, die Arbeitszeit zu reduzieren und zusätzlich eine selbständige Tätigkeit aufgenommen. Eine Gefährdung seines Arbeitsplatzes habe nicht vorgelegen und er sei nicht von Arbeitslosigkeit bedroht. Wegen seiner Tätigkeit und des hierbei erzielten Einkommens sei der Lebensunterhalt auf Dauer sichergestellt.

Dagegen legte der Kläger am 11. März 2014 Widerspruch ein. Darin ist er der Auffassung, dass es keine Rolle spiele, ob er seine Tätigkeit als Beamter freiwillig reduziert habe und ob diese Reduzierung notwendig im engeren Sinne gewesen sei. Nach den Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (im Folgenden: BIH) von November 2012 sei es nur notwendig, dass die Erwerbstätigkeit mindestens fünfzehn Stunden pro Woche ausgeübt werde und der Ertrag nicht unmaßgeblich zum Lebensunterhalt beitrage. Beide Voraussetzungen seien gegeben, da er zum einen deutlich mehr als durchschnittlich 20 Stunden in der Woche selbständig arbeite sowie zum anderen der Ertrag im Jahre 2013 deutlich im fünfstelligen Eurobereich gelegen habe und weiterhin wachse. Ferner dürften ihm mit Blick auf die Berufsfreiheit gemäß Art. 12 GG aus der freien Wahl eines Berufes auch als behinderter Mensch keine Einschränkungen erwachsen, was mit einer Verwirkung von Assistenzansprüchen bei einer freiwilligen Reduzierung seines Beamtenstatus aber gegeben wäre.

Am 30. Juli 2014 wies der Widerspruchsausschuss beim Integrationsamt im Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein den Widerspruch des Klägers zurück. Er ist der Auffassung, dass die Entscheidung des Integrationsamtes nicht zu beanstanden sei und dass eine Förderung aus Mitteln der Ausgleichsabgabe vor dem Hintergrund des dargelegten Sachverhalts ihren Zweck, nämlich der Eingliederung schwerbehinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und der Erleichterung und Sicherung ihrer Teilhabe am Arbeitsleben, verfehlen würde. Dies vor allem auch aufgrund der freiwilligen Aufgabe bzw. Einschränkung der Stundenzahl des bisherigen - nicht gefährdeten - Beamtenverhältnisses. Die zusätzlich aufgenommene selbständige Tätigkeit erleichtere oder sichere nicht die bereits gegebene Teilhabe. Das Grundrecht der freien Berufs- und Ausbildungsstättenwahl gemäß Art. 12 Abs. 1 GG sei nicht tangiert, denn dieses Grundrecht schütze die Berufsfreiheit grundsätzlich nur gegenüber staatlichen Eingriffen und begründe keine Leistungsansprüche, insbesondere auch hier wieder vor dem Hintergrund, dass der Kläger ein gesichertes Arbeitsverhältnis habe und nicht von Arbeitslosigkeit bedroht sei. In diesem Zusammenhang verwies er auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 13. März 2012 - Au 3 K 11.1280 -.

Hiergegen hat der Kläger am 29. August 2014 Klage erhoben.

Darin ist er der Auffassung, dass § 102 Abs. 4 SGB IX einen Rechtsanspruch auf Kostenübernahme für eine notwendige Arbeitsassistenz begründe und hat auf ein Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 18. Mai 2011 - Az. 6 B 1/09 - verwiesen. Der Kläger, der durchschnittlich mehr als 25 Stunden wöchentlich seiner selbständigen Tätigkeit nachkomme und hierdurch auch nicht unerhebliche Erträge erziele, erfülle die Voraussetzungen des § 102 Abs. 4 SGB IX, nachdem die unterstützte Erwerbstätigkeit zum Einen einen gewissen Umfang haben müsse und zum Anderen der behinderte Mensch auf Dauer auch das Ziel seiner Unterhaltssicherung durch diese Erwerbstätigkeit realistisch verfolgen müsse. Allein der Hinweis, dass der Lebensunterhalt des Klägers auch durch sein Teilzeitbeamtenverhältnis gesichert sei, könne die Verwehrung der beantragten Leistung nicht rechtfertigen und dies umso mehr, als im Rahmen der Leistungsgewährung von § 102 Abs. 4 SGB IX für den Beklagten kein Ermessen bestehe. Zwar sei es zutreffend, dass Art. 12 GG als Grundrecht primär eine Abwehrfunktion gegen nicht gerechtfertigte staatliche Eingriffe zukomme. Daneben seien Grundrechte aber auch immer als Bausteine einer objektiven Werteordnung anzusehen. Im Lichte von Art. 12 GG und Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG sowie unter Heranziehung anderer einfach gesetzlicher Regelungen, z.B. § 81 ff. SGB IX und der Bestimmung der UN-Behindertenrechtskonvention (BRK), sei bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "notwendigen Arbeitsassistenz" der Maßstab einer möglichst gleichberechtigten Teilhabe von behinderten Menschen am Arbeitsleben anzulegen. Dem Kläger werde durch die Entscheidung des Beklagten, eine berufliche Umorientierung sowie die Möglichkeit zur Veränderung seines Wohnortes annähernd gänzlich im Unterschied zu nichtbeschäftigten behinderten Menschen oder im Verhältnis zu nicht behinderten Menschen verwehrt. Die Versagung grundsätzlich vorgesehener Hilfen für den Fall der Wohnortveränderung und der damit notwendigen beruflichen Umorientierung dürfte nicht zuletzt auch dem Europäischen Prinzip der Freizügigkeit massiv widersprechen. Im Ergebnis sei der seitens des Beklagten angelegte Maßstab einer Erforderlichkeit von Arbeitsassistenz für die Lebensunterhaltssicherung durch Arbeit zu restriktiv und keinesfalls im Sinne des § 102 Abs. 4 SGB IX, denn durch diese Vorschrift solle die gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben gefördert und gesichert werden.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Februar 2014 und des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2014 zu verpflichten, die Kosten für die beantragte Arbeitsassistenz von 13 Stunden wöchentlich ab Januar 2014 für seine selbständige Tätigkeit zu übernehmen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die angegriffenen Bescheide verteidigt. Ferner hat er ausgeführt, dass der Normzweck des § 102 Abs. 4 SGB IX, § 17 Abs. 1a SchwbAV, § 18 Abs. 2 Nr. 1 SchwbAV, § 21 Abs. 4 SchwbAV der Übernahme der Kosten der Arbeitsassistenz entgegenstünde, da die Teilhabe des Klägers am Arbeitsleben durch das Beamtenverhältnis gegeben sei und keiner Erleichterung oder Sicherung durch eine Arbeitsassistenz für die zusätzliche selbständige Tätigkeit bedürfe.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 11. Juni 2015 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Kostenübernahme für die beantragte Arbeitsassistenz für seine selbständige Tätigkeit nach den Vorschriften des SGB IX gegen den Beklagten habe. Die "vorläufigen Empfehlungen der Integrationsämter für die Erbringung finanzieller Leistungen zur Arbeitsassistenz schwerbehinderter Menschen gemäß § 102 Abs. 4 SGB IX" des BIH, die in Ermangelung einer auf der Grundlage des § 108 SGB IX erlassenen Verordnung ergangen und von den Integrationsämtern bei ihrer Entscheidung angewandt würden, träfen keine Aussage darüber, ob unter den Begriff der "notwendigen Arbeitsassistenz" als begleitende Hilfe im Arbeitsleben auch Assistenzleistungen fielen, die erst wegen eines Arbeitsplatzwechsels erforderlich würden. Es obliege der Fachkompetenz des zuständigen Integrationsamtes, die Notwendigkeit eines angegebenen Bedarfes zu beurteilen. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle sei hierbei darauf beschränkt, die Missachtung allgemeingültiger Maßstäbe und den Einfluss sach- fremder Erwägungen auszuschließen sowie die Einhaltung des vorgesehenen Verfahrens zu überprüfen. Nach diesem Maßstab sei der Standpunkt des Beklagten nicht zu beanstanden. Dass der Beklagte bei der Beurteilung der Notwendigkeit der Assistenz in einem solchen Fall mit einbeziehe, dass der betreffende Schwerbehinderte auf seinem bisherigen Arbeitsplatz bereits (ohne Assistenzleistungen hierfür zu brauchen) voll integriert sei und diesen (zumutbaren) Arbeitsplatz freiwillig ohne triftigen Grund aufgebe, sei nach Ansicht der Kammer keine rechtsfehlerhafte Erwägung. Der Kläger habe zur Begründung nur angeben können, dass ihn seine Arbeit bei der Post in Luxemburg nicht besonders ausfülle und befriedige. Er wolle seine bereits seit langem als Hobby nebenbei betriebenen Tätigkeiten im Medienbereich zeitlich ausbauen und schrittweise beruflich hierauf umsatteln, weil er durch diese Arbeit sehr viel mehr Anerkennung und Selbstwertgefühl erlangen könne. Ob die mangelnde Arbeitszufriedenheit aber ein triftiger Grund für die Aufgabe eines sicheren Arbeitsplatzes und den Wechsel in eine finanziell unsichere selbständige Tätigkeit, die erhebliche Assistenzleistungen erfordere, sei, erscheine zumindest fraglich. Auch für die Wahl des neuen Familienwohnortes Bad S. habe der Kläger keine zwingenden Gründe anführen können. Dass der Beklagte im Verhalten des Klägers daher die (teilweise) Aufgabe eines zumutbaren Arbeitsplatzes ohne berechtigten Grund sehe und ihm die beantragten Arbeitsassistenzleistungen verweigere, sei jedenfalls weder diskriminierend noch grundrechtsverletzend. Insbesondere könne der Kläger nicht das Grundrecht der freien Berufswahl (Art. 12 GG) hierfür ins Feld führen, denn dieses Grundrecht schütze die Berufsfreiheit nur gegenüber staatlichen Eingriffen und könne grundsätzlich keine Leistungs- oder Förderungsansprüche begründen. Schließlich könne der Beklagte zur Unterstützung seiner Auffassung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Augsburg, Urteil vom 13. März 2012 - Au 3 K 11.1280 - anführen, welches in einer vergleichbarer Fallgestaltung die Klage auf Übernahme der Kosten für eine Arbeitsassistenz einer gehörlosen Klägerin mit einem festen Arbeitsplatz als technische Zeichnerin, die ihre wöchentliche Arbeitszeit von 35 auf 25 Stunden reduziert hatte, um daneben eine selbständige Tätigkeit als Gebärdendolmetscherin auszuüben, abgewiesen habe.

Hiergegen hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.

Er ist der Auffassung, dem Beklagten werde - entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts - kein Ermessen eingeräumt. Das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung im Wesentlichen mit dem Verweis auf das dem Integrationsamt gemäß § 102 Abs. 4 SGB IX in Verbindung mit den Vorschriften der Schwerbehindertenausgleichsverordnung eingeräumten Ermessen und der Konkretisierung dieses Ermessens in den Vorschriften der einschlägigen BIH-Empfehlungen bezüglich der Gewährung von Leistungen zur Arbeitsassistenz begründet. Weiterhin erscheine selbst unter Anwendung der Empfehlungen bei einem angenommenen Ermessen durch den Beklagten die vorliegende Entscheidung nicht nachvollziehbar. Eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung im Sinne einer "Wohlverhaltensregelung" einzuführen, die eine Förderung dann ausschließe, wenn durch eine persönliche Entscheidung ein gesichertes Arbeitsverhältnis aufgegeben worden sei, sei weder dem Gesetzeswortlaut des § 102 Abs. 5 SGB IX, der Schwerbehindertenausgleichsverordnung noch den Empfehlungen der BIH zu entnehmen. Weiterhin wiederholt er die rechtlichen Ausführungen zur Verletzung von Grundrechten. Ferner hält er die Ausführungen im angegriffenen Urteil sowie die in diesem Urteil in Bezug genommenen Ausführungen des VG Augsburg für schlichtweg nicht nachvollziehbar.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 11. Juni 2015, Az. 15 A 295/14, zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Februar 2014 und des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2014 zu verpflichten, die Kosten für die beantragte Arbeitsassistenz von dreizehn Stunden wöchentlich ab Januar 2014 für seine selbständige Tätigkeit zu übernehmen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und auf die Darlegungen des erstinstanzlichen Urteils.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.

Rechtsweg:

VG Schleswig, Urteil vom 11. Juni 2015 - 15 A 295/14
BVerwG, Urteil vom 23.01.2018 - 5 C 9.16

Quelle:

Landesrechtsprechung Schleswig-Holstein

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Übernahme der Kosten für seine Arbeitsassistenz nicht zu. Der angefochtene Bescheid und der Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 102 Abs. 4 SGB IX i.V.m. § 21 Abs. 4, § 17 Abs. 1c Schwerbehindertenausgleichsverordnung (SchwbAV). Nach diesen Vorschriften haben schwerbehinderte Menschen im Rahmen der Zuständigkeit des Integrationsamtes für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus den ihnen aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mitteln Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz. Dies gilt auch, wenn der schwerbehinderte Mensch einer selbständigen Tätigkeit nachgeht (vgl. Simon in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 2. Auflage 2015, § 102, Rn. 79 f).

Dabei kann dahinstehen, ob bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Anspruch auf Leistungen einer Arbeitsassistenz besteht, die Behörde Ermessen hat bzw. der Anspruch durch die Höhe der vorhandenen finanziellen Mittel begrenzt ist, also unter dem Vorbehalt der dem jeweiligen Integrationsamt aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mittel steht (vgl. zum Streitstand, Schlegel/Voelzke, a.a.O., § 102, Rn. 24, 82 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 18.05.2011 - 6 B 1.09 -, Rn. 13, zitiert nach juris; Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter vom 16.05.2000, BT-Drucks. 14/3372, zu Nr. 17 (§ 31), zu Buchstabe b, S. 20/21), denn der Kläger erfüllt nicht die Anspruchsvoraussetzungen des § 102 Abs. 4 SGB IX i.V.m. § 21 Abs. 4, § 17 Abs. 1c SchwbAV.

Der Gesetzgeber hat in § 102 Abs. 4 SGB IX nicht geregelt, was unter einer "notwendigen Arbeitsassistenz" zu verstehen ist. Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der von den Gerichten vollumfänglich überprüfbar ist. Auch von der in § 108 SGB IX eingeräumten Verordnungsermächtigung, die das Nähere über die Voraussetzungen des Anspruchs nach § 102 Abs. 4 SGB IX sowie über die Höhe, Dauer und Ausführung regeln soll, hat der Verordnungsgeber (Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates) bislang keinen Gebrauch gemacht. Der Gesetzgeber hat aber klargestellt, dass die Geltendmachung des Anspruchs unabhängig vom Erlass der Verordnung ist (BT-Drucks. 14/3372, Seite 20/21). Mit den "Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen" (BIH) für die Erbringung finanzieller Leistungen zur Arbeitsassistenz schwerbehinderter Menschen gemäß § 102 Abs. 4 SGB IX ist eine verwaltungsinterne Ausgestaltung des Rechtsanspruchs auf Arbeitsassistenz geschaffen worden (Erbach in: Wiegand, SGB IX Teil 21 - Schwerbehindertenrecht, 06/15, § 108 SGB IX, Rn. 5). In Nummer 2.1 dieser Empfehlungen des BIH (Stand: 15. April 2014) ist bestimmt, dass Arbeitsassistenz i.S. der §§ 33 Abs. 8 Ziff. 3 und 102 Abs. 4 SGB IX die über gelegentliche Handreichungen hinausgehende, zeitlich wie tätigkeitsbezogen regelmäßig wiederkehrende Unterstützung von Menschen mit Schwerbehinderung (Assistenznehmern) bei der von ihnen beauftragten Assistenzkraft im Rahmen der Erlangung oder Erhaltung eines Arbeitsplatzes auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist. Diese Arbeitsassistenz ist notwendig, wenn dem Assistenznehmer erst durch diese Leistung eine wettbewerbsfähige Erbringung der arbeitsvertraglich/dienstrechtlich geschuldeten Tätigkeit möglich wird (Nr. 2.2 der Empfehlungen der BIH). Gemäß Nr. 2.11 sind die Empfehlungen bei selbständig tätigen Menschen entsprechend anzuwenden (so auch Seidel in: Hauck/Noftz, SGB IX, Rn. 67, 69; Schlegel/Voelzke, a.a.O., § 102, Rn. 81). Nähere Ausführungen, wie der unbestimmte Rechtsbegriff der Notwendigkeit einer Arbeitsassistenz auszulegen ist, wenn der schwerbehinderte Mensch bereits seit mehreren Jahren einen Arbeitsplatz hat und nur aufgrund der Aufnahme einer zusätzlichen selbständigen Tätigkeit die Hilfe einer Arbeitsassistenz in Anspruch nehmen möchte bzw. diese gänzlich zugunsten der selbständigen Beschäftigung aufgibt, sind den Empfehlungen nicht zu entnehmen. Hier sind Sinn und Zweck des SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - und der SchwbAV, die § 102 Abs. 4 SGB IX ergänzt, sowie die Gesetzesmaterialien heranzuziehen. Sowohl die Normen des SGB IX als auch die Normen der SchwbAV verfolgen den Sinn und Zweck der Eingliederung des schwerbehinderten Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Im Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter (SchwbBAG) vom 18. Mai 2000, Drucksache 298/00, S. 28) heißt es:

"Menschen mit Behinderungen sind in besonderem Maße auf den Schutz und die Solidarität der Gesellschaft angewiesen. Ihre Eingliederung in Arbeit und Ausbildung ist wesentlicher Ausdruck und gleichzeitig Voraussetzung für eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Angesichts der seit Jahren überdurchschnittlich hohen Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen ist die sich aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG ergebende Verpflichtung für Politik und Gesellschaft, sich aktiv um die Integration von Menschen mit Behinderungen in den Beruf zu bemühen, noch nicht ausreichend eingelöst. Mit einem 'Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter' soll die Chancengleichheit schwerbehinderter Menschen im Arbeits- und Berufsleben verbessert und die Arbeitslosigkeit schnellstmöglich und nachhaltig abgebaut werden".

Hieraus ergibt sich, dass primärer Sinn und Zweck des SGB IX die Sicherung und Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist. Zugleich soll durch die Einführung umfassender Maßnahmen die Chancengleichheit schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben erreicht werden. In § 18 Abs. 2 Nr. 1 SchwbAV heißt es, dass Leistungen an schwerbehinderte Menschen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben erbracht werden können, wenn die Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Behinderung auf besondere Schwierigkeiten stößt und durch die Leistungen ermöglicht, erleichtert oder gesichert werden kann. Auch aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben - wie etwa eine Arbeitsassistenz - an schwerbehinderte Menschen erbracht werden können, wenn die Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt hierdurch ermöglicht, erleichtert oder gesichert wird.

Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger nicht vor. Der Kläger hat teil am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Er ist durch seine Tätigkeit als Beamter in Luxemburg bereits hinreichend in das Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eingegliedert. Seit dem Jahr 2000 übt er diese Tätigkeit aus. Der Familienunterhalt ist durch diese Tätigkeit sichergestellt. Die Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit auf das Niveau einer Teilzeitstelle erfolgte freiwillig von Seiten des Klägers. Eine Gefährdung des Beamtenverhältnisses in Luxemburg lag und liegt nicht vor. Aus der freiwilligen Entscheidung des Klägers, seine Beamtentätigkeit zu reduzieren, um gleichzeitig einer selbständigen Tätigkeit im Medienbereich nachzukommen, kann nicht folgen, dass die Eingliederung ins Arbeitsleben wieder nachträglich wegfällt und eine erneute Eingliederung in das Arbeitsleben der Zweittätigkeit erfolgen muss. Die zusätzlich aufgenommene selbständige Tätigkeit erleichtert oder sichert dem Kläger auch nicht die bereits gegebene Teilhabe. Ein Anspruch auf Kostenübernahme für eine Arbeitsassistenz für eine zweite Tätigkeit bei Vorliegen einer vollständigen Eingliederung lässt sich dem Sinn und Zweck der maßgeblichen Vorschriften nicht entnehmen. Bei allem Verständnis für das klägerische Streben nach einer befriedigenden Berufsausübung, kann es auch mit Blick auf die begrenzte Verfügbarkeit der Mittel aus der Ausgleichsabgabe nicht der Intention des Gesetzgebers entsprochen haben, bereits auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt integrierte schwerbehinderte Menschen Eingliederungshilfe für eine zweite Tätigkeit zu gewähren. Wenn Sinn und Zweck der Vorschriften ist, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in das Arbeitsleben zu fördern, so kann dies primär nur für solche schwerbehinderten Menschen gelten, die zuvor gar nicht oder nur teilweise eingegliedert sind oder deren Eingliederung nur mit der Hilfe einer Arbeitsassistenz erhalten werden kann.

Auch aus verfassungsrechtlichen Grundsätzen ergibt sich keine andere Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der notwendigen Arbeitsassistenz. Der Kläger, der die deutsche Staatsbürgerschaft nicht besitzt, ist nicht in dem subsidiären allgemeinen Freiheitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG und dem Benachteiligungsverbot Behinderter nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG beeinträchtigt. Entgegen seiner Auffassung kann er sich nicht auf die Grundrechte des Art. 12 Abs. 1 GG (Berufswahl- und -ausübungsfreiheit) und Art. 11 GG (Freizügigkeit) berufen, da er nicht deutscher Staatsangehöriger ist. Diese Grundrechte gelten nur für Deutsche. Die Unanwendbarkeit auf Ausländer bedeutet aber nicht, dass die Verfassung sie in diesem Bereich schutzlos lässt. Dass allgemeine Freiheitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG ist aber nur insoweit anwendbar, als es im Rahmen der in ihm geregelten Schranken die Handlungsfreiheit gewährleistet. Schutz bietet Art. 2 Abs. 1 GG nur vor Eingriffen, die von seinen Schranken nicht mehr gedeckt sind und nicht vom speziellen Regelungsbereich des Art. 12 Abs. 1 GG erfasst werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.05.1988 - 1 BvR 482/84, 1 BvR 1166/85 -, Rn. 49 ff., unter Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 18.07.1973 - 1 BvR 263/73, 1 BvR 155/73 -, Rn. 50, jeweils zitiert nach juris; Burghart in: Leibholz/Rinck, Grundgesetz, 7. Auflage 1975, 69. Lieferung 09.2015, Art. 12, Rn. 7). Die Beschränkung der Freizügigkeit auf Deutsche und auf das Bundesgebiet (Art. 11 GG) schließt nicht aus, auf den Aufenthalt von Menschen auch Art. 2 Abs. 1 GG anzuwenden (BVerfG, Beschl. v. 18.07.1973 - 1 BvR 263/73, 1 BvR 155/73 -, Rn. 50, zitiert nach juris; Leibholz/Rinck/Hesselberger in: Leibholz/Rinck, Grundgesetz, 7. Auflage 1975, 69. Lieferung 09.2015, Art. 11, Rn. 10). Allerdings geht der Schutz durch das subsidiäre allgemeine Freiheitsrecht nicht weiter als der durch die spezielleren Grundrechte nach Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 11 GG. Bereits diese Grundrechte sind im Falle des Klägers nicht beeinträchtigt. Ein Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs.1 GG), welches den Bürgern die freie Wahl des Berufes gewährleistet und den Betroffenen vor staatlichen Eingriffen in dieses Grundrecht schützt, liegt nicht vor, denn Art. 12 Abs. 1 GG begründet keine Leistungsansprüche gegenüber dem Staat. Vorschriften im öffentlichen Leistungsrecht dürfen nur den Zugang zu einem gewählten Beruf nicht erschweren oder unmöglich machen. Die Vorschriften des § 102 Abs. 4 SGB IX und der SchwbAV erschweren nicht den Zugang zu einem gewählten Beruf. Grundsätzlich kann jeder Beruf bei Vorliegen der Voraussetzungen gefördert werden. Dem Kläger ist die Förderung nicht aufgrund des gewählten Berufs versagt worden, sondern weil er bereits in das Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eingegliedert ist. Weiterhin wäre Art. 11 Abs. 1 GG nicht verletzt. Die in diesem Grundrecht garantierte Freizügigkeit beinhaltet das Recht, seinen Wohnort frei innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu wählen. Darin ist der Kläger nicht beeinträchtigt. Es steht ihm frei seinen Wohnsitz in Bad S. zu nehmen. Seiner Tätigkeit in Luxemburg kann er weiterhin nachgehen. Er hat selbst vorgetragen, dass er im wöchentlichen Wechsel nach Luxemburg fliege und dies machbar sei.

Dies entspricht auch einem Modell, welches von einer Vielzahl von Arbeitnehmern in Anspruch genommen wird, um ihren Beruf auszuüben. Eine andere Wertung ist mit Blick auf die subsidiäre Handlungsfreiheit nicht möglich. Aus diesen Gründen liegt auch keine Verletzung des Art. 49 des Vertrages über die Arbeitsweise der EU (AEUV) in der Fassung des aufgrund des am 1. Dezember 2009 in Kraft getretenen Vertrages von Lissabon (ABl. EG Nr. C 115 vom 9. Mai 2008, Seite 47), der Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates verbietet, vor.

Der Kläger wird auch nicht wegen seiner Behinderung benachteiligt (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG), wenn er als auf den Arbeitsmarkt eingegliederter behinderter Mensch keine Leistungen für eine notwendige Arbeitsassistenz für eine zweite Tätigkeit erhält.

Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG schließt zwar bewusst an das Diskriminierungsverbot des früheren Art. 3 Abs. 3 und jetzigen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG an. Darin kommt zum Ausdruck, dass Satz 2 wie Satz 1 den Schutz des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG für bestimmte Personengruppen verstärken soll und der staatlichen Gewalt insoweit engere Grenzen vorgeben will, als die Behinderung nicht als Anknüpfungspunkt für eine - benachteiligende - Ungleichbehandlung dienen darf (vgl. BVerfGE 85, 191, 206 = FamRZ 1992, 289, und im Anschluss daran insbesondere BT-Drucks. 12/6323, S. 12). Ebenso bewusst hat der verfassungsändernde Gesetzgeber aber davon abgesehen, die Merkmale im bisherigen Art. 3 Abs. 3 GG lediglich um das der Behinderung zu erweitern. Das lässt erkennen, dass Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG auch eigenständige Bedeutung hat. Ersichtlich hängt dies mit dem besonderen Merkmal der Behinderung zusammen. Wie bei den schon von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG erfassten Merkmalen etwa des Geschlechts, der Abstammung, der Rasse oder der Sprache handelt es sich dabei um eine persönliche Eigenschaft, auf deren Vorhandensein oder Fehlen der einzelne keinen oder nur einen begrenzten Einfluss nehmen kann. Doch bezeichnet Behinderung nicht nur ein bloßes Anderssein, das sich für den Betroffenen häufig erst im Zusammenwirken mit entsprechenden Einstellungen und Vorurteilen im gesellschaftlichen Umfeld nachteilig auswirkt, bei einer Veränderung dieser Einstellungen die Nachteilswirkung aber auch wieder verlieren kann. Behinderung ist vielmehr eine Eigenschaft, die die Lebensführung für den Betroffenen im Verhältnis zum Nichtbehinderten unabhängig von einem solchen Auffassungswandel grundsätzlich schwieriger macht. Diese besondere Situation soll nach dem Willen des verfassungsändernden Gesetzgebers weder zu gesellschaftlichen noch zu rechtlichen Ausgrenzungen führen. Solche Ausgrenzungen sollen im Gegenteil verhindert oder überwunden werden können (vgl. BT-Drucks. 12/8165, S. 28). Das erklärt, dass Satz 2 des Art. 3 Abs. 3 GG Differenzierungen nicht wie Satz 1 schlechthin untersagt. Nur an die Behinderung anknüpfende Benachteiligungen sind nach der Neuregelung verboten. Bevorzugungen mit dem Ziel einer Angleichung der Verhältnisse von Nichtbehinderten und Behinderten sind dagegen erlaubt, allerdings nicht ohne weiteres auch verfassungsrechtlich geboten. Eine Benachteiligung liegt vor diesem Hintergrund nicht nur bei Regelungen und Maßnahmen vor, die die Situation des Behinderten wegen seiner Behinderung verschlechtern, indem ihm etwa der tatsächlich mögliche Zutritt zu öffentlichen Einrichtungen verwehrt wird oder Leistungen, die grundsätzlich jedermann zustehen, verweigert werden. Vielmehr kann eine Benachteiligung auch bei einem Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten durch die öffentliche Gewalt gegeben sein, wenn dieser nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Förderungsmaßnahme hinlänglich kompensiert wird. Wann ein solcher Ausschluss durch Förderungsmaßnahmen so weit kompensiert ist, dass er nicht benachteiligend wirkt, lässt sich nicht generell und abstrakt festlegen. Ob die Ablehnung einer vom Behinderten erstrebten Ausgleichsleistung und der Verweis auf eine andere Entfaltungsalternative als Benachteiligung anzusehen sind, wird regelmäßig von Wertungen, wissenschaftlichen Erkenntnissen und prognostischen Einschätzungen abhängen. Nur aufgrund des Gesamtergebnisses dieser Würdigung kann darüber befunden werden, ob eine Maßnahme im Einzelfall benachteiligend ist (BVerVG, Beschl. v. 8.10.1997 - 1 BvR 9/97 -, Rn. 67 ff., zitiert nach juris).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Kläger nicht gleichheitswidrig benachteiligt. Er bedarf mit Blick auf das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel der Integration Behinderter auf dem Arbeitsmarkt keiner Ausgleichsleistung, denn er ist bereits als Beamter eingegliedert. Insoweit unterscheidet er sich nicht von Nichtbehinderten, denen Ansprüche aus der Ausgleichsabgabe nicht zustehen. Ihm keine Leistungen zur Entfaltung seiner Persönlichkeit für eine zweite Tätigkeit zu gewähren, liegt zudem ein sachlicher Differenzierungsgrund, der darin zu sehen ist, dass die Leistungen aus der Ausgleichsabgabe der beruflichen Eingliederung behinderter Menschen dienen sollen, zugrunde. Nur dieser begünstigte Personenkreis hat bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Leistungsanspruch und kommt weiterhin als Vergleichsgruppe für die Beurteilung einer Ungleichbehandlung des Klägers in Betracht. Innerhalb dieses Personenkreises ist auch keine Ungleichbehandlung erkennbar. Es ist nicht ersichtlich, dass Personen zusätzliche Eingliederungshilfe erhalten, obwohl sie bereits vollständig in das Arbeitsleben eingegliedert sind.

Aus diesen Gründen liegt auch keine Verletzung des Art. 27 "Arbeit und Beschäftigung" der UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) vor. Art. 27 der BRK, der bei der Auslegung der Grundrechte - hier der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG und des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 GG - heranzuziehen ist (BVerfG Beschl. v. 23.03.2011 - 2 BvR 882/09 -, Rn. 52, zitiert nach juris; BVerfG Beschl. v. 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04 -, Rn. 31 f., zitiert nach juris zur MRK), ist nicht verletzt. Art. 27 BRK beschreibt das Recht behinderter Menschen auf Arbeit auf der Grundlage der Gleichbehandlung mit anderen. Dieses Recht auf Arbeit schließt die Möglichkeit ein, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, die frei gewählt oder frei angenommen wird. Konkretisierend stellt Art. 27 BRK fest, dass das Recht auf Arbeit für Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit der Arbeit in einem offenen, sie mit einzubeziehenden und zugänglichen Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld einschließt. Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger vor. Er hat durch seine Tätigkeit als Beamter bereits Zugang und Teilhabe am Arbeitsmarkt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, §711 ZPO.

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Der Frage der Auslegung des Begriffs der notwendigen Arbeitsassistenz im Sinne des § 102 Abs. 4 SGB IX kommt über den vorliegenden Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung zu (vgl. Kopp/Schenke, VwGO 21. Auflage, § 132, Rn.9).

Referenznummer:

R/R7172


Informationsstand: 20.09.2016