I.
Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner einstweilen die Gewährung weiterer Gelder für eine persönliche Arbeitsassistenz.
Die Antragstellerin ist schwerbehindert mit einem
GdB vom 100 und den Merkzeichen G, aG, H und B. Im zweiten Lebensjahr wurde bei ihr eine spastische Lähmung beider Beine und des rechten Armes diagnostiziert. Sie leidet an einer spastischen Zerebralparese mit Tetraplegie sowie dem Zustand nach apoplektischen Insult, dem Verdacht auf Gastroenteritis und an epileptischen Anfällen. Seit einer Hirnblutung im Jahr 2003 klagt sie ferner über allgemeine Schwäche, Gehunfähigkeit, Sprachstörungen, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsschwäche, eingeschränktes Sehvermögen sowie allgemeine Verlangsamung. Sie ist dem Pflegegrad 3 zugeordnet, wobei der Gesamtpflegeaufwand pro Kalendertag mit 182 Minuten beschrieben wird. Sie sitzt im Rollstuhl und kann ihre Arme und Hände nur im geringen Umfang bewegen.
Die Antragstellerin ist teilerwerbsgemindert und steht in einem Arbeitsverhältnis mit der Landeshauptstadt D. als Sachbearbeiterin der Behindertenhilfe sowie Interessenvertretung der Behinderten. Ihr monatlicher Nettoverdienst beträgt derzeit 1.421,03
EUR (brutto 1.926,44
EUR). Darüber hinaus erhält sie eine Erwerbsminderungsrente in Höhe von monatlich 426,63
EUR brutto sowie als alleinerziehende Mutter dreier Kinder entsprechendes Kindergeld.
Im Rahmen der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden erarbeitet und überprüft sie Rechtsgrundlagen in Form von Satzungen, Beschlussvorlagen und Verwaltungsvorschriften als Interessenvertretung der Behinderten in der Stadt Dresden und bereitet in diesem Rahmen auch Veranstaltungen vor. Für die Beschäftigung benötigt sie eine Arbeitsassistenz, die bislang vom Antragsgegner gewährt und vom L. D. e.V. durchgeführt wird. Die Assistenztätigkeiten umfassen im Wesentlichen die Terminüberwachung, das Anfertigen von Gesprächsnotizen und -protokollen, das Vorlesen von Texten, Ausfüllen von schriftlichen und elektronischen Dokumenten sowie die Begleitung zu Außenterminen.
Nach Mitteilung, dass der L. D. e.V. eine Arbeitsassistenz ab September 2016 mit einem Stundensatz in Höhe von 20,00
EUR brutto und nicht länger mit 13,50
EUR berechnen werde, erließ der Antragsgegner einen Änderungsbescheid, nach welchem für eine tägliche Assistenz von 4 Stunden monatlich ein Betrag von 1.200,00
EUR gezahlt werde. Hiergegen erhob die Antragstellerin Widerspruch, in welchem sie die Zahlung der Stunden zu je 20,00
EUR brutto begehrte. Nach ergangenem Widerspruchsbescheid erhob die Antragstellerin Klage. Dieses Hauptsacheverfahren wird beim Verwaltungsgericht Dresden unter dem Aktenzeichen 1 K 2323/16 geführt.
Im November 2016 kam es zur Durchführung eines Tests für den Einsatz zusätzlicher technischer Arbeitshilfen, dessen Resultate noch umgesetzt werden müssen.
Ebenfalls im November 2016 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Fortführung der Arbeitsassistenz ab dem 1. Januar 2017 unter Berücksichtigung des vom L. D. e.V. verlangten Bruttostundensatzes in Höhe von 20,00
EUR, mithin einen Monatsbetrag von 1680,00
EUR. Daraufhin erließ der Antragsgegner am 19. Dezember 2016 einen Weiterbewilligungsbescheid als Teilbescheid für einen Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 30. Juni 2017, gewährte aber für diesen Zeitraum wiederum lediglich einen monatlichen Betrag in Höhe von 1.200,00
EUR zuzüglich 20,00
EUR Regiekosten. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit ihrem Widerspruchsbescheid vom 23. Dezember 2016, zugegangen am selben Tag, und begehrte darin einen Stundenlohn in Höhe von 20,00
EUR und eine Kostenübernahme über den 30. Juni hinaus. Mit Schreiben vom 25. Januar 2017 teilte der L. D. e. V. der Antragstellerin schließlich mit, dass er die Arbeitsassistenzleistungen zum 20. Februar einstellen werde, wenn bis dahin keine Zusage der Kostenübernahme für einen Stundensatz von 20,00
EUR brutto eingehe.
Mit Schriftsatz vom 6. Februar 2017, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat die Antragstellerin über ihre Prozessbevollmächtigte vorläufigen Rechtsschutz begehrt.
Die Antragstellerin behauptet, dass für die bislang gewährten Beträge kein Leistungserbringer bereit sei, die erforderlichen Assistenzarbeiten anzubieten. Das Angebot des L. D. e. V. sei regional das günstigste Angebot für die Erbringung einer Arbeitsassistenz durch einen Dritten. Eine eigene Assistenz könne aufgrund der Krankheit nicht eingestellt werden. Sie ist der Meinung, dass eine Verweisung auf ein solches Arbeitgebermodell auch deshalb nicht zumutbar sei, weil bei jedem Ausfall der angestellten Assistenz, etwa wegen Schwangerschaft oder Krankheit, die Arbeitsleistung durch die Antragstellerin unmöglich werde. Die angekündigte Einstellung der Leistungen durch den bisherigen Anbieter gebiete die vorläufige Geltendmachung im Eilverfahren, weil die Antragstellerin ohne Assistenz ihre Arbeitsleistung nicht erbringen könne und folglich mit einer Entlassung rechnen müsse.
Die Antragstellerin beantragte,
den Antragsgegner zu verpflichten, für die Antragstellerin ab Zustellung der gerichtlichen Entscheidung bis zum 30. Juni 2017 die Kosten der persönlichen Arbeitsassistenz im Umfang von 20 Arbeitsstunden pro Woche zu einem Bruttostundensatz von 20,00
EUR pro Stunde längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsachverfahrens zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er behauptet, dass die zu erbringenden Assistenzleistungen im Wesentlichen leichte Hilfstätigkeiten seien. Er meinte, dass für derartige Hilfstätigkeiten einen Stundenlohn in Höhe der beantragten 20,00
EUR brutto unverhältnismäßig sei. Insoweit sei zu prüfen, ob es nicht sachgerechter wäre, das Arbeitgebermodell zu wählen. Dieses sei nicht allein wegen etwaiger Ausfälle unmöglich, weil die Kosten entsprechender Ersatzkräfte im vollen Umfang übernommen würden. In derartigen Fällen sei eine kurzfristige Realisierung durch den L. D. e. V. denkbar und von diesem auch zugesagt. Im Übrigen beziehe die Antragstellerin umfangreiche Einkünfte, womit es jedenfalls am Anordnungsgrund fehle. Ein Verlust ihres Arbeitsplatzes sei nicht zu befürchten.
Das Gericht hat die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 15. Februar 2017 angehört. Wegen des weiteren Sach- und Streitgegenstandes wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, die Gerichtsakten der Verfahren mit den Aktenzeichen 1 L 179/17 und 1 K 1212/16 sowie auf die vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
II.
Der Antrag hat Erfolg, weil er zulässig und begründet ist.
Der Antrag ist begründet, weil sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund glaubhaft gemacht sind. Nach § 123
Abs. 1 Satz 1,
Abs. 3
VwGO i. V. m. 920
Abs. 2
ZPO ergeht eine einstweilige Anordnung, wenn das Bestehen eines zu sichernden Anspruchs, des sogenannten Anordnungsanspruchs, und die Dringlichkeit einer vorläufigen Entscheidung, der sogenannte Anordnungsgrund, überwiegend wahrscheinlich sind.
Ein solcher gegen den Antragsgegner gerichteten Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine notwendige Arbeitsassistenz ergibt sich dem Grunde nach aus
§ 102 Abs. 4 SGB IX. Danach haben schwerbehinderte Menschen im Rahmen der Zuständigkeit des Integrationsamtes für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus den ihm aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mitteln Anspruch auf Übernahme der Arbeitsassistenz. Die Bereitstellung
bzw. Übernahme einer Arbeitsassistenz fällt als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben unter
§ 5 Nr. 2 SGB IX i. V. m.
§ 33 SGB IX und wird durch den Antragsgegner und dem dortig eingegliederten Integrationsamt übernommen. Die Antragstellerin ist im Wesentlichen mit der Prüfung von Rechtsgrundlagen in Form von Satzungen, Beschlussvorlagen und Verwaltungsvorschriften als Interessenvertretung der Behinderten der Stadt Dresden befasst. Hierfür benötigt sie insbesondere beim Anfertigen von Gesprächsnotizen und -protokollen, dem Ausfüllen von schriftlichen und elektronischen Dokumenten sowie in Form einer Begleitung bei Außenterminen Unterstützung. Im Zuge der geminderten Sehfähigkeit werden ihr darüber hinaus Texte vorgelesen. Insoweit ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin die ihr vertraglich auferlegten Aufgaben nur mit Hilfe einer Arbeitsassistenz in einem wettbewerbsfähigen Rahmen erledigen kann. Dass die Antragstellerin dem Grunde nach einen Anspruch auf eine Arbeitsassistenz hat, steht zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit.
Strittig ist allein der Umfang der zu gewährenden Leistungen. Während der Antragsgegner die Leistungen an die Antragstellerin auf den Umfang beschränken will, den sie aufwenden muss, wenn sie eine Hilfskraft selbst beschäftigt (sog. Arbeitgebermodell) und diese mit monatlich 1.220,00
EUR beziffert, ist die Antragstellerin der Auffassung, dass sie auch die darüber hinausgehenden Aufwendungen begehren kann, die sich ergeben, wenn sie die Leistungen über einen Dritten, den L. D. e. V., bezieht (sog. Dienstleistungsmodell).
Wie sich in dem Parallelverfahren O., geführt beim
VG Dresden unter dem Aktenzeichen 1 K 1403/16 ergeben hat, ist von den Anbietern die in D. eine Arbeitsassistenz übernehmen, der L. D. e. V. derjenige, der mit einem Buttostundenlohn in Höhe von 20,00
EUR die geringsten Kosten verursacht. Allerdings dürften die Arbeitgeberkosten einer zum Mindestlohn (
vgl. hierzu
OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 18. Mai 2011 -
6 B 1.09 - juris Rn. 15
ff.) von der Antragstellerin beschäftigten Hilfskraft deutlich darunter liegen.
Die Antragstellerin durfte aber ihr Wunsch- und Wahlrecht dahingehend ausüben, das Dienstleistungsmodell zu wählen und musste sich insoweit nicht auf das Arbeitgebermodell verweisen lassen.
Die Entscheidung über die Höhe des Anspruchs steht nicht im Ermessen des Antragsgegners (
OVG Bremen, Beschluss vom 15. Oktober 2003 - 7 K 2494/01 - juris Rn. [Ls.]). Es handelt sich um einen gesetzlich geregelten Anspruch. Nach
§ 9 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wird bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen. Dabei wird nach Satz 2 auch auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der Leistungsberechtigten Rücksicht genommen. Eine Einschränkung erhält das Wahlrecht aber dadurch, dass § 102
Abs. 4
SGB IX die Leistungen auf die Kosten einer "notwendigen" Arbeitsassistenz beschränkt und nach § 33 Satz 2
SGB I, auf welchen § 9
Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2
SGB IX verweist, Wünschen des Berechtigten (nur) entsprochen werden soll, soweit sie angemessen sind. Der Leistungsberechtigte muss sich deshalb unter Beachtung des Gebotes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit grundsätzliche auf wirtschaftliche Alternativen verweisen lassen, wenn sie ihm tatsächlich zur Verfügung stehen und zumutbar sind. Allerdings ist ein Wunsch nicht bereits deshalb nicht mehr notwendig oder angemessen, weil höhere Kosten entstehen. Unverhältnismäßig ist die Wahl nur dann, wenn hieraus folgende Mehrbelastungen des Integrationsamtes zum Gewicht der vom Assistenzbedürftigen angeführten Gründe für die von ihm getroffene Wahl der Hilfemaßnahme nicht mehr im rechten Verhältnis steht, so dass die Frage nach der Angemessenheit wunschbedingter Mehrkosten sich nicht in einem rein rechnerischen Kostenvergleich erschöpft, sondern eine wertende Betrachtungsweise verlangt (
vgl. zum sozialhilferechtlichen "Mehrkostenvorbehalt"
BVerwG, Beschl. v. 18. August 2003 - 5 B 14.03 - juris Rn. 3). Bei dieser sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen und die widerstreitenden Interessen abzuwägen.
Die Antragstellerin konnte vorliegend, glaubhaft machen, dass ihr die Durchführung des Arbeitgebermodells nicht zuzumuten ist. Zwar führt ihr bloßer Hinweis auf etwaige Ausfallzeiten der Assistenzkraft nicht zum Ausschluss dieses Modell, weil diese, wie sich in dem genannten Parallelverfahren O. ergeben hat, durch den L. D. e. V. abgesichert werden kann. Insoweit erklärte dieser, auch kurzfristig über ausreichend Personal zu verfügen, um etwaige Ausfälle einer angestellten Assistenz zu kompensieren. Jedoch ist die Antragstellerin erheblich erkrankt und in ihrer Alltagsfähigkeit überdurchschnittlich eingeschränkt. Sie sitzt im Rollstuhl, kann sich nur eingeschränkt bewegen und ist aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht in der Lage vollumfassend tätig zu werden. Sie ist erwerbsgemindert, geht gleichwohl aber einer Tätigkeit im Rahmen von 20 Wochenstunden nach. Darüber hinaus ist sie als alleinerziehende Mutter dreier Kinder nach ihrer täglichen Arbeitszeit auch diesen verpflichtet, wobei ihr gesundheitlicher Zustand auch insoweit ins Gewicht fällt. Zusätzliche Arbeitgebertätigkeiten sind ihr nicht zuzumuten. Insbesondere bei der Auswahl und Anstellung der Assistenzkraft fallen Tätigkeiten von nennenswertem Zeitumfang an. Anschließend lassen sich zwar die laufenden Tätigkeiten, wie etwa die Lohnbuchhaltung, auf Dritte, etwa Steuerbüros übertragen. Dies entbindet die Antragstellerin aber nicht von den hierfür erforderlichen Zuarbeiten. Auch eingeschaltete Dritte müssen umfassend unterrichtet und informiert werden, sodass eine vollumfängliche Abgabe nicht erfolgen kann. Vielmehr muss die Antragstellerin zumindest im geringen Umfang selbst tätig werden. Auch hierfür wäre wiederum eine Arbeitsassistenz erforderlich. Unter Berücksichtigung aller widerstreitenden Interessen, insbesondere jenem der Wahrung der Wirtschaftlichkeit ist dem geäußerten Wunsch der Antragstellerin einzuräumen.
Die zu übernehmenden Kosten (1.680,00
EUR) stehen auch nicht im Missverhältnis zum (Brutto.) Lohn der Antragstellerin (1.926,44
EUR). Sowie N. 5.3 der Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen vorschlafen, dass Assistenzleistungen 50% des Bruttolohns nicht überschreiten sollen, folgt dem die Kammer nicht. Denn die Frage nach der Angemessenheit ist auf den gesetzgeberischen Willen und die damit verfolgten Ziele zu achten. Nach
Art. 3
Abs. 3 Satz 2
GG darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Zum Ausgleich bestehender Behinderungen sieht § 102
Abs. 4
SGB IX Ansprüche zur Übernahme von Kosten einer Arbeitsassistenz vor. Dabei berücksichtigt die Vorschrift, dass die Teilnahme am Arbeitsleben - neben der Erzielung von Erwerbseinkommen auch der Selbstverwirklichung und der Teilhabe am normalen Leben dient.
Dass die dem Antragsgegner aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mittel erschöpft wären, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Die Antragstellerin kann ferner auch einen Anordnungsgrund glaubhaft machen, weil ihr ohne die vorläufige Anordnung erhebliche Nachteile drohen. Diese sind in der angekündigten Einstellung der Leistungen durch den L. D. e. V. zum Februar 2017 zu erblicken. Ohne diese Assistenzleistungen ist es der Antragstellerin nicht möglich, ihre arbeitsvertraglich geschuldeten Leistungen zu erbringen. In der Folge besteht seitens der Antragstellerin zumindest die begründete Sorge arbeitsrechtlicher Konsequenten in Form von Lohneinbußen, im schlimmsten Falle sogar des Verlustes des Arbeitsplatzes. Die bloße Behauptung des Antragsgegners, dass mit einem solchen nicht zu rechnen sei, weil der Arbeitgeber der Antragstellerin deren Tätigkeit fördere, kann nicht überzeugen. Vielmehr liegt es nahe und ist für das gegenständliche Eilverfahren auch nicht ausreichen glaubhaft gemacht, dass ein Arbeitgeber bei gänzlich unterbliebener Leistung und auch in Zukunft zu erwartender Nichtleistung mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses reagiert. Die Antragstellerin hingegen ist auf ihre Unterhaltspflichten angewiesen. Der Antragstellerin kann auch aus diesem Grund nicht abverlangt werden, die Differenzen zwischen bisher gewährtem und tatsächlich anfallendem Betrag bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorerst aus eigenen Mitteln zu tragen, weil nach Abzug des zu leistenden Unterhalts und des persönlichen Bedarfs keine hierfür ausreichenden Mittel verbleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154
Abs. 1
VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2
VwGO nicht erhoben.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt auf Antrag nach § 33
Abs. 1 RVG, § 23
Abs. 3 Satz 2 RVG. Ihr liegt der bis zum 30. Juni 2017 zu gewährende Differenzbetrag zugrunde. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes war eine Halbierung dieses Betrages angezeigt (
vgl. N. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, abgedruckt
z.B. in SächsVBl. 2014, Heft 1 Sonderbeilage).