Urteil
Kürzung von Assistenzleistungen - Höhe der Vergütung für Korrekturarbeiten an Texten und E-Mails eines gehörlosen Geschäftsführers

Gericht:

VG Gießen 5. Kammer


Aktenzeichen:

5 K 74/15.Gi


Urteil vom:

16.02.2017


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Kürzung von Leistungen des Beklagten für Arbeitsassistenz.

Der im Jahre 1977 geborene Kläger ist wegen "an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit beider Ohren mit Sprachentwicklungsstörung" vom Hessischen Amt für Versorgung und Soziales mit einem Grad der Behinderung von 100 als schwerbehindert anerkannt. Gemäß Bescheid des Versorgungsamtes vom 03.07.2000 wurde auch das Merkzeichen "RF" festgestellt. Seit dem Jahre 2002 ist er angestellter Geschäftsführer beim xxx. Er erhält zur Durchführung seiner Tätigkeit zum Ausgleich der behinderungsbedingten Einschränkungen seit dem Jahre 2002 Leistungen für die Kosten einer Arbeitsassistenz durch den Landeswohlfahrtsverband als Integrationsamt. Dazu zählen auch Kosten für die Korrektur von vom Kläger erstellten Schriftstücken. Bis einschließlich November 2013 wurden vom Beklagten für diese Tätigkeit 50,- EUR pro Stunde für eine vom Kläger damit beauftragte Lektorin gezahlt. Im Bewilligungszeitraum vom 01.06.2011 bis 31.05.2013 stellte das Integrationsamt dem Kläger für die ihm entstehenden Kosten einer Arbeitsassistenz monatlich maximal 1100,- EUR zur Verfügung.

Im August 2013 teilte das Integrationsamt dem Kläger mit, es sei beabsichtigt, mit Beginn des neuen Bewilligungszeitraums für die Leistungen für Arbeitsassistenz die Leistungen für Schriftkorrekturen auf 12,- EUR brutto pro Stunden zu begrenzen. Der Kläger wandte dagegen mit E-Mail vom 02.09.2013 ein, dass eine zeitnahe Korrektur seiner zahlreichen beruflichen E-Mails und Schreiben nur durch seine seit drei Jahren für ihn tätige Lektorin gewährleistet sei. Diese sei von 8 Uhr bis 17 Uhr per E-Mail zu erreichen, so dass er diese ohne Verzögerung absenden könne. Auch werde von seiner Lektorin eine Urlaubsvertretung garantiert. Nach Gesprächen mit einigen Studenten, die im Hinblick auf eine Übernahme dieser Korrekturtätigkeit gefragt worden seien, sei er zu dem Ergebnis gekommen, dass diese oft nicht die Möglichkeit hätten, ihm die E-Mails und Schreiben zeitnah zu korrigieren. Sie seien während ihrer Vorlesungszeit nicht in der Lage, die Korrekturarbeiten vorzunehmen und in den Semesterferien stünden sie nicht zur Verfügung. Wenn er die Korrekturen nicht schnell erhalte, sei er in seinen Arbeitsabläufen drastisch eingeschränkt.

Mit Bescheid vom 09.12.2013 bewilligte der Landeswohlfahrtsverband als Integrationsamt dem Kläger für den Zeitraum 01.12.2013 bis 30.11.2015 monatlich Leistungen für Arbeitsassistenz von maximal 800,- EUR. Die zweckentsprechende Verwendung der Geldleistungen sollte dem Integrationsamt durch Vorlage der Rechnungen und Kontoauszüge halbjährlich belegt werden. Die Leistungen umfassen Aufwendungen des Klägers für die Nutzung eines Telefondolmtscherdienstes, für Einsätze von Gebärdensprachdolmetschern und für Schriftkorrekturen. Für letztere Leistungen wurde ein maximales Stundenentgelt in Höhe von 12,- EUR brutto als berücksichtigungsfähig festgelegt. Zur Begründung dafür führte die Behörde aus, es handele sich um eine Assistenztätigkeit. Es werde deshalb eine Vergütung für einfache Tätigkeiten zugrunde gelegt, die definiert seien als Handreichungen nach Anweisung des Assistenznehmers. Die Schriftkorrekturen könnten z.B. auch von einer studentischen Hilfskraft durchgeführt werden. Zudem sei im Bewilligungszeitraum vom 01.06.2011 bis 30.05.2013 ein durchschnittlicher monatlicher Bedarf von 2,3 Stunden nachgewiesen worden. Man könnte daher der Argumentation des Klägers, dass Schriftkorrekturen quasi ständig und den ganzen Tag über möglich sein müssten, nicht folgen.

Gegen den Bescheid legte der Kläger am 16.12.2013 Widerspruch ein. Er machte geltend, dass der festgelegte Stundensatz für die Schriftkorrekturen gegen die Regelung von § 102 Abs. 4 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) verstoße, wonach er einen Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz habe. Das Korrigieren von Texten Gehörloser stelle keine einfache Tätigkeit dar. Gehörlose und Schwersthörgeschädigte hätten erhebliche Satzbau- und Grammatikschwierigkeiten, so dass deren schriftlich Verfasstes für Dritte oftmals unverständlich sei. Zudem sei zu beachten, dass Gehörlose im Regelfall in Gebärdensprache kommunizieren würden. Die Gebärdensprache verfüge über einen eigenen Satzbau sowie über eine eigene Grammatik, die sich wiederum ganz erheblich von der deutschen Lautsprache unterscheiden würden und nicht vergleichbar seien. Die Korrektur der Texte von Gehörlosen und Schwersthörgeschädigten stelle daher für denjenigen, der sie korrigiere, keine einfache Tätigkeit dar. Der Kläger benötige deshalb aufgrund seiner Gehörlosigkeit und seiner darauf basierenden Satzbau- und Grammatikschwierigkeiten die umfassende Korrektur seiner Texte durch einen ausgebildeten Lektor.

Die im Integrationsamt vorgeschlagene Firma X nehme - soweit ersichtlich - nur stilistische Korrekturen in geringem Umfang vor. Diese seien bei schwer Hörgeschädigten jedoch nicht ausreichend. Des Weiteren habe ihm die Firma keine Garantie dafür geben können, dass die Korrekturen noch am selben Tag erfolgen würden.

Der Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt beschloss in seiner Sitzung am 11.12.2014, den Widerspruch zurückzuweisen. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.12.2014 wurde dem Kläger die Entscheidung des Widerspruchsausschusses bekannt gegeben. Zur Begründung wurde im Widerspruchsbescheid ausgeführt, dass Rechtsgrundlage für die Gewährung von Leistungen für eine Arbeitsassistenz § 102 Abs. 4 SGB IX i.V.m. § 17 Abs. 1a SchwbAV sei. In den Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) vom 16.10.2007 sei der Begriff der Arbeitsassistenz näher ausgeführt. Vorliegend habe das Integrationsamt, wie in der Vergangenheit, im Falle des Klägers die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme auch grundsätzlich anerkannt. Das Integrationsamt sei auch in nicht zu beanstandender Weise von einem Stundensatz von 12,- EUR ausgegangen. Ein darüber hinausgehender Stundensatz ergebe sich weder aus den vom Kläger vorgelegten Antragsunterlagen noch aus seinen Ausführungen in seiner Begründung zum Widerspruch. Zunächst hätten eigene Ermittlungen des Integrationsamtes ergeben, dass es kostengünstigere Möglichkeiten eines Lektorats als den Betrag von 50,- EUR pro Stunde gebe. Darüber hinaus habe das Integrationsamt den Kläger im Rahmen seiner Abhilfeprüfung um Vorlage von von ihm verfassten sowie korrigierten Texten gebeten, um bewerten zu können, in welchem Umfang er seine Assistenzkraft tatsächlich in Anspruch genommen habe. Mit Verweis auf die Vertraulichkeit von Firmenunterlagen mit sensiblen Daten habe der Kläger hierzu keine Unterlagen vorgelegt, so dass seine Einwände nicht hätten überprüft werden können. Damit habe er selbst verhindert, dass eine Entscheidung zu seinen Gunsten habe getroffen werden können. Bei dem tatsächlichen Umfang der in Anspruch genommenen Arbeitsassistenz für Schriftkorrekturen von monatlich durchschnittlich 2,3 Stunden sei es in der Vergangenheit nicht nachvollziehbar, warum es vorliegend erforderlich sein solle, kurzfristig reagieren zu müssen. Dies gelte insbesondere deshalb, weil es sich bei dem Arbeitgeber des Klägers um eine Interessenvertretung für den Personenkreis der Gehörlosen handele, so dass auch Dritte nachvollziehen könnten, dass es u. U. zu stilistischen Ungenauigkeiten kommen könne.

Am 22.01.2015 hat der Kläger Klage erhoben. Unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren macht er geltend, dass er aufgrund seiner Gehörlosigkeit und seinen darauf basierenden erheblichen Satzbau- und Grammatikschwierigkeiten die umfassende Korrektur seiner Texte durch einen ausgebildeten Lektor benötige. Notwendig im Sinne des § 102 Abs. 4 SGB IX sei daher die Kostenübernahme für die Arbeitsassistenz durch einen Lektor und damit die Übernahme eines Stundenentgelts von 50,- EUR. Dieser Stundensatz sei für Lektoren üblich und auch angemessen. Zudem habe er einen Anspruch auf eine persönlich zugeordnete Assistenzkraft. Sofern er sich - wie der Beklagte empfehle - der Firma X oder dem .... bedienen solle, werde gerade nicht sichergestellt, dass es sich dann um eine persönlich zugeordnete Assistenzkraft handele. Vielmehr würde dies darauf hinauslaufen, dass die Korrektur der Texte der jeweils an diesem Tage diensthabenden Mitarbeiter vornehme. Zudem müsse auch berücksichtigt werden, dass er inzwischen über die Jahre hinweg ein enges Vertrauensverhältnis zu seiner bisherigen Arbeitsassistentin aufgebaut habe. In Anbetracht der Vertraulichkeit der Inhalte seiner Texte sei dies auch neben einer fachlichen Kompetenz von großer Bedeutung.

Im Übrigen falle die Korrektur der Texte selbstverständlich unter den Begriff der Arbeitsassistenz. Die Besonderheiten der jeweiligen Behinderungen seien hier zu beachten. Bei der Festlegung der Leistungen der Arbeitsassistenz mit nur noch 12,- EUR pro Stunde sei offensichtlich nicht an die behinderungsbedingten Bedürfnisse eines hörbehinderten Menschen gedacht worden. Der Betrag sei vielmehr zu allgemein auf alle behinderten Menschen ausgerichtet. Weiterhin verkenne der Beklagte, dass die Empfehlung der BIH, für Leistungen gemäß § 102 Abs. 4 SGB IX einen Betrag in Höhe von 12,- EUR festzulegen, im Einzelfall angepasst werden müsse. Eine Einzelfallabwägung werde aber schlichtweg verweigert.

Soweit der Beklagte nunmehr - nachdem er, der Kläger, verschiedene Texte vorgelegt habe, die in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit anfallen würden, meine, dass "normale" Deutschkenntnisse eines Studenten oder einer sonstigen Hilfskraft ausreichen würden, um orthografische oder grammatikalische Fehler zu korrigieren, teile er diese Auffassung keineswegs. Zudem finde er kein Personal, das in der Lage sei, seinen Schriftverkehr zeitnah zu korrigieren.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Bescheides des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen - Integrationsamt - vom 09.12.2013 und des Widerspruchsbescheides des Widerspruchsausschusses bei dem Integrationsamt vom 23.12.2014 den Beklagten zu verpflichten, einen neuen Bescheid zu erlassen, der ein Stundenentgelt in Höhe von 50,- EUR für Schreibkorrekturen der Berechnung zugrunde legt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt er vor, dass sich der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nicht aus § 102 Abs. 4 SGB IX ergeben könne. Die Empfehlungen der BIH für Leistungen gemäß § 102 Abs. 4 SGB IX, denen er aus Gründen der einheitlichen und dem Gleichheitsgrundsatz entsprechenden Rechtsanwendung folge, würden Arbeitsassistenz als die über gelegentliche Handreichungen hinausgehende, zeitlich wie tätigkeitsbezogene regelmäßig wiederkehrende Unterstützung von schwerbehinderten Menschen bei der Arbeitsausführung durch eine persönlich zugeordnete Assistenzkraft definieren. Die Hilfestellung diene dazu, den schwerbehinderten Menschen im Bereich seiner behinderungsbedingten Einschränkungen so zu unterstützen, dass er die den Kernbereich seiner beruflichen Tätigkeit prägenden Arbeitsaufgaben in wettbewerbsfähiger Weise selbst verrichten könne. Die Unterstützung dürfe in den Inhalt der eigentlichen Arbeitstätigkeiten nicht eingreifen, denn die Assistenzkraft dürfe nicht die Rolle des Arbeitnehmers einnehmen. Daraus, dass eine Arbeitsassistenz während der konkreten Leistungserbringung dem schwerbehinderten Menschen zugeordnet sei, könne nicht ein Anspruch dahingehend abgeleitet werden, ungeachtet der entstehenden Kosten stets ein und dieselbe Person als Arbeitsassistenz einsetzen zu können. Sofern der schwerbehinderte Arbeitnehmer die Assistenzkraft selbst einstelle, könne er sich natürlich eine eigene, persönliche Assistenzkraft sichern, doch auch hier gelte, dass er, der Beklagte, im Rahmen der wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung entsprechende Höchstbeträge festsetzen könne.

Der von ihm festgelegte Betrag in Höhe von 12,- EUR sei nicht zu beanstanden. Er habe sich hier an den Empfehlungen der BIH - Stand: 12.04.2013 - orientiert, diese sähen unter Ziff. 4.1 für die Erbringung finanzieller Leistungen zur Arbeitsassistenz schwerbehinderter Menschen gemäß § 102 Abs. 4 SGB IX einen Stundensatz von 12,- EUR vor. Dieser Stundensatz beziehe sich nicht direkt auf Textkorrekturen im Rahmen der Berufsausübung eines Gehörlosen. Vielmehr werde dieser Betrag bei allen Assistenztätigkeiten, für die in der Regel eine Ausbildung oder besondere Qualifikation nicht erforderlich sei, zugrunde gelegt. Der erhöhte Stundensatz von 50,- EUR bis zum Jahre 2013 sei dem Umstand geschuldet gewesen, dass die Schriftkorrektur nicht als Arbeitsassistenz qualifiziert worden sei. Nach erneuter Prüfung sei er aber zu dem Ergebnis gelangt, dass die - bloße - Korrektur von Schriftstücken als Arbeitsassistenz bewertet werden müsse. Hiervon würden auch die BIH-Empfehlungen ausgehen, da die Ausführungen zu 4.2 allein für den Einsatz von Gebärden- bzw. Schriftsprachdolmetschern gelten würden, unter die der Lektor erkennbar nicht einzuordnen sei. Er sei sich stets bewusst gewesen, dass im Einzelfall von dem vorgesehenen Betrag in Höhe von 12,- EUR nach oben abgewichen werden könne. Eine dahingehende Ausnahme sei hier jedoch nicht ersichtlich. Der Hinweis des Klägers, die Probleme bei Gehörlosen in der Grammatik und im Satzbau seien amtsbekannt, sei hierfür nicht ausreichend, denn auch hier komme es auf den Einzelfall an. Dem Vermerk der zuständigen Sachbearbeiterin vom 14.03.2014 könne entnommen werden, dass der Kläger in der Lage sei, verständlich zu schreiben. Es heiße dort, dass er - der Kläger - häufig E-Mails sende, die wohl nicht von der Lektorin gegengelesen worden seien, da sie nicht frei von Fehlern in der Rechtschreibung und im Satzbau seien. In dieser schriftlichen Kommunikation mache er (lediglich) kleine grammatikalische und/oder Rechtschreibfehler, die die Verständlichkeit nicht beeinträchtigen würden. Es sei zwar nachvollziehbar, dass der Kläger so nicht mit Geschäftspartnern etc. kommunizieren möchte, eine einfache Schriftkorrektur sei aber auch hier ausreichend. Nach Durchsicht der nunmehr vom Kläger eingereichten Schriftstücke seien keine erhöhten Satzbau- und Grammatikschwierigkeiten erkennbar, die eine höhere Stundenvergütung rechtfertigen könnten. Vielmehr bestätige sich die bereits getroffene Feststellung, dass der Kläger für einen gehörlosen Menschen über sehr gute Sprachkenntnisse verfüge und daher "normale" Deutschkenntnisse eines Studenten oder einer sonstigen Hilfskraft ausreichen würden, um orthographische oder grammatikalische Fehler zu korrigieren.

Mit Schriftsatz vom 11.01.2017 hat die Klägerbevollmächtigte und mit Schriftsatz vom 13.01.2017 hat der Beklagte auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte (1 Akte) Bezug genommen, die auch Gegenstand der Beratung waren.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH)

Entscheidungsgründe:

Im Einverständnis der Beteiligten konnte die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Die Klage ist zulässig.

Die Klage ist als Verpflichtungsklage auf Bewilligung eines Stundensatzes von 50,- EUR für Schreibkorrekturen und entsprechende Erhöhung des Monatsbetrags für Arbeitsassistenz unter Teilaufhebung des Bescheides des Integrationsamtes des Beklagten vom 09.12.2013 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides seines Widerspruchsausschusses vom 23.12.2014 statthaft (§ 42 Abs. 1 Abs. 2 VwGO). Das Gericht versteht das Aufhebungsbegehren des Klägers dahingehend, dass er nur die Aufhebung des Teils des Ausgangsbescheides vom 09.12.2013 erreichen will, mit welchem ihm für Schreibkorrekturen nur ein maximales Stundenentgelt von 12,- EUR brutto und unter Berücksichtigung dieses Betrages ein monatlicher Gesamtbetrag für Leistungen für Arbeitsassistenz in Höhe von maximal 800,- EUR bewilligt wurden.

Die Klage ist unbegründet.

Der Bescheid des Integrationsamtes des Beklagten vom 09.12.2013 im angegriffenen Umfang und der Widerspruchsbescheid seines Widerspruchsausschusses vom 23.12.2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, ihm für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.12.2013 bis 30.11.2015 für Schreibkorrekturen im Rahmen der Arbeitsassistenz ein Stundenentgelt in Höhe von 50,- EUR zu bewilligen (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Der Kläger kann sein Begehren nicht mit Erfolg auf die hier allein in Betracht kommenden Regelungen der §§ 102 Abs. 4 SGB IX und 17 Abs. 1a SchwbAV stützen. Nach § 102 Abs. 4 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen im Rahmen der Zuständigkeit des Integrationsamtes für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus den ihm aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mitteln Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz. § 17 Abs. 1a SchwbAV lautet gleich. Der Gesetzgeber hat in § 102 Abs. 4 SGB IX (und § 17 Abs. 1a SchwbAV) nicht geregelt, was unter einer "notwendigen Arbeitsassistenz" zu verstehen ist. Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der von den Gerichten vollumfänglich überprüfbar ist (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 18.02.2016 - 3 LB 17/15 -, Juris). Auch von der in § 108 SGB IX eingeräumten Möglichkeit, in einer Verordnung das Nähere über die Voraussetzungen des Anspruchs nach § 102 Abs. 4 SGB IX sowie über die Höhe, Dauer und Ausführung zu regeln, hat der Verordnungsgeber (Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates) bislang keinen Gebrauch gemacht. Die Rechtsprechung (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 18.05.2011 - OVG 6 B 1.09 -, Juris, VG Saarland, Urt. v. 08.04.2014 - 3 K 940/13 -, Juris) definiert als notwendig im Sinne des § 102 Abs. 4 SGB IX diejenigen Kosten, die entstehen, um den Bedarf für eine Arbeitsassistenz zu decken, die - dem Zweck der Regelung entsprechend - den behinderungsbedingten Unterstützungsbedarf bei der Bewältigung des beruflichen Alltags ausgleicht, wobei auf die Besonderheiten des konkreten Einzelfalles abzustellen ist. Es kommt bezogen auf den Einzelfall darauf an, ob der Schwerbehinderte ohne eine Arbeitsassistenz nicht in der Lage ist, seine berufliche Tätigkeit so wahrzunehmen, wie es den Zielsetzungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben gemäß § 102 Abs. 2 SGB IX entspricht. Nach den dort niedergelegten Grundsätzen soll die Hilfeleistung ermöglichen, dass sich der schwerbehinderte Mensch im Wettbewerb mit nicht behinderten Menschen behaupten kann und seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechend beruflich tätig ist. Die begleitende Hilfe soll verhindern, dass der schwerbehinderte Mensch in seiner sozialen Stellung absinkt. Dem Begriff der Arbeitsassistenz ist dabei immanent, dass ein Anspruch lediglich auf eine unterstützende, gezielt den behinderungsbedingten Nachteil ausgleichende Arbeitskraft gerichtet sein kann, wobei die Arbeit im Kern vom schwerbehinderten Menschen selbst geleistet werden muss. Die Arbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen hat mit der "Empfehlung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) für die Erbringung finanzieller Leistungen zur Arbeitsassistenz schwerbehinderter Menschen gemäß § 102 Abs. 4 SGB IX" - hier in der zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses geltenden Fassung vom 12.04.2013 (im Folgenden: Empfehlungen der BIH) - eine verwaltungsinterne Ausgestaltung des Rechtsanspruchs auf Arbeitsassistenz zum Zwecke der gleichmäßigen Handhabung geschaffen. In Ziff. 2.1 dieser Empfehlungen der BIH ist bestimmt, dass Arbeitsassistenz i.S. der §§ 33 Abs. 8 Ziff. 3 und 102 Abs. 4 SGB IX die über gelegentliche Handreichungen hinausgehende, zeitlich wie tätigkeitsbezogen regelmäßig wiederkehrende Unterstützung von Menschen mit Schwerbehinderung bei der Arbeitsausführung in Form einer von ihnen beauftragten Assistenzkraft im Rahmen der Erlangung und Erhaltung eines Arbeitsplatzes auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist. Nach Ziff. 2.3 der Empfehlungen der BIH können bei der Festsetzung des Bedarfs nur die unterstützenden Tätigkeiten zugrunde gelegt werden, die der Assistenznehmer behinderungsbedingt nicht selbst erledigen kann, nicht jedoch solche Arbeiten, die üblicherweise im Rahmen einer abhängigen oder selbstständigen Beschäftigung ohnehin durch andere Mitarbeiter erledigt werden kann, z. B. Sekretariatstätigkeiten.

Zwischen den Beteiligten steht nicht in Streit, dass der Kläger seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung als angestellter Geschäftsführer selbst leistet, zur Verrichtung seiner beruflichen Tätigkeit aber einer Hilfestellung durch Arbeitsassistenz bedarf. Streitig ist vorliegend allein die Höhe des zu vergütenden Stundensatzes für den Teil der Arbeitsassistenz, der auf Leistungen für die Korrektur von Schreiben und E-Mails des Klägers im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit entfällt.

Der vom Beklagten festgesetzte Stundensatz von 12,- EUR brutto erscheint als Arbeitsentgelt für die erforderliche Tätigkeit der Korrekturarbeiten als sachgerecht und ist gemessen an § 102 Abs. 4 SGB IX und den Empfehlungen der BIH nicht zu beanstanden. Diesen Stundensatz sehen die Empfehlungen der BIH, welche der Beklagte seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, unter Ziff. 4.1, 3. Abs. vor. Dabei orientiert sich nach Ziff. 4.1 der Empfehlungen der BIH die Höhe der Kostenübernahme an (orts)üblichen und branchenentsprechenden Aufwendungen für Hilfs- und Unterstützungstätigkeiten für Dritte, für die in der Regel eine Ausbildung oder besondere Qualifikation nicht erforderlich ist. Es heißt dann weiter: "Als Orientierung dient angesichts der in Betracht kommenden unterstützenden Tätigkeiten einer Arbeitsassistenz die Entgeltordnung des TV-L nach Entgeltgruppe 2 mit folgender Beschreibung: einfache Tätigkeiten; keine Vor- oder Ausbildung, aber mehr als kurze Einweisung oder Anlernphase; Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit einfachen Tätigkeiten."

Um eine derartige Assistenztätigkeit handelt es sich hier. Entgegen der Einschätzung des Klägers bedarf es für die fachgerechte Korrektur seiner geschäftlichen Schriftstücke und E-Mails keiner Ausbildung als Lektor. Es reichen hierfür die Sprachkenntnisse und ein gewisses Sprachempfinden zum Beispiel eines Studenten oder einer sonstigen Hilfskraft mit Abitur aus. Zu diesem Ergebnis kommt das Gericht insbesondere nach Auswertung der vom Kläger im gerichtlichen Verfahren in unkorrigierter und korrigierter Fassung vorgelegten Schriftstücke. Seine Fassungen zeigen, dass er, obwohl die deutsche Schriftsprache für ihn als in der Gebärdensprache kommunizierende Person eine Fremdsprache ist, wenige Schreibfehler macht und seine Grammatikfehler in der Regel die Verständlichkeit der Aussage nicht beeinträchtigen. Damit die Hilfskraft auch einzelne, für sich genommen schwer verständliche aussagen richtig verstehen und korrigieren kann, bedarf sie keiner besonderen sprachlichen Vor- oder Ausbildung. Es reicht eine Information über den Aufgabenbereich des Klägers, als eine "mehr als kurze Einweisung", wie sie Ziff. 4.1 der Empfehlungen der BIH benennt, aus.

Soweit der Kläger geltend macht, bei zum Beispiel einer studentischen Hilfskraft sei nicht gewährleistet, dass die Schriftstücke umgehend korrigiert würden, führt dieser Einwand nicht zum Erfolg. So sind heute i.d.R. auch Studenten mit Laptops ausgestattet, sodass die Hilfskraft zügig (z. B. in der Vorlesungspause oder Mittagspause) oder zumindest innerhalb weniger Stunden die Schriftstücke korrigieren und die Korrektur zurücksenden kann. Im Übrigen vermag das Gericht anhand der vom Kläger vorgelegten Schriftstückbeispiele nicht zu erkenne, dass seine Schreiben in der Regel einer umgehenden Korrektur bedürfen. Dies betrifft z. B. die 2-seitige Stellungnahme zur "Selbstverpflichtungserklärung LAG Hessen", die Mustervorlage "Teilhabe am gesellschaftlichen Leben in XXX für behinderte Menschen" und das Programm samt Anmeldeformular für die Fachtagung am 15.06.2015. Im Übrigen folgt das Gericht der Argumentation des Beklagten, dass den Korrespondenzpartnern i.d.R. bekannt ist, dass es sich bei dem Arbeitgeber des Klägers um eine Interessenvertretung für den Personenkreis der Gehörlosen handelt und deshalb auch nicht umgehend Antworten erwartet werden. Das Gericht vermag auch nicht zu erkennen, dass eine verlässliche Urlaubsvertretung oder eine Krankheitsvertretung bei einer (studentischen) Hilfskraft weniger gut zu finden ist, als eine solche Vertretung im Falle von Urlaub oder Erkrankung seiner bisher für ihn tätig gewesenen Lektorin.

Für das Gericht ist zwar der Wunsch des Klägers nachvollziehbar "seine Lektorin" mit einem Stundensatz von 50,- EUR weiter einzusetzen, da sie ihm vertraut ist und sich als zuverlässig erwiesen hat. Diesem Wunsch steht aber entgegen, dass gemäß § 102 Abs. 4 SGB IX nur die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz vom Integrationsamt zu übernehmen sind, wobei das Erfordernis der Notwendigkeit auch die Kosten umfasst. Letzteres ergibt sich auch daraus, dass der Kostenübernahmeanspruch des schwerbehinderten Menschen nach § 102 Abs. 4 SGB IX begrenzt wird durch die dem Amt aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mittel.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da der Kläger unterlegen ist, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollsteckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO kommt nicht in Betracht, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.

Referenznummer:

R/R7917


Informationsstand: 08.11.2018