Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt wird abgelehnt.
Gründe:
Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil die Kammer den Rechtsstreit durch Beschluss vom 24. Juli 2017 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf ihn übertragen hat.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, §§ 166 VwGO, 114 ZPO.
Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 13. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2015, mit dem der Beklagte die Weiterbewilligung eines monatlichen Budgets für eine Arbeitsassistenz für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit des Klägers als Gebärdensprachdozent über den 31. März 2013 hinaus versagt wurde, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Der Beklagte ist voraussichtlich rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass dem Kläger jedenfalls ab dem 1. April 2013 ein Anspruch auf weitere Übernahme der Kosten einer Arbeitsassistenz gem. §§ 102 Abs. 4 SGB IX, 17 Abs. 1a SchwbAV für die Wahrnehmung der selbständigen Tätigkeit nicht mehr zusteht.
Nach den genannten Vorschriften haben schwerbehinderte Menschen im Rahmen der Zuständigkeit des Integrationsamtes für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben (§ 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB IX) aus den diesem aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mitteln Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz. Begleitende Hilfe im Arbeitsleben ist dabei nicht auf unselbständige berufliche Betätigungen beschränkt, sondern kann auch als Hilfe zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz in Betracht kommen, wie sich aus § 102 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 lit. c SGB IX, § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. c, § 21 SchwbAV ergibt.
Nach § 21 Abs. 4 SchwbAV sind die §§ 17 bis 20 und die §§ 22 bis 27 SchwbAV zugunsten von schwerbehinderten Menschen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben oder aufzunehmen beabsichtigen, entsprechend anzuwenden. Damit hat der Verordnungsgeber ausdrücklich bestimmt, dass die Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben, die unselbständig beschäftigten Schwerbehinderten gewährt werden können, unter den entsprechenden Voraussetzungen auch an selbständige Schwerbehinderte erbracht werden können. Dies gilt auch für die Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz (§ 17 Abs. 1a SchwbAV). Während andere Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben regelmäßig als Ermessensleistungen ausgestaltet sind, besteht auf die Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Rechtsanspruch.
Die Übernahme der Kosten einer Arbeitsassistenz zur Unterstützung eines schwerbehinderten Selbständigen setzt jedoch voraus, dass die angestrebte oder bereits ausgeübte selbständige Berufstätigkeit erwarten lässt, dass der Schwerbehinderte seinen Lebensunterhalt durch die Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer im Wesentlichen sicherstellen kann. Dies ergibt sich aus § 21 Abs. 1 Nr. 2 SchwbAV. Zwar gilt diese Vorschrift ihrem Wortlaut nach nur für die Gewährung von Geldleistungen in Form von Darlehen oder Zinszuschüssen, was bei der Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz nicht unmittelbar zutrifft. Aus dem Begriff der beruflichen "Existenz", den der Verordnungsgeber in der amtlichen Überschrift zu § 21 SchwbAV verwendet, ergibt sich jedoch, dass mit der Tätigkeit ein "Auskommen" ermöglicht sein muss, d.h. eine ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage sichergestellt wird (vgl. VG Minden, Beschluss vom 11. August 2014 - 6 K 314/14 - juris Rn. 11; VG Augsburg, Urteil vom 9. Oktober 2012 - Au 3 K 11.1545 - juris Rn. 35 f. m.w.N.)
Dies entspricht auch der gesetzgeberischen Intention, die der Einführung dieser Hilfe zugrunde lag. Dass der Verordnungsgeber insoweit in § 21 Abs. 1 SchwbAV nur für die Gewährung von Darlehen und Zinszuschüssen eine ausdrückliche Regelung getroffen hat, lässt nicht den (Umkehr-)Schluss zu, dass die Erzielung auskömmlicher Einkünfte bei anderen begleitenden Hilfen im Arbeitsleben an Selbständige, die nicht als Darlehen oder Zinszuschüsse erbracht werden, keine Voraussetzung sein soll. Wird begleitende Hilfe im Arbeitsleben, auch in der Form der Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz, bereits - wie vorliegend - über einen Zeitraum von mehreren Jahren im Sinne einer Anlaufzeit gewährt, muss genügendes Einkommen für eine ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage erzielt werden. Ist dies immer noch nicht der Fall, kann die Behörde allenfalls dann weitere Hilfen gewähren, wenn sie insoweit unter Berücksichtigung der Marktsituation und auf der Grundlage eines vom Schwerbehinderten vorgelegten Betriebskonzeptes sowie einer detaillierten Beschreibung der Arbeitsanforderungen der selbständigen Tätigkeit eine prognostische Einschätzung der künftigen Erwerbschancen treffen kann (VG Augsburg, Urteil vom 9.10.2012 a.a.O).
Ihr ist dabei ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen, der nur eingeschränkt gerichtlich darauf nachprüfbar ist, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt wurden (vgl. VG Augsburg, a.a.O).
An diesen Grundsätzen gemessen erweist sich die ablehnende Entscheidung des Beklagten voraussichtlich als rechtmäßig.
Zwar ist dem Kläger zuzubilligen, dass er seine selbständige Tätigkeit nur in Teilzeit, d.h. im Umfang von etwa 20 Wochenstunden ausübte, so dass nicht erwartet werden kann, dass er allein hierdurch seinen Lebensunterhalt vollständig hätte sicherstellen können. Die Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit hätten dann jedoch bei Hochrechnung auf eine Vollzeittätigkeit diese Voraussetzungen erfüllen müssen. Dies ist nicht der Fall.
Der Kläger hatte nach den eingereichten Einkommens- und Steuerunterlagen im Jahr 2011 (April bis Dezember) zu versteuernde Einkünfte in Höhe von 1.722,- Euro, im Jahr 2012 Einkünfte in Höhe von 2.280,- Euro und aufgrund einer vorläufigen Schätzung für die Monate Januar bis August 2013 Einkünfte (Überschüsse) in Höhe von 2.273,25 Euro erzielt. Damit hätte er zwar seine Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit zwischen 2011 und 2013 leicht gesteigert; der monatliche Durchschnittsgewinn in Höhe von 284,- Euro selbst für das "beste" Jahr 2013 stellt jedoch angesichts einer angegebenen wöchentlichen Arbeitszeit von ca. 20 Stunden und einem "Stundenlohn" von ca. 3,50 Euro nach zweijähriger Anlaufzeit keine tragfähige Grundlage dar, den Lebensunterhalt des Klägers (mit) zu sichern.
Auch im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Beurteilung der wirtschaftlichen Erfolgsaussichten seiner Tätigkeit durch den Beklagten ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe missachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt worden wären.