Urteil
Gewährung von Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs

Gericht:

VG Gießen 5. Kammer


Aktenzeichen:

5 K 5635/15.Gi


Urteil vom:

07.06.2017


Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistungen oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung von Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs.

Der am 31. März 1961 geborene Kläger hat zwei Kinder und ist schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX. Das Versorgungsamt erkannte mit Bescheid vom 13. Februar 2014 wegen der beim Kläger vorliegenden thalidomidbedingten Schädigung der oberen Extremitäten sowie der unteren linken Extremität, Funktionsstörungen am rechten Bein, Wirbelsäulenverbiegung mit Reizerscheinungen des linken Hüftgelenks, psychovegetativer Dystonie mit Beschwerden der Vorsteherdrüse sowie Augenmuskellähmung einen Grad der Behinderung von 90, mit den Merkzeichen B und G, an.

Der Kläger ist ausgebildeter Jurist und arbeitete 10 Jahre lang als Rechtsanwalt. Diese vorwiegend im Sitzen zu erledigende Tätigkeit konnte er aufgrund seiner körperlichen Beeinträchtigungen nicht mehr schmerzfrei ausüben. Daher gab der Kläger am 8. April 2001 seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurück. Seit Ende 2011 ist der Kläger zwar wieder als Rechtsanwalt zugelassen, jedoch lediglich um sich selbst und seine Kinder zu vertreten. Er wurde von der Beitragspflicht der Rechtsanwaltskammer befreit.

Seinen Lebensunterhalt bestreitet der Kläger aus einer Conterganrente in Höhe von 3.748 EUR im Monat. Des Weiteren ist der Kläger mit einem 3/8 Miteigentumsanteil an einem Grundstück in der Gemarkung O., Flur x, Flurstück x beteiligt. Dabei handelt es sich um eine insgesamt 2.781 qm große Hof- und Gebäudefläche, die der Kläger zusammen mit seinem Bruder an eine Bohrfirma verpachtet. Die auf den Kläger entfallenden Pachteinnahmen belaufen sich auf 750 EUR monatlich.

Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 18. Februar 2015 beim Beklagten einen Zuschuss zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs, nämlich eines Mini Cooper Cabrio, zur Teilhabe am Arbeitsleben bzw. zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Er begründete seinen Antrag damit, dass er zusammen mit seinem Bruder das o.g. Grundstück im Außenbereich besitze, dieses verpachtet sei, wobei der Kläger seinerseits Hausmeistertätigkeiten wie Rasen mähen, Hecke schneiden und Reparaturarbeiten ausübe. Das Grundstück befände sich so weit außerhalb zweier Ortschaften, dass die nächste Haltestelle für öffentliche Verkehrsmittel in etwa 5 km weiter Entfernung läge.

Am 5. November 2014 erhielt der Kläger eine Conterganrentennachzahlung in Höhe von 40.540,64 EUR, welche - so der Kläger - Schonvermögen im Sinne des § 18 Conterganstiftungsgesetz (ContStifG) darstelle. Hiervon kaufte der Kläger am 7. März 2015 ein Mini Cooper Cabrio.

Der Kläger wurde mit Schreiben vom 16. April 2015 angehört.

Das Integrationsamt des Beklagten lehnte mit Bescheid vom 4. Mai 2015 den Antrag des Klägers ab, da die Voraussetzungen der Leistungsgewährung als Hilfe im Arbeitsleben nicht vorlägen. Der Kläger übe, was jedoch Voraussetzung sei, keine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit im Arbeitsleben aus. Hierfür sei der Nachweis einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung von mindestens 15 Wochenstunden erforderlich bzw. eine freiberufliche Tätigkeit oder eine selbständige Tätigkeit im Rahmen eines Gewerbes. Die Einkünfte des Kläger hingegen stammten aus der Verpachtung von (Mit-)Eigentum.
Der Kläger legte mit Schreiben vom 11. Mai 2015, am 13. Mai 2015 eingegangen, Widerspruch ein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 16. November 2015 wies der Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt des Beklagten den Widerspruch zurück. Der Widerspruchsausschuss begründete seinen Widerspruchsbescheid damit, dass das Integrationsamt zwar im Rahmen seiner Zuständigkeit für begleitende Hilfen im Arbeitsleben (§ 102 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX und § 14 Abs. 1 Nr. 2 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung, SchwbAV) auch an sich selbständig tätigen schwerbehinderten Menschen Leistungen zum Erreichen des Arbeitsplatzes erbringen könne. Wie der Begriffsbestandteil "im Arbeitsleben" durch die ausdrückliche Bezugnahme auf Arbeitsplätze in § 102 Abs. 2 Satz 2 SGB IX deutlich mache, setze die Hilfegewährung einen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des schwerbehinderten Menschen voraus. Daher müsse die Leistung der begleitenden Hilfe zwingend einen Berufsbezug aufweisen, was sich auch aus der Finanzierungsgrundlage ergebe. Denn die ergänzenden Leistungen, die das Integrationsamt im Wege eines Nachteilsausgleichs an berufstätige schwerbehinderte Menschen erbringe, seien gem. § 14 Abs. 1 Nr. 2 SchwbAV aus der von den Arbeitgebern zu entrichtenden Ausgleichsabgabe (§ 77 SGB IX) zu finanzieren. Diese gesetzliche Zweckbindung der Ausgleichsabgabe stehe dem vom Widerspruchsführer gewünschten Leistungseinsatz im Weg. Denn der Kläger gehe keiner Erwerbstätigkeit in diesem Sinne nach. Diese könne auch nicht in den Unterhaltungsmaßnahmen gesehen werden, die der Kläger auf dem in seinem Miteigentum befindlichen Grundstück verrichte. Daran ändere auch nichts, dass dies Maßnahmen nach dem Verständnis des Klägers der Aufrechterhaltung des bestehenden Pachtverhältnisses und der daraus resultierenden Pachteinnahmen dienten. Denn das Pachtverhältnis sei kein Arbeitsverhältnis.

Zu keinem anderen Ergebnis führe es, wenn die Antragstellung unter dem Gesichtspunkt der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft bewertet werde, für welchen das Integrationsamt jedoch nicht zuständig sei. Einzig käme als Anspruchsgrundlage § 55 SGB IX i.V.m. § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII und § 8 Eingliederungshilfeverordnung (EinglHVO) in Betracht. Danach werde Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs in angemessenem Umfang gewährt, wenn der behinderte Mensch wegen Art oder Schwere seiner Behinderung insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben auf die Nutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sei. Aus dem Zusammenhang der Vorschrift "insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben" werde deutliche, dass das Gesetz als Schwerpunkt der Versorgung mit einem Kraftfahrzeug auch hier die Ausübung einer Berufstätigkeit durch den Leistungsempfänger vorsehe. Dieser vorrangige Leistungszweck werde von dem Kläger nicht erfüllt. Zwar schließe diese Vorschrift auch andere Anlässe für die Fahrzeugbeschaffung nicht von vornherein aus, diese Gründe müssten jedoch ein vergleichbares Gewicht wie der als "insbesondere" angegebene Leistungszweck aufweisen. Dazu habe der Kläger nur vorgetragen, dass er das Fahrzeug im Übrigen für Besuche seiner älteren Tochter in Mainz, das Abholen der jüngeren Tochter von der Schule, das Aufsuchen von Speiselokalen, für Besuche der Verwandtschaft und zur Teilnahme an abendlichen Skatrunden benötige. Dies seien Tätigkeiten des Klägers im Bereich der privaten Kontaktpflege und der Freizeitgestaltung, die nicht bezuschusst werden könnten.

Auch die geplante Sanierung des Grundstücks, die nach Ansicht des Widerspruchsausschusses beim Integrationsamt des Beklagten nur vorübergehenden Charakter habe, stelle keinen Anspruch auf die Förderung einer dauerhaften Kraftfahrzeugbeschaffung dar. Dies gelte ebenso für die leichten Hausmeistertätigkeiten, die der Kläger auf dem verpachteten Grundstück ausführe. Eine ständige und unmittelbare Fahrzeugbenutzung sei für diese Aufgaben nicht ersichtlich, zumal davon auszugehen sei, dass die betreffenden Arbeiten bei zweckmäßiger Bündelung keine tägliche Fahrt zum Erledigungsort notwendig machten.

Am 10. Dezember 2015, bei Gericht am 11. Dezember 2015 eingegangen, hat der Kläger Klage erhoben.

Der Kläger begründet seine Klage damit, dass er mindestens 15 Stunden in der Woche mit Arbeiten an dem Grundstück verbringe, sodass es sich um eine selbständige Hausmeistertätigkeit handele und er somit das Fahrzeug für den Erhalt seiner Erwerbstätigkeit, zumindest aber für die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, benötige.

Das am 7. März 2015 gekaufte Mini Cooper Cabrio habe er am 27. November 2016 bereits wieder verkauft, wodurch seine ursprüngliche Situation der Bedürftigkeit wieder hergestellt worden sei. Im Übrigen verweist der Kläger darauf, dass er den Kauf im März 2015 aus den Mitteln der Conterganstiftung getätigt habe, welche gemäß § 18 ContStiG völlig anrechnungsfrei seien.
Der Kläger ist der Ansicht, ihm stünde die Kraftfahrzeughilfe zum Erreichen eines Arbeitsplatzes oder zumindest zur Teilnahme am Leben in der Gesellschaft zu. Beides seien Optionen gewesen, die der Kläger auf seinem Antrag vom 19. Februar 2015 habe ankreuzen können, so dass er davon ausgehe, dass das Integrationsamt des Beklagten für die Leistungsgewährung zuständig sei. Die Voraussetzungen zur Gewährung der Leistung aufgrund der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft seien nur unzureichend geprüft worden.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Integrationsamtes vom 04. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die beantragte Kraftfahrzeughilfe zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Erwiderung trägt der Beklagte vor, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses nicht vorlägen. Die Tätigkeit rund um das verpachtete Grundstück stelle kein Arbeitsverhältnis dar, sodass der Kläger nicht auf die Nutzung eines Fahrzeugs zur Teilhabe am Arbeitsleben angewiesen sei. Eine Notwendigkeit der Fahrzeuganschaffung zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben bestehe auch nicht, da es sich um eine sporadische Inanspruchnahme handele. Im Übrigen verweist der Beklagte auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 15. Dezember 1994 (Az. 4 RA 44/93) wonach die Tatsache, dass der Kläger zwar nach Antragstellung jedoch vor Bescheiderlass das beantragte Kraftfahrzeug erworben hätte, bereits zur Ablehnung der beantragten Leistung führen müsse. Dass der Kläger das Kraftfahrzeug im Laufe des gerichtlichen Verfahrens wieder verkauft habe, stelle eine mutwillige Herbeiführung der Bedarfslage dar, die zuvor bereits gedeckt gewesen sei und könne daher keinen Anspruch begründen. Im Übrigen sei der Beklagte für die Durchführung der Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nicht zuständig: Er habe sich trotz offensichtlicher Unzuständigkeit allerdings mit den Vorschriften auseinandergesetzt, um zu erläutern, dass die Voraussetzungen zur geförderten Anschaffung des behindertengerechten Kraftfahrzeugs auch nach diesen Vorschriften nicht vorlägen.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (1 Hefter Behördenakte) ergänzend Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH)

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid des Integrationsamtes des Beklagten vom 04. Mai 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides seines Widerspruchsausschusses vom 16. November 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Der Bescheid ist rechtmäßig. Der Beklagte hat zu Recht die Bewilligung der begehrten Kraftfahrzeughilfe abgelehnt.

Dies gilt zunächst, soweit der Kläger die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben beantragt hat.

Die Zuständigkeit des Integrationsamtes zur Gewährung von Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben ergibt sich aus § 33 Abs. 8 Satz 2 i.V.m. § 102 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX).

Nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX ist es die Aufgabe des Integrationsamtes, begleitende Hilfen im Arbeitsleben zu gewähren. Der Zweck der Vorschrift ist es, die Eingliederung in das Arbeits- und Berufsleben zu sichern. Dem widerspräche es, Hilfen zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu gewähren oder Leistung solchen Schwerbehinderten zu erbringen, die auf Dauer aus dem Arbeitsleben ausgeschieden sind (vgl. Dau, in: Dau u.a., SGB IX, 4 Auflage 2014, § 102 Rn. 4). Diese sachliche Eingrenzung des Anwendungsbereichs rechtfertigt sich umso mehr, da die Leistungsgewährung aus dem Budget der von den Arbeitgebern zu entrichtenden Ausgleichsabgabe nach § 77 SGB IX entrichtet werden.

Nach §§ 14 Abs. 1 Nr. 3, 17 Abs. 1 Nr. 1 b), 20 SchwbAV können schwerbehinderten Menschen Leistungen zum Erreichen des Arbeitsplatzes nach Maßgabe der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) gewährt werden. Der Kläger fällt jedoch nicht unter den genannten Anwendungsbereich.

Bereits die formellen Voraussetzungen einer Leistungsgewährung sind fraglich.

Nach § 10 KfzHV sollen die Leistungen vor Abschluss eines Kaufvertrags über das Kraftfahrzeug und die behinderungsbedingte Zusatzausstattung sowie vor Beginn einer nach § 8 KfzHV geforderten Leistung beantragt werden. Dies begründe sich darin, dass der Rehabilitationsträger der Maßnahmen zur Rehabilitation nicht bloßer "Kostenträger" sei, sondern das verantwortliche Rechtssubjekt, das die Leistungen entweder mit eigenen Mitteln oder durch Vertragseinrichtungen erbringe (BSG, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 4 RA 44/93). Der Kläger stellte mit Schreiben vom 18. Februar 2015 beim Integrationsamt einen Antrag auf Bezuschussung zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs, nämlich eines Mini Cooper Cabrio. Von der am 5. November 2014 ausgezahlten Conterganrentennachzahlung in Höhe von 40.540,64 EUR kaufte der Kläger am 7. März 2015 ein entsprechendes Mini Cooper Cabrio. Damit beantragte der Kläger das Kraftfahrzeug zwar vor dem Kauf beim Integrationsamt des Beklagten, kaufte das Fahrzeug aber bereits vor Bescheidung des Antrags, denn das Integrationsamt lehnte erst mit Bescheid vom 4. Mai 2015 den Antrag des Klägers ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 15. Dezember 1994 - Az. 4 RA 44/93 - juris) steht die Gewährung der Kraftfahrzeughilfe - außer in atypischen Eilfällen - von vornherein nicht zu, wenn der Kaufvertrag bereits vor der Entscheidung des Rehabilitationsträgers abgeschlossen wird. Eine Ermessensentscheidung bedürfe es dann nicht mehr. Da der Kläger den Kaufvertrag über das beantragte Mini Cooper Cabrio bereits vor Bescheidung des Antrags durch das Integrationsamt am 4. Mai 2015 geschlossen hatte, war vorliegend fraglich, ob sich der Antrag des Klägers als atypischer Fall darstellt. Zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Gericht war das bereits angeschaffte Mini Cooper Cabrio des Klägers jedenfalls wieder veräußert. Ob die zwischenzeitliche Anschaffung des Kraftfahrzeuges aus eigenen Mitteln des Klägers hinderlich war und damit auch dessen Veräußerung eine mutwillige Herbeiführung der Bedarfslage darstellen würde, bestimmt sich danach, ob im Fall des Klägers ein atypischer Fall i.S.d. Rechtsprechung des Bundessozialgerichts angenommen werden kann. Dafür spricht im vorliegenden Fall, dass der Kläger das Mini Cooper Cabrio aus Mitteln seiner Conterganrentennachzahlung erworben hatte. Nach § 18 ContStifG bleiben bei der Ermittlung oder Anrechnung von Einkommen, sonstigen Einnahmen und Vermögen nach anderen Gesetzen, insbesondere auch des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz außer Betracht. Ziel dieser Vorschrift war damit, dass die Leistungen nach dem neuen Conterganstifungsgesetz "als echte Zusatzleistungen" erhalten bleiben (vgl. BT-Drs. 15/5654; LG Arnsberg, Beschluss vom 27. August 2015 - I-5 T 193/15 -, Rn. 13 - juris).

Es kann dahinstehen, ob die Gewährung eines Zuschusses zur Beschaffung des Kraftfahrzeugs im Fall des Klägers einen atypischen Fall zum Absehen von dem grundsätzlichen Erfordernis der vorherigen Antragstellung nach § 10 KfzHV aufgrund der Verschonungsregel nach dem ContStifG darstellt, denn auch in materieller Hinsicht hat der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung einer Kraftfahrzeughilfe.

Das Primat der Leistung liegt in der Teilhabe am Arbeitsleben. Dies ist im Fall des Klägers nicht anzunehmen, denn das beantragte Kraftfahrzeug dient dem Kläger nicht zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes. Die Tätigkeiten, die der Kläger mithilfe des Kraftfahrzeugs ausübt, nämlich Hausmeistertätigkeiten an dem zu 3/8 in seinem Miteigentum stehenden Pachtgrundstück, stellt kein Arbeitsverhältnis dar. Vielmehr sind dies Maßnahmen aufgrund des Pachtverhältnisses bzw. zur Erhaltung seines Eigentums. Ein Arbeitsverhältnis besteht nicht. Der Kläger verrichtet die Arbeiten auch nicht, um ein Erwerbseinkommen aus seiner Arbeit zu erzielen. Er bezieht lediglich aus dem Pachtverhältnis selbst, an dem er zu 3/8 als Verpächter beteiligt ist, Pachteinnahmen in Höhe von 750 EUR monatlich. Darüber hinaus werden ihm für seine Hilfstätigkeiten keine zusätzlichen Entgelte gewährt. Soweit der Kläger vorträgt, er nehme die leichten Tätigkeiten am Pachtgrundstück vor, um das Pachtverhältnis aufrecht zu erhalten, genügt dies nicht den Anforderungen, die im weitesten Sinne zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den Vorschriften für die Leistungsgewährung erforderlich sind. Vielmehr handelt es sich um eine der Erhaltung der Gewinnerzielung aus dem Vermögen des Klägers dienende Tätigkeit.

Soweit der Widerspruchsausschuss des Integrationsamtes des Beklagten in seinem Widerspruchsschreiben ausführt, dass dem Kläger für seine Hausmeistertätigkeiten auch keine Hilfen zur Gründung oder Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz gewährt werden könnten, stehen dem keine rechtlichen Bedenken entgegen. Denn die Voraussetzung der Leistungsgewährung nach §§ 14 Abs. 1 Nr. 3, 17 Abs. 1 Nr. 1 c)3, 21 SchwbAV3 liegen nicht vor. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Hilfen zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz. Der Kläger gibt an, 15 Stunden in der Woche auf dem Grundstück mit Renovierungs- und Sanierungsarbeiten, sowie Aufräumarbeiten, zu verbringen, je nachdem wie es sein Gesundheitszustand zuließe. Eine nachvollziehbare Aufstellung der Stunden und die Anzahl der Fahrten zum Grundstück gibt der Kläger jedoch nicht an. Zudem trägt er kein unternehmerisches Risiko durch seine Tätigkeit. Durch die Ausübung der Tätigkeit generiert der Kläger nach dem oben bereits Gesagten auch keine weiteren Einnahmen neben dem Pachtzins, an dem er mit einem 3/8-Anteil in Höhe von 750 EUR monatlich beteiligt ist. Der Kläger betont in diesem Zusammenhang, dass er das Grundstück erhalten will, damit der Pächter nicht "abspringe". Das Erhalten des Grundstücks ist kein Auftrag an einen selbständigen Hausmeister, sondern vielmehr Ausdruck des Pachtverhältnisses.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs nach § 55 SGB IX i.V.m. 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 8 EinglHVO.

Danach werden Hilfen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gewährt. Das Integrationsamt des Beklagten war als überörtlicher Träger der Sozialhilfe i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 2 HAG/SGB XII zwar zunächst für die Leistungsgewährung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nicht zuständig. Nach § 97 Abs. 3 SGB XII i.V.m. § 8 Nr. 4 SGB XII i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 HAG/SGB XII sind die örtlichen Träger der Sozialhilfe für die Leistungsgewährung zuständig. Die örtlichen Träger der Sozialhilfe sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 HAG/SGB XII die kreisfreien Städte und Landkreise.

Nach § 14 Abs. 2 SGB IX geht die sachliche Zuständigkeit jedoch über, wenn der Träger nach Eingang der Antragstellung diesen im Fall seiner Unzuständigkeit nicht innerhalb von 14 Tagen an den sachlich zuständigen Rehabilitationsträger weitergeleitet hat. Insofern bestimmt sich der Träger, bei dem der Antragsteller seinen Antrag eingereicht hatte, als im Außenverhältnis sachlich zuständig.

Die materiellen Voraussetzungen zur Leistungsgewährung nach § 55 SGB IX i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 8 EinglHV liegen jedoch nicht vor.

Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 EinglHV findet bei der Gewährung der Hilfen für die Teilhabe am Arbeitsleben die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung Anwendung. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung liegen nach den obigen Ausführungen nicht vor.

Auch soweit der Kläger die Beihilfe zur Teilnahme an der Gemeinschaft beantragt hat und geltend macht, diese werde nach § 8 EinglHV gefördert, liegen die Voraussetzungen einer Leistungsgewährung nicht vor. Der Kläger begründet seine Antragstellung damit, dass er seinem Vereinsamungsprozess, seitdem er nicht mehr als Rechtsanwalt tätig ist, entgegenwirke, indem er seine jüngere Tochter von der Schule abhole, seine ältere Tochter in Mainz besuche, an Skatrunden teilnehme oder in Cafés fahre. Nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 28. Mai 2015, Az. L 9 SO 303/13 - juris) genügt es zur Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines behindertengerechten Fahrzeuges im Wege der Eingliederungshilfe nicht, dass das Kraftfahrzeug zum Zwecke von Besuchsfahrten zu Verwandten, der jährlichen Urlaubsfahrt und nicht näher konkretisierten Veranstaltungsgelegenheiten angeschafft wird. Soweit die Person geltend mache, mithilfe eines Kraftfahrzeugs in erster Linie ihre familiären Kontakte pflegen zu wollen, fehle es bereits am sachlichen Anwendungsbereich der Eingliederungshilfe (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. Mai 2015, Az. L 9 SO 303/13 - juris). Soweit der Vortrag des Klägers darauf gerichtet ist, seine Verwandtschaft und insbesondere seine Kinder zu besuchen, geht dies nicht über den normalen Bereich der Familienpflege hinaus, um die Teilhabe am Leben der Gemeinschaft zu ermöglichen.

Zudem muss zur Gewährung von Hilfen zur Anschaffung des Kraftfahrzeugs eine regelmäßige Nutzung dessen erforderlich sein. Dabei bedeutet eine regelmäßige Benutzung nicht, dass das Kraftfahrzeug gleichsam täglich benötigt wird oder der Bedarf sich jede Woche mindestens zweimal täglich stellt und entsprechend befriedigt werden muss. Entscheidend ist, ob der Behinderte im Blick auf das Ziel der Eingliederungshilfe auf ein eigenes Kfz angewiesen ist, wobei zum einen maßgeblich auf die Art und Schwere der Behinderung und zum anderen auf die gesamten Lebensumstände und Verhältnisse des Behinderten im Einzelfall abzustellen ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. September 2007, Az. 3 L 231/05). Damit liegt der Anspruch gemäß den Anforderungen der Eingliederungshilfe-Verordnung nicht vor, wenn eine Notwendigkeit zur Nutzung des Kraftfahrzeugs nur im Einzelfall besteht und im Übrigen die Teilhabe des Leistungsberechtigten am öffentlichen Leben, orientiert an seinem Eingliederungshilfebedarf, insbesondere durch die mögliche Inanspruchnahme von anderweitigen Fahrdiensten oder öffentlichen Verkehrsmitteln, möglich wäre. Der Kläger hat einzig vorgetragen, dass das Pachtgrundstück, welches er mit leichten Hausmeistertätigkeiten bewirtschafte, ca. 5 km abgelegen sei von der nächsten Bushaltestelle. Damit sei es mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erreichbar. Für alle weiteren gelegentlichen Freizeitgestaltungen geht die Kammer davon aus, dass die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln oder Taxen möglich ist. Insbesondere die Besuche in größeren Städten, wie Cafés in F., sind durch öffentliche Verkehrsmittel erreichbar. Soweit der Kläger geltend macht, zu beabsichtigten Gelegenheiten wie Skatrunden das Kraftfahrzeug zu benötigen, hat er zu keinem Zeitpunkt näher konkretisiert, weshalb er nicht auf anderweitige Verkehrsmittel zurückgreifen kann. Der Kläger wohnt in x., einer an das öffentliche Verkehrsnetz angeschlossenen Stadt. An dem Maßstab der Notwendigkeit i.S.d. § 4 SGB IX zur Anschaffung eines Kraftfahrzeugs im Sinne einer Entbehrlichkeit zum Erreichen der Eingliederung fehlt es daher vorliegend. Dies insbesondere auch, soweit der Vortrag des Klägers dahingeht, dass seine jüngere Tochter öfters längere Wartezeiten auf den Schulbus habe, weshalb er sie von der Schule abholen wolle, um diese Wartezeit zu verkürzen. Dies verdeutlicht, dass der Weg für die Tochter (und den Kläger) auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu bestreiten möglich wäre.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da der Kläger unterlegen ist, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 S. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Zulassung der Berufung gem. § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO kommt nicht in Betracht, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.

Referenznummer:

R/R7915


Informationsstand: 31.10.2018