Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid des Integrationsamtes des Beklagten vom 04. Mai 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides seines Widerspruchsausschusses vom 16. November 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs (§ 113
Abs. 1 Satz 1,
Abs. 5 Satz 1
VwGO).
Der Bescheid ist rechtmäßig. Der Beklagte hat zu Recht die Bewilligung der begehrten Kraftfahrzeughilfe abgelehnt.
Dies gilt zunächst, soweit der Kläger die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben beantragt hat.
Die Zuständigkeit des Integrationsamtes zur Gewährung von Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben ergibt sich aus
§ 33 Abs. 8 Satz 2 i.V.m. § 102 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (
SGB IX).
Nach § 102
Abs. 1
Nr. 3
SGB IX ist es die Aufgabe des Integrationsamtes, begleitende Hilfen im Arbeitsleben zu gewähren. Der Zweck der Vorschrift ist es, die Eingliederung in das Arbeits- und Berufsleben zu sichern. Dem widerspräche es, Hilfen zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu gewähren oder Leistung solchen Schwerbehinderten zu erbringen, die auf Dauer aus dem Arbeitsleben ausgeschieden sind (
vgl. Dau, in: Dau u.a.,
SGB IX, 4 Auflage 2014, § 102 Rn. 4). Diese sachliche Eingrenzung des Anwendungsbereichs rechtfertigt sich umso mehr, da die Leistungsgewährung aus dem Budget der von den Arbeitgebern zu entrichtenden Ausgleichsabgabe nach
§ 77 SGB IX entrichtet werden.
Nach
§§ 14 Abs. 1 Nr. 3,
17 Abs. 1 Nr. 1 b),
20 SchwbAV können schwerbehinderten Menschen Leistungen zum Erreichen des Arbeitsplatzes nach Maßgabe der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (
KfzHV) gewährt werden. Der Kläger fällt jedoch nicht unter den genannten Anwendungsbereich.
Bereits die formellen Voraussetzungen einer Leistungsgewährung sind fraglich.
Nach
§ 10 KfzHV sollen die Leistungen vor Abschluss eines Kaufvertrags über das Kraftfahrzeug und die behinderungsbedingte Zusatzausstattung sowie vor Beginn einer nach
§ 8 KfzHV geforderten Leistung beantragt werden. Dies begründe sich darin, dass der Rehabilitationsträger der Maßnahmen zur Rehabilitation nicht bloßer "Kostenträger" sei, sondern das verantwortliche Rechtssubjekt, das die Leistungen entweder mit eigenen Mitteln oder durch Vertragseinrichtungen erbringe (
BSG, Urteil vom 15. Dezember 1994 -
4 RA 44/93). Der Kläger stellte mit Schreiben vom 18. Februar 2015 beim Integrationsamt einen Antrag auf Bezuschussung zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs, nämlich eines Mini Cooper Cabrio. Von der am 5. November 2014 ausgezahlten Conterganrentennachzahlung in Höhe von 40.540,64
EUR kaufte der Kläger am 7. März 2015 ein entsprechendes Mini Cooper Cabrio. Damit beantragte der Kläger das Kraftfahrzeug zwar vor dem Kauf beim Integrationsamt des Beklagten, kaufte das Fahrzeug aber bereits vor Bescheidung des Antrags, denn das Integrationsamt lehnte erst mit Bescheid vom 4. Mai 2015 den Antrag des Klägers ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (
vgl. Urteil vom 15. Dezember 1994 - Az. 4 RA 44/93 - juris) steht die Gewährung der Kraftfahrzeughilfe - außer in atypischen Eilfällen - von vornherein nicht zu, wenn der Kaufvertrag bereits vor der Entscheidung des Rehabilitationsträgers abgeschlossen wird. Eine Ermessensentscheidung bedürfe es dann nicht mehr. Da der Kläger den Kaufvertrag über das beantragte Mini Cooper Cabrio bereits vor Bescheidung des Antrags durch das Integrationsamt am 4. Mai 2015 geschlossen hatte, war vorliegend fraglich, ob sich der Antrag des Klägers als atypischer Fall darstellt. Zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Gericht war das bereits angeschaffte Mini Cooper Cabrio des Klägers jedenfalls wieder veräußert. Ob die zwischenzeitliche Anschaffung des Kraftfahrzeuges aus eigenen Mitteln des Klägers hinderlich war und damit auch dessen Veräußerung eine mutwillige Herbeiführung der Bedarfslage darstellen würde, bestimmt sich danach, ob im Fall des Klägers ein atypischer Fall
i.S.d. Rechtsprechung des Bundessozialgerichts angenommen werden kann. Dafür spricht im vorliegenden Fall, dass der Kläger das Mini Cooper Cabrio aus Mitteln seiner Conterganrentennachzahlung erworben hatte. Nach § 18 ContStifG bleiben bei der Ermittlung oder Anrechnung von Einkommen, sonstigen Einnahmen und Vermögen nach anderen Gesetzen, insbesondere auch des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz außer Betracht. Ziel dieser Vorschrift war damit, dass die Leistungen nach dem neuen Conterganstifungsgesetz "als echte Zusatzleistungen" erhalten bleiben (
vgl. BT-Drs. 15/5654;
LG Arnsberg, Beschluss vom 27. August 2015 - I-5 T 193/15 -, Rn. 13 - juris).
Es kann dahinstehen, ob die Gewährung eines Zuschusses zur Beschaffung des Kraftfahrzeugs im Fall des Klägers einen atypischen Fall zum Absehen von dem grundsätzlichen Erfordernis der vorherigen Antragstellung nach
§ 10 KfzHV aufgrund der Verschonungsregel nach dem ContStifG darstellt, denn auch in materieller Hinsicht hat der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung einer Kraftfahrzeughilfe.
Das Primat der Leistung liegt in der Teilhabe am Arbeitsleben. Dies ist im Fall des Klägers nicht anzunehmen, denn das beantragte Kraftfahrzeug dient dem Kläger nicht zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes. Die Tätigkeiten, die der Kläger mithilfe des Kraftfahrzeugs ausübt, nämlich Hausmeistertätigkeiten an dem zu 3/8 in seinem Miteigentum stehenden Pachtgrundstück, stellt kein Arbeitsverhältnis dar. Vielmehr sind dies Maßnahmen aufgrund des Pachtverhältnisses
bzw. zur Erhaltung seines Eigentums. Ein Arbeitsverhältnis besteht nicht. Der Kläger verrichtet die Arbeiten auch nicht, um ein Erwerbseinkommen aus seiner Arbeit zu erzielen. Er bezieht lediglich aus dem Pachtverhältnis selbst, an dem er zu 3/8 als Verpächter beteiligt ist, Pachteinnahmen in Höhe von 750
EUR monatlich. Darüber hinaus werden ihm für seine Hilfstätigkeiten keine zusätzlichen Entgelte gewährt. Soweit der Kläger vorträgt, er nehme die leichten Tätigkeiten am Pachtgrundstück vor, um das Pachtverhältnis aufrecht zu erhalten, genügt dies nicht den Anforderungen, die im weitesten Sinne zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den Vorschriften für die Leistungsgewährung erforderlich sind. Vielmehr handelt es sich um eine der Erhaltung der Gewinnerzielung aus dem Vermögen des Klägers dienende Tätigkeit.
Soweit der Widerspruchsausschuss des Integrationsamtes des Beklagten in seinem Widerspruchsschreiben ausführt, dass dem Kläger für seine Hausmeistertätigkeiten auch keine Hilfen zur Gründung oder Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz gewährt werden könnten, stehen dem keine rechtlichen Bedenken entgegen. Denn die Voraussetzung der Leistungsgewährung nach
§§ 14 Abs. 1 Nr. 3,
17 Abs. 1 Nr. 1 c)3,
21 SchwbAV3 liegen nicht vor. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Hilfen zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz. Der Kläger gibt an, 15 Stunden in der Woche auf dem Grundstück mit Renovierungs- und Sanierungsarbeiten, sowie Aufräumarbeiten, zu verbringen, je nachdem wie es sein Gesundheitszustand zuließe. Eine nachvollziehbare Aufstellung der Stunden und die Anzahl der Fahrten zum Grundstück gibt der Kläger jedoch nicht an. Zudem trägt er kein unternehmerisches Risiko durch seine Tätigkeit. Durch die Ausübung der Tätigkeit generiert der Kläger nach dem oben bereits Gesagten auch keine weiteren Einnahmen neben dem Pachtzins, an dem er mit einem 3/8-Anteil in Höhe von 750
EUR monatlich beteiligt ist. Der Kläger betont in diesem Zusammenhang, dass er das Grundstück erhalten will, damit der Pächter nicht "abspringe". Das Erhalten des Grundstücks ist kein Auftrag an einen selbständigen Hausmeister, sondern vielmehr Ausdruck des Pachtverhältnisses.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs nach
§ 55 SGB IX i.V.m. 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 8 EinglHVO.
Danach werden Hilfen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gewährt. Das Integrationsamt des Beklagten war als überörtlicher Träger der Sozialhilfe
i.S.v. § 1
Abs. 1 Satz 2 HAG/
SGB XII zwar zunächst für die Leistungsgewährung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nicht zuständig. Nach § 97
Abs. 3
SGB XII i.V.m. § 8
Nr. 4
SGB XII i.V.m. § 2
Abs. 1
Nr. 1 HAG/
SGB XII sind die örtlichen Träger der Sozialhilfe für die Leistungsgewährung zuständig. Die örtlichen Träger der Sozialhilfe sind nach § 1
Abs. 1 Satz 1 HAG/
SGB XII die kreisfreien Städte und Landkreise.
Nach
§ 14 Abs. 2 SGB IX geht die sachliche Zuständigkeit jedoch über, wenn der Träger nach Eingang der Antragstellung diesen im Fall seiner Unzuständigkeit nicht innerhalb von 14 Tagen an den sachlich zuständigen Rehabilitationsträger weitergeleitet hat. Insofern bestimmt sich der Träger, bei dem der Antragsteller seinen Antrag eingereicht hatte, als im Außenverhältnis sachlich zuständig.
Die materiellen Voraussetzungen zur Leistungsgewährung nach § 55
SGB IX i.V.m. § 54
Abs. 1 Satz 1
SGB XII i.V.m. § 8 EinglHV liegen jedoch nicht vor.
Nach § 8
Abs. 1 Satz 2 EinglHV findet bei der Gewährung der Hilfen für die Teilhabe am Arbeitsleben die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung Anwendung. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung liegen nach den obigen Ausführungen nicht vor.
Auch soweit der Kläger die Beihilfe zur Teilnahme an der Gemeinschaft beantragt hat und geltend macht, diese werde nach § 8 EinglHV gefördert, liegen die Voraussetzungen einer Leistungsgewährung nicht vor. Der Kläger begründet seine Antragstellung damit, dass er seinem Vereinsamungsprozess, seitdem er nicht mehr als Rechtsanwalt tätig ist, entgegenwirke, indem er seine jüngere Tochter von der Schule abhole, seine ältere Tochter in Mainz besuche, an Skatrunden teilnehme oder in Cafés fahre. Nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 28. Mai 2015, Az.
L 9 SO 303/13 - juris) genügt es zur Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines behindertengerechten Fahrzeuges im Wege der Eingliederungshilfe nicht, dass das Kraftfahrzeug zum Zwecke von Besuchsfahrten zu Verwandten, der jährlichen Urlaubsfahrt und nicht näher konkretisierten Veranstaltungsgelegenheiten angeschafft wird. Soweit die Person geltend mache, mithilfe eines Kraftfahrzeugs in erster Linie ihre familiären Kontakte pflegen zu wollen, fehle es bereits am sachlichen Anwendungsbereich der Eingliederungshilfe (
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. Mai 2015, Az. L 9 SO 303/13 - juris). Soweit der Vortrag des Klägers darauf gerichtet ist, seine Verwandtschaft und insbesondere seine Kinder zu besuchen, geht dies nicht über den normalen Bereich der Familienpflege hinaus, um die Teilhabe am Leben der Gemeinschaft zu ermöglichen.
Zudem muss zur Gewährung von Hilfen zur Anschaffung des Kraftfahrzeugs eine regelmäßige Nutzung dessen erforderlich sein. Dabei bedeutet eine regelmäßige Benutzung nicht, dass das Kraftfahrzeug gleichsam täglich benötigt wird oder der Bedarf sich jede Woche mindestens zweimal täglich stellt und entsprechend befriedigt werden muss. Entscheidend ist, ob der Behinderte im Blick auf das Ziel der Eingliederungshilfe auf ein eigenes
Kfz angewiesen ist, wobei zum einen maßgeblich auf die Art und Schwere der Behinderung und zum anderen auf die gesamten Lebensumstände und Verhältnisse des Behinderten im Einzelfall abzustellen ist (
vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. September 2007, Az.
3 L 231/05). Damit liegt der Anspruch gemäß den Anforderungen der Eingliederungshilfe-Verordnung nicht vor, wenn eine Notwendigkeit zur Nutzung des Kraftfahrzeugs nur im Einzelfall besteht und im Übrigen die Teilhabe des Leistungsberechtigten am öffentlichen Leben, orientiert an seinem Eingliederungshilfebedarf, insbesondere durch die mögliche Inanspruchnahme von anderweitigen Fahrdiensten oder öffentlichen Verkehrsmitteln, möglich wäre. Der Kläger hat einzig vorgetragen, dass das Pachtgrundstück, welches er mit leichten Hausmeistertätigkeiten bewirtschafte,
ca. 5
km abgelegen sei von der nächsten Bushaltestelle. Damit sei es mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erreichbar. Für alle weiteren gelegentlichen Freizeitgestaltungen geht die Kammer davon aus, dass die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln oder Taxen möglich ist. Insbesondere die Besuche in größeren Städten, wie Cafés in F., sind durch öffentliche Verkehrsmittel erreichbar. Soweit der Kläger geltend macht, zu beabsichtigten Gelegenheiten wie Skatrunden das Kraftfahrzeug zu benötigen, hat er zu keinem Zeitpunkt näher konkretisiert, weshalb er nicht auf anderweitige Verkehrsmittel zurückgreifen kann. Der Kläger wohnt in x., einer an das öffentliche Verkehrsnetz angeschlossenen Stadt. An dem Maßstab der Notwendigkeit
i.S.d. § 4 SGB IX zur Anschaffung eines Kraftfahrzeugs im Sinne einer Entbehrlichkeit zum Erreichen der Eingliederung fehlt es daher vorliegend. Dies insbesondere auch, soweit der Vortrag des Klägers dahingeht, dass seine jüngere Tochter öfters längere Wartezeiten auf den Schulbus habe, weshalb er sie von der Schule abholen wolle, um diese Wartezeit zu verkürzen. Dies verdeutlicht, dass der Weg für die Tochter (und den Kläger) auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu bestreiten möglich wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154
Abs. 1
VwGO. Da der Kläger unterlegen ist, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188
S. 2
VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167
VwGO i.V.m. §§ 708
Nr. 11, 711
ZPO.
Die Zulassung der Berufung
gem. § 124 a
Abs. 1 Satz 1
VwGO kommt nicht in Betracht, da die Gründe des § 124
Abs. 2
Nr. 3 oder
Nr. 4
VwGO nicht vorliegen.