Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101
Abs. 2
VwGO im schriftlichen Verfahren entscheiden, da diese auf mündliche Verhandlung verzichtet haben.
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 26.04.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.12.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113
Abs. 1
S. 1
VwGO).
Der Beklagte hat zu Recht gemäß § 47
Abs. 1
S. 1
Nr. 2
SGB X die rechtmäßigen begünstigende Verwaltungsakte vom 24.06.2014 und vom 11.02.2015, welche eine Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes zuerkannten, auch nachdem diese unanfechtbar geworden sind, mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen.
Der Widerrufsbescheid vom 26.04.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.12.2016 ist zunächst formell rechtmäßig, da er der Klägerin bekannt gegeben wurde.
Aus der Behördenakte ergibt sich, dass der Beklagte versuchte, den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 26.04.2016 an die Klägerin zuzustellen. Auf der Zustellungsurkunde wurde vermerkt, dass die Firma geschlossen ist und kein Briefkasten vorhanden ist (
vgl. Bl. 134 der Behördenakte). Daraufhin stellte der Beklagte den an die Klägerin adressierten Bescheid an Herrn ... zu (
vgl. Bl. 137, 138 der Behördenakte).
Es kann vorliegend dahinstehen, ob sich die Klägerin nicht auf eine fehlende Zustellung ihr gegenüber berufen kann, da sie möglicherweise die ordnungsgemäße Bekanntgabe des Verwaltungsaktes vereitelt hat; denn der Klägerin wurde der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 26.04.2016 spätestens am 07.10.2016 bekannt gegeben. So zeigte der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 20.09.2016 (Bl. 178 der Behördenakte) dem Beklagten an, dass er (auch) die K.G. vertrete. Er bat ausdrücklich "um Übermittlung des Bescheides, der Grundlage für die Rückzahlungsforderung bezüglich gewährter Leistungen für Herrn ... ist", da seiner Mandantin kein entsprechender Bescheid bekannt sei (
vgl. Bl. 178 der Behördenakte). Wie der Beklagte zutreffend ausführt, hat die Klägerin damit durch ihren Bevollmächtigten den Beklagte darauf aufmerksam gemacht, das der Bescheid ihr gegenüber noch nicht bekannt gegeben wurde und ausdrücklich um Übermittlung dieses Bescheides gebeten. Dieser Bitte kam der Beklagte nach und übersandte dem Bevollmächtigten der Klägerin den streitgegenständlichen Bescheid mit Schreiben vom 04.10.2016 (
vgl. Bl. 180 der Behördenakte). Da ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt (§ 37
Abs. 2
S. 1
SGB X) ist daher von einer Bekanntgabe des Bescheides am 07.10.2016 auszugehen.
Es ist vorliegend auch unschädlich, dass die Klägerin gegen den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 26.04.2016 selbst keinen Widerspruch eingelegt hat. Es ist im Sinne der Klägerin rechtswahrend, den von ... durch seinen Bevollmächtigten am 27.05.2016 (Eingang beim Beklagten) eingelegten Widerspruch (
vgl. Bl. 145 der Behördenakte) der Klägerin zuzurechnen, weil ... als mit seinem gesamten Vermögen haftender Komplementär die Kommanditgesellschaft K.G. vertritt. Verneint man eine solche Zurechnung, wäre der Bescheid vom 26.04.2016 ohnehin bestandskräftig und damit wäre das Anfechtungsbegehren der Klägerin ohne Erfolg.
Der Widerruf der Zuwendungsbescheide vom 24.06.2014 und vom 11.02.2015 gemäß § 47
Abs. 2
S. 1
Nr. 1
SGB X mit Wirkung ab 01.07.2015 und die Rückforderung eines Betrages in Höhe von 2.957
EUR für die vom 01.07.2015 bis 31.01.2016 erbrachten Leistungen gemäß § 50
Abs. 1
SGB X begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Gemäß § 47
Abs. 2
S. 1
Nr. 1
SGB X kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der eine Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks zuerkennt, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird.
Mit Bescheid vom 24.06.2014, geändert durch den Bescheid vom 11.02.2016 gewährte der Beklagte zur Abgeltung der außergewöhnlichen Belastung im Rahmen der Beschäftigung von Herrn ... eine Leistung in Höhe von 191,-
EUR monatlich
bzw. 371,-
EUR monatlich (ab 01.02.2015) für den Zeitraum 01.07.2014 bis 30.06.2017.
Die der Klägerin für Herrn ... gewährten Leistungen wurden nicht mehr für den in dem begünstigenden Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet.
Verwendungszweck war hier die Abgeltung der außergewöhnlichen Belastung im Rahmen der Beschäftigung von Herrn ... zur langfristigen Sicherung des Arbeitsverhältnisses von Herrn ... durch die Gewährung eines Minderleistungszuschusses (Hilfeart).
Durch die Aufgabe des Geschäftsbetriebes mit Ablauf des 30.06.2015 (
vgl. Bl. 149 der Behördenakte) kann der Zweck des Minderleistungszuschusses, nämlich die langfristige Sicherung des Arbeitsverhältnisses von Herrn ... - nicht mehr erreicht werden.
Weiter ist das Bestehen einer außergewöhnlichen Belastung, für welche der Minderleistungszuschuss aus Mitteln der Ausgleichsabgabe gewährt wurde bei der Beschäftigung von Herrn ... nicht mehr erkennbar. Wie im Widerspruch vom 09.12.2016 zutreffend ausgeführt, können besagte Belastung für die Klägerin faktisch nur entstehen, wenn die Tätigkeit, bei deren Verrichtung eine Minderleistung festgestellt wurde, auch tatsächlich ausgeübt wird. Wie die Klägerin selbst vorträgt, übte Herr ... ab dem 01.07.2015 nur noch Abwicklungsarbeiten in Form der Lagerauflösung aus - und damit eine Tätigkeit, für die eine Minderleistung nicht festgestellt wurde. Dass in Bezug auf die Abwicklungsarbeiten eine Minderleistung vorliegen könnte, die zu einer außergewöhnlichen Belastung der Klägerin im Sinne des § 27
SchwbAV, ist nicht ersichtlich. Die bloße Behauptung der Klägerin, dass die Abmeldung ihres Gewerbebetriebes und damit ihres operativen Geschäftes nichts an der Beschäftigung des Herrn ... geändert habe, genügt hierfür nicht; ebenso wenig der Vortrag der Klägerin, dass Herr ... bis Ende Januar 2016 in unverändertem Umfang für die Klägerin tätig gewesen sei. Damit musste der Beklagte zutreffend davon ausgehen, dass ab dem 01.07.2015 weder die Voraussetzung einer Leistungsgewährung nach § 102
Abs. 3
Nr. 2e
SGB IX i.V.m. § 27
SchwbAV vorgelegt haben, noch der Leistungszweck seit diesem Datum erreicht werden kann.
Weiter wurden die rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakte zu Recht gemäß § 47
Abs. 2
S. 1
Nr. 2
SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen, weil mit ihnen die Auflage verbunden war und die begünstigte Klägerin diese nicht oder nicht innerhalb einer ihr gesetzten Frist erfüllt hat. Die Nebenbestimmungen des Leistungsbescheides enthielten die Verpflichtung, das Integrationsamt unverzüglich über jede Änderung des Arbeitsverhältnisses zu informieren, insbesondere über die Veränderung der Arbeitszeit, der Änderung des Aufgabengebietes und der Umsetzung. Dem ist die Klägerin nicht nachgekommen. Erst über sieben Monate später wurde das Integrationsamt durch die Klägerin über die eingetretenen Veränderungen im Arbeitsverhältnis in Kenntnis gesetzt.
Die Klägerin durfte vorliegend nicht auf den Bestand des begünstigenden Verwaltungsaktes gemäß § 47
Abs. 2
S. 2
SGB X vertrauen, da ihr Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einem Widerruf nicht schutzwürdig ist. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nach § 47
Abs. 2
S. 5
SGB X nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder in grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Widerruf des Verwaltungsaktes geführt haben. Wie der Beklagte im Widerspruchsbescheid hierzu zutreffend ausführt, konnte die Klägerin den Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheides entnehmen, dass die Bewilligung mit der Verpflichtung verbunden war, das Integrationsamt unverzüglich über jede Änderung des Arbeitsverhältnisses zu informieren. Aufgrund dieser Bestimmung hätte die Klägerin wissen müssen, dass die Aufgabe des Geschäftsbetriebes und die damit einhergehende Änderung des Aufgabengebietes von Herrn ... für die Bewilligung eine maßgebende Bedeutung haben. Er konnte daher nicht sicher sein, die Mittel im Falle derartiger Änderungen zu Recht vereinnahmen und behalten zu dürfe. Im Gegenteil musste die Klägerin mit einer Prüfung und einem möglichen Widerruf rechnen, weshalb sie sich nicht auf einen Vertrauensschutz berufen kann.
Da der Beklagte rechtmäßig den Bescheid vom 24.06.2014 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 11.02.2015 widerrufen hat, konnte er die zu Unrecht erbrachten Leistungen nach § 50
Abs. 1
SGB X zurückfordern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154
Abs. 1, § 188
S. 2
VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167
Abs. 1
VwGO i.V.m. §§ 708
Nr. 11, 711
ZPO.