Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 8. November 2018 - 5 K 2120/17 - zuzulassen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Sein Vorbringen, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124a
Abs. 4 Satz 4,
Abs. 5 Satz 2
VwGO beschränkt ist, lässt nicht erkennen, dass die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach § 124
Abs. 2
Nr. 1
VwGO (hierzu unter
Nr. 2), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
i. S. v. § 124
Abs. 2
Nr. 3
VwGO (
Nr. 3) oder der Divergenz
i. S. v. § 124
Abs. 2
Nr. 4
VwGO (
Nr. 4) gegeben sind.
1. Der im Jahr 1983 erblindete Kläger begehrt die Zahlung eines Zuschusses für eine Arbeitsassistenz im Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis 28. Februar 2018. Im vorgenannten Zeitraum war der Kläger selbständig tätig im Rahmen der von ihm im Jahr 2010 gegründeten D. B.
GmbH, deren alleiniger Gesellschafter er war. Zur Unterstützung dieser selbständigen Tätigkeit hatte er zunächst von der H. und sodann von der Beklagten vom 1. März 2014 bis zum 30. Juni 2017 einen monatlichen Zuschuss für eine notwendige Arbeitsassistenz erhalten. Ergänzend bezog der Kläger bis zum 30. Juni 2017 Grundsicherungsleistungen nach dem
SGB II. Nachdem die D. B.
GmbH mit Gesellschafterbeschluss vom 6. Juni 2017 entschieden hatte, dem Kläger ab dem 1. Juli 2017 als Geschäftsführer ein monatliches Gehalt von 1.100,-
EUR zu zahlen, was sodann auch tatsächlich erfolgte, bezog dieser keine Grundsicherungsleistungen mehr.
Zum 1. März 2018 gab der Kläger seine selbständige Tätigkeit auf und veräußerte die D. B.
GmbH. In dieser ist er seither als Assistent der Geschäftsführung und
IT-Manager angestellt.
Seine nach Abschluss des Vorverfahrens erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen, da ihm kein Anspruch auf die begehrte Übernahme der Kosten für eine Arbeitsassistenz im Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis 28. Februar 2018 gemäß
§ 102 Abs. 4 SGB IX in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung zustehe. Die Übernahme der Kosten für eine Arbeitsassistenz zur Unterstützung eines schwerbehinderten Selbständigen setze wegen dem Merkmal der Notwendigkeit unter anderem voraus, dass die selbständige Berufstätigkeit erwarten lasse, dass der Schwerbehinderte mit dem hieraus erzielten Einkommen auf Dauer seinen Lebensunterhalt bestreiten und so eine ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage sicherstellen könne. In zeitlicher Hinsicht sei für diese Prognose zwar grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich, aber vorliegend könne weder zum vorgenannten Zeitpunkt noch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung davon ausgegangen werden, dass diese Prognose zu Gunsten des Klägers ausfalle. Insbesondere habe er nicht glaubhaft gemacht, dass seit dem 1. Juli 2017 ein wirtschaftlicher Aufschwung seines Unternehmens eingetreten oder ein solcher sicher zu erwarten sei. Das seit dem 1. Juli 2017 gewährte Geschäftsführergehalt resultiere nicht aus dem wirtschaftlichen Wachstum des Unternehmens. Vielmehr handle es sich um eine ausschließlich auf den Erhalt von Arbeitsassistenzleistungen gerichtete Maßnahme ohne wirtschaftliche Substanz im Unternehmen. Dafür spreche nicht nur der Wortlaut des Gesellschafterbeschlusses vom 6. Juni 2017, sondern auch der Umstand, dass dem Kläger vorher kein, auch kein geringeres Geschäftsführergehalt gezahlt worden sei. Zudem habe die Firma nicht nur in den Jahren 2014 und 2015 mit einem Jahresfehlbetrag abgeschlossen, sondern auch die vorläufige Bilanz für das Jahr 2016 weise einen Jahresfehlbetrag von 1.587,77
EUR sowie einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von 24.880,82
EUR aus. Auch die Betriebswirtschaftliche Auswertung (künftig: BWA) vom Dezember 2017 lasse nicht auf eine hinreichend positive Entwicklung des Unternehmens schließen. Die BWA weise nur deshalb ein positives Betriebsergebnis aus, weil die Personalkosten mit nur rund 4.600,-
EUR berücksichtigt und keinerlei Abschreibungen auf das Anlagevermögen des Unternehmens eingestellt worden seien.
2. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach § 124
Abs. 2
Nr. 1
VwGO liegt nicht vor.
Ernstliche Zweifel sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (SächsOVG, Beschl. v. 8. Januar 2010 - 3 B 197/07 -, juris;
BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2000, DVBl. 2000, 1458; Beschl. v. 10. September 2009, NJW 2009, 3642). Der Antragsteller muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsdarstellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (SächsOVG, Beschl. v. 28. November 2012 - 3 A 937/10 -, juris m. w. N.). Dabei genügt es nicht, Zweifel an der Richtigkeit der Urteilsgründe darzulegen, sondern es müssen auch Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses dargelegt werden (
vgl. SächsOVG, Beschl. v. 26. März 1999, NVwZ-RR 1999, 809;
BVerwG, Beschl. v. 10. März 2004, NVwZ-RR 2004, 542).
Grundsätzlich können ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils auch aus tatsächlichen Gründen bestehen, da die Oberverwaltungsgerichte das Urteil - anders als in der Revision - auch in tatsächlicher Hinsicht überprüfen müssen. Wird die Beweis- oder die Tatsachenwürdigung in Zweifel gezogen, sind ernstliche Zweifel jedoch nicht schon dann gegeben, wenn das Oberverwaltungsgericht die Sachlage nach einer eigenen Beweisaufnahme möglicherweise anders beurteilen könnte als das Verwaltungsgericht. Ansonsten wäre die Berufung gegen Urteile, die aufgrund einer Beweisaufnahme oder einer Beweiswürdigung ergangen sind, im Regelfall nach § 124
Abs. 2
Nr. 1
VwGO zuzulassen, was mit Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung nicht vereinbar wäre. Dies bedeutet, dass eine Beweis- oder Tatsachenwürdigung nur dann mit Erfolg angegriffen werden kann, wenn eine Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, ein aktenwidrig angenommener Sachverhalt oder eine offensichtliche Sachwidrigkeit und Willkürlichkeit geltend gemacht wird (st. Rspr.; SächsOVG, Beschl. v. 9. Dezember 2016 - 3 A 666/16 -, juris Rn. 4
ff. m. w. N.).
2.1 Der Kläger trägt in seiner Zulassungsbegründung mit Schriftsatz vom 14. Februar 2019 zunächst vor:
Das Gericht habe für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung abgestellt. Bei der Beurteilung der Begründetheit einer Verpflichtungsklage sei jedoch grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder der gerichtlichen Entscheidung abzustellen, sofern das materielle Recht keinen anderen Zeitpunkt vorgebe. Die Sozialgerichtsbarkeit stelle bei Sozialhilfeleistungen generell auf die letzte Tatsacheninstanz als maßgeblichen Zeitpunkt ab.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses sind damit nicht dargetan.
Dabei kann der Senat offen lassen, ob vorliegend, wie der Kläger meint, der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblich ist oder ob es auf den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung ankommt, denn zum einen hat das Verwaltungsgericht die Anspruchsvoraussetzungen auch im Zeitpunkt seiner Entscheidung als nicht gegeben bewertet und zum anderen legt der Kläger in seiner Berufungszulassungsbegründung keine konkreten Tatsachen dar, aus denen sich in der Sache eine andere Bewertung in Bezug auf die Frage, ob sein Gewerbebetrieb zum Aufbau oder zur Sicherung einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage zu dienen geeignet war (
vgl. dazu
BVerwG, Urt. v. 23. Januar 2018 -
5 C 9/16 -, juris Rn. 10), ergeben könnten.
Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil ausdrücklich über den Tag des Erlasses des Widerspruchsbescheids, den 26. Juni 2017, hinaus geprüft, ob es sich bei der Tätigkeit des Klägers um eine nachhaltige wirtschaftliche Betätigung im oben dargelegten Sinn gehandelt hatte. Das ergibt sich nicht nur daraus, dass das Verwaltungsgericht die BWA vom Dezember 2017 (
vgl. S. 13 des Urteils) ausgewertet hat, sondern auch aus dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht auf Seite 14 seines Urteils ausgeführt hat, es sei weder zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung noch heute erkennbar, wie das vereinbarte Geschäftsführergehalt von 1.100,-
EUR erwirtschaftet werden solle. Dass das Verwaltungsgericht dabei nicht auch noch auf die für den Zeitraum Juli 2017 bis Februar 2018 vorgelegte BWA gesondert eingegangen ist, steht dem nicht entgegen, zumal der Kläger auch in seiner Berufungszulassungsbegründung nicht konkret darlegt, warum sich aus dieser eine andere Bewertung der Sachlage ergeben soll.
Auch im Übrigen enthält die Berufungszulassungsbegründung keine Darlegung dahingehend, aus welchen Gründen es das Verwaltungsgericht verkannt haben sollte, dass sich aus den vom Kläger in erster Instanz vorgelegten Beweismitteln die Geeignetheit seines Betriebes zur dauerhaften Sicherung seiner Lebensgrundlage ergibt. Die Berufungszulassungsbegründung erschöpft sich vielmehr in dem Hinweis, dass das Verwaltungsgericht bei Zugrundelegung der Sachlage im Zeitpunkt seiner Entscheidung von Amts wegen ermittelt und
ggf. die Beweisangebote des Klägers ergriffen hätte. Warum das Verwaltungsgericht dann zu einer anderen Bewertung der Sachlage hätte kommen müssen und welche weiteren Beweisangebote überhaupt hätten aufgegriffen werden sollen, wird hingegen nicht ausgeführt. Es wird auch nicht gerügt, dass die vom Kläger in erster Instanz vorgelegten Unterlagen nicht ausgereicht hätten, um die Beweisfrage zu beantworten. Unabhängig davon, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beurteilung aufgrund der vom Kläger vorgelegten Unterlagen ohne Weiteres verlässlich möglich war, ist das Verwaltungsgericht auch nicht verpflichtet, ins Blaue hinein zu ermitteln, ob sich aus anderen Umständen eine andere Bewertung der Sachlage ergeben könnte.
Soweit die Rüge des Klägers darauf gerichtet ist, dass das Verwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten zur vorgenannten Beweisfrage hätte einholen müssen, liefe das auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus. Ziel eines Sachverständigengutachtens ist es nämlich nicht, weitere tatsächliche - für den Kläger günstige - Umstände zu ermitteln, sondern die vorhandenen Tatsachengrundlagen zu bewerten, sofern dem erkennenden Gericht die entsprechende Sachkunde fehlt. Die vertieften Darlegungen des Verwaltungsgerichts zur Frage der Nachhaltigkeit der wirtschaftlichen Betätigung des Klägers zeigen jedoch, dass es ohne Weiteres in der Lage war, die vorgelegten betriebswirtschaftlichen Unterlagen des Klägers auszuwerten und diese auch sachgerecht zu bewerten.
Soweit das Berufungsvorbringen des Klägers so zu verstehen ist, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Auswertung der vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten betriebswirtschaftlichen Unterlagen zu einem anderen Ergebnis, nämlich der wirtschaftlichen Nachhaltigkeit der D. B.
GmbH hätte kommen müssen, wird bereits nicht konkret dargelegt, aus welchen Umständen sich eine Fehlerhaftigkeit der Beweiswürdigung ergeben soll. Auch auf weitere (neue) Beweismittel zur Begründung der Unrichtigkeit der vom Verwaltungsgericht getroffenen Prognoseentscheidung wurden im Rahmen der Berufungszulassungsbegründung nicht Bezug genommen, um Zweifel an der Entscheidungsrichtigkeit zu begründen. Dabei hätte es aus Sicht des Senats mehr als nahe gelegen für das inzwischen abgeschlossene Jahr 2017 eine Bilanz oder eine Gewinn- und Verlustrechnung vorzulegen, um die behauptete wirtschaftliche Nachhaltigkeit des Unternehmens zu untermauern und um so zu zeigen, dass die Annahmen des Verwaltungsgerichts unzutreffend gewesen sind. Ebenso wenig trägt der Kläger vor, dass er das Unternehmen gewinnbringend zu einem bestimmten Betrag, was den wirtschaftlichen Wert des Unternehmens untermauert hätte, veräußert habe.
Da mithin weder ersichtlich ist noch vom Kläger konkret dargelegt wird, aus welchen Umständen der Senat zu einer anderen Bewertung der Sachlage kommen sollte, wenn auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abgestellt wird, fehlt es an der Darlegung von Zweifeln an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses, so dass der Kläger mit seiner Zulassungsrüge der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung insoweit nicht durchzudringen vermag.
2.2 Der Kläger trägt in seiner Zulassungsbegründung zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils weiter vor:
Die Kammer habe zu Unrecht auf eine Ex-ante-Prognose und nicht auf die tatsächlichen Verhältnisse für den inzwischen abgelaufenen Leistungszeitraum abgestellt. Richtigerweise hätte ex post geprüft werden müssen, ob der Anspruch in dem jeweiligen Leistungszeitraum gegeben war.
Auch insoweit gelingt es dem Kläger nicht, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses darzutun.
Wie ausgeführt, ist das Verwaltungsgericht zwar grundsätzlich davon ausgegangen, dass die behördliche Prognoseentscheidung zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides zu überprüfen sei, hat die Anspruchsvoraussetzungen aber auch noch im Zeitpunkt seiner Entscheidung am 8. November 2018 und mithin nach Ablauf des streitgegenständlichen Leistungszeitraumes verneint. Darüber hinaus verhält sich die Berufungszulassungsschrift nicht zu der Frage, aus welchen bei einer Ex-post-Betrachtung zu berücksichtigen Umständen eine im Ergebnis andere Sachentscheidung veranlasst gewesen wäre.
2.3 Der Kläger trägt weiter vor, dass die Kammer verkannt habe, dass sich der Anspruch für den (Teil-)Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 28. Februar 2018 aus
§ 185 Abs. 5 SGB IX in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung ergebe. Auch insoweit gelingt es dem Kläger nicht, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses darzutun.
Zwar ist dem Kläger zuzugestehen, dass sich das Verwaltungsgericht in seinen Entscheidungsgründen nur mit § 102
Abs. 4
SGB IX in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung auseinanderzusetzen scheint, aber angesichts des Umstands, dass diese Regelung zum 1. Januar 2018 wortgleich in § 185
Abs. 5
SGB IX in der bis zum 12. Dezember 2019 geltenden Fassung übernommen wurde, ist nicht ersichtlich, wie sich dies auf die Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses ausgewirkt haben soll.
Zu dieser Frage verhält sich auch die Zulassungsbegründung nicht.
2.4 Der Kläger trägt weiter vor:
Die Kammer habe, indem sie davon ausgegangen sei, dass die Klage abzuweisen sei, da die begehrte Förderung der Höhe nach unverhältnismäßig sei, gegen grundlegende Verfahrenssätze verstoßen, da ein Antragsteller einen in Geld zu bemessenden Anspruch der Höhe nach nach seinem Belieben geltend machen könne. Unabhängig von der Frage, ob sich aus dem Kontext des hier vom Kläger beanstandeten Satzes auf Seite 15 der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht bereits ergibt, dass die Klageabweisung nicht aus dem von ihm vorgetragenen Grund, sondern wegen eines fehlenden Anspruchs auf eine gebundene Behördenentscheidung hinsichtlich der konkret geltend gemachten Anspruchshöhe erfolgte, werden auch Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses damit nicht dargetan. Ob eine Klage wegen einer unzulässigen Anspruchshöhe abzuweisen ist, kann schließlich nur dann entscheidungsrelevant werden, wenn der Anspruch dem Grunde nach besteht. Soweit dies das Verwaltungsgericht jedenfalls im Ergebnis zu Recht verneint hat, vermag der Kläger aber - wie ausgeführt - gerade nicht mit seinen Rügen in Bezug auf die Unrichtigkeit dieses Ergebnisses durchzudringen.
2.5 Nichts anderes gilt, soweit der Kläger vorträgt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestünden, weil die Kammer die Auffassung vertreten habe, dass die Klage abzuweisen sei, weil die begehrte Leistung in keinem angemessenen Verhältnis zu dem von ihm mit seiner selbständigen Tätigkeit erzielten Einkommen stehe. Auch hier fehlt es an einer Relevanz für das Entscheidungsergebnis, da dem Kläger der begehrte Anspruch mangels der Eignung seiner Tätigkeit für den Aufbau einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage bereits aus anderen Gründen im Ergebnis nicht zusteht.
3. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
i. S. v. § 124
Abs. 2
Nr. 3
VwGO liegt nicht vor.
Eine solche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung einer konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von
Bedeutung war, als auch für das Berufungsverfahren erheblich sein würde (SächsOVG, Beschl. v. 20. August 2018 - 3 A 56/18 -, juris Rn. 16 m. w. N.).
3.1 Eine solche Frage hat der Kläger nicht aufgeworfen, indem er vorträgt, dass die Kammer davon ausgegangen sei, dass auf eine Ex-ante-Prognose und nicht auf die tatsächlichen Verhältnisse des inzwischen abgelaufenen Leistungszeitraums abzustellen sei. Insoweit fehlt es schon an der Formulierung einer konkreten Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Vielmehr beschränkt sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf die Ausführung von Umständen, denen nach seiner Auffassung eine grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Es ist hingegen weder möglich noch zulässig, dass das Berufungsgericht an Stelle des Klägers die von ihm mutmaßlich gemeinten Fragen formuliert. Darüber hinaus sind die Darlegungen, wie ausgeführt, für das Verwaltungsgericht jedenfalls im Ergebnis nicht entscheidungserheblich gewesen.
3.2 Letzteres ist dem Kläger auch entgegenzuhalten, soweit er die Frage formuliert,
"ob es eine allgemeine Verfahrensregel gibt, die es Gerichten verbietet, eine Klage abzuweisen, weil der Kläger die Forderung in - nach Auffassung des Gerichts - unverhältnismäßiger Höhe geltend macht".
Wie ausgeführt, ist dies vorliegend irrelevant, weil der Kläger die Voraussetzungen für die von ihm begehrte Unterstützung seiner Arbeitsassistenz jedenfalls dem Grunde nach nicht erfüllt.
3.3 Daher ist auch die weitere Frage,
"ob es überhaupt auf ein Verhältnis zwischen der Höhe der begehrten Leistung und dem Erwerbseinkommen ankommen darf und wenn ja, wie die Grenze zur Unangemessenheit zu bestimmen ist",
im Ergebnis nicht entscheidungserheblich.
3.4 Soweit schließlich gefragt wird,
"ob auf den - eher einer ex-post Betrachtung entsprechenden - steuerrechtlichen oder auf einen - an den aktuellen Verhältnissen orientierten - sozialrechtlichen Einkommensbegriff abzustellen ist",
wird nicht im Ansatz dargelegt, inwieweit diese Frage vorliegend entscheidungserheblich sein soll. Soweit der Kläger hierfür auf den Umstand abstellt, dass er im streitgegenständlichen Zeitraum seinen Lebensunterhalt tatsächlich mit dem ihm gewährten Geschäftsführergehalt bestritten habe, vermag der Senat keine Entscheidungsrelevanz zu erkennen. Zum einen hat auch das Verwaltungsgericht diesen Umstand nicht in Abrede gestellt, sondern, dass die D. B.
GmbH angesichts ihres Kundenstammes, ihrer Auftragslage und ihrer zukünftig auch zu bedienenden Kreditverbindlichkeiten, für die keine Rückstellungen gebildet worden waren, nicht dauerhaft in der Lage sein würde, dem Kläger das entsprechende Geschäftsführergehalt auszuzahlen. Zum anderen hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23. Januar 2018 (
a. a. O.) bereits ausgeführt, dass die Übernahme der Kosten für eine Arbeitsassistenz auch für eine selbständige Tätigkeit eines schwerbehinderten Menschen (nur) in Betracht kommt, wenn diese nachhaltig betrieben wird und dem Aufbau oder zur Sicherung einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage zu dienen geeignet ist. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass gerade nicht maßgeblich ist, ob die Lebenssicherung im streitgegenständlichen Zeitraum durch entsprechende Zuflüsse aus dem Gewerbebetrieb gelang, sondern es ist - wie es das Verwaltungsgericht vorgenommen hat - eine über den aktuellen Leistungszeitraum hinaus gehende Prognoseentscheidung hinsichtlich der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Unternehmens zu treffen. Es muss konkret zu erwarten sein, dass mit dem Unternehmen dauerhaft ein Gewinn erwirtschaftet wird, der mindestens das Niveau der Grundsicherungsleistungen erreicht.
4. Der Zulassungsgrund der Divergenz
i. S. v. § 124
Abs. 2
Nr. 4
VwGO liegt nicht vor.
Der Zulassungsgrund der Divergenz soll die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gewährleisten. Zur Herstellung materieller Gerechtigkeit ist er nicht gedacht. Dieser Zulassungsgrund ist deshalb nur dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht in seinem angefochtenen Urteil einen inhaltlich bestimmten, das Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, mit dem es einem Rechtssatz widerspricht, den eines der in § 124
Abs. 2
Nr. 4
VwGO genannten Gerichte in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. In dem angefochtenen Urteil muss zum Ausdruck kommen, dass das Verwaltungsgericht einen bundes- oder obergerichtlich aufgestellten Rechtssatz ablehnt, weil es ihn für unrichtig hält. Eine Divergenz liegt hingegen nicht vor, wenn das Verwaltungsgericht einen solchen Rechtssatz im Einzelfall übergeht, rechtsfehlerhaft für nicht anwendbar erachtet oder daraus nicht die gebotenen Folgerungen zieht (
vgl. SächsOVG, Beschl. v. 19. Juli 2016 - 3 A 32/15.A - , juris Rn. 12 m. w. N.; Beschl. v. 3. Dezember 2019 - 3 A 779/18 -, juris Rn. 9).
Der Kläger benennt in seinem Zulassungsantrag keinen Rechtssatz des Verwaltungsgerichts, mit dem es von einem Rechtssatz eines divergenzfähigen Gerichts abgewichen ist, weil es ihn für unrichtig hält.
4.1 Der Kläger legt lediglich dar, dass das Verwaltungsgericht die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. August 1995 (-
5 C 9/94 -, juris Rn. 13
ff.) und vom 23. Januar 2018 (
a. a. O. Rn. 7 f.) übergangen habe, indem es auf die Sach- und Rechtslage
bzw. auf die Ex-ante-Prognose zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung abgestellt habe, anstatt mit dem Bundesverwaltungsgericht auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Tatsacheninstanz abzustellen.
Dieser Fall des Übergehens stellt hingegen - wie oben dargelegt - keinen Fall der Divergenz dar, weil das Verwaltungsgericht hierdurch nicht von einem Rechtssatz eines divergenzfähigen Gerichts abgewichen ist, weil es ihn für unrichtig hält.
4.2 Auch soweit der Kläger darlegt, dass das Verwaltungsgericht vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2018 (
a. a. O. Rn. 9) abgewichen sei, indem es bei seinem Urteil davon ausgegangen sei, dass die Höhe der Leistung im Rahmen einer Ermessensentscheidung zu bestimmen sei, handelt es sich nicht um einen Fall der Divergenz, da das Verwaltungsgericht nicht bewusst von der vorgenannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen ist. Im Übrigen sind Fragen zur Bestimmung der Anspruchshöhe - wie ausgeführt - nicht entscheidungsrelevant, da der Anspruch bereits dem Grunde nach nicht besteht.
Die Kostenentscheidung für das gemäß § 188 Satz 2
VwGO gerichtskostenfreie Verfahren folgt aus § 154
Abs. 2
VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152
Abs. 1
VwGO).