I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
I.
Die schwerbehinderte Klägerin begehrt die Gewährung eines Zuschusses für die behinderungsbedingte Zusatzausstattung eines neu erworbenen Kraftfahrzeugs.
Die am 18. März 1941 geborene Klägerin ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100 und den Merkzeichen B und G sowie dem Merkzeichen Bayern-aG. Sie ist Inhaberin des in der Rechtsform der Einzelkauffrau geführten Unternehmens a... e.K. mit Sitz in Aschaffenburg.
Ausweislich des Bestellscheins der ...
GmbH, BMW-Vertragshändler, wurde am 26. Februar 2015 ein Neuwagen mit automatischer Heckklappenbetätigung von der Firma a... e.K., Aschaffenburg, bestellt zu einem Gesamtpreis von 52.630,00
EUR (davon 7.200,00
EUR für die "Paketkombination Comfort in Verbindung mit M Sportpaket", die eine automatische Heckklappenbetätigung enthält), unverbindlicher Übergabetermin Juni 2015. Die Bestellung wurde am 3. März 2015 von der Klägerin unterzeichnet, als Bestelldatum ist der 26. Februar 2015 eingetragen.
In einem Aktenvermerk des Zentrums Bayern Familie und Soziales (
ZBFS) Region Unterfranken vom 17. März 2015 - offensichtlich über ein Telefonat mit der Klägerin vom selben Tag - heißt es, das Unternehmen der Klägerin beschäftige fünf Arbeitnehmer, die die Verwaltungsaufgaben und die Buchhaltung übernähmen. Die Klägerin übernehme alleine den Außendienst. In
ca. 1,5 Jahren solle die Buchhalterin das Unternehmen übernehmen. Die Klägerin werde
ca. vier Monate krankheitsbedingt ausfallen und könne die Löhne nicht mehr zahlen. Sie habe gefragt, an welche Behörde sie sich wenden könne, wer ihr helfen könne.
Mit E-Mail vom 20. März 2015 übersandte eine Mitarbeiterin der Klägerin dem
ZBFS Region Unterfranken - Integrationsamt - sowie dem Integrationsfachdienst Aschaffenburg ein Schreiben der Klägerin vom 3. März 2015 an den Bayerischen Rundfunk. In diesem Schreiben schilderte die Klägerin, dass sie Anfang Januar 2015 schwer erkrankt sei und eine Behandlung einschließlich einer Anschluss-Heil-Behandlung bis 30. März 2015 erfolge. Bezogen auf das von ihr geführte Unternehmen bedeute dies, dass drei Monate lang keine Einkünfte erzielt würden, weil die Klägerin im Außendienst allein tätig sei; Krankengeld gebe es nicht. Bei fehlenden Einnahmen seien laufende Ausgaben von
ca. 10.000,00
EUR monatlich zu tragen. Die Agentur für Arbeit habe eine Anfrage, ob sie mit Leistungen helfen könne, verneint. Aufgrund der Schwere der Krankheit könne die Tätigkeit nur mit einem neuen Pkw (Zusatzkosten 10.000,00
EUR) fortgeführt werden. Leider habe die Firma keine finanziellen Ressourcen und brauche dringend Unterstützung.
Daraufhin übersandte das Integrationsamt der Klägerin unter dem 24. März 2015 Informationen über Leistungen des Integrationsamts, insbesondere auch zu Hilfen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs. Mit demselben Schreiben wies das Integrationsamt die Klägerin darauf hin, dass sie weitere Informationen und die entsprechenden Antragsformulare auch auf der Homepage des Integrationsamts www.zbfs.bayern.de unter der Rubrik "Behinderung und Beruf" finde.
Mit am 27. März 2015 beim Integrationsamt eingegangenem Schreiben vom 25. März 2015 teilte die Klägerin dem Integrationsamt mit, bei ihrem Unternehmen handele es sich um einen Betrieb, der auch behinderten Menschen einen Arbeitsplatz gebe. Zwei Mitarbeiter, die bisher im Innendienst tätig gewesen seien (die eine sei Lageristin und habe umschulen müssen, der andere habe schwerste Rücken- und Bauchprobleme), müssten "Außendienst lernen". Dazu solle der Pkw aufgerüstet werden, besser noch ein neues Fahrzeug angeschafft werden und eine interne Schulung auf Außendienst erfolgen. Es werde gebeten, bis 31. März 2015 mitzuteilen, welche Zuschüsse kurzfristig möglich seien.
Dieses Schreiben beantwortete das Integrationsamt mit Schreiben vom 27. März 2015. Darin wird ausgeführt, dass das Integrationsamt die Klägerin bereits mit Schreiben vom 24. März 2015 über mögliche Leistungen des Integrationsamts informiert habe. Zu diesem Zeitpunkt sei man davon ausgegangen, dass das Fahrzeug für die Klägerin als Selbstständige bestimmt sei. Aus dem Schreiben vom 25. März 2015 gehe jedoch hervor, dass der Pkw für zwei Mitarbeiter sein solle. Das Integrationsamt sei im Bereich der
Kfz-Hilfe jedoch nur für Selbstständige und Beamte zuständig. Aufgrund der wenigen vorliegenden Informationen sei eine Klärung der Zuständigkeit von Seiten des Integrationsamts momentan nicht möglich.
Ausweislich einer Telefonnotiz vom 21. April 2015 rief die Klägerin am 21. April 2015 beim Integrationsamt an und teilte mit, sich ein neues Auto bestellt zu haben und jetzt 10.000,00
EUR selbst zahlen zu müssen. Sie wolle, dass das Integrationsamt diese Summe als Zuschuss übernehme, weil sie das Auto brauche, um ihre selbstständige Tätigkeit weiter ausüben zu können. In der Telefonnotiz heißt es weiter, die Klägerin sei darauf hingewiesen worden, dass 1. kein Antrag vorliege, 2. die Entscheidung hätte abgewartet werden müssen
bzw. ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn hätte beantragt werden müssen und 3. erst einmal die Voraussetzungen hätten geprüft werden müssen. Des Weiteren sei ihr mitgeteilt worden, dass für das Integrationsamt die ganze Zeit nicht klar gewesen sei, für wen das Fahrzeug sein solle und ihr deshalb auch nur ein Informationsschreiben über die Leistungen des Integrationsamts und die Zuständigkeiten zugesandt worden sei. Die Klägerin habe die Meinung geäußert, das Schreiben vom 3. März 2015 sei ihr formloser Antrag gewesen.
Ausweislich einer weiteren Telefonnotiz vom 29. April 2015 teilte die Klägerin in einem weiteren Telefonat mit dem Integrationsamt mit, dass ihre Mitarbeiterin, die die Bestellung ausgelöst habe, nicht gewusst hätte, dass keine bereits getätigten Anschaffungen mehr gefördert werden könnten, und sie selbst sich in einem lebensbedrohlichen Zustand im Krankenhaus befunden habe. Das Kraftfahrzeug sei jedoch notwendig, damit sie weiterhin Kundentermine wahrnehmen könne. Das derzeitige Kraftfahrzeug habe keine automatisch verschließbare Heckklappe, welche die Klägerin aufgrund der neuen Erkrankung brauche. Derzeit sei sie allerdings ohnehin bis etwa zum Jahresende arbeitsunfähig. Im Laufe des Gesprächs habe die Klägerin die Idee entwickelt, das Auto wieder abzubestellen und später nach Antragstellung beim Integrationsamt neu zu bestellen, da sie es ja im Moment ohnehin nicht benötige. Sie sei davor gewarnt worden, das Fahrzeug abzubestellen, falls dafür Stornogebühren anfallen. Im Moment könne ihr keinerlei Ergebnis bei einem rechtzeitig gestellten Antrag in Aussicht gestellt werden, da dafür zu vieles unklar sei. Ob das Integrationsamt tatsächlich etwas fördern könne, könne erst nach Überprüfung der Umstände des Einzelfalls entschieden werden.
Mit Schreiben vom 30. Juni 2015 teilte die Klägerin des Weiteren mit, ihr sei leider im Krankenhaus (Aufenthalt von Januar bis April 2015, wöchentlich zwei Operationen) nicht bekannt gewesen, dass ein Antrag beim Integrationsamt vor der Bestellung des Pkws gestellt werden müsse. Das Fahrzeug sei erst Mitte Juni 2015 geliefert worden. Es werde gebeten, die besonderen Umstände zu berücksichtigen und der Förderung zuzustimmen.
Mit E-Mail vom 7. Juli 2015 übersandte die Klägerin dem Integrationsamt mehrere E-Mails an den Bayerischen Rundfunk, in denen sie unter anderem ausführte, vorerst nicht Auto fahren zu dürfen und in 2015 nicht im Außendienst tätig sein zu können (E-Mail an den Bayerischen Rundfunk vom 29. Juni 2015).
Mit E-Mail vom 16. Juli 2015 führte die Klägerin aus, der Außendienst liege vorwiegend in ihrer Verantwortung und dazu brauche sie einen Pkw, der automatisch den Kofferraum öffnen könne. Deshalb sei die Neubestellung eines BMW X 3 erforderlich gewesen, der aber eine lange Lieferzeit bis Juni/Juli 2015 gehabt habe. Mündlich habe sie den Antrag auf Förderung mehrfach beim Integrationsamt noch vor der Lieferung gestellt.
In einer weiteren E-Mail vom 17. Juli 2015 gab die Klägerin an, ihr Sohn T...
S... habe schon vor der Bestellung des neuen Pkws telefonisch beim Zentrum Bayern Familie und Soziales einen Antrag auf Zuschuss gestellt und eine Ablehnung erhalten, weil zu hohes Einkommen angenommen worden sei.
Mit einer weiteren E-Mail vom 17. Juli 2015 ging ein Formblattantrag der Klägerin auf Leistungen nach dem Schwerbehindertenrecht (
SGB IX) und der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (
SchwbAV) - Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes (
§ 20 SchwbAV) - beim Integrationsamt ein, der am 20. Juli 2015 auch per Post beim Integrationsamt eintraf.
Mit E-Mail vom 23. Juli 2015 teilte die Klägerin mit, noch nicht selber fahren zu können. Den Außendienst könne nur sie selbst abwickeln, weil niemand dafür bisher ausgebildet worden sei. Sie bringe sich bereits seit dieser Woche mit kleinen Aufgaben ein und lasse sich fahren. Das Fahrzeug sei also im Einsatz, nur um ihren Rollator und sie zu transportieren.
Mit E-Mail vom 24. Juli 2015 teilte die Klägerin mit, sie selbst habe die Bestellung des Pkw ausgelöst während ihrer Zeit ab 14. Januar 2015 im Krankenhaus Winterberg und April 2015 in der Uni-Klinik Münster. Mit weiterer E-Mail vom 27. Juli 2015 wurde dies dahingehend ergänzt, dass die Unterschrift unter die Bestellung zwischen zwei Operationen im Krankenbett erfolgt sei. Ein Mitarbeiter (der Sohn der Klägerin) habe dies vorbereitet. Nachdem die Mehrkosten für das Kraftfahrzeug schon im April 2015 gezahlt worden seien, müssten Mitarbeiter entlassen werden, wenn kein Zuschuss gewährt werde.
In einer Stellungnahme vom 7. August 2015 führte der Leitende Arzt des
ZBFS Region Unterfranken aus, soweit aus den (unvollständigen) vorliegenden Unterlagen erkennbar, sei die Leistungsfähigkeit der Klägerin deutlich beeinträchtigt. Unter Berücksichtigung der in der Akte dokumentierten und anerkannten Befunde, insbesondere der Beeinträchtigung der unteren Extremitäten, der Wirbelsäule sowie am Bauch und auch der psychovegetativen Überlastung, sei eine kontinuierliche längere Fahrtätigkeit "zumutbar" (gemeint ist wohl "unzumutbar", wie sich aus dem Gesamtkontext ergibt,
Anm. des Gerichts). Des Weiteren sei das Hantieren von schweren Aktenkoffern sowie das selbstständige Verladen des Rollators in den Kofferraum des angeschafften Pkws im Sinne des selbstständigen Hebens nur noch bedingt zumutbar. Eine prinzipielle Tätigkeit von 15 Wochenstunden in einem Versicherungs- und Finanzmakelbüro sei sicherlich möglich, sicherlich jedoch nicht im dauernden Außendienst. Ein häufiges mehrmals tägliches Verladen von einem mit Akten vollgefüllten Rollkoffer und des Rollators in einen Kofferraum sei sicherlich nur noch eingeschränkt möglich. Prinzipiell sei nach den vorliegenden Erkrankungen das Öffnen und Schließen eines Kofferraums nicht ausgeschlossen.
Mit Bescheid vom 26. August 2015 lehnte das Integrationsamt den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antrag der Klägerin auf Leistungen nach § 20
SchwbAV sei in einen Antrag auf Gewährung von technischen Arbeitshilfen nach
§ 19 SchwbAV umgedeutet worden, weil sich Wohn- und Arbeitsstätte an gleicher Stelle befänden und das Fahrzeug lediglich für die Außendiensttätigkeit der Klägerin benötigt werde. Finanzielle Leistungen der begleitenden Hilfe könnten dem Grunde nach nur dann bewilligt werden, wenn ein entsprechender Antrag vor Vertragsabschluss (hier der Bestellung des Kraftfahrzeugs am 26. Februar 2015) gestellt worden sei. Dies sei nicht der Fall. Es läge auch kein atypischer Fall vor, der eine Ausnahme rechtfertigen würde. Insbesondere habe auch unter Berücksichtigung von Lieferfristen keine besondere Dringlichkeit für die Bestellung bestanden, weil unklar gewesen sei, ob und wann die Klägerin wieder arbeiten könne. Zudem sei nicht nachvollziehbar, warum keine rechtzeitige Antragstellung beim Integrationsamt möglich gewesen sei, wenn doch eine Entscheidung über die Bestellung des Kraftfahrzeugs noch möglich gewesen sei. Zudem habe die Klägerin die Regelaltersgrenze bereits erreicht und beziehe auch eine entsprechende Altersrente durch die Deutsche Rentenversicherung Bund. Damit sei die Eingliederung der Klägerin als schwerbehinderter Mensch ins Arbeitsleben zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht mehr erforderlich. Der mit den Mitteln des Integrationsamts verfolgte Zweck, die Teilhabe am Arbeitsleben und die dauerhafte Sicherung eines Arbeitsplatzes
bzw. des dauerhaften Einkommens zum Lebensunterhalt, könne daher nicht mehr erfüllt werden. Darüber hinaus sei nach Einschätzung des Ärztlichen Dienstes des Integrationsamts ein häufiges Verladen von einem mit Akten gefüllten Rollkoffer sowie eines Rollators in den Kofferraum aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr möglich. Das bloße Öffnen und Schließen des Kofferraums sei nach den vorliegenden ärztlichen Unterlagen dagegen nicht ausgeschlossen. Zudem werde die Leistungsfähigkeit für eine überwiegende Außendiensttätigkeit insbesondere mit längeren Fahrten seitens des Ärztlichen Dienstes als äußerst kritisch empfunden. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin in der Lage sei, die Tätigkeit auszuüben, für welche die technischen Hilfsmittel beantragt worden seien.
II.
Mit ihrer am 29. September 2015 erhobenen Klage ließ die Klägerin (zuletzt) beantragen,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 26. August 2015 zu verpflichten, Leistungen aus den Mitteln der Ausgleichsabgabe für eine behindertengerechte Zusatzausstattung mit Kosten in Höhe von 7.200,00
EUR im Rahmen der Ersatzbeschaffung eines Kraftfahrzeugs zu gewähren.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin sei wieder arbeitsfähig und gehe ihrer beruflichen Tätigkeit als Versicherungsmaklerin auch tatsächlich nach. Schon vor dem Zeitpunkt der Anschaffung des Pkw sei absehbar gewesen, dass die Klägerin nach einer zunächst prognostizierten Behandlungsdauer bis April 2015 wieder beruflich tätig sein werde. Sie sei als Selbstständige vollzeitig tätig. Zudem stehe außer Frage, dass die Klägerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen Kofferraumdeckel von Fahrzeugen nicht mehr händisch öffnen und schließen könne. Die Klägerin verlade bei Geschäftsreisen die mitgenommenen Rollkoffer nicht selbst. Diese würden von den Mitarbeitern der Klägerin ge- und entladen. Bei der Ladung würden die Rollkoffer so bestückt, dass die Klägerin sie bei Kunden nicht ganz entnehmen müsse, sondern nur einzelne Ordner, woran sie trotz der bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht gehindert sei. Für Neuabschlüsse würden Produktinformationsblätter und Antragsformulare mitgeführt. Bei dem Rollator der Klägerin handele es sich um einen Leicht-Rollator, den die Klägerin nur bei besonderen Gelegenheiten benötige, insbesondere dann, wenn sie zum Schwimmen gehe. Sie brauche ihn aber selbstverständlich nicht "immer", beispielsweise nicht dazu, um vom Fahrersitz zum Kofferraum zu gelangen und umgekehrt oder beim Schlafen, Schwimmen, Essen, Autofahren
etc. Die Klägerin nehme ungeachtet des Bezugs der Regelaltersrente weiterhin am Erwerbsleben teil und sei zur Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz auf die freiberufliche Tätigkeit neben dem Bezug der Altersrente angewiesen. Hierdurch sichere sie auch Arbeitsplätze. Die Altersrente der Klägerin allein reiche nicht aus, um ihre Lebenshaltungskosten und den Mehrbedarf aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Behinderungen zu decken. Die Klägerin habe zunächst in Unkenntnis der Möglichkeit, einen Zuschuss zu beantragen, das Neufahrzeug bestellt und sodann den Antrag nachgereicht. Als sie erfahren habe, dass diese chronologische Reihenfolge zu rechtlichen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Bewilligung des Zuschusses führen könne, habe sie die Aufhebung des Pkw-Kaufvertrags sowie eine Neubestellung nach Entscheidung über den Bewilligungsantrag erwogen. Davon sei ihr jedoch vom Beklagten ausweislich der Telefonnotiz vom 29. April 2015 abgeraten worden. Im Hinblick auf die guten Beziehungen der Klägerin zu ihrem Kaufvertragspartner wäre die ohnehin wohl nur vorübergehende Vertragsaufhebung aber unproblematisch möglich gewesen. Bei dieser Sachlage könne sich der Beklagte, welcher der Klägerin von einer Gestaltungsvariante abgehalten habe, die zu einer rechtlich maßgeblichen Bedarfsdeckung erst nach Antragstellung geführt hätte, nicht darauf berufen, dass der Antrag erst nach Bedarfsdeckung gestellt worden sei.
Der Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde auf die Ausführungen im Bescheid vom 26. August 2015 verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass der Antrag auch deshalb abgelehnt worden sei, weil das Integrationsamt ausschließlich Förderungen zur Eingliederung ins Arbeitsleben erbringe. Nur wenn die Klägerin tatsächlich einer beruflichen Tätigkeit im Sinne von
§ 102 SGB IX nachgehe, sei eine Förderung möglich. Der leitende Arzt des
ZBFS Region Unterfranken habe in seiner Stellungnahme vom 7. August 2015 festgestellt, dass die Leistungsfähigkeit für eine überwiegende Außendiensttätigkeit sicherlich nicht gegeben sei. Selbst wenn die Klägerin jetzt, ein knappes Jahr nach Anschaffung des Pkws, wieder beruflich tätig sei, so sei dies im Anschaffungszeitpunkt nicht absehbar gewesen. Über den Umfang der Tätigkeit der Klägerin lägen nach wie vor keine Informationen vor. Die klägerischen Ausführungen zur Verladung des Rollkoffers und der Notwendigkeit eines Rollators im Klageverfahren stünden im Widerspruch zu den Angaben der Klägerin im Verwaltungsverfahren. So habe die Klägerin mit E-Mail vom 27. Juli 2015 mitgeteilt, Kunden in ganz Deutschland zu haben, zu denen sie die Kundenordner in einem Rollcontainer und weitere Ordner im Kofferraum mitnehme. Mit weiterer E-Mail vom 22. Juli 2015 habe sie erklärt, in den Kofferraum müsse der Rollator, den sie immer brauche; diesen könne und dürfe sie nicht im Innenraum unterbringen und könne ihn von dort auch nicht heraus nehmen. Außerdem sei nach wie vor nicht schlüssig vorgetragen, welche Unterlagen sich in dem Rollcontainer befänden. Das Integrationsamt habe daher nicht überprüfen können, ob die Mitführung der Unterlagen tatsächlich notwendig sei. Nachdem es jedoch nunmehr nur noch um den Transport von Ordnern gehen solle, die für die Klägerin verstaut würden und von ihr nur einzeln entnommen würden, stehe in jedem Fall fest, dass die Anschaffung eines neuen Pkw gar nicht notwendig gewesen sei und damit eine Förderung ausgeschlossen sei. Es gebe in jedem Fall günstigere Varianten, Papierstücke sicher in einem Pkw zu transportieren, als einen BMW X 3 anzuschaffen. Zum Beispiel sei eine einfache Hundetransportbox, in der man auch Papierstücke transportieren könne und die sicher auf dem Rücksitz festgeschnallt werde, für etwa 20,00
EUR zu erhalten. Entgegen der Auffassung der Klägerseite sei diese Art der Verstauung der Unterlagen auch zulässig, weil § 22
Abs. 1 StVO gerade nicht einen Transport von Ladungen ausschließlich im Kofferraum erlaube. Bezogen auf das Erreichen der Altersgrenze komme es im Rahmen der Ermessensausübung des Integrationsamts nur am Rande darauf an, ob die Altersgrenze ausreiche, den Lebensunterhalt zu bestreiten. Es sei nicht Aufgabe des Integrationsamts, etwaige Finanzierungslücken in der Altersvorsorge aufzufangen. Der Klägerin sei auch zu keinem Zeitpunkt davon abgeraten worden, den Kaufvertrag für den Pkw aufzuheben und zu gegebener Zeit nach ordnungsgemäßer Antragstellung beim Integrationsamt neu zu bestellen. Es sei lediglich davor gewarnt worden, dies zu tun, falls dafür Stornierungsgebühren anfallen. Wenn eine Vertragsaufhebung, wie klägerseits vorgetragen, tatsächlich unproblematisch kostenfrei möglich gewesen wäre, sei die ausdrücklich formulierte Bedingung des Eintritts von Stornogebühren nicht zu befürchten gewesen. Dass sich die Klägerin durch einen solchen Hinweis von einer Rückabwicklung des Kaufvertrags in irgendeiner Weise habe abhalten lassen, sei also nicht nachvollziehbar. Der Hinweis des Integrationsamts sei auch erforderlich gewesen, um die Klägerin vor einem weiteren Schaden zu bewahren. Wie sich gezeigt habe, habe die Förderung tatsächlich auch aus anderen Gründen nicht gewährt werden können. Hätte die Klägerin ohne entsprechenden Hinweis nunmehr auch noch Stornogebühren zu bezahlen, wäre der Vorwurf eines Beratungsfehlers wesentlich realistischer gewesen als der nunmehr konstruierte Vorwurf.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten, die Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.
Die zulässige Klage, mit der die Klägerin die Gewährung von Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben begehrt, ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Leistung (
vgl. § 113
Abs. 5 Satz 1
VwGO).
Die von der Klägerin begehrte Leistung findet ihre Rechtsgrundlage in den Vorschriften über die Teilhabe schwerbehinderter Menschen (
§ 102 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c SGB IX i. V. m. der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung -
SchwbAV - vom 28.3.1988 (BGBl I
S. 484)
i. d. F. d.
Art. 57
Nr. 1 des Gesetzes vom 19.06.2001 (BGBl I
S. 1046), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2008 (BGBl I
S. 2959),
i. V. m. der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung -
KfzHV - vom 28.9.1987 (BGBl I
S. 2251), zuletzt geändert durch Artikel 117 des Gesetzes vom 23.12.2003 (BGBl I
S. 2848)). Nach § 102
Abs. 3 Satz 1
Nr. 1 Buchst. c
SGB IX i. V. m.
§ 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c,
§ 21 Abs. 4 SchwbAV kann das Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln auch Geldleistungen an schwerbehinderte Menschen zur Erhaltung einer selbstständigen beruflichen Existenz erbringen. Dies umfasst auch Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs und für die behinderungsbedingte Zusatzausstattung des Kraftfahrzeugs, wie sie die Klägerin begehrt. Hierbei handelt es sich gemäß
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KfzHV um Leistungen der Kraftfahrzeughilfe, die in der Kraftfahrzeughilfeverordnung geregelt sind.
Werden - wie hier - Leistungen im Sinne des § 2
Abs. 1 (hier solche im Sinne der
Nr. 2)
KfzHV begehrt, können diese gemäß
§ 1 KfzHV nur gewährt werden, wenn neben den Voraussetzungen der gesetzlichen Regelung des § 102
Abs. 3 Satz 1
Nr. 1
SGB IX i. V. m. der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung auch die besonderen Voraussetzungen der Kraftfahrzeughilfeverordnung nach
§§ 3 ff. KfzHV gegeben sind (
vgl. Spiolek in
GK-SGB IX, Stand Dezember 2015, Anhang 5 Vorbemerkungen Rn. 2 m. w. N.). So bestimmt der - insoweit von der Ermächtigungsnorm des § 11
Abs. 3 Satz 3 des Schwerbehindertengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl I
S. 1421) gedeckte - § 1
KfzHV ausdrücklich, dass sich Kraftfahrzeughilfe zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben bei den Trägern der begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben - wie hier dem Integrationsamt gemäß § 102
Abs. 1 Satz 1
Nr. 3
SGB IX - nach der Kraftfahrzeughilfeverordnung richtet.
Gemäß der somit auf den Fall der Klägerin anzuwendenden Kraftfahrzeughilfeverordnung kann Kraftfahrzeughilfe nur gewährt werden, wenn der behinderte Mensch infolge seiner Behinderung nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um seinen Arbeits- oder Ausbildungsort oder den Ort einer sonstigen Leistung der beruflichen Bildung zu erreichen, und er ein Kraftfahrzeug führen kann oder gewährleistet ist, dass ein Dritter das Kraftfahrzeug für ihn führt (§ 3
Abs. 1
KfzHV) oder wenn der behinderte Mensch zur Berufsausübung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nicht nur vorübergehend auf ein Kraftfahrzeug angewiesen ist und infolge seiner Behinderung nur auf diese Weise die Teilhabe am Arbeitsleben dauerhaft gesichert werden kann und die Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber nicht üblich oder nicht zumutbar ist (§ 3
Abs. 3
KfzHV). Über § 3
Abs. 4
KfzHV sind diese Vorschriften auch auf schwerbehinderte Menschen, die - wie die Klägerin - selbstständige Tätigkeiten ausüben, entsprechend anwendbar.
Des Weiteren verlangt die Kraftfahrzeughilfeverordnung sowohl in den Fällen des § 3
Abs. 1
KfzHV als auch in den Fällen des hier einschlägigen § 3
Abs. 3
i. V. m.
Abs. 4
KfzHV, dass Leistungen vor dem Abschluss eines Kaufvertrages über das Kraftfahrzeug und die behinderungsbedingte Zusatzausstattung beantragt werden sollen (
§ 10 Satz 1 KfzHV). Damit erhebt § 10
KfzHV die rechtzeitige Antragstellung zur Anspruchsvoraussetzung,
d. h. der Antrag leitet nicht bloß das Bewilligungsverfahren ein, sondern ihm kommt materiell-rechtliche Bedeutung zu (
BSG, U.v. 29.4.1997 -
8 RKn 31/95 - BeckRS 9998, 83855;
OVG Schleswig-Holstein, U.v. 4.6.1997 - 5 L 33/96 - juris Rn. 25; Spiolek in
GK-SGB IX, Stand Dezember 2015, Anhang 5 § 10 Rn. 1). Aus der Ausgestaltung der Vorschrift als "Soll"-Vorschrift und nicht als "Muss"-Vorschrift ergibt sich, dass sie im Regelfall für die mit ihrer Durchführung betrauten Behörde und den Antragsteller rechtlich zwingend ist und nur in atypischen Fällen auf die gesetzlich vorgesehene vorherige Antragstellung verzichtet werden darf (
OVG Schleswig-Holstein, U.v. 4.6.1997 - 5 L 33/96 - juris Rn. 25;
VG Berlin,
GB.v. 3.8.1993 -
8 A 365.90 - juris Rn. 17; Spiolek in
GK-SGB IX, Stand Dezember 2015, Anhang 5 § 10 Rn. 1;
vgl. allgemein zu Sollvorschriften
BVerwG, B.v. 3.12.2009 - 9 B 79.09 - BeckRS 2010, 45510 Rn. 2 m. w. N.). Es handelt sich hierbei um eine verhältnismäßige und rechtlich unbedenkliche Konkretisierung der (höherrangigen) Rechtsgrundlagen nach dem Sozialgesetzbuch (hier des Neunten Buches)
bzw. früher nach dem Schwerbehindertengesetz (
vgl. VG Berlin,
GB.v. 3.8.1993 - 8 A 365.90 - juris Rn. 21; allgemein zur rechtlichen Unbedenklichkeit der Kraftfahrzeughilfeverordnung
BSG, U.v. 14.12.1994 -
4 RA 42/94 - juris Rn. 30; SG Lüneburg, U.v. 11.9.2009 -
S 7 AL 185/08 - juris Rn. 46).
Gemessen an dem dargestellten rechtlichen Maßstab des § 10
KfzHV hat die Klägerin keinen Anspruch auf die von ihr begehrte Leistung, weil sie den Antrag auf Gewährung von Kraftfahrzeughilfe erst nach Abschluss des Kaufvertrags über das Kraftfahrzeug und die behinderungsbedingte Zusatzausstattung gestellt hat. Dies ergibt sich daraus, dass selbst die früheste nachgewiesene Kontaktaufnahme der Klägerin mit dem Integrationsamt am 17. März 2015 und damit nach Abschluss des Kaufvertrags erfolgte, der nach Auffassung der erkennenden Kammer in der Bestellung am 26. Februar 2015, in jedem Fall aber spätestens in der schriftlichen Bestätigung der Bestellung durch deren Unterzeichnung durch die Klägerin am 3. März 2015 zu sehen ist. Es kann daher dahinstehen, in welchem der Schreiben der Klägerin an das Integrationsamt letztlich ein wirksam gestellter Antrag auf die Gewährung der begehrten Leistung zu sehen ist. In jedem Fall sind alle Schreiben erst deutlich nach dem 3. März 2015 beim Integrationsamt eingegangen. Soweit die Klägerin im Verwaltungsverfahren behauptet hat, ihr Sohn habe die begehrten Leistungen für die Anschaffung des Kraftfahrzeugs und dessen behinderungsbedingter Zusatzausstattung bereits vor der Bestellung des Kraftfahrzeugs mündlich beim Integrationsamt beantragt, sind ihre diesbezüglichen Ausführungen schon nicht hinreichend substantiiert und wurden auch im Klageverfahren nicht weiter konkretisiert. Es wird lediglich ohne jede weitere Substantiierung, wie sie die verfahrensrechtliche Darlegungspflicht erfordert, etwa anhand einer detaillierten Schilderung der Gesprächsumstände und des genauen Datums der behaupteten Antragstellung oder der Vorlage eines Verbindungsnachweises des Telefonunternehmens, behauptet, es sei bereits vor der Bestellung des Kraftfahrzeugs ein Antrag mündlich (telefonisch) gestellt worden.
Es liegt auch kein atypischer Fall vor, der es rechtfertigen würde, ausnahmsweise auf die - hier wie vorstehend ausgeführt - fehlende vorherige Antragstellung zu verzichten.
Aus dem in § 10
KfzHV festgelegten Regel-Ausnahmeverhältnis folgt, dass eine Ausnahme von dem Grundsatz der vorherigen Antragstellung nur dann in Betracht kommt, wenn die sonst zu treffende Entscheidung im Einzelfall mit den tragenden Grundsätzen der geregelten Gesetzesmaterie nicht mehr zu vereinbaren wäre (
VG Berlin,
GB.v. 3.8.1993 - 8 A 365.90 - juris Rn. 18). Dies ist insbesondere dann zu bejahen, wenn die Bedarfsdeckung objektiv unaufschiebbar und eine rechtzeitige Antragstellung aus vom Anspruchsteller nicht zu vertretenden Gründen unmöglich ist (
OVG Schleswig-Holstein, U.v. 4.6.1997 - 5 L 33/96 - juris Rn. 26; Spiolek in
GK-SGB IX, Stand Dezember 2015, Anhang 5 § 10 Rn. 2).
Im Fall der Klägerin erscheint bereits fraglich, ob die Bedarfsdeckung tatsächlich objektiv unaufschiebbar war, nachdem die Klägerin ihre Arbeit erst wieder in der zweiten Jahreshälfte (nach ihren Angaben in der E-Mail vom 23.7.2015 im Juli 2015, nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung im September 2015) wieder aufgenommen hat, wobei sie ihre Außendiensttätigkeit nach eigenen Angaben zunächst nur in der Weise ausübte, dass sie sich fahren ließ. Erst im Jahr 2016 fuhr sie erstmals wieder selbst Auto. Wenn sie aber ihre Außendiensttätigkeit im Jahr 2015 allenfalls in der Weise ausüben konnte, dass sie sich fahren ließ, benötigte sie hierzu keinen Neuwagen mit einer automatischen Heckklappenbetätigung. Denn wenn sie ohnehin von einem Mitarbeiter gefahren wird, kann dieser ihr beim Öffnen und Schließen des Kofferraums ebenso wie beim Be- und Entladen desselben behilflich sein. Ob die Behauptung der Klägerin, dies sei zu Beginn der Krankheit und auch noch Anfang März 2015 nicht absehbar gewesen,
bzw. es sei noch Anfang März 2015 davon auszugehen gewesen, dass sie im April 2015 wieder voll arbeitsfähig sein würde, objektiv zutrifft und daher ein Kraftfahrzeug mit der begehrten behinderungsbedingten Zusatzausstattung aus objektiver ex ante Sicht möglicherweise bereits im April 2015 benötigt wurde oder ob es sich hierbei um eine rein subjektive Einschätzung der Klägerin handelt, kann dahinstehen. Jedenfalls war eine rechtzeitige Antragstellung nicht aus von der Klägerin nicht zu vertretenden Gründen unmöglich. Ein solcher von der Klägerin nicht zu vertretender Grund liegt insbesondere nicht in der schweren Erkrankung der Klägerin zu Beginn des Jahres 2015 und ihrer stationären Behandlung. Für das Gericht ist zwar nachvollziehbar, dass die Krankheitssituation für die Klägerin äußerst belastend war. Selbst dann, wenn man davon ausgehen würde, dass noch Anfang März 2015 mit einer vollen Arbeitsfähigkeit der Klägerin im April 2015 zu rechnen gewesen wäre, ist allerdings nicht nachvollziehbar, weshalb es ihr einerseits aus gesundheitlichen Gründen unmöglich oder unzumutbar gewesen sein soll, vor Abschluss des Kaufvertrags über den Neuwagen und dessen behinderungsbedingte Zusatzausstattung einen Antrag beim Integrationsamt (
ggf. unter Zuhilfenahme ihrer Mitarbeiter) zu stellen, sie aber andererseits zugleich trotz ihrer Erkrankung jedenfalls unter Einbeziehung ihrer Mitarbeiter in der Lage war, die Bestellung des begehrten Neuwagens zu veranlassen. Dass durch eine vorherige Antragstellung beim Integrationsamt aufgrund von Lieferfristen eine Lieferung des Neuwagens rechtzeitig zu dem Zeitpunkt, in dem er voraussichtlich erstmals von der Klägerin benötigt werden würde, ernsthaft gefährdet worden wäre, hat die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich, zumal grundsätzlich die Möglichkeit besteht, beim Integrationsamt auf die Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns hinzuwirken.
Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass weder ihr noch ihren Mitarbeitern, die die Bestellung des Neuwagens nach Angaben der Klägerin vorbereitet haben, bekannt gewesen sei, dass ein Antrag auf Förderung beim Integrationsamt grundsätzlich vor dem Abschluss des Kaufvertrags über das anzuschaffende Kraftfahrzeug zu stellen ist.
Die Unkenntnis der gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer staatlichen Leistung stellt für sich allein grundsätzlich keinen atypischen Fall dar, der eine Abweichung von diesen (dem Antragsteller unbekannten) Voraussetzungen rechtfertigen würde. Es ist einem Bürger, der eine staatliche Leistung begehrt, zumutbar, sich über die formalen wie auch die materiellen Voraussetzungen der von ihm begehrten Leistungsgewährung so rechtzeitig zu informieren, dass er sein Verhalten an diesen ausrichten kann. Damit ist die bloße Gesetzesunkenntnis regelmäßig vom Antragsteller zu vertreten mit der Folge, dass sie von vornherein zur Begründung einer unaufschiebbaren Maßnahme ausscheidet (
VG Berlin,
GB.v. 3.8.1993 -
8 A 365.90 - juris Rn. 19;
vgl. auch Spiolek in
GK-SGB IX, Stand Dezember 2015, Anhang 5 § 10 Rn. 1). Stets einen atypischen Sonderfall anzunehmen, wenn ein Antragsteller sich auf Unkenntnis einer Fördervoraussetzung beruft, würde zudem zu einer hohen Missbrauchsgefahr führen, zumindest aber den Grundsatz der vorherigen Antragstellung weitgehend leerlaufen lassen, was dem in § 10
KfzHV zum Ausdruck kommenden Regel-Ausnahmeverhältnis nicht entspräche (
VG Berlin,
GB.v. 3.8.1993 - 8 A 365.90 - juris Rn. 19).
Diese Grundsätze gelten auch im Fall der Klägerin. Demnach liegt auch in der von der Klägerin behaupteten Unkenntnis der Notwendigkeit einer Antragstellung vor Abschluss des Kaufvertrags kein atypischer Fall, der es rechtfertigen würde, von dem Erfordernis einer vorherigen Antragstellung abzuweichen. Insbesondere war der Klägerin nicht etwa deswegen eine rechtzeitige Informationsbeschaffung unmöglich oder unzumutbar, weil sie im Januar 2015 erkrankte. Wie bereits ausgeführt, war es der Klägerin auch unter Berücksichtigung ihres Gesundheitszustands aus Sicht des Gerichts nicht unmöglich oder unzumutbar, rechtzeitig einen Antrag beim Integrationsamt zu stellen. Dann kann es ihr aber auch nicht unmöglich oder unzumutbar gewesen sein, sich über die Fördervoraussetzungen einschließlich einer etwaigen Antragsfrist rechtzeitig zu informieren. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Klägerin nur die Bestellung des Neuwagens unterzeichnet hat und sich im Übrigen ein Mitarbeiter um die Bestellung, deren Anbahnung und Abwicklung gekümmert hat, ist nicht ersichtlich, weshalb dieser (oder ein anderer) Mitarbeiter dann nicht auch die Aufgabe hätte übernehmen können, sich über die Fördervoraussetzungen zu informieren und die Klägerin bei der rechtzeitigen Antragstellung zu unterstützen.
Ebenso wenig führt das Verhalten des Integrationsamts dazu, dass ein atypischer Fall im dargestellten Sinne vorliegt. Insbesondere liegt nicht etwa deshalb ein atypischer Fall vor, weil das Integrationsamt der Klägerin von der Auflösung des bereits abgeschlossenen Kaufvertrags über den Neuwagen abgeraten hätte. Zwar wurde die Klägerin ausweislich einer Telefonnotiz vom 29. April 2015 in einem Telefonat seitens des Integrationsamts davor gewarnt, das Fahrzeug abzubestellen, falls dafür Stornogebühren anfallen sollten, weil derzeit unklar sei, ob die übrigen Voraussetzungen einer Förderung gegeben seien. Dies führt jedoch nicht dazu, dass ausnahmsweise von einer Antragstellung vor Abschluss des Kaufvertrags abgesehen werden könnte. Zum einen erfolgte das Telefongespräch zu einem Zeitpunkt, zu dem der Kaufvertrag über den Neuwagen, dessen Bezuschussung begehrt wird, bereits abgeschlossen worden war. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern ein solches nachträgliches Ereignis zu einer Unaufschiebbarkeit der Anschaffung des neuen Kraftfahrzeugs oder einer von der Klägerin nicht zu vertretenden Unmöglichkeit der rechtzeitigen Antragstellung beim Integrationsamt im Zeitpunkt der Bestellung des Kraftfahrzeugs führen können soll. Zum anderen und unabhängig hiervon hat das Integrationsamt die Klägerin in dem Telefonat am 29. April 2015 ausweislich der Telefonnotiz letztlich lediglich auf die möglichen Folgen
bzw. finanziellen Risiken einer Abbestellung des bereits bestellten Neuwagens hingewiesen, nämlich darauf, dass auch dann nicht sicher sei, ob der begehrte Zuschuss tatsächlich gewährt werden könne, aber
ggf. Stornogebühren anfallen könnten. Auch wenn damit vor einer Abbestellung gewarnt worden sein mag, erfolgte dies für die Klägerin erkennbar aus den dargestellten Gründen, so dass sie auf der Grundlage dieser Informationen selbst frei entscheiden konnte, ob sie das Risiko, bei Auflösung des bestehenden Kaufvertrags und Abschluss eines neuen Kaufvertrags Stornogebühren zahlen zu müssen und dennoch eventuell keine Förderung durch das Integrationsamt zu erhalten, eingehen oder aber die Kosten des Neuwagens unter diesen Umständen lieber selbst tragen wollte, dafür aber in jedem Fall nicht mit Stornogebühren belastet würde. Das Gericht vermag in den Ausführungen des Integrationsamts in dem Telefonat am 29. April 2015 keine unzulässige Beeinflussung dieser Entscheidung zu erkennen. Vielmehr wies das Integrationsamt die Klägerin lediglich auf diese Entscheidungsmöglichkeiten und deren Risiken hin. Von der Klägerin als Einzelkauffrau und Finanz- und Versicherungsmaklerin mit langjähriger Berufserfahrung durfte auch erwartet werden, dass sie diese Zusammenhänge zu verstehen vermag und mündig genug ist, auf Grundlage der ihr gegebenen Informationen eigenständig eine Entscheidung zu treffen. Schon deshalb vermag das Verhalten des Integrationsamts keinen atypischen Sonderfall zu begründen. Darüber hinaus hat die Klägerin nunmehr ausgeführt, dass sie über so gute Beziehungen zu ihrem Kaufvertragspartner verfüge, dass eine (vorübergehende) Vertragsaufhebung unproblematisch möglich gewesen wäre. Bei dieser Sachlage ist erst recht nicht nachvollziehbar, dass sich die Klägerin tatsächlich von den Ausführungen des Integrationsamts, das gerade wegen des Risikos des Anfalls von Stornogebühren von der Abbestellung des Neuwagens abgeraten habe, von einer Auflösung des Kaufvertrags abgehalten haben lassen will, obwohl das Integrationsamt sie bereits zuvor ausdrücklich auf die Bedeutung der Stellung des Antrags auf Förderung vor Abschluss des Kaufvertrags hinwies (
vgl. Telefonnotiz vom 21.4.2015).
Auch sonst sind keine Umstände erkennbar, die es rechtfertigen würden, von dem in § 10 Satz 1
KfzHV niedergelegten Grundsatz der Antragstellung vor Abschluss eines Kaufvertrages über das Kraftfahrzeug und die behinderungsbedingte Zusatzausstattung abzuweichen. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die im Verwaltungsverfahren vorgetragene klägerische Behauptung einer extremen finanziellen Belastung des Unternehmens der Klägerin bei Nichtgewährung eines Zuschusses zur Anschaffung des Kraftfahrzeugs. Zwar kann eine nicht beabsichtigte, erhebliche wirtschaftliche Belastung, die die Eingliederung
bzw. die Teilhabe des schwerbehinderten Menschen am Arbeitsleben in Frage stellt, möglicherweise einen atypischen Sonderfall begründen (so
VG Berlin,
GB.v. 3.8.1993 - 8 A 365.90 - juris Rn. 18). Die diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin im Verwaltungsverfahren, die zudem im Klageverfahren nicht wiederholt wurden, genügen jedoch bereits nicht dem verfahrensrechtlichen Darlegungsgebot. Es wird lediglich ohne jede weitere Substantiierung behauptet, dass das Unternehmen der Klägerin keine finanziellen Ressourcen für die Anschaffung des Kraftfahrzeugs einschließlich der behindertengerechten Zusatzausstattung habe und daher dringend Unterstützung benötige. Andernfalls müssten Mitarbeiter entlassen werden. Es fehlt jedoch jede Konkretisierung etwa anhand von Bilanzunterlagen, wie sie die verfahrensrechtliche Darlegungspflicht erfordert. Insbesondere lässt der im Verwaltungsverfahren vorgelegte Vorauszahlungsbescheid über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag des Finanzamts Aschaffenburg vom 11. Juni 2015 (Bl. 15 der Behördenakte) keinen Rückschluss auf die wirtschaftliche (Gesamt-) Situation des Unternehmens zu.
Nach alledem ist die Klage abzuweisen, ohne dass es einer Prüfung der vorstehend nicht behandelten Anspruchsvoraussetzungen und der weiteren von den Beteiligten aufgeworfenen Fragen bedarf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154
Abs. 1
VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2
VwGO gerichtskostenfrei.